TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W166 2295073-1

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


W166 2295073-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.05.2024, betreffend den am 05.04.2024 gestellten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.05.2024, betreffend den am 05.04.2024 gestellten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.10.2010 beim Bundessozialamt (heute: Sozialministeriumservice; in weiterer Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wegen eines Vorfalls am 19.11.2009.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 wies die belangte Behörde den Antrag vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 19.11.2009 gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB ab.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 wies die belangte Behörde den Antrag vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 19.11.2009 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ab.

Am 05.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009.

Mit Parteiengehör vom 15.04.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr am 05.04.2024 gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Mit Bescheid vom 28.03.2011 sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund eines Vorfalls vom 19.11.2009 gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG abgewiesen worden. Mit ihrem neuerlichen Antrag vom 04.04.2024 beanspruche die Beschwerdeführerin abermals aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Da konkret keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sei ihr Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Parteiengehör vom 15.04.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr am 05.04.2024 gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Mit Bescheid vom 28.03.2011 sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund eines Vorfalls vom 19.11.2009 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG abgewiesen worden. Mit ihrem neuerlichen Antrag vom 04.04.2024 beanspruche die Beschwerdeführerin abermals aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Da konkret keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sei ihr Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungahme ein.

Mit Bescheid vom 17.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.04.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke. Mit Bescheid vom 28.03.2011 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 08.10.2010 aufgrund des Vorfalles vom 19.11.2009 gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG abgewiesen worden. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin laut dem eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten (Anm.: vom 14.01.2011) keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe. In ihrem neuerlichen Antrag vom 05.04.2024 habe die Beschwerdeführerin abermals aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beansprucht. Da konkret keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien, war dieser Antrag zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 17.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.04.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke. Mit Bescheid vom 28.03.2011 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 08.10.2010 aufgrund des Vorfalles vom 19.11.2009 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG abgewiesen worden. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin laut dem eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten Anmerkung, vom 14.01.2011) keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten habe. In ihrem neuerlichen Antrag vom 05.04.2024 habe die Beschwerdeführerin abermals aufgrund des Vorfalls vom 19.11.2009 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beansprucht. Da konkret keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien, war dieser Antrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie durch den Vorfall am 19.11.2009 (neben den körperlichen) erhebliche seelische Gesundheitsschädigungen erlitten habe. Des Weiteren sei eine bis heute andauernde Beeinträchtigung ihrer Berufsunfähigkeit eingetreten. Bezogen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.01.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese Annahmen, aufgrund des inzwischen eingetretenen Verlaufs der erlittenen Gesundheitsschädigung bzw. der Erkrankung (insbesondere ihre posttraumatische Belastungsstörung) falsch gewesen seien. Der Beschwerde wurden ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2018, eine fachärztliche Behandlungsbestätigung eines Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 26.09.2023 sowie ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 23.06.2024 beigelegt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.07.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 08.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen eines Vorfalls am 19.11.2009.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 wies die belangte Behörde den Antrag vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 19.11.2009 gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG ab. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 wies die belangte Behörde den Antrag vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 19.11.2009 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG ab.

Am 05.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009.

Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor der belangten Behörde weder Unterlagen in Vorlage noch führte sie Umstände ins Treffen, die eine Änderung der im Bescheid vom 28.03.2011 festgestellten Sachlage darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Der Antrag vom 08.10.2010 und die rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde vom 28.03.2011, mit welcher der Antrag mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB abgewiesen wurde, liegen im Verwaltungsakt ein. Der Antrag vom 08.10.2010 und die rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde vom 28.03.2011, mit welcher der Antrag mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB abgewiesen wurde, liegen im Verwaltungsakt ein.

Dass die Beschwerdeführerin am 05.04.2024 neuerlich einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009 einbrachte, ergibt sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden verfahrensgegenständlichen Antrag.

Dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge ihres neuerlichen Antrags vom 05.04.2024 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren vor der belangten Behörde Umstände darlegte, die – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB – eine geänderte Sachlage begründen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der keine diesbezüglichen Hinweise enthält. Dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge ihres neuerlichen Antrags vom 05.04.2024 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren vor der belangten Behörde Umstände darlegte, die – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB – eine geänderte Sachlage begründen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der keine diesbezüglichen Hinweise enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6a Abs. 1 Verbrechensopfergesetztes (VOG) idF BGBl. I Nr. 40/2009 ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Verbrechensopfergesetztes (VOG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.

Gemäß § 6a Abs. 1 VOG idF BGBl. I Nr. 59/2013 ist Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen eines Vorfalls am 19.11.2009 mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vorliegt, stellte die Beschwerdeführerin am 05.04.2024 einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009.Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2010 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen eines Vorfalls am 19.11.2009 mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.03.2011 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegt, stellte die Beschwerdeführerin am 05.04.2024 einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009.

Ein Antrag ist wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am erheblichen Sachverhalt („Identität der Sache“) noch an der maßgeblichen Rechtslage („Identität der Rechtslage“) etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.05.2011, 2011/1/0040). Ein Antrag ist wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am erheblichen Sachverhalt („Identität der Sache“) noch an der maßgeblichen Rechtslage („Identität der Rechtslage“) etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.05.2011, 2011/1/0040).

Identität der Sache ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat keine wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 und 32 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vgl. auch VwGH 2007/07/0155 24.03.2011 und VwGH 26.09.2011, 2011/10/0092).Identität der Sache ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat keine wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 und 32 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vergleiche auch VwGH 2007/07/0155 24.03.2011 und VwGH 26.09.2011, 2011/10/0092).

Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 41 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vgl. auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135, 27.06.2001, 98/18/0297, VwGH 04.06.1991, 90/11/0229).Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 41 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vergleiche auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135, 27.06.2001, 98/18/0297, VwGH 04.06.1991, 90/11/0229).

Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27.06.2001, 98/18/0297; 24.04.2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 42 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vgl. etwa VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27.06.2001, 98/18/0297; 24.04.2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 42 [Stand 01.03.2018, rdb.at]; vergleiche etwa VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039).

Das von der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vom 05.04.2024 gestellte Begehren deckt sich mit jenem bereits am 08.10.2010 gestellten und bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch weder im Zuge ihres neuerlichen Antrags vom 05.04.2024 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen in Vorlage oder führte Umstände ins Treffen, die eine Änderung der bereits dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2011 zugrunde gelegten Sachlage (insbesondere im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB) darstellen. Auch die für die Beurteilung des Antrags auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld anzuwendenden Rechtsnormen (in erster Linie § 6a Abs. 1 VOG) haben sich nicht wesentlich geändert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der – im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – zuzusprechende Betrag in Höhe von damals € 1.000 (vgl. § 6a Abs. 1 VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009) bzw. nunmehr € 2.000 (vgl. § 6a Abs. 1 VOG idF BGBl. I Nr. 59/2013) keine wesentliche Modifikation im Sinne der oben angeführten Judikatur begründet, zumal sie keinen inhaltlich anderslautenden Bescheid ermöglicht. Es ist sohin weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten, weshalb eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag vom 05.04.2024 steht demnach die Rechtskraft des Bescheides vom 28.03.2011 entgegen. Das von der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vom 05.04.2024 gestellte Begehren deckt sich mit jenem bereits am 08.10.2010 gestellten und bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch weder im Zuge ihres neuerlichen Antrags vom 05.04.2024 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen in Vorlage oder führte Umstände ins Treffen, die eine Änderung der bereits dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2011 zugrunde gelegten Sachlage (insbesondere im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB) darstellen. Auch die für die Beurteilung des Antrags auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld anzuwendenden Rechtsnormen (in erster Linie Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG) haben sich nicht wesentlich geändert. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der – im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – zuzusprechende Betrag in Höhe von damals € 1.000 vergleiche Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) bzw. nunmehr € 2.000 vergleiche Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,) keine wesentliche Modifikation im Sinne der oben angeführten Judikatur begründet, zumal sie keinen inhaltlich anderslautenden Bescheid ermöglicht. Es ist sohin weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten, weshalb eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag vom 05.04.2024 steht demnach die Rechtskraft des Bescheides vom 28.03.2011 entgegen.

Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 05.04.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG wegen des Vorfalls am 19.11.2009 durch die belangte Behörde war daher rechtmäßig.

Insofern die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Annahmen im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2011, aufgrund des inzwischen eingetretenen Verlaufs der erlittenen Gesundheitsschädigung bzw. Erkrankung falsch gewesen seien und hierzu einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2018, eine fachärztliche Behandlungsbestätigung eines Sozialpsychiatrischen Ambulatorium vom 26.09.2023 sowie ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 23.06.2024 vorlegt, ist auf die oben angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist – also ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt – ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Weshalb das Vorbringen in der Beschwerde und die hierzu vorgelegten Unterlagen unberücksichtigt zu bleiben hatten. Insofern die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Annahmen im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2011, aufgrund des inzwischen eingetretenen Verlaufs der erlittenen Gesundheitsschädigung bzw. Erkrankung falsch gewesen seien und hierzu einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2018, eine fachärztliche Behandlungsbestätigung eines Sozialpsychiatrischen Ambulatorium vom 26.09.2023 sowie ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 23.06.2024 vorlegt, ist auf die oben angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist – also ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt – ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Weshalb das Vorbringen in der Beschwerde und die hierzu vorgelegten Unterlagen unberücksichtigt zu bleiben hatten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt neuerliche Antragstellung Pauschalentschädigung Prozesshindernis der entschiedenen Sache VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2295073.1.00

Im RIS seit

16.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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