Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
FPG §52 Abs9Spruch
L515 2217522-5/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, Zl. XXXX, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 06.08.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird festgestellt, dass mit ho. Erkenntnis vom 26.2.2024, GZ.: L525 2217522-4/8E in Bezug auf die revisionswerbende Partei gem. § 8 Abs. 6 AsylG eine zielstaatlose Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen rechtskräftig festgelegt wurde. Mangels Feststellung eines Zielstaates erfolgte keine Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen solchen. Ungeachtet des Fehlens einer solchen Feststellung war die revisionswerbende Partei mit Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses dennoch verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen. Sie ignorierte jedoch diese Verpflichtung.In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird festgestellt, dass mit ho. Erkenntnis vom 26.2.2024, GZ.: L525 2217522-4/8E in Bezug auf die revisionswerbende Partei gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG eine zielstaatlose Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen rechtskräftig festgelegt wurde. Mangels Feststellung eines Zielstaates erfolgte keine Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen solchen. Ungeachtet des Fehlens einer solchen Feststellung war die revisionswerbende Partei mit Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses dennoch verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen. Sie ignorierte jedoch diese Verpflichtung.
Weiters wird festgehalten, dass im Asylverfahren die Feststellung des Herkunftsstaates der revisionswerbenden Partei aufgrund deren mangelnden Mitwirkung nicht möglich war.
Nach Abschluss des Asylverfahrens führte die belangte Behörde fremdenrechtliche Konsultation mit der Republik Georgien, welche ihr während des laufenden Asylverfahrens in dieser Form nicht möglich waren, durch, welche am 1.4.2024 mit der Identifizierung der revisionswerbenden Partei als georgischen Staatsbürger und der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates endeten.
Mit Bescheid vom 19.4.2024, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde nunmehr fest, dass die Abschiebung der bP gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Georgien zulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nunmehr feststehe, dass die revisionswerbende Partei georgischer Staatsbürger ist, die Republik Georgien zur Übernahme der bP bereit ist und keine Abschiebehindernisse vorliegen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen ho. Erkenntnis abgewiesen.Mit Bescheid vom 19.4.2024, Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde nunmehr fest, dass die Abschiebung der bP gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Georgien zulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nunmehr feststehe, dass die revisionswerbende Partei georgischer Staatsbürger ist, die Republik Georgien zur Übernahme der bP bereit ist und keine Abschiebehindernisse vorliegen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen ho. Erkenntnis abgewiesen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden und er zwangsweise nach Georgien verbracht wird.
Georgien ist für der RW ein fremdes Land, er ist dort mit seinen Eltern lediglich bis zum Alter von 7 Jahren aufgewachsen und hat sich danach bis zum Jahr 2015 und seiner Einreise nach Österreich in Armenien und seit 1993 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten. Es hätte daher die Ukraine als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen werden müssen.
Der RW hat überhaupt keine Bezugspunkte zu Georgien und ist auch seine Mutter T.G. in Österreich aufhältig.
Es ist hervorzuheben, dass sich der Antragsteller seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung in Österreich wohlverhalten hat und wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gengegenstehen, zum aktuellen Zeitpunkt nicht erkennbar sind. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt somit vor. “
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).
In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Revisionsgründe erschöpften und nicht konkret darlegen, welche konkreten Nachteile die revisionswerbende Partei erleiden würde, wenn sie die verwaltungs-gerichtliche Entscheidung nicht in Österreich, sondern in der Republik Georgien – einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, in welchem sie als georgischer Staatsbürger notorisch bekannter Weise Zugang zum Gesundheits- und Sozialwesen und zum Arbeitsmarkt hat und Rückkehrhilfe bzw. das bestehende Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnte- abwarten würde.Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Revisionsgründe erschöpften und nicht konkret darlegen, welche konkreten Nachteile die revisionswerbende Partei erleiden würde, wenn sie die verwaltungs-gerichtliche Entscheidung nicht in Österreich, sondern in der Republik Georgien – einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, in welchem sie als georgischer Staatsbürger notorisch bekannter Weise Zugang zum Gesundheits- und Sozialwesen und zum Arbeitsmarkt hat und Rückkehrhilfe bzw. das bestehende Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnte- abwarten würde.
Der Einwand der revisionswerbenden Partei, dem Verfahren hätte die Ukraine als Staats des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu Grunde gelegt werden müssen, geht ins Leere, zumal der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes nur im Falle der (hier nicht vorliegenden) festgestellten Staatenlosigkeit heranzuziehen gewesen wäre.
Das ho. Gericht weist –ohne die über erhebliche Stellen im Administrativverfahren aufge-tretenen Mängel relativieren zu wollen- darauf hin, dass die Feststellung der Staatsbürger-schaft im Asylverfahren an der mangelnden Mitwirkung der revisionswerbenden Partei scheiterte und bei entsprechender Mitwirkung die Republik Georgien als Herkunftsstaat bereits im Asylverfahren zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt festgestellt worden und der Aufenthalt der revisionswerbenden Partei zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt –allenfalls unter Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und damit in Verbindung der fehlenden Frist zur freiwilligen Ausreise- beendet worden wäreDas ho. Gericht weist –ohne die über erhebliche Stellen im Administrativverfahren aufge-tretenen Mängel relativieren zu wollen- darauf hin, dass die Feststellung der Staatsbürger-schaft im Asylverfahren an der mangelnden Mitwirkung der revisionswerbenden Partei scheiterte und bei entsprechender Mitwirkung die Republik Georgien als Herkunftsstaat bereits im Asylverfahren zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt festgestellt worden und der Aufenthalt der revisionswerbenden Partei zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt –allenfalls unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und damit in Verbindung der fehlenden Frist zur freiwilligen Ausreise- beendet worden wäre
Das ho. Gericht weist weiters darauf hin, dass im gegenständlichen Fall bereits eine rechtskräftige –und im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht angefochtene- Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, welche die revisionswerbende Partei ungeachtet des gegenständlichen Revisionsverfahrens verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen -diese Obliegenheit missachtete sie bis dato- und den im Einreiseverbot genannten Zeitraum nicht in dieses zurückzukehren. Die im gegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Georgien dient primär der Identifizierung des Abschiebestaates (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044) und ändert nichts an der seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 26.2.2024, GZ.: L525 2217522-4/8E nach wie vor bestehenden Verpflichtung der revisionswerbenden Partei, das Bundesgebiet zu verlassen.Das ho. Gericht weist weiters darauf hin, dass im gegenständlichen Fall bereits eine rechtskräftige –und im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht angefochtene- Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, welche die revisionswerbende Partei ungeachtet des gegenständlichen Revisionsverfahrens verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen -diese Obliegenheit missachtete sie bis dato- und den im Einreiseverbot genannten Zeitraum nicht in dieses zurückzukehren. Die im gegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Georgien dient primär der Identifizierung des Abschiebestaates vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044) und ändert nichts an der seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 26.2.2024, GZ.: L525 2217522-4/8E nach wie vor bestehenden Verpflichtung der revisionswerbenden Partei, das Bundesgebiet zu verlassen.
In Bezug auf die Delinquenz der revisionswerbenden Partei wird auf den Umstand verwiesen, dass dieser im ho. Erkenntnis vom 26.2.2024, GZ.: L525 2217522-4/8E rechtskräftig nach wie vor fremdenrechtliche Relevanz zugemessen wurde und seither kein dermaßen langer Zeitraum verstrichen wäre, dass dieser Umstand aktuell anders zu beurteilen wäre.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die Rückkehrsituation ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Artikel 36 f,, 40f und 46 Absatz 6,) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die Rückkehrsituation ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände (insbesondere die mangelhafte Mitwirkung der revisionswerbenden Partei im Asylverfahren, welche die Feststellung der Staatsbürgerschaft des sicheren Herkunftsstaates Georgien nicht ermöglichte; die vorliegende rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche die revisions-werbende Partei unabhängig vom gegenständlichen Verfahren zur Ausreise aus dem Bundes-gebiet verpflichtet; die aus fremdenrechtlicher Sicht nach wie vor beachtliche Delinquenz der revisionswerbenden Partei; Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat) ist letztlich festzu-halten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung nicht vor-liegen.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2217522.5.01Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024