TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 G315 2282234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G315 2282234-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zahl römisch 40 zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Mit Strafurteil vom 27.10.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit diese Freiheitsstrafe und erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Mit Strafurteil vom 27.10.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit diese Freiheitsstrafe und erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 10.11.2023 in der Justizanstalt zugestellt.

2. Es wurde eine Mitteilung zum Akt genommen, nach der der Beschwerdeführer am 17.11.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen werde.

3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) [sic!] beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen.3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch IV. (Einreiseverbot) [sic!] beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt worden sei, eine mündliche Einvernahme durch die belangte Behörde jedoch nicht stattgefunden habe und stelle dies einen groben Verfahrensfehler dar. Zudem sei die Stellungnahme vor der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb sich dieser nicht zur möglichen Verurteilung hätte äußern können. Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Haftstrafe mittlerweile verbüßt habe, sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst sei und diese auch bereue. Der Beschwerdeführer werde auch freiwillig nach Albanien ausreisen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefahr nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Insbesondere sei anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft worden sei, zumal er lediglich zu 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt worden sei und das erkennende Gericht diese Strafe als ausreichend befunden habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Jedenfalls stehe ein Eireiseverbot mit der Dauer von 5 Jahren nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 01.12.2023 einlangten.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und innerhalb einer Frist von einer Woche bestimmte Fragen zu beantworten. Das Schreiben wurde am 27.05.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt mit diesem Tag als zugestellt.

6. Mit Eingabe vom 27.05.2024 legte die BBU GmbH die Vollmacht vom 16.11.2023 zurück.

7. Bis dato langte keine Stellungnahme oder eine sonstige Mitteilung des Beschwerdeführers oder seiner ehemaligen Rechtsvertretung ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine den Beschwerdeführer betreffende Haftauskunft der Justizanstalt Linz ein. Das entsprechende Dokument langte am 18.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Nach einer Anfrage bei der Rechtsvertretung teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Zustelladresse hinterlassen habe. Auch an einer von ihm hinterlassenen E-Mailadresse könne er von seiner Vertretung nicht kontaktiert werden. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am gegenständlichen Verfahren hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Albanien geboren (vgl. albanischer Personalausweis, Identitätsfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Linz im Urteil vom 25.10.2023; Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2023). Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Albanien geboren vergleiche albanischer Personalausweis, Identitätsfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Linz im Urteil vom 25.10.2023; Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2023).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er verheiratet ist und Kinder hat.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am gleichen Tag wegen der Schleppung von vier türkischen Staatsbürgern festgenommen wurde (vgl. Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.10.2023; Strafurteil vom 27.10.2023).Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am gleichen Tag wegen der Schleppung von vier türkischen Staatsbürgern festgenommen wurde vergleiche Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.10.2023; Strafurteil vom 27.10.2023).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.06.2024). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung von 19.09.2023 bis 17.11.2023 in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem AJ-Weg vom 18.06.2023: „kein identer Fall“ sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 18.06.2024; Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2023).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.06.2024). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung von 19.09.2023 bis 17.11.2023 in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem AJ-Weg vom 18.06.2023: „kein identer Fall“ sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 18.06.2024; Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2023).


Der Beschwerdeführer wirkt am Verfahren nicht mit. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nahe Verwandte in Österreich verfügt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er hier in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 18.06.2024).Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Fremdenregisterauszug vom 18.06.2024).

1.2. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Am 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.10.2023, Strafurteil vom 25.10.2023).1.2.1. Am 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.10.2023, Strafurteil vom 25.10.2023).

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 27.10.2023, XXXX , [laut Strafregisterauszug sei das Urteil am 25.10.2023 ergangen und am selben Tag rechtskräftig geworden], wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Ferner wurde ein Bargeldbetrag von insgesamt EUR 474,92 für verfallen erklärt sowie ein Mobiltelefon konfisziert (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 25.10.2023, Strafregisterauszug vom 18.06.2024).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 27.10.2023, römisch 40 , [laut Strafregisterauszug sei das Urteil am 25.10.2023 ergangen und am selben Tag rechtskräftig geworden], wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Ferner wurde ein Bargeldbetrag von insgesamt EUR 474,92 für verfallen erklärt sowie ein Mobiltelefon konfisziert vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 25.10.2023, Strafregisterauszug vom 18.06.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 in XXXX die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem PKW mit einem britischen Kennzeichen vier türkische Staatsangehörige, die für die Schleppung insgesamt EUR 14.000,00 bezahlten, von Ungarn in Richtung Deutschland beförderte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 in römisch 40 die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem PKW mit einem britischen Kennzeichen vier türkische Staatsangehörige, die für die Schleppung insgesamt EUR 14.000,00 bezahlten, von Ungarn in Richtung Deutschland beförderte.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend wurde vom Gericht kein Umstand gewertet.

1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.


1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen (vgl. aktenkundige Haftauskunft vom 18.06.2024; Beschwerde vom 27.11.2023).1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen vergleiche aktenkundige Haftauskunft vom 18.06.2024; Beschwerde vom 27.11.2023).

1.2.5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Das Schreiben wurde über die ehemalige Rechtsvertretung zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt. Aus der Auskunft der Rechtsvertretung ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht interessiert ist und nicht mitwirkt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich unter anderem aus der aktenkundigen Kopie seines albanischen Personalausweises. Der genaue Geburtsort des Beschwerdeführers konnte mangels seiner Mitwirkung am Verfahren nicht festgestellt werden, zumal sich dieser laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Linz in XXXX , im Fremdenregisterauszug jedoch in XXXX befinde.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich unter anderem aus der aktenkundigen Kopie seines albanischen Personalausweises. Der genaue Geburtsort des Beschwerdeführers konnte mangels seiner Mitwirkung am Verfahren nicht festgestellt werden, zumal sich dieser laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Linz in römisch 40 , im Fremdenregisterauszug jedoch in römisch 40 befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Bei einer Abfrage im Betreuungsinformationssystem sowie im AJ-Web konnte kein identer Fall zur Person des Beschwerdeführers gefunden werden.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Zeit seiner Strafhaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet – nie über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügte.

Feststellungen zu einem allfälligen Familienleben des Beschwerdeführers und zu seinem Gesundheitszustand konnten nicht getätigt werden. Dies ist dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirkt, zumal auch seine Rechtsvertretung nach mehrmaligen Versuchen keinen Kontakt zu ihm herstellen kann.

Abgesehen von fehlenden Angaben zu Familienangehörigen und Verwandten in Österreich sowie dem Gesundheitszustand, sind auch keine Anhaltspunkte auf sonstige dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen, sonstige private Interessen oder eine Integration im hier maßgeblichen Ausmaß hervorgekommen. Mangels Mitwirkung am Verfahren konnten diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer brachte weiters nicht vor, dass er sich bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte und ergibt sich dies auch weder aus den Melde- noch Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers in Österreich.

Eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde demnach nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret darauf beruft, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht erlassen werden dürfte.Eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde demnach nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret darauf beruft, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht erlassen werden dürfte.

Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Linz vom 25.10.2023, XXXX . Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Linz vom 25.10.2023, römisch 40 .

Die Daten im aktenkundigen Urteil weichen von den Eintragungen im Strafregister zwar geringfügig ab (Urteil am 25.10.2023 vs. Urteil und Rechtskraft am 27.10.2023), jedoch handelt es sich offenkundig um ein und dieselbe Rechtssache, zumal auch nur eine Verurteilung im Bundesgebiet erfolgte.

Die Festnahme sowie die bedingte Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie der eingeholten Haftauskunft, die im Verwaltungsakt einliegen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift beantragt, Spruchpunkt IV. zu beheben, wobei dazu vorweg anzumerken ist, dass es sich bei der vorgenommenen Bezeichnung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes offenkundig um einen Irrtum handelt, zumal aus dem sonstigen Text der Beschwerdeschrift eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das mit Spruchpunkt V. erlassene Einreiseverbot bekämpfen wollte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift beantragt, Spruchpunkt römisch IV. zu beheben, wobei dazu vorweg anzumerken ist, dass es sich bei der vorgenommenen Bezeichnung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes offenkundig um einen Irrtum handelt, zumal aus dem sonstigen Text der Beschwerdeschrift eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das mit Spruchpunkt römisch fünf. erlassene Einreiseverbot bekämpfen wollte.

Der Text in der Beschwerdeschrift richtet sich zudem ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. ausgesprochene Einreiseverbot. Folglich ist auch festzuhalten, dass die Spruchpunkte I. bis IV. darunter die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit in Rechtskraft erwachsen sind. Der Text in der Beschwerdeschrift richtet sich zudem ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochene Einreiseverbot. Folglich ist auch festzuhalten, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. darunter die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) somit in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Einreiseverbot

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf U

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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