Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
ASVG §49Spruch
W228 2294019-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Mag. XXXX LL.M. Rechtanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 04.03.2024, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 LL.M. Rechtanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 04.03.2024, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 04.03.2024 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.02.2024 an als Hinterbliebene ihres am 12.01.2024 verstorbenen Ehegatten, Herrn Gruppeninspektor i.R. XXXX , ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 273,25 gebührt. Dieser besteht aus einem Versorgungsgenuss von € 223,39 sowie einer Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss von € 49,86. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung des Versorgungsbezuges dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 04.03.2024 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.02.2024 an als Hinterbliebene ihres am 12.01.2024 verstorbenen Ehegatten, Herrn Gruppeninspektor i.R. römisch 40 , ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 273,25 gebührt. Dieser besteht aus einem Versorgungsgenuss von € 223,39 sowie einer Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss von € 49,86. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung des Versorgungsbezuges dargestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Höhe des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin unrichtig berechnet worden sei, weil Bestandteile aus ihrem Einkommen des Jahres 2023 in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, welche unberücksichtigt bleiben hätten müssen. Ihr Einkommen für das Jahr 2023 sei zu hoch angesetzt worden bzw. seien Einmalzahlungen berücksichtigt worden, die sich ab dem Jahr 2024 nicht wiederholen. Im Jahr 2023 habe der Dienstgeber der Beschwerdeführerin die Kollektivvertragszugehörigkeit gewechselt. Infolge der daraus resultierenden Abrechnung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin sei die Auszahlung ihrer angesammelten Überstunden erfolgt. Diese Auszahlung sei der Umstellung der Kollektivvertragszugehörigkeit geschuldet und spiegle nicht die gewöhnlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin wider. Für ihren besonderen Arbeitseinsatz habe sie zudem eine einmalige Sonderzahlung erhalten. Es sei daher im Jahr 2023 ein außergewöhnliches Arbeitsjahr vorgelegen. Im Jahr 2021 habe sich ihr Einkommen auf € 70.968,74 brutto, im Jahr 2022 auf 74.807,39 brutto belaufen; im Jahr 2023 hingegen auf € 88.356,55 brutto. Dies jedoch nur deshalb, da sie nicht wiederkehrende Einmalzahlungen erhalten habe, nämlich Jubiläumsgeld in Höhe von € 5.080,00, Sonderentgelt für die Erstellung aller neuen Dienstverträge in Höhe von € 1.500,00 sowie die Auszahlung von Überstunden statt üblichem Verbrauch durch Zeitausgleich in Höhe von € 5.516,52, sohin insgesamt € 12.096,52. Ihr Einkommen 2023 hätte daher mit € 88.356,55 abzüglich € 12.096,52, sohin € 76.260,03 angenommen werden müssen. Ihr Versorgungsgenuss würde daher € 419,50 monatlich betragen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde, nach Darlegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, näher dargelegt, warum die in der Beschwerde genannten Einmalzahlungen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 erhalten hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl zum Bruttojahreseinkommen 2023 und sohin zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden müssten.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde, nach Darlegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, näher dargelegt, warum die in der Beschwerde genannten Einmalzahlungen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 erhalten hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl zum Bruttojahreseinkommen 2023 und sohin zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden müssten.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.06.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.06.2024 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.07.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt.
Am 15.07.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Email bzw. ein Fax an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.07.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag, wonach die Eingabe im Wege des ERV zu erfolgen hat, erteilt.
Am 18.07.2024 langte eine mit 15.07.2024 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am 12.01.2024 verstorben.
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2022 und 2023 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 163.163,94 brutto. Es handelte sich hierbei um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 74.807,39 im Jahr 2022 sowie € 88.356,55 im Jahr 2023.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in Höhe von € 88.356,55 beinhalten ein Jubiläumsgeld in Höhe von € 5.080,00 (ausbezahlt im Juli 2023), eine einmalige Remuneration in Höhe von € 1.500,00 (ausbezahlt im Juli 2023), sowie die Auszahlung von Überstunden in Höhe von € 5.516,52 (erfasst im Bezug 2023; Auszahlung im Jänner 2024).
Die Einkünfte des am 12.01.2024 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin betrugen in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt € 79.617,76 brutto.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Die Sterbeurkunde des Ehegatten der Beschwerdeführerin liegt im Akt ein.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den Jahren 2022 und 2023 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
Gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24.
Aufgrund des Ablebens des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 waren sohin als Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten aus den Jahren 2022 und 2023 heranzuziehen.Aufgrund des Ablebens des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 waren sohin als Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten aus den Jahren 2022 und 2023 heranzuziehen.
Nach § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 gilt als Einkommen nach Abs. 3 das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG sowie gemäß § 15 Abs. 4 Z 2 lit a PG 1965 wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung.Nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 gilt als Einkommen nach Absatz 3, das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und 1a ASVG sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, PG 1965 wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung.
Gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
Der Entgeltbegriff ist in § 49 ASVG definiert. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Der Entgeltbegriff ist in Paragraph 49, ASVG definiert. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Bezüge, die nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten.Paragraph 49, Absatz 3, ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Bezüge, die nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten.
Der Entgeltsregelung des § 49 ASVG ist sohin zu entnehmen, dass grundsätzlich alle dem
Abs. 1 entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Abs. 3 fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist.Der Entgeltsregelung des Paragraph 49, ASVG ist sohin zu entnehmen, dass grundsätzlich alle dem
Abs. 1 entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Absatz 3, fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 163.163,94 brutto erzielt. Es handelte sich hierbei um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 74.807,39 im Jahr 2022 sowie
€ 88.356,55 im Jahr 2023.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 nur deshalb auf € 88.356,55 belaufen, da sie nicht wiederkehrende Einmalzahlungen erhalten habe, nämlich Jubiläumsgeld in Höhe von € 5.080,00, Sonderentgelt für die Erstellung der neuen Dienstverträge in Höhe von € 1.500,00 sowie die Auszahlung von Überstunden statt üblichem Verbrauch durch Zeitausgleich in Höhe von € 5.516,52, sohin insgesamt
€ 12.096,52. Ihr Einkommen 2023 hätte mit € 88.356,55 abzüglich dieser drei Komponenten von insgesamt € 12.096,52, sohin mit € 76.260,03, angenommen werden müssen. Dazu ist wie folgt auszuführen:
Zur Auszahlung der Überstunden:
Überstunden, obgleich regelmäßig abgegolten oder einmalig, sind mangels anders lautendem gesetzlichem Wortlaut, als Entgelt zu behandeln. Die Auszahlung von Überstunden fällt unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG und ist mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 49 Abs. 3 ASVG als Entgelt zu werten.Überstunden, obgleich regelmäßig abgegolten oder einmalig, sind mangels anders lautendem gesetzlichem Wortlaut, als Entgelt zu behandeln. Die Auszahlung von Überstunden fällt unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und ist mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 49, Absatz 3, ASVG als Entgelt zu werten.
Dem Vorbingen in der Beschwerde, wonach die Auszahlung der im Jahr 2023 angesammelten Überstunden erst im Jänner 2024 erfolgt sei, jedoch im Jahresbruttobezug für das Jahr 2023 erfasst sei, ist entgegenzuhalten, dass bei der zeitlichen Zuordnung der Entgeltbestandteile nach der Rechtsprechung des VwGH nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist.
Die in § 15 Abs. 4 PG 1965 verwiesene Bestimmung des § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG verweist auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis auf das "gebührende" Entgelt legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage im Verständnis des § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung des Einkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2011/12/0156).Die in Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 verwiesene Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verweist auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis auf das "gebührende" Entgelt legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung des Einkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2011/12/0156).
Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen mit der herrschenden sozialversicherungsrechtlichen Judikatur zu § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Sonntag, ASVG15 (2024), Rz 6 zu § 91 ASVG wiedergegebene Rechtsprechung, wonach Folgeprovisionen aus früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht als Erwerbseinkommen für den Zeitraum des Zuflusses gelten, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist). Auch im Zusammenhang mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 ASVG wird - ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Einkünfte im Sinne des EStG maßgeblich sind - vertreten, dass für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht maßgeblich ist, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht worden ist (vgl. Sonntag, ASVG15 (2024), Rz 9f zu § 91 ASVG).Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen mit der herrschenden sozialversicherungsrechtlichen Judikatur zu Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vergleiche in diesem Zusammenhang die bei Sonntag, ASVG15 (2024), Rz 6 zu Paragraph 91, ASVG wiedergegebene Rechtsprechung, wonach Folgeprovisionen aus früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht als Erwerbseinkommen für den Zeitraum des Zuflusses gelten, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist). Auch im Zusammenhang mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG wird - ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Einkünfte im Sinne des EStG maßgeblich sind - vertreten, dass für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht maßgeblich ist, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht worden ist vergleiche Sonntag, ASVG15 (2024), Rz 9f zu Paragraph 91, ASVG).
Da die Überstunden von der Beschwerdeführerin – unstrittig – im Jahr 2023 geleistet wurden, waren sie auch beim Entgelt für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.
Zum Jubiläumsgeld:
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG gelten die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, ASVG gelten die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2.
Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bezogene Jubiläumszahlung in Höhe von
€ 5.080,00 ist daher als Entgelt zu werten, zumal gemäß § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG nur Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich kein Entgelt darstellen und ist die Jubiläumszahlung daher bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bezogene Jubiläumszahlung in Höhe von
€ 5.080,00 ist daher als Entgelt zu werten, zumal gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, ASVG nur Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich kein Entgelt darstellen und ist die Jubiläumszahlung daher bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
Zur einmaligen Remuneration für die Erstellung der neuen Dienstverträge:
Die der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber für die Erstellung der neuen Dienstverträge einmalig ausbezahlte Remuneration in Höhe von € 1.500,00 ist mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 49 Abs. 3 ASVG ebenfalls als Entgelt zu werten und daher bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.Die der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber für die Erstellung der neuen Dienstverträge einmalig ausbezahlte Remuneration in Höhe von € 1.500,00 ist mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 49, Absatz 3, ASVG ebenfalls als Entgelt zu werten und daher bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.07.2024, wonach die im Jahr 2023 erhaltenen Einmalzahlungen, nämlich die ihr ausbezahlten Überstunden, das Jubiläumsgeld sowie die Remuneration, dem Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zuzuordnen seien, kann nicht gefolgt werden, zumal dieser Tatbestand jene Vergütungen betrifft, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder. Die Beendigung des Dienstverhältnisses liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.07.2024, wonach durch den Kollektivertragswechsel im Juli 2023 eine Beendigung ihres bisherigen Dienstverhältnisses vorgelegen sei und ihre Ansprüche entsprechend der Beendigung ihres Dienstverhältnisses abgerechnet worden seien, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei einem Wechsel des Kollektivvertrags nicht um eine Beendigung des Dienstverhältnisses handelt. Die Beschwerdeführerin hat, selbst im Falle der Annahme einer Änderungskündigung, das Dienstverhältnis fortgesetzt, da sie „im Arbeitsverhältnis bleiben“ wollte (siehe Rechtssatz OGH vom 18.06.2024, RS0028310). Es ist daher keine „kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus“ (VwGH vom 03.07.1986, 85/08/0201).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.07.2024, wonach die im Jahr 2023 erhaltenen Einmalzahlungen, nämlich die ihr ausbezahlten Überstunden, das Jubiläumsgeld sowie die Remuneration, dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zuzuordnen seien, kann nicht gefolgt werden, zumal dieser Tatbestand jene Vergütungen betrifft, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder. Die Beendigung des Di