Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2290909-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 88, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Zum Vorverfahrenrömisch eins.1. Zum Vorverfahren
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist eine weibliche georgische Staatsbürgerin, welche ursprünglich - nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet - für sich und ihre beiden (damals minderjährigen) Kinder am 01.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist eine weibliche georgische Staatsbürgerin, welche ursprünglich - nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet - für sich und ihre beiden (damals minderjährigen) Kinder am 01.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
I.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich in allen Instanzen (Bescheid des [damaligen] Bundesasylamtes vom 23.10.2003, Zahl: XXXX sowie mit Bescheid des [damaligen] Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.06.2006, Zahl: 228.001/4-VII/43/03) abgewiesen und die Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat als zulässig erklärt. Ebenso wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2008/23/0996 bis 0997-8 (bisher 2006/19/1179 bis 1180) abgelehnt. römisch eins.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich in allen Instanzen (Bescheid des [damaligen] Bundesasylamtes vom 23.10.2003, Zahl: römisch 40 sowie mit Bescheid des [damaligen] Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.06.2006, Zahl: 228.001/4-VII/43/03) abgewiesen und die Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat als zulässig erklärt. Ebenso wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2008/23/0996 bis 0997-8 (bisher 2006/19/1179 bis 1180) abgelehnt.
In weiterer Folge entsprach die bP ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen nicht und verweilte weiterhin rechtswidrig in diesem.
Die Identität wurde durch die bP nie anhand entsprechender unbedenklicher nationaler Bescheinigungsmittel/Dokumente belegt, sondern seitens der bP lediglich behauptet.
I.1.3. Im Anschluss an den rechtswidrigen Aufenthalt erhielt die bP auf Basis eines entsprechenden Antrag vom 04.02.2011 erstmals eine beschränkte Niederlassungsbewilligung iSd § 44 Abs. 3 NAG, gültig bis 03.02.2012, ausgestellt durch die BH XXXX. In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitel stets verlängert.römisch eins.1.3. Im Anschluss an den rechtswidrigen Aufenthalt erhielt die bP auf Basis eines entsprechenden Antrag vom 04.02.2011 erstmals eine beschränkte Niederlassungsbewilligung iSd Paragraph 44, Absatz 3, NAG, gültig bis 03.02.2012, ausgestellt durch die BH römisch 40 . In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitel stets verlängert.
I.1.4. Aktuell kommt der bP der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu, gültig bis 16.01.2027, ausgestellt durch die XXXX.römisch eins.1.4. Aktuell kommt der bP der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu, gültig bis 16.01.2027, ausgestellt durch die römisch 40 .
I.2. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren
I.2.1. Die bP stellte am 07.02.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Auf dem Antragsformular wurde durch die bP angekreuzt, dass sie einen Fremdenpass (Nr. XXXX) mit Gültigkeit von 16.01.2019 bis 15.01.2024 besitze, allerdings keinen ausländischen Reisepass. Die bP legte dem Antrag eine Bestätigung der georgischen Vertretungsbehörde in Wien vom 06.03.2012 bei, wonach festgehalten wird, dass die Identität der bP im georgischen Personendatenbanksystem nicht festgestellt werden konnte und aufgrund dessen kein georgischer Reisepass ausgestellt werden könne. römisch eins.2.1. Die bP stellte am 07.02.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Auf dem Antragsformular wurde durch die bP angekreuzt, dass sie einen Fremdenpass (Nr. römisch 40 ) mit Gültigkeit von 16.01.2019 bis 15.01.2024 besitze, allerdings keinen ausländischen Reisepass. Die bP legte dem Antrag eine Bestätigung der georgischen Vertretungsbehörde in Wien vom 06.03.2012 bei, wonach festgehalten wird, dass die Identität der bP im georgischen Personendatenbanksystem nicht festgestellt werden konnte und aufgrund dessen kein georgischer Reisepass ausgestellt werden könne.
I.2.2. Mit Schreiben vom 07.02.2024 wurde der bP seitens der bB mitgeteilt, dass anhand der Beweisaufnahme beabsichtigt werde, den Antrag abzuweisen mit der Begründung, dass mangels dauerhaften Aufenthaltstitels die Fremdenpassausstellung nicht im Interesse der Republik gelegen sei. Eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen wurde eingeräumt, eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.römisch eins.2.2. Mit Schreiben vom 07.02.2024 wurde der bP seitens der bB mitgeteilt, dass anhand der Beweisaufnahme beabsichtigt werde, den Antrag abzuweisen mit der Begründung, dass mangels dauerhaften Aufenthaltstitels die Fremdenpassausstellung nicht im Interesse der Republik gelegen sei. Eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen wurde eingeräumt, eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
I.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 15.03.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass die Erteilung im Interesse der Republik gelegen sei. Zudem erfülle die bP die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht, weshalb eine Ausstellung des beantragten Passes nicht möglich sei.römisch eins.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 15.03.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass die Erteilung im Interesse der Republik gelegen sei. Zudem erfülle die bP die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht, weshalb eine Ausstellung des beantragten Passes nicht möglich sei.
I.2.4. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bP seit dem Jahr 2016 laufend Fremdenpässe ausgestellt worden wären und die bP aufgrund ihrer armenischen Abstammung nicht als georgische Staatsbürgerin angesehen werden würde, weshalb ihr auch kein georgischer Reisepass ausgestellt werden könne. Anhand der ausgestellten Fremdenpässe würde die bP ihre in Armenien lebende Familie regelmäßig besuchen. Die Verweigerung der Ausstellung des beantragten Dokuments greife sohin auch ungerechtfertigt und unmittelbar in ihr Familienleben ein.römisch eins.2.4. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bP seit dem Jahr 2016 laufend Fremdenpässe ausgestellt worden wären und die bP aufgrund ihrer armenischen Abstammung nicht als georgische Staatsbürgerin angesehen werden würde, weshalb ihr auch kein georgischer Reisepass ausgestellt werden könne. Anhand der ausgestellten Fremdenpässe würde die bP ihre in Armenien lebende Familie regelmäßig besuchen. Die Verweigerung der Ausstellung des beantragten Dokuments greife sohin auch ungerechtfertigt und unmittelbar in ihr Familienleben ein.
I.2.5. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte wurde die bB seitens des ho. Gerichts am 08.05.2024 aufgefordert, bekannt zu geben, welche georgischen Identitäts-dokumente die bP bisher im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorlegte (OZ 3). römisch eins.2.5. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte wurde die bB seitens des ho. Gerichts am 08.05.2024 aufgefordert, bekannt zu geben, welche georgischen Identitäts-dokumente die bP bisher im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorlegte (OZ 3).
I.2.6. Mit Schreiben der bB vom 10.05.2024 brachte die bB nach Anfrage des ho. Gerichts vor, dass die bP ausschließlich das Schreiben der georgischen Botschaft in Wien aus dem Jahr 2012 vorlegte und sich die Feststellung der Identität und georgischen Staatsbürgerschaft auf die vom Magistrat 35 ausgestellte Rot-Weiß-Rot – Karte plus stützen würde (OZ 4). römisch eins.2.6. Mit Schreiben der bB vom 10.05.2024 brachte die bB nach Anfrage des ho. Gerichts vor, dass die bP ausschließlich das Schreiben der georgischen Botschaft in Wien aus dem Jahr 2012 vorlegte und sich die Feststellung der Identität und georgischen Staatsbürgerschaft auf die vom Magistrat 35 ausgestellte Rot-Weiß-Rot – Karte plus stützen würde (OZ 4).
I.2.7. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 24.05.2024 wurde die Magistratsabteilung 35 ersucht, bekannt zu geben, welche Dokumente die bP vor der Einwanderungsbehörde vorlegte und wie die Identität sowie die Staatsangehörigkeit festgestellt wurden (OZ 5).römisch eins.2.7. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 24.05.2024 wurde die Magistratsabteilung 35 ersucht, bekannt zu geben, welche Dokumente die bP vor der Einwanderungsbehörde vorlegte und wie die Identität sowie die Staatsangehörigkeit festgestellt wurden (OZ 5).
I.2.8. Nach entsprechender Urgenz langte am 09.07.2024 die Mitteilung der XXXX ein, wonach die bP bei ihrer Antragstellung den Aufenthaltstitel in Kopie und die Anzeigebestätigung vorlegte und die Staatsangehörigkeit basierend auf die Daten des Bundesaylamtes bzw. des BFA basierend auf dem Vorantrag übernommen worden wäre (OZ 7).römisch eins.2.8. Nach entsprechender Urgenz langte am 09.07.2024 die Mitteilung der römisch 40 ein, wonach die bP bei ihrer Antragstellung den Aufenthaltstitel in Kopie und die Anzeigebestätigung vorlegte und die Staatsangehörigkeit basierend auf die Daten des Bundesaylamtes bzw. des BFA basierend auf dem Vorantrag übernommen worden wäre (OZ 7).
I.2.9. Im Ergebnis stützte sich die NAG-Behörde auf die Daten der Asylbehörde und die Asylbehörde stützte sich auf die Daten der NAG-Behörde.römisch eins.2.9. Im Ergebnis stützte sich die NAG-Behörde auf die Daten der Asylbehörde und die Asylbehörde stützte sich auf die Daten der NAG-Behörde.
I.2.10. Schließlich wurde der bB mit ho. Schreiben vom 10.07.2024 (OZ 8) folgende Ermittlungen vorgehalten und um Stellungnahme bzw. Übermittlung der Vorakte ersucht: römisch eins.2.10. Schließlich wurde der bB mit ho. Schreiben vom 10.07.2024 (OZ 8) folgende Ermittlungen vorgehalten und um Stellungnahme bzw. Übermittlung der Vorakte ersucht:
„…
1.) In Bezug auf das bisherige Ermittlungsergebnis (Anfragen bei der do. Behörde und der NAG-Behörde) in Bezug auf Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der bP wird festgehalten, dass die do. Behörde angab, sie traf ihre Feststellungen in Anlehnung an die NAG-Behörde und die NAG-Behörde angab, sie traf ihre Feststellungen in Anlehnung an die do. Behörde (bzw. die Vorgängerbehörde), wodurch die Kette letztlich in einer Tautologie und einer bescheinigungslosen Verleihung einer Identität an die beschwerdeführende Partei endet! Das ho. Gericht ersucht Sie bekannt zu geben, wie es hierzu kommen konnte.
2.) Eine weiterführende Nachschau in der EDV ergab, dass die beschwerdeführende Partei ursprünglich als Asylwerberin sowohl beim Unabhängigen Bundesasylsenat (GZ 228001/0-VII/43/02) als auch beim AsylGH (B5 228001-4/2009 und vermutlich) in Erscheinung trat, beim ho. Gericht die Akte und Eintragungen zwischenzeitig jedoch skartiert wurden.
Das ho. Gericht ersucht Sie beim BFA noch vorhandene oder gespeicherte asyl- bzw. fremdenrechtliche Bescheide und allenfalls auch Entscheidungen des UBAS bzw. AsylGH vorzulegen und insbesondere um Bekanntgabe, von welcher Identität Staatsbürgerschaft die Asylbehörde in diesen Verfahren ausging und wie sie zu dieser Einschätzung gelangte.
…“
I.2.10. Einlangend am 09.08.2024 wurden seitens der bB in Bezug auf die bP die Entscheidungen aus dem Vorverfahren (Bescheid des Bundesasylamtes, Bescheid des UBAS, Entscheidung des VwGH hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz) vorgelegt (OZ 9).römisch eins.2.10. Einlangend am 09.08.2024 wurden seitens der bB in Bezug auf die bP die Entscheidungen aus dem Vorverfahren (Bescheid des Bundesasylamtes, Bescheid des UBAS, Entscheidung des VwGH hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz) vorgelegt (OZ 9).
Die NAG-Behörde äußerte sich nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrensgang. Ergänzend wird Nachfolgendes angeführt:
Die bP benötigt den Fremdenpass ausschließlich, um private Reisen im Sinne des Besuchs ihrer Familie durchzuführen.
Die bP würde bei Preisgabe und Bescheinigung Ihrer wahren Identität einen Reisepass ihres Herkunftsstaates erhalten.
Umstände, dass es der bP unmöglich ist, sich ein Identitätsdokument/ Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, konnten nicht festgestellt werden.
Die Identität der bP steht nicht fest. Sie wird im Verfahren mit jener Identität geführt, welche sie im Bundesgebiet unbescheinigt behauptete.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zum damaligen Asylverfahren und den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der computergenerierten Abfrage im Fremdenregister. römisch II.2.2. Die Feststellungen zum damaligen Asylverfahren und den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der computergenerierten Abfrage im Fremdenregister.
II.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Meldung der bP beruht auf der Abfragemöglichkeit im Zentralen Melderegister. römisch II.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Meldung der bP beruht auf der Abfragemöglichkeit im Zentralen Melderegister.
II.2.4. Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht hinreichend festgestellt werden konnte.römisch II.2.4. Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht hinreichend festgestellt werden konnte.
Die bP brachte in ihrem Asylverfahren vor, dass ihr Reisepass (mitsamt den Geburtsurkunden der Kinder) vom Schlepper abgenommen worden wäre und sich der Inlandspass bei ihrer Tante in Tbilisi befinden würde (Einvernahme im Asylverfahren vom 27.03.2002). Bis dato befand es die bP offenkundig nicht als notwendig, die Dokumente aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen bzw. ihre Identität aus eigenem nachzuweisen, etwa durch Beschaffung ihres Inlandspasses oder anderweitiger Dokumente. Sofern die bP eine Bestätigung der georgischen Vertretungsbehörde aus 2012 vorlegte, besagt diese lediglich, dass die angegebenen Personendaten im Personendatensystem nicht festgestellt werden konnten und sich die Vertretungsbehörde im Lichte ihres durch die bP geschaffenen Erkenntnisstandes außer Stande sieht, die georgische Staatsbürgerschaft der bP zu bestätigen. Hierdurch wird jedoch nicht bescheinigt, dass die bP tatsächlich die von ihr behauptete Identität führt und nicht georgische Staatsbürgerin ist.
Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragsteller (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragsteller (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.
Die Bereitschaft zur Mitwirkung - etwa wie im gegenständlichen Fall durch die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - idR zum Nachteil der Partei - zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert, deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt und die bP – eigenen Angaben folgend - bereits im Besitz eines Reisepasses sowie Inlandspasses war.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der volljährigen bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
Auch ein Ersuchen des ho. Gerichts an die Einwanderungsbehörde XXXX um Bekanntgabe, woher die do. Behörde die Daten der bP für den erteilten Aufenthaltstitel entnommen habe, mündete in einem Zirkelschluss, zumal sie die Daten vom Asylverfahren herangezogen habe und umgekehrt die bB die Daten vom gewährten Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung. Auf die paradoxe Konstellation aufmerksam gemacht, sah sich keine der beiden Verwaltungs-behörden bemüßigt den Widerspruch aufzulösen. Auch ein Ersuchen des ho. Gerichts an die Einwanderungsbehörde römisch 40 um Bekanntgabe, woher die do. Behörde die Daten der bP für den erteilten Aufenthaltstitel entnommen habe, mündete in einem Zirkelschluss, zumal sie die Daten vom Asylverfahren herangezogen habe und umgekehrt die bB die Daten vom gewährten Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung. Auf die paradoxe Konstellation aufmerksam gemacht, sah sich keine der beiden Verwaltungs-behörden bemüßigt den Widerspruch aufzulösen.
Zur Staatsbürgerschaft der bP sei angeführt, dass sie von sich aus ursprünglich angab, georgische Staatsbürgerin zu sein und diesen festgestellten Umfang im Erstverfahren nie monierte, wovon auszugehen wäre, wenn sie nicht georgische Staatsbürgerin wäre. Ebenso bezog sich die Begründung ihres damaligen Antrages auf internationalen Schutz auf Georgien.
Wenn sie vorbringt, sie wäre wegen ihrer behaupteten armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht als georgische Staatsbürgerin registriert worden, wird dem entgegengehalten, dass notorisch bekannter Weise aktuell ca. 250.000 ethnische Armenier in Georgien leben (ca. 82.000 davon in der Hauptstadt) und auf Basis der Berichtslage nicht der geringste Hinweis besteht, dass diese aufgrund ihrer Volkgruppenzugehörigkeit im Rahmen der Registrierung auf irgendwelche Schwierigkeiten stoßen würden. Das ho. Gericht führt die nunmehrigen Aussagen der bP auf den Umstand zurück, dass sie diese im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang aus Opportunitätserwägungen tätigte und diese mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen.
Das ho. Gericht führt den Umstand, dass die georgische Vertretungsbehörde eine negative Auskunft erteilte, auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die bP dort sichtlich nicht mit ihrer wahren Identität auftrat und somit nicht identifiziert werden konnte
II.2.5. Die Feststellung, dass die bP unbescholten ist, ergibt sich aus der Abfrage im Strafregister.römisch II.2.5. Die Feststellung, dass die bP unbescholten ist, ergibt sich aus der Abfrage im Strafregister.
II.2.6. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang und ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch II.2.6. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang und ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen im wiedergegebenen Umfang anschließt, und weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich dessen Ausführungen des als Wiederholungen, Konkretisierungen bzw. Abrundungen darstellen und – soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt - im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt.
II.2.7. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte. Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.römisch II.2.7. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte. Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfangrömisch II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.4. Relevante Bestimmungen des FPG römisch II.3.4. Relevante Bestimmungen des FPG
§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass die bP nicht als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2a FPG ausscheidet. Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass die bP nicht als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb die Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausscheidet.
Ebenso scheidet die Anwendbarkeit des Abs. 2 leg. cit. aus, zumal es nach Ansicht des ho. Gerichts und der bB feststeht, dass die bP georgische Staatsbürgerin ist. Ebenso scheidet die Anwendbarkeit des Absatz 2, leg. cit. aus, zumal es nach Ansicht des ho. Gerichts und der bB feststeht, dass die bP georgische Staatsbürgerin ist.
Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).
Ein öffentliches Interesse würde anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659). Derartige oder andere öffentliche Interessen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Ein öffentliches Interesse würde anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659). Derartige oder andere öffentliche Interessen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Wie die bB bereits richtig erkannte, stellt der Wunsch, auch in Zukunft Familienbesuche zu den in Armenien aufhältigen Angehörigen durchführen zu wollen, kein öffentliches Interesse dar (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), darüber hinaus ebenso wenig ein Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Wie die bB bereits richtig erkannte, stellt der Wunsch, auch in Zukunft Familienbesuche zu den in Armenien aufhältigen Angehörigen durchführen zu wollen, kein öffentliches Interesse dar vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), darüber hinaus ebenso wenig ein Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070).
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es insbesondere nicht im Interesse der Republik liegt, dass Personen, deren Identität –und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht). Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gemäß dem damals anwe