Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W244 2277243-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 17.08.2023, Zl. P763875/449-PersAbt/2023 (2), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 17.08.2023, Zl. P763875/449-PersAbt/2023 (2), zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.03.2023 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters mit Bescheid vom 04.08.2021 aus, dass die Aufrollung in mehreren Etappen erfolge und auf den Grundbezug, die Sonderzahlung (Urlaubsgeld) und die Überstunden zu einem konkreten Monat am Bezugszettel ausgeführt sei. Die Dienstbehörde stelle die "Nachzahlung" aber nicht chronologisch dar. Vielmehr seien auf den Monatsabrechnungen ("Bezugszettel") immer irgendwelche Monate aus irgendwelchen Jahren angeführt. Damit könne nicht nachvollzogen werden, wieviel Geld nachbezahlt worden sei und wann alle Zahlungen einträfen.
Daher stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:
"Die KonkrPersAdmin ng […] möge bescheidmäßig feststellen,
1.) die Gesamtsumme (Höhe) der Nachzahlungen an mich (dargestellt nach dem Brutto und dem Nettoprinzip)
2.) die Gesamtsumme (Höhe) der Nachzahlungen bezogen auf das Grundgehalt (dargestellt nach dem Brutto und dem Nettoprinzip)
3.) die Gesamtsumme (Höhe) der Nachzahlungen bezogen auf die Sonderzulage (dargestellt nach dem Brutto und dem Nettoprinzip)
4.) die Gesamtsumme (Höhe) der Nachzahlungen bezogen auf die Überstunden (dargestellt nach dem Brutto und dem Nettoprinzip)
5.) die Gesamtsumme (Höhe) der Nachzahlungen bezogen auf die RGV-Gebühren (dargestellt nach dem Brutto und dem Nettoprinzip)".
2. Mit Schreiben vom 10.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf die Ausrollung/Auszahlung in Entsprechung des Bescheides vom 04.08.2021, mit welchem sein Besoldungsdienstalter (rechtskräftig) neu festgesetzt worden sei, bestehe. Weiters verwies er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (in Folge: EuGH) vom 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer 14-tägigen Frist, seinen Antrag entsprechend (rechtlich) begründet zu verbessern.
Die Beantragung eines Feststellungsbescheides sei nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die begründete Ansicht vertrete, dass er hinsichtlich der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Besoldungsdienstalter) und der damit verbundenen Aufrollung/Auszahlung von Bezügen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend besoldet worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das Besoldungsdienstalter keine Auswirkung auf die RGV-Gebühren, weswegen es zu keiner Aufrollung/Nachzahlung kommen könne.
4. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 11.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß seinen eigenen Berechnungen zu wenig an Bezugsbestandteilen (Monatsbezug, MDL, RGV) ausbezahlt worden sei und er seinen Antrag weiterhin aufrecht halte. Zudem habe die Berechnung des Besoldungsdienstalters eine Auswirkung auf die Gebührenstufe.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 11.03.2023 noch in seiner Stellungnahme vom 11.08.2023 eine konkrete besoldungsrechtliche Schlechterstellung rechtlich begründen bzw. die Gebührlichkeit eines strittigen Bezugsbestandteiles konkretisieren habe können.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 29.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Darin wurde ausgeführt, dass RGV-Gebühren einen Bezugsbestandteil darstellten. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 11.08.2023 ausgeführt, habe die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters auch direkte Auswirkungen auf die Gebührenstufe. Die belangte Behörde habe die ihm zustehenden RGV-Gebühren nicht ausbezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag vom 11.03.2023 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bedingten Nachzahlungen im Gesamten und bezogen auf das Grundgehalt, die Sonderzulage, die Überstunden und die RGV-Gebühren.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf die Ausrollung/Auszahlung in Entsprechung des Bescheides vom 04.08.2021, mit welchem sein Besoldungsdienstalter neu festgesetzt worden sei, bestehe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer 14-tägigen Frist, seinen Antrag entsprechend (rechtlich) begründet zu verbessern. Die Beantragung eines Feststellungsbescheides sei nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die begründete Ansicht vertrete, dass er hinsichtlich der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Besoldungsdienstalter) und der damit verbundenen Aufrollung/Auszahlung von Bezügen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend besoldet worden sei.
In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 11.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß seinen eigenen Berechnungen zu wenig an Bezugsbestandteilen (Monatsbezug, MDL, RGV) ausbezahlt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens der Verfahrensparteien getroffen werden und sind insoweit unstrittig. Alle erwähnten Schriftstücke liegen im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Zur Stattgabe der zulässigen Beschwerde
3.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das erkennende Gericht darf daher nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30).3.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das erkennende Gericht darf daher nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30).
3.1.2. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 13. (1) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]."
3.1.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27).3.1.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27).
Dabei kommt ein Verbesserungsauftrag nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27 mwN). Dabei kommt ein Verbesserungsauftrag nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht vergleiche erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27 mwN).
Wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30 mwN). Wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30 mwN).
Wird ein tatsächlich bestehender Mangel eines Anbringens hingegen rechtzeitig behoben, so ist natürlich seine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG unzulässig und gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 31 mwN). Wird ein tatsächlich bestehender Mangel eines Anbringens hingegen rechtzeitig behoben, so ist natürlich seine Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unzulässig und gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 31 mwN).
3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078 mwN). 3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078 mwN).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).
Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.221/1992 mwH). Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche VfSlg. 13.221/1992 mwH).
Der VwGH führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Der VwGH führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).
3.1.5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer begehrt im gegenständlichen Fall die bescheidmäßige Feststellung der durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bedingten Nachzahlungen im Gesamten und bezogen auf das Grundgehalt, die Sonderzulage, die Überstunden und die RGV-Gebühren. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Verbesserungsauftrag und wies darauf hin, dass die Beantragung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn der Beschwerdeführer die begründete Ansicht vertrete, dass er hinsichtlich der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Besoldungsdienstalter) und der damit verbundenen Aufrollung/Auszahlung von Bezügen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend besoldet worden sei. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 11.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß seinen eigenen Berechnungen zu wenig an Bezugsbestandteilen (Monatsbezug, MDL, RGV) ausbezahlt worden sei. Die belangte Behörde vertritt gegenständlich die Ansicht, dass der Beschwerdeführer damit seinen Antrag nicht entsprechend des erteilten Mängelbehebungsauftrages verbessert habe, weswegen sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer begehrt im gegenständlichen Fall die bescheidmäßige Feststellung der durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bedingten Nachzahlungen im Gesamten und bezogen auf das Grundgehalt, die Sonderzulage, die Überstunden und die RGV-Gebühren. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Verbesserungsauftrag und wies darauf hin, dass die Beantragung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn der Beschwerdeführer die begründete Ansicht vertrete, dass er hinsichtlich der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Besoldungsdienstalter) und der damit verbundenen Aufrollung/Auszahlung von Bezügen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend besoldet worden sei. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 11.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß seinen eigenen Berechnungen zu wenig an Bezugsbestandteilen (Monatsbezug, MDL, RGV) ausbezahlt worden sei. Die belangte Behörde vertritt gegenständlich die Ansicht, dass der Beschwerdeführer damit seinen Antrag nicht entsprechend des erteilten Mängelbehebungsauftrages verbessert habe, weswegen sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückwies.
Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die sachliche Behandlung seines Antrags mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde und diese seinen Antrag angesichts dessen zu Recht zurückgewiesen hat.
Zunächst ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde dem unvertretenen Beschwerdeführer zu Recht die Möglichkeit gegeben hat, seinen Feststellungsantrag in Entsprechung der unter Pkt. 3.1.4. angeführten Rechtsprechung inhaltlich zu verbessern.
Nach der unter Pkt. 3.1.4. angeführten Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ausreichend, wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge strittig ist. In diesem Sinne gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.08.2023 an, dass ihm gemäß seinen eigenen Berechnungen zu wenig an Bezugsbestandteilen (Monatsbezug, MDL, RGV) ausbezahlt worden sei. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer damit lediglich pauschale Ausführungen getroffen und insbesondere keine nähere Begründung für eine nicht gesetzmäßige Besoldung angeführt hat. Aus seinem Anbringen geht jedoch klar hervor, dass der – im Übrigen unvertretene –Beschwerdeführer die Höhe seiner Bezüge anzweifelt und daher die Feststellung der durch die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters bedingten Nachzahlungen im Gesamten und bezogen auf das Grundgehalt, die Sonderzulage, die Überstunden und die RGV-Gebühren begehrt. Insgesamt gesehen ist damit ein zulässiges Feststellungsbegehren zur Frage der Gebührlichkeit strittiger Bezugsbestandteile klar erkennbar.
Da der Beschwerdeführer den Mangel seines Anbringens vom 11.03.2023 mit seinem Schreiben vom 11.08.2023 innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist und damit rechtzeitig behoben hat, war die Zurückweisung seines Antrages vom 11.03.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG unzulässig. Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid folglich ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen (vgl. VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052 mwN).Da der Beschwerdeführer den Mangel seines Anbringens vom 11.03.2023 mit seinem Schreiben vom 11.08.2023 innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist und damit rechtzeitig behoben hat, war die Zurückweisung seines Antrages vom 11.03.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unzulässig. Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid folglich ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052 mwN).
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Insoweit der Beschwerdeführer "auf die Ausrollung/Auszahlung des BDA" besteht, ist nach herrschender Rechtsprechung über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen und hat die belangte Behörde lediglich über die Gebührlichkeit der strittigen Bezugsbestandteile und dessen Höhe abzusprechen (vgl. erneut VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Insoweit der Beschwerdeführer "auf die Ausrollung/Auszahlung des BDA" besteht, ist nach herrschender Rechtsprechung über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen und hat die belangte Behörde lediglich über die Gebührlichkeit der strittigen Bezugsbestandteile und dessen Höhe abzusprechen vergleiche erneut VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Mängelbehebung Neufestsetzung rechtliches Interesse Verbesserungsauftrag Verfahrensfortsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2277243.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024