Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AlVG §24Spruch
L511 2290446–1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.02.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.02.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 richtet, als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag EUR 783,38 beträgt.römisch eins. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 richtet, als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag EUR 783,38 beträgt.
II. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.01.2024 bis 12.01.2024 richtet, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.04.2024, Zahl: XXXX , in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.01.2024 bis 12.01.2024 richtet, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.04.2024, Zahl: römisch 40 , in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant ab 01.01.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von [iHv] EUR 30,13 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1).
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 16.02.2024, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.12.2023 bis 25.12.2023 sowie von 31.12.2023 bis 12.01.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.144,94 verpflichtet (AZ 8).1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 16.02.2024, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.12.2023 bis 25.12.2023 sowie von 31.12.2023 bis 12.01.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.144,94 verpflichtet (AZ 8).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie aus ihrer Beschäftigung bei der Firma XXXX [S] ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und das Dienstverhältnis erst mit 12.01.2024 beendet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie aus ihrer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 [S] ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und das Dienstverhältnis erst mit 12.01.2024 beendet worden sei.
1.3. Mit Schreiben vom 08.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9).
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma S ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Die Geringfügigkeitsgrenze habe sie zu keinem Zeitpunkt überschritten. Sie sei auch immer nur geringfügig tätig gewesen. Im Dezember 2023 sei sie zudem auch im Krankenstand gewesen. Auf ihren Entgeltnachweisen stehe, dass sie „Ang. geringfügig Beschäftigt“ gewesen sei. Da sie das geringfügige Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet habe und auch nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, sei die Rückforderung unzulässig. Sie habe keinen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 AlVG gesetzt. Der Beschwerde angefügt wurden die Lohnzettel von Dezember 2023 und Jänner 2024, der Dienstvertrag und Überweisungsbestätigungen von Dezember 2023 und Jänner 2024 (AZ 10-12).Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma S ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Die Geringfügigkeitsgrenze habe sie zu keinem Zeitpunkt überschritten. Sie sei auch immer nur geringfügig tätig gewesen. Im Dezember 2023 sei sie zudem auch im Krankenstand gewesen. Auf ihren Entgeltnachweisen stehe, dass sie „Ang. geringfügig Beschäftigt“ gewesen sei. Da sie das geringfügige Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet habe und auch nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, sei die Rückforderung unzulässig. Sie habe keinen Rückforderungstatbestand gemäß Paragraph 25, AlVG gesetzt. Der Beschwerde angefügt wurden die Lohnzettel von Dezember 2023 und Jänner 2024, der Dienstvertrag und Überweisungsbestätigungen von Dezember 2023 und Jänner 2024 (AZ 10-12).
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, Zahl XXXX , wies das AMS die am 08.03.2024 eingelangte Beschwerde ab (AZ 14).1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, Zahl römisch 40 , wies das AMS die am 08.03.2024 eingelangte Beschwerde ab (AZ 14).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von 01.12.2023 bis 31.12.2023 sowie von 01.01.2024 bis 28.01.2024 bei S angestellt gewesen. Für den Monat Dezember 2023 sei ein Gehalt von EUR 533,63 als monatliche Beitragsgrundlage gemeldet worden, womit die Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt gewesen sei und ihr für den Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.12.2023 kein Arbeitslosengeld gebühre. Von 01.01.2024 bis 28.01.2024 gebühre ebenfalls kein Arbeitslosengeld, da zwischen der Beendigung des über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses am 31.12.2023 und der Aufnahme des Dienstverhältnisses als geringfügig Beschäftigte am 01.01.2024 der Zeitraum von einem Monat nicht vorliege und folglich gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Bei nachträglich festgestellter Vollversicherung komme es für den Zeitraum der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sowie für den nachfolgenden Zeitraum der Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit zu einem Widerruf und bei Verschulden zu einer Rückforderung der Leistung. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.12.2023 bis 25.12.2023 sowie vom 31.12.2023 bis 12.01.2024. Das AMS habe erstmals am 30.01.2024 durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Durch die Nichtmeldung ihrer Mehrarbeitsstunden habe die Beschwerdeführerin die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 AlVG verwirklicht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von 01.12.2023 bis 31.12.2023 sowie von 01.01.2024 bis 28.01.2024 bei S angestellt gewesen. Für den Monat Dezember 2023 sei ein Gehalt von EUR 533,63 als monatliche Beitragsgrundlage gemeldet worden, womit die Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt gewesen sei und ihr für den Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.12.2023 kein Arbeitslosengeld gebühre. Von 01.01.2024 bis 28.01.2024 gebühre ebenfalls kein Arbeitslosengeld, da zwischen der Beendigung des über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses am 31.12.2023 und der Aufnahme des Dienstverhältnisses als geringfügig Beschäftigte am 01.01.2024 der Zeitraum von einem Monat nicht vorliege und folglich gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Bei nachträglich festgestellter Vollversicherung komme es für den Zeitraum der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sowie für den nachfolgenden Zeitraum der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit zu einem Widerruf und bei Verschulden zu einer Rückforderung der Leistung. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.12.2023 bis 25.12.2023 sowie vom 31.12.2023 bis 12.01.2024. Das AMS habe erstmals am 30.01.2024 durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Durch die Nichtmeldung ihrer Mehrarbeitsstunden habe die Beschwerdeführerin die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, AlVG verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin habe von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 bis 12.01.2024 Arbeitslosengeld iHv EUR 30,13 täglich erhalten, woraus sich der Rückforderungsbetrag iHv EUR 1.144,94 ergebe.
Über den Widerruf und die Rückforderung der Leistung im Zeitraum von 13.01.2024 bis 28.01.2024 werde ein gesonderter Bescheid ergehen.
1.5. Mit Schreiben vom 11.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 15).
Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass hinsichtlich der im Jänner 2024 nachverrechneten 10,39 Überstunden für Dezember idHv EUR 128,11 die erfolgte Auszahlung für sie nicht nachvollziehbar sei, weil sie mit der Firma S vereinbart hatte, dass Überstunden mit Zeitausgleich abgegolten und nicht ausbezahlt würden. Es sei für sie daher im Vorfeld nicht erkennbar oder vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitgeber diese zur Auszahlung bringen werde. Sie habe daher im Dezember 2023 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und könne somit auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG für den Jänner 2024 nicht zur Anwendung kommen.Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass hinsichtlich der im Jänner 2024 nachverrechneten 10,39 Überstunden für Dezember idHv EUR 128,11 die erfolgte Auszahlung für sie nicht nachvollziehbar sei, weil sie mit der Firma S vereinbart hatte, dass Überstunden mit Zeitausgleich abgegolten und nicht ausbezahlt würden. Es sei für sie daher im Vorfeld nicht erkennbar oder vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitgeber diese zur Auszahlung bringen werde. Sie habe daher im Dezember 2023 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und könne somit auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG für den Jänner 2024 nicht zur Anwendung kommen.
2. Die belangte Behörde legte am 17.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16], 2-3).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung (OZ 4).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 bis 12.01.2024 an 38 Tagen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von EUR 30,13 täglich, sowie von 26.12.203 bis 30.12.2023 Krankengeld (AZ 1, 2).
1.2. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Firma XXXX am 10.01.2023 einen Dienstvertrag über ein geringfügiges Dienstverhältnis zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 404,16 für jeweils 8 Stunden ausschließlich samstags ab (AZ 11). Die Beschäftigung begann mit 04.02.2023 und bestand ohne Unterbrechung bis 28.01.2024 (AZ 2, OZ 4). 1.2. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Firma römisch 40 am 10.01.2023 einen Dienstvertrag über ein geringfügiges Dienstverhältnis zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 404,16 für jeweils 8 Stunden ausschließlich samstags ab (AZ 11). Die Beschäftigung begann mit 04.02.2023 und bestand ohne Unterbrechung bis 28.01.2024 (AZ 2, OZ 4).
1.3. Von Februar bis November 2023 erhielt die Beschwerdeführerin jeweils ein Bruttogehalt zwischen EUR 360,86 und EUR 413,17, sowie im Jänner 2024 von EUR 438,93 ohne Sonderzahlungen (OZ 4, AZ 7). Im Dezember 2023 erhielt die Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Monatslohn iHv EUR 404,16. Im Jänner 2024 kamen EUR 128,11 für die an den Weihnachtssamstagen im Dezember 2023 geleisteten 10,39 (100%-Zuschlag)-Überstunden zur Auszahlung. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 somit einen Bruttolohn iHv EUR 533,63 (AZ 2, 6, 7).
1.4. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS die Leistung der Überstunden nicht (AZ 3).
Das AMS erhielt erst am 30.01.2024 durch Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherung Kenntnis davon, dass sich die Qualifikation des Dienstverhältnisses für Dezember 2023 geändert hatte (AZ 3).
1.5. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2023 EUR 500,91 monatlich. 1.5. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2023 EUR 500,91 monatlich.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 8, 14)
? Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 9, 15)
? Bezug Schulungsarbeitslosengeld (AZ 1)
? HV-Versicherungszeiten (AZ 2)
? Akteneisicht in den elektronischen Verwaltungsakt (AZ 3)
? Jahreslohnkonto 2023 (AZ 7)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und zur geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2023 ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
2.2.2. Die Leistung der Überstunden im Dezember 2023 wurde von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) bestritten, vielmehr nimmt sie im Vorlageantrag (AZ 15) selbst auf die von ihr geleisteten Überstunden (10,39 Stück) im Wert von EUR 128,11 Bezug.
2.2.3. Die Feststellungen zum Entgelt der Beschwerdeführerin während des Dienstverhältnisses beruhen auf dem Jahreslohnkonto 2023 (AZ 7).
2.2.4. Aus dem am 17.04.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 01.12.2023 bis 31.12.2023 vollversichert bei der Firma S beschäftigt war (AZ 2).
2.2.5. Dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Leistung der Überstunden sowie deren Abrechnung nicht gemeldet hatte, ergibt sich aus der Übersicht des Datensatzes der Beschwerdeführerin, wonach keine Eintragung dahingehend erfolgte (AZ 3). Auch die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, dass sie die Leistung von Überstunden bzw. deren Abrechnung dem AMS gemeldet hätte.
2.2.6. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 459/2022).2.2.6. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,).
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).
Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 bis 12.01.2024 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 1.144,94 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und 31.12.2023 bis 12.01.2024 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 1.144,94 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
3.2. ad Spruchpunkt I – Widerruf und Rückforderung des Leistungsbezuges für Dezember 20233.2. ad Spruchpunkt römisch eins – Widerruf und Rückforderung des Leistungsbezuges für Dezember 2023
3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.3.2.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gegenständlich erfolgte der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und am 31.12.2023 mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2023.
Für die Frage, unter welchen Bedingungen Arbeitslosigkeit vorliegt, ist § 12 AlVG maßgeblich. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG iVm § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt nicht (mehr) als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt. Im Jahr 2023 betrifft das Dienstverhältnisse, aus denen im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 erzielt wird.Für die Frage, unter welchen Bedingungen Arbeitslosigkeit vorliegt, ist Paragraph 12, AlVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt nicht (mehr) als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt. Im Jahr 2023 betrifft das Dienstverhältnisse, aus denen im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 erzielt wird.
Fallbezogen betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 insgesamt EUR 533,63. Damit erfolgte eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 und es lag im Dezember 2023 Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG iVm § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht vor. Fallbezogen betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 insgesamt EUR 533,63. Damit erfolgte eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 und es lag im Dezember 2023 Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht vor.
Der Widerruf des Leistungsbezuges gemäß § 24 Abs. 2 AlVG von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und am 31.12.2023 erfolgte daher zu Recht.Der Widerruf des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG von 01.12.2023 bis 25.12.2023 und am 31.12.2023 erfolgte daher zu Recht.
3.2.2. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.2.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN). Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. für viele VwGH 29.06.2016, Ra2016/08/0100). Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284), da die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191 jeweils mwN). Die Verwendung der Begriffe „unwahr“ und „Verschweigen“ in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG erfordern einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der (bedingte) Vorsatz muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche für viele VwGH 29.06.2016, Ra2016/08/0100). Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284), da die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191 jeweils mwN). Die Verwendung der Begriffe „unwahr“ und „Verschweigen“ in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfordern einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der (bedingte) Vorsatz muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125).
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin Überstunden geleistet, die sie dem AMS nicht gemeldet hatte. Sie hat somit ihre gemäß § 50 Abs. 1 AlVG bestehende Meldepflicht verletzt, und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin Überstunden geleistet, die sie dem AMS nicht gemeldet hatte. Sie hat somit ihre gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bestehende Meldepflicht verletzt, und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (für viele VwGH 20.12.2022, Ra2021/08/0036 mwN) davon aus, dass eine arbeitslose Person eine Pflicht zur Meldung hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit auch dann trifft, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt EmpfangenenDer Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (für viele VwGH 20.12.2022, Ra2021/08/0036 mwN) davon aus, dass eine arbeitslose Person eine Pflicht zur Meldung hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit auch dann trifft, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
Die Beschwerdeführerin hat daher durch diese Nichtmeldung der zitierten Judikatur folgend jedenfalls eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte damit dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat daher durch diese Nichtmeldung der zitierten Judikatur folgend jedenfalls eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte damit dem Grunde nach zu Recht.
3.2.3. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 783,38 für Dezember 2023 von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 30,13 tgl. für 26 Tage). Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für Dezember 2023 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß abzuweisen ist.
3.3. ad Spruchpunkt II – Widerruf und Rückforderung des Leistungsbezuges für Jänner 20243.3. ad Spruchpunkt römisch II – Widerruf und Rückforderung des Leistungsbezuges für Jänner 2024
3.3.1. Für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 12.01.2024 erfolgte der Widerruf des Leistungsbezuges, weil (auch) für den einer nachträglich festgestellten Vollversicherung nachfolgenden Zeitraum § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung komme. 3.3.1. Für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 12.01.2024 erfolgte der Widerruf des Leistungsbezuges, weil (auch) für den einer nachträglich festgestellten Vollversicherung nachfolgenden Zeitraum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung komme.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 20.04. 2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 20.04. 2005, 2004/08/0073).
Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).
Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2023 bis Jänner 2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden hatte und in diesem Zeitraum ausschließlich im Dezember 2023 durch geleistete Mehrstunden eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um ca. EUR 33 vorlag. Im gesamten übrigen Zeitraum war das Bruttogehalt (und damit die Stundenzahl) weitgehend gleichbleibend und unterlag keinen wirtschaftlich bedingten Schwankungen. Es liegt somit weder eine arbeitsrechtliche Umwandlung des Dienstverhältnisses von einem vollversicherten zu einem teilversicherten Dienstverhältnis, noch eine missbräuchliche teilweise Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vor, sondern die Beschwerdeführerin hat das geringfügige Dienstverhältnis über einen langen Zeitraum unverändert ausgeübt.
Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen.
3.3.2. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorlag – wobei der Vollständigkeit halber auch festzuhalten ist, dass auch kein anderer Tatbestand im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG vorlag – fehlt es am auslösenden Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 2 AlVG und es liegen