Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2289173-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde der XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023, Zl. Teheran-OB/SP0487/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023, Zl. Teheran-OB/SP0487/2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 29.04.2022 elektronisch und am 20.08.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 29.04.2022 elektronisch und am 20.08.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte XXXX genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2022 zu ZI. 1286053803/211439078 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte römisch 40 genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2022 zu ZI. 1286053803/211439078 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Bescheid der Bezugsperson (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)
- Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
- Meldebestätigung der Bezugsperson
- Reisepass der Beschwerdeführerin
- Bestätigung der Eheschließung
- Auszug aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin und der Bezugsperson
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Geburtsurkunde der Bezugsperson
- Auszug aus dem Familienregister syrischer Bürger
- Eheschließungsurkunde („Datum des Dokumentes: XXXX ; Datum des Vertrages: XXXX “) - Eheschließungsurkunde („Datum des Dokumentes: römisch 40 ; Datum des Vertrages: römisch 40 “)
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren vorgelegt:
- E-Card der Bezugsperson
- Aktuelle Meldebestätigung der Bezugsperson
2. In seiner Stellungnahme nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.10.2023 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status im Sinne des § 35 AsylG nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es sei vorausgesetzt, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestünde. Die behauptete Eheschließung sei aber nicht gültig, da eine Kinderehe vorliegen würde, die mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin am XXXX geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin gerade einmal 16 Jahre alt gewesen. Auch sei die Dauer der Ehe in Zweisamkeit nur etwa drei Monate lang gewesen und hätten sie keine Kinder. 2. In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.10.2023 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status im Sinne des Paragraph 35, AsylG nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es sei vorausgesetzt, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestünde. Die behauptete Eheschließung sei aber nicht gültig, da eine Kinderehe vorliegen würde, die mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin gerade einmal 16 Jahre alt gewesen. Auch sei die Dauer der Ehe in Zweisamkeit nur etwa drei Monate lang gewesen und hätten sie keine Kinder.
3. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 25.10.2023 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass im gegenständlichen Fall gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da es sich um eine Kinderehe handle. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. Mit Schreiben vom 06.11.2023 zeigte die Marschall & Heinz Rechtsanwälte KG ihre Vollmacht an. Zugleich wurde ersucht, die Frist zur Stellungnahme bis zum 29.11.2023 zu erstrecken, da Urkunden aus dem Ausland angefordert werden müssten.
Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte die ÖB Teheran die Fristerstreckung.
5. Mit E-Mail vom 08.11.2023 zog die bisherige Vertretung der Beschwerdeführerin, das Österreichische Rote Kreuz, seine Vollmacht zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 erstattete die Beschwerdeführerin Stellungnahme und führt aus wie folgt: Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien verwandt und verheiratet. Sie hätten sich in Kriegszeiten ineinander verliebt und waren vor der Hochzeit ca. ein Jahr lang verlobt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 16 Jahre alt gewesen, doch sei es in ihrem Heimatdorf üblich bereits in diesem Alter zu heiraten. Am XXXX sei die zuvor nach islamischem Brauch geschlossenen Ehe nachträglich legalisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre und fünf Monate alt gewesen. Wenige Monate nach der Eheschließung sei die Bezugsperson bedroht worden und habe Syrien verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien in intensivem Kontakt und würden jeden Abend Videotelefonate führen. 6. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 erstattete die Beschwerdeführerin Stellungnahme und führt aus wie folgt: Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien verwandt und verheiratet. Sie hätten sich in Kriegszeiten ineinander verliebt und waren vor der Hochzeit ca. ein Jahr lang verlobt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 16 Jahre alt gewesen, doch sei es in ihrem Heimatdorf üblich bereits in diesem Alter zu heiraten. Am römisch 40 sei die zuvor nach islamischem Brauch geschlossenen Ehe nachträglich legalisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre und fünf Monate alt gewesen. Wenige Monate nach der Eheschließung sei die Bezugsperson bedroht worden und habe Syrien verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien in intensivem Kontakt und würden jeden Abend Videotelefonate führen.
Es wurden in Österreich lebende Personen mit Name und Adresse angegeben, welche Freude seien und als Zeugen über die Hochzeitsfeier, bei der sie auch anwesend gewesen seien, aussagen könnten. Zusammen mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Heiratsurkunde
- Neuerliche „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung“
- Lichtbildkonvolut der Hochzeitsfeier
Im gegenständlichen Akt befinden sich Emails vom November 2023 an die Österreichische Botschaft Teheran, wonach weitere Urkunden von der Rechtsvertretung übermittelt wurden, die benannten Unterlagen befinden sich jedoch (zum Teil) nicht im Akt.
7. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Mail vom 15.11.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
8. Mit dem Bescheid vom 23.11.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe eine Kinderehe sei. 8. Mit dem Bescheid vom 23.11.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe eine Kinderehe sei.
9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 13.12.2023 wurde ausgeführt, es sei im Heimatdorf der Beschwerdeführerin durchaus üblich, bereits im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Auch habe die Beschwerdeführerin, sobald es die Kriegssituation zugelassen habe, die traditionelle Eheschließung behördlich registrieren lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auch bereits 18 Jahre und fünf Monate alt gewesen.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid würde sowohl an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit hinsichtlich seines Inhaltes leiden. Es sei bereits in der Stellungnahme vom 08.11.2023 genau ausgeführt worden, dass es sich gegenständlich um keine Kinderehe handle. Die Ehe sei erst mit XXXX als offiziell standesamtlich bzw. gerichtlich verheiratet anzusehen. Auch habe die Beschwerdeführerin bereits vor der traditionellen Eheschließung mit der Bezugsperson als Lebensgefährtin gelebt. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, zu begründen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werde und habe die Behörde sich nicht mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie den von ihr vorgelegen Beweisen auseinandergesetzt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid würde sowohl an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit hinsichtlich seines Inhaltes leiden. Es sei bereits in der Stellungnahme vom 08.11.2023 genau ausgeführt worden, dass es sich gegenständlich um keine Kinderehe handle. Die Ehe sei erst mit römisch 40 als offiziell standesamtlich bzw. gerichtlich verheiratet anzusehen. Auch habe die Beschwerdeführerin bereits vor der traditionellen Eheschließung mit der Bezugsperson als Lebensgefährtin gelebt. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, zu begründen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werde und habe die Behörde sich nicht mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie den von ihr vorgelegen Beweisen auseinandergesetzt.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024, eingelangt beim BVwG am 27.03.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß
§ 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß
§ 9 Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Paragraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Paragraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018) Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß
§ 60 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die (behauptete) Ehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei und somit eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliege.
Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am XXXX in traditionell-religiöser Form geschlossen sowie in weiterer Folge von einem syrischen Standesamt registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde mit ihren Ausführungen, wonach die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe am XXXX nicht anwesend gewesen sei, andeutete, dass die Ehe dennoch keine Gültigkeit erlangt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine hinreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.
Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am römisch 40 in traditionell-religiöser Form geschlossen sowie in weiterer Folge von einem syrischen Standesamt registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde mit ihren Ausführungen, wonach die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe am römisch 40 nicht anwesend gewesen sei, andeutete, dass die Ehe dennoch keine Gültigkeit erlangt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine hinreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.
Die Behörde hat solche Feststellungen offenbar nicht als relevant angesehen, da sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Ehefähigkeit, der Form der Eheschließung und Wirkung sowie deren Eintragung in das syrische Personenregister getroffen hat.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:
„Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G)“.
„Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G)“.
Erst im Fall des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe wäre in einem zweiten Schritt gemäß § 6 IPRG zu prüfen, ob die Anwendung der relevanten syrischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Erst im Fall des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe wäre in einem zweiten Schritt gemäß Paragraph 6, IPRG zu prüfen, ob die Anwendung der relevanten syrischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Weiters ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widersprechende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist
(vgl. VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153 mVa VwGH vom 03.07.2020,
Ra 2020/14/0006).
Im gegenständlichen Fall hat die Behörde jedoch keine ergänzenden – den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153, dargelegten Vorgaben Rechnung tragenden - Ermittlungen durchgeführt.
Es ergeben sich keine Feststellungen darüber, wonach die Reife der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der traditionell-religiösen Eheschließung von einem Gericht oder einer Behörde überprüft wurde, allein daraus kann jedoch nicht spekuliert werden, dass diese nicht erfolgt ist. Von der Behörde wurden diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt. Hinzu kommt, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner lediglich einen von mehreren relevanten Faktoren darstellt, welcher bei der Beurteilung nach § 6 IPRG zu berücksichtigen ist. Aus dem Umstand, dass eine solche Überprüfung nicht durchgeführt worden wäre, kann sohin nicht zwingend geschlossen werden, es läge eine ordre public-widrige Kinderehe vor.
Es ergeben sich keine Feststellungen darüber, wonach die Reife der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der traditionell-religiösen Eheschließung von einem Gericht oder einer Behörde überprüft wurde, allein daraus kann jedoch nicht spekuliert werden, dass diese nicht erfolgt ist. Von der Behörde wurden diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt. Hinzu kommt, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner lediglich einen von mehreren relevanten Faktoren darstellt, welcher bei der Beurteilung nach Paragraph 6, IPRG zu berücksichtigen ist. Aus dem Umstand, dass eine solche Überprüfung nicht durchgeführt worden wäre, kann sohin nicht zwingend geschlossen werden, es läge eine ordre public-widrige Kinderehe vor.
Betreffend die Dauer und Ausgestaltung der (behaupteten) Ehe hielt die Behörde im Übrigen lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der Eheschließung in Syrien lediglich drei Monate zusammengewohnt hätten, keine Kinder hätten und sie nunmehr bereits über einen wesentlich längeren Zeitraum getrennt voneinander leben würden. Die aufgezeigten Umstände – konkret die fluchtbedingte (örtliche) Trennung der Ehegatten sowie die Kinderlosigkeit des Ehepaares – bieten jedoch keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob fallbezogen die Anwendung des syrischen Eherechts gegen Grundwerte des österreichischen Rechts verstößt, diesbezüglich ist insbesondere auch auf die Behauptung der BF zu verweisen, wonach sie ihren Ehemann schon lange kenne, weil sie auch verwandt seien, ein Jahr mit ihrem Ehemann verlobt gewesen sei und auf die Ausführung, der Ehemann habe kurz nach der Eheschließung den Herkunftsstaat verlassen müssen aus Furcht vor Verfolgung. Weiters wurde behauptet, die BF würde mit ihrem Ehemann sehr regelmäßig über Videotelefonie intensiv Kontakt halten. Den Ausführungen der Behörde kommt demgegenüber in Summe kein näherer Begründungswert zu.
Sollte die Behörde mit ihrem Hinweise auf das kurze Zusammenleben nach der Eheschließung und die lange örtliche Trennung der Ehegatten zum Ausdruck bringen wollen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mehr besteht, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Familienband von Ehegatten nicht automatisch durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung erlischt (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ergeben sich im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortführung des Familienlebens nach Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich nicht beabsichtigt wäre. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser den Herkunftsstaat verlassen hätte müssen aus Furcht vor Verfolgung und dass sie mit der Bezugsperson nach wie vor in regelmäßigem und intensivem Kontakt stehe.
Sollte die Behörde mit ihrem Hinweise auf das kurze Zusammenleben nach der Eheschließung und die lange örtliche Trennung der Ehegatten zum Ausdruck bringen wollen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mehr besteht, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Familienband von Ehegatten nicht automatisch durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung erlischt vergleiche VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ergeben sich im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortführung des Familienlebens nach Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich nicht beabsichtigt wäre. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser den Herkunftsstaat verlassen hätte müssen aus Furcht vor Verfolgung und dass sie mit der Bezugsperson nach wie vor in regelmäßigem und intensivem Kontakt stehe.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die