TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/25 L511 2297091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AlVG §12
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L518 2297091-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.06.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.06.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.06.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.06.2024, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.     Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2024 beim Arbeitsmarktservice [AMS] (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 4).

1.2.    Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin von 23.04.2024 bis 18.11.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 21,96 täglich zugesprochen.

1.3.    Mit Bescheid des AMS vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 und § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3).1.3.    Mit Bescheid des AMS vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7 und Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber nicht beendet, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Das bereits ausbezahlte Arbeitslosengeld für April 2024 werde widerrufen, von einer Rückforderung werde abgesehen.

1.4.    Mit Leistungsmitteilung von 07.06.2024 wurde ein Arbeitslosengeld idHv EUR 22,00 von 01.06.2024 bis 07.06.2024 sowie von 27.06.2024 bis 15.01.2025 zugesprochen. Von 08.06.2024 bis 26.06.2024 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld (OZ 2, 5).

1.5.    Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 4).1.5.    Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 4).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe bis 31.03.2024 bei der XXXX GmbH [M GmbH] gearbeitet. Seit 2004 sei sie bei der XXXX GesmbH & CoKG [N GmbH&CoKG] als Buchhaltungsangestellte geringfügig beschäftigt. Sie habe nicht bei der selben Firma ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Es handle sich um ein weiteres geringfügiges Dienstverhältnis. Sie habe bei der M GmbH ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis mit 15 Wochenstunden gehabt sowie das seit 2004 bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N.Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe bis 31.03.2024 bei der römisch 40 GmbH [M GmbH] gearbeitet. Seit 2004 sei sie bei der römisch 40 GesmbH & CoKG [N GmbH&CoKG] als Buchhaltungsangestellte geringfügig beschäftigt. Sie habe nicht bei der selben Firma ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Es handle sich um ein weiteres geringfügiges Dienstverhältnis. Sie habe bei der M GmbH ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis mit 15 Wochenstunden gehabt sowie das seit 2004 bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N.

1.6.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: XXXX , zugestellt am 14.07.2024, gab das AMS der am 01.07.2024 beim AMS eingelangten Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass ab 01.06.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit vom 01.04.2024 bis 31.05.2024 liege hingegen Arbeitslosigkeit nicht vor (AZ 6, 4).1.6.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: römisch 40 , zugestellt am 14.07.2024, gab das AMS der am 01.07.2024 beim AMS eingelangten Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass ab 01.06.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit vom 01.04.2024 bis 31.05.2024 liege hingegen Arbeitslosigkeit nicht vor (AZ 6, 4).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 04.06.2018 bis 31.03.2024 zur M GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Dieses habe durch Dienstgeberkündigung geendet. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2024 wurde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 wegen Erhalts einer Urlaubsersatzleistung festgestellt. Ab 23.04.2024 habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld erhalten. Da sie seit 01.02.2010 zur Firma N in einem laufenden geringfügigen Dienstverhältnis stehe, habe das AMS in weiterer Folge mit Bescheid vom 06.06.2024 ausgesprochen, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2024 mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin habe das geringfügige Dienstverhältnis zur Firma N am 31.05.2024 beendet und am 01.07.2024 schließlich wiederaufgenommen. In der Zeit von 02.05.2024 bis 30.06.2024 sei sie bei der XXXX [L KG] sowie von 03.05.2024 bis 30.06.2024 bei der XXXX [U GmbH] jeweils in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Seit 01.07.2024 stehe die Beschwerdeführerin zur U GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2024 von der N GmbH&CoKG EUR 70,05, von der L KG EUR 300,- und von der U GmbH EUR 96,67, also insgesamt EUR 466,72 erhalten. Im Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin von der L KG EUR 300,00 und von der U GmbH EUR 100,00 erhalten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 04.06.2018 bis 31.03.2024 zur M GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Dieses habe durch Dienstgeberkündigung geendet. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2024 wurde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 wegen Erhalts einer Urlaubsersatzleistung festgestellt. Ab 23.04.2024 habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld erhalten. Da sie seit 01.02.2010 zur Firma N in einem laufenden geringfügigen Dienstverhältnis stehe, habe das AMS in weiterer Folge mit Bescheid vom 06.06.2024 ausgesprochen, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2024 mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Die Beschwerdeführerin habe das geringfügige Dienstverhältnis zur Firma N am 31.05.2024 beendet und am 01.07.2024 schließlich wiederaufgenommen. In der Zeit von 02.05.2024 bis 30.06.2024 sei sie bei der römisch 40 [L KG] sowie von 03.05.2024 bis 30.06.2024 bei der römisch 40 [U GmbH] jeweils in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Seit 01.07.2024 stehe die Beschwerdeführerin zur U GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2024 von der N GmbH&CoKG EUR 70,05, von der L KG EUR 300,- und von der U GmbH EUR 96,67, also insgesamt EUR 466,72 erhalten. Im Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin von der L KG EUR 300,00 und von der U GmbH EUR 100,00 erhalten.

Seit 01.04.2024 bestehe für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses (N GmbH&CoKG) mit dem vollversicherten Dienstverhältnis und der Urlaubsersatzleistung (M GmbH) für das geringfügige Dienstverhältnis (N GmbH&CoKG) gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG eine Vollversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Dies sei kein Fall von § 471 h ASVG; deshalb beginne und ende die Vollversicherung erst mit Beginn bzw. Ende des vollversicherten Dienstverhältnisses (M GmbH). Gleiches gelte auch bei Überschneidungen von einer Urlaubsersatzleistung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und einem geringfügigen Dienstverhältnis. Beides bewirke, dass das geringfügige Dienstverhältnis im Überschneidungszeitraum vollversichert sei. Das sei im Fall der Beschwerdeführerin daher vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung) der Fall. Für das geringfügige Dienstverhältnis bei der N GmbH&CoKG bedeute dies, dass dieses am 23.04.2024 infolge des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden sei und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könne. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Erhalt der Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 sei die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der N GmbH&CoKG ab 23.04.2024 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gegolten. Denn Arbeitslosigkeit liege auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung bzw. vollversicherten Urlaubsersatzleistung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.05.2024 erfülle die Beschwerdeführerin somit die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht. Da sie mit Ablauf des 31.05.2024 das geringfügige Dienstverhältnis mit der N GmbH&CoKG beendet habe und das Bruttoeinkommen der geringfügigen Dienstverhältnisse bei den Firmen L KG und U GmbH die Geringfügigkeitsgrenze 2024 nicht überschreite, sei die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab 01.06.2024 gegeben.Seit 01.04.2024 bestehe für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses (N GmbH&CoKG) mit dem vollversicherten Dienstverhältnis und der Urlaubsersatzleistung (M GmbH) für das geringfügige Dienstverhältnis (N GmbH&CoKG) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG eine Vollversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Dies sei kein Fall von Paragraph 471, h ASVG; deshalb beginne und ende die Vollversicherung erst mit Beginn bzw. Ende des vollversicherten Dienstverhältnisses (M GmbH). Gleiches gelte auch bei Überschneidungen von einer Urlaubsersatzleistung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und einem geringfügigen Dienstverhältnis. Beides bewirke, dass das geringfügige Dienstverhältnis im Überschneidungszeitraum vollversichert sei. Das sei im Fall der Beschwerdeführerin daher vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung) der Fall. Für das geringfügige Dienstverhältnis bei der N GmbH&CoKG bedeute dies, dass dieses am 23.04.2024 infolge des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beenden sei und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könne. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Erhalt der Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2024 bis 22.04.2024 sei die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der N GmbH&CoKG ab 23.04.2024 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gegolten. Denn Arbeitslosigkeit liege auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung bzw. vollversicherten Urlaubsersatzleistung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.05.2024 erfülle die Beschwerdeführerin somit die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht. Da sie mit Ablauf des 31.05.2024 das geringfügige Dienstverhältnis mit der N GmbH&CoKG beendet habe und das Bruttoeinkommen der geringfügigen Dienstverhältnisse bei den Firmen L KG und U GmbH die Geringfügigkeitsgrenze 2024 nicht überschreite, sei die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab 01.06.2024 gegeben.

1.7.    Mit Schreiben vom 22.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 8).

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen erklärte die Beschwerdeführerin, ab 01.04.2024 nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der N GmbH&CoKG gewesen zu sein. Zuvor sei sie bei der M GmbH bis 31.03.2024 teilzeitbeschäftigt gewesen. Bei ihrem Beratungstermin beim AMS am 18.04.2024 sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der geringfügigen Beschäftigung gar nicht arbeitslos sei. Es sei ihr sogar Arbeitslosengeld bis 30.04.2024 ausbezahlt worden. Die Urlaubsersatzleistung sei ihr von der M GmbH bis 22.04.2024 ausbezahlt worden. Sie habe beim Beratungstermin am 18.04.2024 auch die Bestätigung der geringfügigen Beschäftigung zur N GmbH&CoKG abgegeben.

2.       Die belangte Behörde legte am 07.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-13], OZ 4).

2.1.    Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin stand ab 04.06.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der M GmbH, welches mit 31.03.2024 durch Dienstgeberkündigung endete. Von 01.04.2024 bis 22.04.2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung. (AZ 12, 13; OZ 2).

1.2.    Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin von 23.04.2024 bis 18.11.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 21,96 täglich zugesprochen. Mit Leistungsmitteilung von 07.06.2024 wurde ein Arbeitslosengeld idHv EUR 22,00 von 01.06.2024 bis 07.06.2024 sowie von 27.06.2024 bis 15.01.2025 zugesprochen. Von 08.06.2024 bis 26.06.2024 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld (OZ 2, 5).

Auszahlungen erfolgten am 02.05.2024 idHv EUR 175,68 für 8 Tage im April und am 11.07.2024 idHv EUR 242,00 für 11 Tage im Juni. Für Mai 2024 erfolgte keine Auszahlung von Arbeitslosengeld (OZ 5).

1.3.    Seit 01.02.2010 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der N GmbH&CoKG. Dieses geringfügige Dienstverhältnis wurde mit 31.05.2024 beendet und mit 01.08.2024 erneut aufgenommen (OZ 2). Im Zeitraum 02.05.2024 bis 30.06.2024 bestanden zusätzliche geringfügige Dienstverhältnissen mit der U GmbH und der L KG (OZ 2).

Das monatliche Einkommen des geringfügigen Dienstverhältnisses zur N GmbH&CoKG betrug in den Jahren 2019 bis 2024 zwischen EUR 56,25 und EUR 151,55. Zusammengerechnet betrug das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus den geringfügigen Dienstverhältnissen im April 2024 EUR 70,05 (N GmbH&CoKG), im Mai 2024 EUR 466,72 (L KG: EUR 300,00, N GmbH&CoKG: EUR 70,05; U GmbH: EUR 96,67) und im Juni 2024 EUR 532,22 (L KG: EUR 400,00; U GmbH: EUR 132,22) und lag damit jeweils unter der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (AZ 11).

1.4.    Seit 01.07.2024 ist die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der L KG beschäftigt (OZ 2).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-27]) beinhaltend insbesondere 2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-27]) beinhaltend insbesondere

?        Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3, 5, 6)

?        Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4, 7, 8)

?        Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 12, 13)

?        HV-Abmeldedaten bzgl. N GmbH&CoKG (AZ 10) und M GmbH (OZ 4)

?        HV-Beitragsgrundlagen (AZ 11)

?        SV-Abfrage (OZ 2)

?        Antrag auf Arbeitslosengeld (OZ 4)

?        Lohnbescheinigungen (OZ 4)

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 407/2023).Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,).

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG uHa Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).

3.2.    Stattgabe der Beschwerde

3.2.1.  Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass ab 01.06.2024 Arbeitslosigkeit vorliege, von 01.04.2024 bis 31.05.2024 hingegen nicht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf Grund dieser teilweisen Einschränkung der Zeiträume nur mehr die Abweisung des Antrages für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.05.2024.

Das AMS begründete die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit zwischen 01.04.2024 und 31.05.2024 damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe. Das AMS begründete die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit zwischen 01.04.2024 und 31.05.2024 damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe.

Das AMS stützt seine Entscheidung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, mit dem dieser die Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherungspflicht der bereits bestehenden Einbeziehung dieser Beschäftigten in die Vollversicherung nach dem ASVG angepasst hat. Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügigen Beschäftigungen sind für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung somit auch arbeitslosenversichert. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnisse vollversichert gewesen seien und ohne Unterbrechung geringfügig fortgesetzt worden seien, weshalb diese unter § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu subsumieren seien.Das AMS stützt seine Entscheidung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, mit dem dieser die Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherungspflicht der bereits bestehenden Einbeziehung dieser Beschäftigten in die Vollversicherung nach dem ASVG angepasst hat. Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügigen Beschäftigungen sind für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung somit auch arbeitslosenversichert. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnisse vollversichert gewesen seien und ohne Unterbrechung geringfügig fortgesetzt worden seien, weshalb diese unter Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu subsumieren seien.

3.2.2.  Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).

Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung [beim selben Dienstgeber] anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung [beim selben Dienstgeber] anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).

Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin schon vor Beginn ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der M GmbH seit 01.02.2010 in einem geringfügigen Dienstverhältnis N GmbH&CoKG gestanden hatte und diese geringfügige Beschäftigung auch (nach Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der M GmbH) weiterhin (bis 31.05.2024) ausübte. In den letzten Jahren war das sich daraus ergebende Bruttogehalt (und damit die Stundenzahl) weitgehend gleichbleibend, unterlag keinen wirtschaftlich bedingten Schwankungen und überschritt nie die Geringfügigkeitsgrenze. Es liegt somit gegenständlich weder eine arbeitsrechtliche Umwandlung dieses Dienstverhältnisses von einem vollversicherten zu einem teilversicherten Dienstverhältnis, noch eine missbräuchliche teilweise Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vor, sondern die Beschwerdeführerin hat das geringfügige Dienstverhältnis über einen langen Zeitraum unverändert ausgeübt und lediglich eine zwischenzeitlich zusätzlich ausgeübte vollversicherungspflichtige Beschäftigung wieder beendet.

Im gegenständlichen Fall ist somit im April 2024 nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist somit im April 2024 nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen.

Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse mit der U GmbH und der L KG wurden erst im Mai 2024 aufgenommen.

3.2.3.  Da somit keine geringfügigen Dienstverhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegen, stehen diese der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nicht entgegen, da auch zusammengerechnet kein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).3.2.3.  Da somit keine geringfügigen Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliegen, stehen diese der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG nicht entgegen, da auch zusammengerechnet kein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).

Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab 01.04.2024 erweist sich somit als rechtswidrig.Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab 01.04.2024 erweist sich somit als rechtswidrig.

3.2.4.  Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld durch Leistungsmitteilung vom 27.03.2024 zugesprochen.

In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159), weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159), weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Auf Grund der Behebung des Bescheides erübrigen sich Ausführungen zum Umstand, dass das AMS im vorliegenden Fall im Spruch eine „Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG“ bzw. eine „Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit“ anstelle eines Widerrufes der zuerkannten Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vorgenommen hat (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra2022/08/0088 mwN).Auf Grund der Behebung des Bescheides erübrigen sich Ausführungen zum Umstand, dass das AMS im vorliegenden Fall im Spruch eine „Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG“ bzw. eine „Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit“ anstelle eines Widerrufes der zuerkannten Leistung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vorgenommen hat vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra2022/08/0088 mwN).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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