Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W232 2176481-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zahl 1002376806-220435420:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zahl 1002376806-220435420:
A)
Der Beschwerde wird § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich am 13.11.2013 unter Angabe einer Postanschrift obdachlos. Ein Asylantrag in Österreich wurde nicht gestellt.
2. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.12.2013 bis 15.01.2014 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2014 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 14.03.2014 vollzogen. 2. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.12.2013 bis 15.01.2014 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2014 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 14.03.2014 vollzogen.
3. Der Beschwerdeführer hatte am 19.04.2015 behördlichen Kontakt im österreichischen Bundesgebiet, als er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Im Zuge der Amtshandlung wies er sich mit einem italienischen „Permesso di Soggiornio“ und einem „Titolo di viaggio per Stranieri“ aus und gab an, seit 2011 zwischen Italien und Österreich hin und her zu reisen. Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt, da er dringend verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG begangen zu haben. 4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt, da er dringend verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG begangen zu haben.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und erwogen werde, ihn in Schubhaft zu nehmen, um eine faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Unter Anführung mehrerer Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von der kein Gebrauch gemacht wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und sechzehn Tagen verurteilt. Die Vorhaft vom 24.07.2016 bis 09.11.2016 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und sechzehn Tagen verurteilt. Die Vorhaft vom 24.07.2016 bis 09.11.2016 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Unter Anführung mehrerer Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete am 06.10.2017 eine Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 18.10.2017 zu 1002376806/161059666 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid vom 18.10.2017 zu 1002376806/161059666 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 08.11.2017 Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2018 nach Italien überstellt. Am 12.03.2018 erfolgte eine erneute Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021 wurde die Beschwerde gemäß § 57 AsylG 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. 1. Satz zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. 1. Satz zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
8. Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Außerlandesbringung wiederholt in das Bundesgebiet ein und wurde am 09.10.2020 festgenommen.
9. Mit Bescheid vom 02.11.2020 zu 1002376806/200977244 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 9. Mit Bescheid vom 02.11.2020 zu 1002376806/200977244 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 2 2. Fall SMG sowie §§ 109 Abs. 1, 107 Abs. 1, 125 und 15 StGB, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 03.07.2023 vollzogen. 10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2021 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und 27 Absatz 2, 2. Fall SMG sowie Paragraphen 109, Absatz eins,, 107 Absatz eins,, 125 und 15 StGB, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 03.07.2023 vollzogen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
11. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein und wurde daraufhin am 10.02.2022 nach Italien gebracht.
12. Mit Bescheid vom 15.02.2022 zu 1002376806/220240475 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 12. Mit Bescheid vom 15.02.2022 zu 1002376806/220240475 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am 15.02.2022 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Dieser Bescheid wurde am 15.02.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall sowie 27 Abs. 3 SMG und § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 07.01.2023 vollzogen.13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall sowie 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 07.01.2023 vollzogen.
14. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Unter Anführung mehrerer Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2023 persönlich ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2023 nach Italien außer Landes gebracht.
15. Am 06.07.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Nachricht von der E-Mail-Adresse „legalfocus.office@gmail.com“ mit dem Betreff „ XXXX , Nigeria, GZ IFA 1002376806“ ein:15. Am 06.07.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Nachricht von der E-Mail-Adresse „legalfocus.office@gmail.com“ mit dem Betreff „ römisch 40 , Nigeria, GZ IFA 1002376806“ ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr XXXX wurde kürzlich nach Italien zurückgeschoben.Herr römisch 40 wurde kürzlich nach Italien zurückgeschoben.
Heute hat mich ein Anruf der österreichischen Botschaft in Rom erreicht. Denn Herr XXXX hat das Dokument des italienischen Aufenthaltstitels noch nicht zurück bekommen.Heute hat mich ein Anruf der österreichischen Botschaft in Rom erreicht. Denn Herr römisch 40 hat das Dokument des italienischen Aufenthaltstitels noch nicht zurück bekommen.
Er benötigt dies aber dringend.
Wie kann das italienische Aufenthaltsdokument ausgefolgt werden? Ist es über die Rechtsvertretung möglich? Oder über das österreichische BKonsulat in Mailand?
Bei dieser Gelegenheit übermitteln wir auch die Vollmacht für den Verein Legalfocus.“
Der übermittelten Vollmachtsurkunde lassen sich die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Zahl „IFA 1002376806“ entnehmen.
16. Mit Bescheid vom 11.07.2023 zu 1002376806/220435420 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten zu ersetzen.16. Mit Bescheid vom 11.07.2023 zu 1002376806/220435420 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten zu ersetzen.
Als Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Verein Legal Focus angeführt. Am 18.07.2023 erfolgte ein Zustellversuch an den Vertreter des Beschwerdeführers; die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
17. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 17. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Festgestellt wurde (unter anderem), dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt und im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses sowie eines gültigen Aufenthaltstitels „Permesso di soggiorno (tipo di permesso soggiorno: prot. sussidiaria)“ sei. Er sei ledig und habe insgesamt fünf Kinder. Seine Lebensgefährtin, eine nigerianische Staatsangehörige und seine beiden Kinder würden in Österreich leben, drei weitere Kinder und eine Frau hingegen in Nigeria. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und der englischen Sprache mächtig. Sein Lebensmittelpunkt liege aktuell in Italien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits zweimal straffällig geworden, dafür rechtskräftig verurteilt worden und habe in weiterer Folge Haftstrafen verbüßt.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem er unbekannten Datums zum Zwecke des Verkaufes von Suchtmitteln in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht nachhaltig sozial verankert und nach erneuter Einreise nicht bei seiner Freundin und den zwei Kindern wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und weder sozial- noch krankenversichert. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe es nicht vermocht, den Besitz der Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet nachzuweisen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen zu finanzieren versucht. Er habe sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Handel mit Suchtmitteln finanziert und sei rechtskräftig verurteilt worden. Zudem bestehe eine erhöhte Gewaltbereitschaft in der Privatsphäre, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls rechtskräftig verurteilt worden sei.
Am 21.07.2023 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG – für den Beschwerdeführer liege beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein zuzustellendes behördliches Dokument (Bescheid vom 20.07.2023) zur Abholung binnen zwei Wochen ab Kundmachung bereit.Am 21.07.2023 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG – für den Beschwerdeführer liege beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein zuzustellendes behördliches Dokument (Bescheid vom 20.07.2023) zur Abholung binnen zwei Wochen ab Kundmachung bereit.
18. Am 27.07.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Nachricht von der E-Mail-Adresse „legalfocus.office@gmail.com“ mit dem Betreff „ XXXX , Nigeria, GZ IFA 1002376806/220435420“ ein:18. Am 27.07.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Nachricht von der E-Mail-Adresse „legalfocus.office@gmail.com“ mit dem Betreff „ römisch 40 , Nigeria, GZ IFA 1002376806/220435420“ ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf Bescheid, Kosten Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, 389,24 EUR, wird um Kostenaufschub gebeten, da Herr XXXX kürzlich nach Italien zurückgekehrt ist und dzt ohne finanzielle Mittel ist.Bezug nehmend auf Bescheid, Kosten Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, 389,24 EUR, wird um Kostenaufschub gebeten, da Herr römisch 40 kürzlich nach Italien zurückgekehrt ist und dzt ohne finanzielle Mittel ist.
Wie bereits einmal kurz berichtet, wurde ihm sein gesamtes Geld gestohlen, als er in einem Bahnhof nächtigte.
Wir hoffen auf Verständnis und bedanken und bei dieser Gelegenheit nochmals herzlich für die Mühewaltung, den Klienten das italienische Aufenthaltsdokument über das Konsulat Mailand zu schicken. Er hat es mittlerweile dankend erhalten. (…)“
19. Am 06.09.2023 erfolgte an die ab 23.08.2023 im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse ein Zustellversuch des Bescheids vom 20.07.2023 an den Beschwerdeführer; die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der Beginn der Abholfrist falle auf den 07.09.2023.
Gegen den Bescheid vom 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 wurde am 04.10.2023 Beschwerde durch den Beschwerdeführer, nunmehr durch die BBU GmbH vertreten, erhoben. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 zugestellt worden.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und seine beiden leiblichen Kinder leben. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde das Kindeswohl seiner beiden Kinder in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Eine Fortführung des Familienlebens aus dem Ausland sei, insbesondere in Anbetracht des Alters der Kinder, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine Einstellungszusage und könnte jederzeit in Österreich zu arbeiten beginnen.
Bei der Erlassung einer Außerlandesbringung sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seine Rechte nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Für die Beurteilung sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belangte Behörde habe verabsäumt, sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung im ausreichenden Ausmaß auseinanderzusetzen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen können, da ihm lediglich schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ein umfassendes Bild von der sozialen Integration im Bundesgebiet, der Einstellungszusage und seines Privat- und Familienlebens habe sich die belangte Behörde nicht machen können und seien diese Umstände von der belangten Behörde auch nicht ausreichend berücksichtigt worden.Bei der Erlassung einer Außerlandesbringung sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seine Rechte nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Für die Beurteilung sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belangte Behörde habe verabsäumt, sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung im ausreichenden Ausmaß auseinanderzusetzen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen können, da ihm lediglich schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ein umfassendes Bild von der sozialen Integration im Bundesgebiet, der Einstellungszusage und seines Privat- und Familienlebens habe sich die belangte Behörde nicht machen können und seien diese Umstände von der belangten Behörde auch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich befunden habe, so wäre er gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern gewesen, sich selbständig nach Italien zu begeben. In einem solchen Fall sei von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen. Von dieser Vorgehensweise könne nur dann abgewichen werden, wenn das Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei oder ein Drittstaatsangehöriger trotz Aufforderung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien von der Behörde im angefochtenen Bescheid keine Gründe ins Treffen geführt worden. Für die Annahme einer Gefährdung gemäß § 52 Abs. 6 FPG bedürfe es eines besonders hohen Gefährdungsmaßstabes, vergleichbar mit § 67 Abs. 1 FPG. Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich befunden habe, so wäre er gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich selbständig nach Italien zu begeben. In einem solchen Fall sei von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen. Von dieser Vorgehensweise könne nur dann abgewichen werden, wenn das Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei oder ein Drittstaatsangehöriger trotz Aufforderung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien von der Behörde im angefochtenen Bescheid keine Gründe ins Treffen geführt worden. Für die Annahme einer Gefährdung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG bedürfe es eines besonders hohen Gefährdungsmaßstabes, vergleichbar mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG.
20. Am 17.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Länderinformation zu Italien (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 27.07.2023) übermittelt und zugleich die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung nehmen.
21. Mit E-Mail vom 26.06.2024 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Auskunft gebeten, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bescheides am 21.07.2023 noch vom Verein Legal Focus vertreten gewesen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab daraufhin bekannt, dass Legal Focus betreffend die Übermittlung von Dokumenten des Beschwerdeführers, die sich noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befunden hätten, obwohl der Beschwerdeführer bereits außer Landes gebracht worden sei, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangetreten sei. Im Zuge dessen sei eine Vollmacht übermittelt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Vollmacht nur im Hinblick auf eine Auskunft betreffend die Dokumente behandelt.
22. Am 04.07.2024 wurde Legal Focus aufgefordert, bezugnehmend auf das E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, in dem eine Vollmacht zum Beschwerdeführer übermittelt wurde, mitzuteilen, für welches Verfahren die Vollmacht vorgelegt worden sei. Es gebe einen Bescheid vom 15.02.2022 und danach ein weiteres Verfahren zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das mit Bescheid vom 20.07.2023 erledigt worden sei. Die Vollmacht sei am 04.07.2023 unterfertigt worden.
Mit E-Mail vom 11.07.2024 wurde von Legal Focus vorgebracht, dass nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden könne, dass die Vollmacht an Legal Focus für beide Verfahren gelte.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Nachricht von Legal Focus vom 11.07.2024 sowie die Vollmachtsurkunde übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich Stellung nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekräftigte daraufhin erneut, dass LegalFocus am 06.07.2023 in Angelegenheit der Dokumente (1002376806/231748601) des Beschwerdeführers, die sich noch bei der Behörde befunden hätten, obwohl dieser bereits außer Landes gebracht worden sei, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangetreten sei. Im Zuge dessen sei eine Vollmacht übermittelt worden und die Vollmacht nur in Hinsicht der Auskunft betreffend die Dokumente behandelt worden. Beim Verfahren zu 1002376806/220240475 handle es sich um ein „Titelverfahren“ im Sinne des VwGH zu Ra 2018/21/0188. Dieser Bescheid (Bescheiddatum: 15.02.2022, zugestellt gem. § 23 ZustG am 15.02.2022) sei nicht bekämpft worden und am 02.03.2022 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Entscheidung sei am 05.07.2023 im dazugehörigen Verfahren zur Effekturierung der Ausreiseentscheidung zu 1002376806/220434288 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers effekturiert worden. Nach Abschiebung des Beschwerdeführers sei ein neues „Titelverfahren“ zu 1002376806/220435420 geführt und in diesem eine neue Entscheidung (Bescheiddatum: 20.07.2023, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 07.09.2023) erlassen worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im bekämpften Bescheid um ein „Titelverfahren“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle, könne eine Vollmacht, die im Zuge der Übermittlung von Dokumenten (betreffend die Verfahren 1002376806/220240475 bzw. 1002376806/220434288), als eigenständiges „Titelverfahren“, nicht auf ein etwaiges anderes „Titelverfahren“, wie in diesem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme mit neuerlicher Anordnung zur Außerlandesbringung, übernommen werden. In diesem Fall hätte eine neuerliche Vollmacht eingebracht werden müssen. Aus Sicht der belangten Behörde sei eine Vollmachtsbekanntgabe für das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu 1002376806/220435420 zu keiner Zeit vorgelegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekräftigte daraufhin erneut, dass LegalFocus am 06.07.2023 in Angelegenheit der Dokumente (1002376806/231748601) des Beschwerdeführers, die sich noch bei der Behörde befunden hätten, obwohl dieser bereits außer Landes gebracht worden sei, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangetreten sei. Im Zuge dessen sei eine Vollmacht übermittelt worden und die Vollmacht nur in Hinsicht der Auskunft betreffend die Dokumente behandelt worden. Beim Verfahren zu 1002376806/220240475 handle es sich um ein „Titelverfahren“ im Sinne des VwGH zu Ra 2018/21/0188. Dieser Bescheid (Bescheiddatum: 15.02.2022, zugestellt gem. Paragraph 23, ZustG am 15.02.2022) sei nicht bekämpft worden und am 02.03.2022 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Entscheidung sei am 05.07.2023 im dazugehörigen Verfahren zur Effekturierung der Ausreiseentscheidung zu 1002376806/220434288 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers effekturiert worden. Nach Abschiebung des Beschwerdeführers sei ein neues „Titelverfahren“ zu 1002376806/220435420 geführt und in diesem eine neue Entscheidung (Bescheiddatum: 20.07.2023, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 07.09.2023) erlassen worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im bekämpften Bescheid um ein „Titelverfahren“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle, könne eine Vollmacht, die im Zuge der Übermittlung von Dokumenten (betreffend die Verfahren 1002376806/220240475 bzw. 1002376806/220434288), als eigenständiges „Titelverfahren“, nicht auf ein etwaiges anderes „Titelverfahren“, wie in diesem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme mit neuerlicher Anordnung zur Außerlandesbringung, übernommen werden. In diesem Fall hätte eine neuerliche Vollmacht eingebracht werden müssen. Aus Sicht der belangten Behörde sei eine Vollmachtsbekanntgabe für das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu 1002376806/220435420 zu keiner Zeit vorgelegen.
Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde der BBU GmbH als ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vorgehalten, dass nach der Aktenlage eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG am 21.07.2023 zum Bescheid vom 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 erfolgt sei. Im Rahmen der Beschwerde vom 04.10.2023 sei vorgebracht worden, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer hingegen am 06.09.2023 zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde der BBU GmbH als ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vorgehalten, dass nach der Aktenlage eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG am 21.07.2023 zum Bescheid vom 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 erfolgt sei. Im Rahmen der Beschwerde vom 04.10.2023 sei vorgebracht worden, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer hingegen am 06.09.2023 zugestellt worden sei.
Die BBU brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 12.08.2024 vor, dass eine Zustellung durch öffentliche Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 25 ZustG nicht zulässig sei, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliege. Die Anwendung von § 25 ZustG setze voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt gewesen sei. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, die die Voraussetzungen des § 25 nicht erfülle, werde mit dem tatsächlichen Zukommen an den Empfänger wirksam. Zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sei der belangten Behörde eine Abgabestelle bekannt gewesen. Ein Vorgehen nach § 25 ZustG sei daher unzulässig. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, die ihr zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zum Vorhandensein einer Abgabestelle durchzuführen. Mangels zulässiger Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe sei der Bescheid 20.07.2023 zu 1002376806/220435420 erst durch die am 06.09.2023 erfolgte Hinterlegung rechtmäßig zugestellt worden und sei die gegenständliche Beschwerde daher fristgerecht eingebracht worden.Die BBU brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 12.08.2024 vor, dass eine Zustellung durch öffentliche Kundmachung an der Amtstafel gemäß Paragraph 25, ZustG nicht zulässig sei, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliege. Die Anwendung von Paragraph 25, ZustG setze voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt gewesen s