TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 W275 2223252-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §60 Abs3 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W275 2223252-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zahl 1137420506/220292211 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zahl 1137420506/220292211 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorhergehende Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 29.07.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 29.07.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 18.06.2020, W195 2223252-1/16E, ab.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 07.10.2020, E 2667/2020, abgelehnt. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0517, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2021 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Mit Bescheid vom 04.06.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom 04.06.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2021, W222 2223252-2/3E, ab.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 05.10.2021, E 3036/2021, abgelehnt. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2022, Ra 2021/19/0455, zurückgewiesen.

Gegenständliches Verfahren:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 16.02.2022 per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 16.02.2022 per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).

Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen fehlende Unterlagen vorzulegen.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.03.2022 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen in Vorlage.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.03.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Parteiengehör vom 19.01.2024 aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen; unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist eingeräumt.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters eine Erstreckung der Frist zur Vorlage von Unterlagen, erstattete mit Schreiben vom 26.02.2024 eine Stellungnahme und legte in diesem Zusammenhang Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 21.03.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 sowie den Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ab.Mit Bescheid vom 21.03.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie den Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ab.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich nach Portugal ausgereist und verfügt seit XXXX 2024 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich nach Portugal ausgereist und verfügt seit römisch 40 2024 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Bengali, er beherrscht diese in Wort und Schrift.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Bengali, er beherrscht diese in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in besuchte in Bangladesch die Schule und hat gelegentlich im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sowie seine Onkel und Tanten leben in Bangladesch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2020, W195 2223252-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 07.10.2020, E 2667/2020, abgelehnt. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0517, zurückgewiesen.

Am 17.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2021, W222 2223252-2/3E, ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 05.10.2021, E 3036/2021, abgelehnt. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2022, Ra 2021/19/0455, zurückgewiesen.Am 17.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2021, W222 2223252-2/3E, ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 05.10.2021, E 3036/2021, abgelehnt. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2022, Ra 2021/19/0455, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung (wiederholt) nicht nach. Er stellte am 16.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) in Österreich.Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung (wiederholt) nicht nach. Er stellte am 16.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt seit XXXX 2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich; er ist nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.Der Beschwerdeführer verfügt seit römisch 40 2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich; er ist nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer hatte im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen; er verfügte auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er ging zwar einer Beschäftigung nach, verfügte jedoch über keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, hat sich weder ehrenamtlich engagiert noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

Der Beschwerdeführer war zuletzt Mitglied eines bengalisch-österreichischen Vereins und hat Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, jedoch keine Prüfungen absolviert oder Zertifikate erlangt. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zum Familienstand und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Aufwachsen, zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung, zu seinen Lebensumständen und jenen seiner Familienangehörigen, zu seinem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ergeben ebenso wie die Feststellungen zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu dem Gang der jeweiligen Verfahren aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und er nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf einer Einsichtnahme in das Melderegister sowie auf einer Auskunft der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und er nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf einer Einsichtnahme in das Melderegister sowie auf einer Auskunft der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, sich nicht ehrenamtlich engagierte und auch sonst keine wesentlichen Anknüpfungspunkte für eine besondere Integration dargelegt hat. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sei zwar Mitglied in einem bengalisch-österreichischen Verein, habe allerdings im Rahmen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (seit 2016) lediglich Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und keine Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um eine Beschäftigungsbewilligung, um im Wege einer legalen Erwerbstätigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu gelangen. Er kam zudem wiederholt seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Aus- und Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert. Sein (vergangener) Aufenthalt im Bundesgebiet gründete gänzlich auf der wiederholten (unbegründeten) Antragstellung im (Asyl-)Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls3.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG 2005).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005).

Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG 2005).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005).

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.       der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.       der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Nach § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennNach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.       dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.       im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2.       im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Er reiste am 08.12.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb trotz der ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen beharrlich im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war folglich lediglich auf die (wiederholt) unbegründete Antragstellung im (Asyl-)Verfahren zurückzuführen. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Er reiste am 08.12.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb trotz der ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen beharrlich im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war folglich lediglich auf die (wiederholt) unbegründete Antragstellung im (Asyl-)Verfahren zurückzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (vgl. etwa VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt vergleiche etwa VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde vergleiche dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11).

Die Bestimmung des § 56 AsylG 2005 verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005) noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist – wie obenstehend sowie auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt – ein besonders hoher Grad an Integration unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine außergewöhnlichen Schritte bezüglich einer hinreichenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht getätigt. Die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005) noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist – wie obenstehend sowie auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt – ein besonders hoher Grad an Integration unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine außergewöhnlichen Schritte bezüglich einer hinreichenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht getätigt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa XXXX Monaten über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und sich – auch laut Auskunft seines Rechtsvertreters – nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa römisch 40 Monaten über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und sich – auch laut Auskunft seines Rechtsvertreters – nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.  Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu beschaffen.3.2.2.  Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu beschaffen.

Gemäß § 4 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.       im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3.       im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im vorliegenden Fall liegt der Mangel darin, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005) im Original vorlegte. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel darin, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005) im Original vorlegte.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die von dem Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die von dem Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).

Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhielt, stellt die Botschaft von Bangladesch zudem bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente aus.

Im Ergebnis war in gegenständlichem Fall nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Dispositionen tätigte, um an die erforderlichen Dokumente zu gelangen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 im Ergebnis nicht in Betracht.Im Ergebnis war in gegenständlichem Fall nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Dispositionen tätigte, um an die erforderlichen Dokumente zu gelangen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 im Ergebnis nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorangegangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht nachgekommen und der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter, substantiierter bzw. glaubhafter Weise vorgebracht.

Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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