Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2163682-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2024:
A) Der Antrag vom 19.08.2024 wird gemäß § 33 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. A) Der Antrag vom 19.08.2024 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:
Der Antragsteller, ein bengalischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise im Jahr 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt und dem Antragsteller eine zweiwöchige Ausreisefrist gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2021, Zl. W195 2163682-1/16E abgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Antragsteller verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Der Antragsteller stellte bereits am 26.05.2021 einen zweiten Asylantrag. Nach abermaliger Abweisung des Antrages durch das BFA (samt Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch) erhob der Antragsteller abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2024 eine erste mündliche Verhandlung durch, in welcher der Antragsteller (nicht glaubhaft) vorbrachte, er verstehe den Dolmetscher nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2024 eine zweite mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Antragsteller unentschuldigt nicht erschien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das hg Erkenntnis vom 12.07.2024, Zl. L525 2163682-2/8Z, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Verhandlungsschrift und das mündlich verkündete Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter postalisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 beantragte der Antragsteller durch seinen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Schreiben vom 23.07.2024 beantragte der Antragsteller selbst die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnis.
Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Vertreter des Antragsteller am 06.08.2024 zugestellt.
Mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.08.2024 begehrte der Antragsteller, dass nochmals eine Verhandlung bei Gericht durchgeführt werden solle, da er krank gewesen sei und sein Rechtsanwalt ihm die Unterlagen nicht geschickt hätte. Er habe mittlerweile keinen Vertreter mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller wurde am 20.06.2024 zu einer öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Partei geladen. Zum Zeitpunkt der Ladung war der Antragsteller durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten, was auch eine Zustellvollmacht umfasste. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter postalisch am 25.06.2024 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2024 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Antragsteller unentschuldigt nicht erschien. Im Anschluss an die öffentlich-mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis enthielt sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung, als auch die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG in der Muttersprache des Antragstellers. Dem Vertreter des Antragstellers wurde am 16.07.2024 das Protokoll über die mündliche Verhandlung, als auch die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis persönlich postalisch zugestellt. Der Vertreter des Antragstellers beantragte am 18.07.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, der Antragsteller wiederum am 23.07.2024. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten, hg Erkenntnis vom 12.07.2024 wurde dem Vertreter des Antragstellers am 06.08.2024 übermittelt. Der Antragsteller beantragte spätestens am 19.08.2024 erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.Der Antragsteller wurde am 20.06.2024 zu einer öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Partei geladen. Zum Zeitpunkt der Ladung war der Antragsteller durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten, was auch eine Zustellvollmacht umfasste. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter postalisch am 25.06.2024 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2024 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Antragsteller unentschuldigt nicht erschien. Im Anschluss an die öffentlich-mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis enthielt sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung, als auch die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG in der Muttersprache des Antragstellers. Dem Vertreter des Antragstellers wurde am 16.07.2024 das Protokoll über die mündliche Verhandlung, als auch die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis persönlich postalisch zugestellt. Der Vertreter des Antragstellers beantragte am 18.07.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, der Antragsteller wiederum am 23.07.2024. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten, hg Erkenntnis vom 12.07.2024 wurde dem Vertreter des Antragstellers am 06.08.2024 übermittelt. Der Antragsteller beantragte spätestens am 19.08.2024 erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die zugestellte Ladung zur Verhandlung am 12.07.2024 (OZ 7), die Zustellung der Verhandlungsschrift samt der Niederschrift über die mündliche Verkündung am 16.07.2024 (OZ 8), über die Anträge auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZ 9, 10) und die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (OZ 11) und der Zustellung ergeben sich allesamt aus dem hg Verfahrensakt zu L525 2163682-2. Dass der gegenständliche Antrag spätestens am 19.08.2024 gestellt wurde, ergibt sich aus dem Antrag selbst, wo als Datum der 19.08.2024 angeführt wurde (L525 2163682-3/1Z) und dem angehängten Briefkuvert.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 40 angeführte Rechtsprechung). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt voraus, dass eine Rechtshandlung versäumt wurde, gegenständlich die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen, dass er selbst krank gewesen sei, andererseits habe ihm sein Vertreter die Unterlagen (offenbar gemeint: die Ladung) nicht weitergeleitet.
Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ladung vertreten war und dem Vertreter die Ladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (vgl. VwSlg 17708 A/2009). Der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter kommt von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zu wie die Zustellung an die Partei selbst (VwSlg 95 A/1947). Das erkennende Gericht hält somit fest, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, womit der Einwand, der Antragsteller hätte nichts von der Ladung gewusst, ins Leere geht, zumal sich der Antragsteller den Informationsstand seines Vertreters zurechnen lassen muss. Die Kommunikation bzw. fehlende Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Vertreter liegt indes nämlich nicht in der Verantwortung des erkennenden Gerichtes. Soweit der Antragsteller anführt, er sei krank gewesen, so legte er dafür überhaupt keine Bescheinigungsmittel vor und folgt dies dem ohnehin bekannten Muster des Antragstellers, welches bereits im hg. Erkenntnis L525 2163682-2, S 38f aufgezeigt wurde. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wäre dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0659; E 5. März 1998, 97/18/0557). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH, 29.11.2007, 2007/21/0308). Die Vorlage einer derart schweren Erkrankung konnte mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden und war dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.08.2024 bzw. der Stellungnahme vom 11.09.2024 die Art und Dauer seiner angeblichen Erkrankung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Obwohl der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vertreten war, erschien auch sein Rechtsvertreter nicht vor dem erkennenden Gericht und wurden damals wie gegenständlich keine Krankschreibungen oder Bestätigungen übermittelt.Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ladung vertreten war und dem Vertreter die Ladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen vergleiche VwSlg 17708 A/2009). Der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter kommt von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zu wie die Zustellung an die Partei selbst (VwSlg 95 A/1947). Das erkennende Gericht hält somit fest, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, womit der Einwand, der Antragsteller hätte nichts von der Ladung gewusst, ins Leere geht, zumal sich der Antragsteller den Informationsstand seines Vertreters zurechnen lassen muss. Die Kommunikation bzw. fehlende Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Vertreter liegt indes nämlich nicht in der Verantwortung des erkennenden Gerichtes. Soweit der Antragsteller anführt, er sei krank gewesen, so legte er dafür überhaupt keine Bescheinigungsmittel vor und folgt dies dem ohnehin bekannten Muster des Antragstellers, welches bereits im hg. Erkenntnis L525 2163682-2, S 38f aufgezeigt wurde. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wäre dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0659; E 5. März 1998, 97/18/0557). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH, 29.11.2007, 2007/21/0308). Die Vorlage einer derart schweren Erkrankung konnte mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden und war dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.08.2024 bzw. der Stellungnahme vom 11.09.2024 die Art und Dauer seiner angeblichen Erkrankung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Obwohl der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vertreten war, erschien auch sein Rechtsvertreter nicht vor dem erkennenden Gericht und wurden damals wie gegenständlich keine Krankschreibungen oder Bestätigungen übermittelt.
Davon abgesehen erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung aber ohnehin als verspätet. Dem Antragsteller wurden sowohl das Protokoll über die mündliche Verhandlung als auch die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis durch persönliche Übergabe an seinen Vertreter am 16.07.2024 persönlich überreicht. Dem Antragsteller war spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass die mündliche Verhandlung stattgefunden hatte mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen worden war (dass die mündliche Verhandlung anberaumt war, wusste er bereits seit dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller die Verhandlungsschrift nicht am 16.07.2024 (durch die Zustellung an seinen Vertreter) erhielt, erlangte der Antragsteller spätestens am 23.07.2024 Kenntnis von der mündlichen Verhandlung und der mündlichen Verkündung, da der Antrag auf schriftliche Ausfertigung von diesem Datum herrührt. Angesichts dieser Antragstellung ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt keine krankheitsbedingte Dispositionsunfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers vorgelegen ist. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde entgegen der zweiwöchigen Frist gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG (gerechnet ab dem 16.07.2024) erst am 19.08.2024 gestellt und erweist sich daher als verspätet. Zum selben Ergebnis kommt man im Übrigen, wenn man den 23.07.2024 als Zustelldatum annimmt. Davon abgesehen erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung aber ohnehin als verspätet. Dem Antragsteller wurden sowohl das Protokoll über die mündliche Verhandlung als auch die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis durch persönliche Übergabe an seinen Vertreter am 16.07.2024 persönlich überreicht. Dem Antragsteller war spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass die mündliche Verhandlung stattgefunden hatte mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen worden war (dass die mündliche Verhandlung anberaumt war, wusste er bereits seit dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller die Verhandlungsschrift nicht am 16.07.2024 (durch die Zustellung an seinen Vertreter) erhielt, erlangte der Antragsteller spätestens am 23.07.2024 Kenntnis von der mündlichen Verhandlung und der mündlichen Verkündung, da der Antrag auf schriftliche Ausfertigung von diesem Datum herrührt. Angesichts dieser Antragstellung ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt keine krankheitsbedingte Dispositionsunfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers vorgelegen ist. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde entgegen der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (gerechnet ab dem 16.07.2024) erst am 19.08.2024 gestellt und erweist sich daher als verspätet. Zum selben Ergebnis kommt man im Übrigen, wenn man den 23.07.2024 als Zustelldatum annimmt.
Die mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht. Das erkennende Gericht zählt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Zustellgesetz und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf und weicht auch nicht davon ab.
Schlagworte
Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2163682.3.00Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024