Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2296300-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war StA der Mongolei und ist von der Mongolei und unter Verwendung eines deutschen Visums der Kategorie C, Schengen, gültig von XXXX .2023 bis XXXX .2024 über die Türkei letztlich am 18.02.2024 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie in der Folge am 18.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Die Beschwerdeführerin war StA der Mongolei und ist von der Mongolei und unter Verwendung eines deutschen Visums der Kategorie C, Schengen, gültig von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 über die Türkei letztlich am 18.02.2024 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie in der Folge am 18.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG ihre Außerlandesbringung in die BRD ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG ihre Außerlandesbringung in die BRD ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte im Verfahren geltend, dass sie an fortgeschrittenem Lungenkrebs mit fortgeschrittenen zerebralen Metastasen leide; sie lege diesbezüglich zahlreiche medizinische Unterlagen (Arztbriefe, etc.) insbesondere des XXXX klinikums, Abteilung für Lungenkrankheiten, sowie zahlreiche Blutbefunde und nuklearmedizinische Befunde vor.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte im Verfahren geltend, dass sie an fortgeschrittenem Lungenkrebs mit fortgeschrittenen zerebralen Metastasen leide; sie lege diesbezüglich zahlreiche medizinische Unterlagen (Arztbriefe, etc.) insbesondere des römisch 40 klinikums, Abteilung für Lungenkrankheiten, sowie zahlreiche Blutbefunde und nuklearmedizinische Befunde vor.
Mit Schreiben vom 11.09.2024 teilte der Ehegatte der BF mit, dass diese XXXX .2024 verstorben ist. Mit Schreiben vom 11.09.2024 teilte der Ehegatte der BF mit, dass diese römisch 40 .2024 verstorben ist.
Unter einem wurde der Totenbeschauschein vom XXXX .2024, Dris. XXXX , Ärztlicher Dienst, Gesundheitsamt Graz, vorgelegt, der den Tod der BF am XXXX .2024, 22.05 Uhr, bestätigt.Unter einem wurde der Totenbeschauschein vom römisch 40 .2024, Dris. römisch 40 , Ärztlicher Dienst, Gesundheitsamt Graz, vorgelegt, der den Tod der BF am römisch 40 .2024, 22.05 Uhr, bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX .2024 verstorben.Die BF ist am römisch 40 .2024 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod.
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 mwH; VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152 mwH).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 mwH; VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152 mwH).
Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2296300.1.01Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024