Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BBG §40Spruch
W604 2289162-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 07.03.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 07.03.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 40 BBG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG und 40 BBG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 10.11.2022 einen bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2023 unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.2.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 23.01.2024 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2024 ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben. 2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 23.01.2024 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2024 ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3. Aufgrund der Einwendungen hat die belangte Behörde von der bereits befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende und mit 05.03.2024 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, welche die bisherige gutachterliche Beurteilung bestätigte.
2.4. Mit Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.2.4. Mit Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 18.03.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel die mangelnde Berücksichtigung seines veränderten Gesundheitszustandes moniert. Er leide an immer stärker werdenden Schmerzen und ersuche um neuerliche Überprüfung seiner gesundheitlichen Einschränkungen.
3.1. Mit Schreiben vom 26.03.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Gutachten des Sachverständigen XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.
3.3. Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 04.07.2024 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
3.4. Am 10.07.2024 gab der Beschwerdeführer telefonisch zu verstehen, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, aber an der Sinnhaftigkeit einer Stellungnahme zweifle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk
Wahl der Position, da Streck- und Beugedefizit; Prothesenindikation.
02.05.20
30 vH
1.2.2.
Zustand nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel
Unterer Rahmensatz, da lokal begrenzte Wundheilungsstörung nach plastischer Deckung. Inkludiert ist die Wadenverdickung. Wahl der Position als gleichzusetzender Zustand, da Haut betroffen und keine funktionelle Einschränkung.
g.Z. 01.01.02
20 vH
1.2.3.
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit. Wahl der Position da einseitig.
02.05.32
20 vH
1.2.4.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da nächtliche Beatmung. Wahl der Position, da keine Komplikation erhebbar.
06.11.02
20 vH
1.2.5.
Hypertonie
Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine Blutdruckkrisen dokumentiert.
05.01.01
10 vH
Das führende Leiden unter Punkt 1.2.1 wird durch die Leiden unter Punkten 1.2.2 und 1.2.3. gemeinsam um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Die Leiden unter Punkten 1.2.4 und 1.2.5. erhöhen nicht weiter, da diese nicht wechselwirksam mit dem führenden Leiden sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln.
Das eingeholte Sachverständigengutachten XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.Das eingeholte Sachverständigengutachten römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
2.2.1. Die Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk“ wurde durch XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.30 für einseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke mittleren Grades vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen, wenn die Streckung/Beugung 0-10-90° beträgt. Der befasste Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass ein Streck- und Beugedefizit vorliege und Prothesenindikation bestehe, der erhobene Status weist rechts eine Kniegelenksbeweglichkeit von 0-10-90 bei Verdickung und Kreuzbandlockerung auf. Der Sachverständige erläutert – die gegenständliche Beurteilung der belangten Behörde bestätigend - schlüssig, dass gegenüber dem Gutachten XXXX vom 29.09.2022 eine Verbesserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers objektivierbar sei. So hätten sich Beweglichkeit und Belastbarkeit verbessert, das Tragen einer Schiene sei nicht mehr nötig und auch keine Teilbelastung mehr einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung
XXXX habe die Beweglichkeit des Knies 0-30 betragen, es habe eine Schiene getragen werden müssen und sei eine Teilbelastung vom 20kg einzuhalten gewesen.2.2.1. Die Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk“ wurde durch römisch 40 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.30 für einseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke mittleren Grades vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen, wenn die Streckung/Beugung 0-10-90° beträgt. Der befasste Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass ein Streck- und Beugedefizit vorliege und Prothesenindikation bestehe, der erhobene Status weist rechts eine Kniegelenksbeweglichkeit von 0-10-90 bei Verdickung und Kreuzbandlockerung auf. Der Sachverständige erläutert – die gegenständliche Beurteilung der belangten Behörde bestätigend - schlüssig, dass gegenüber dem Gutachten römisch 40 vom 29.09.2022 eine Verbesserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers objektivierbar sei. So hätten sich Beweglichkeit und Belastbarkeit verbessert, das Tragen einer Schiene sei nicht mehr nötig und auch keine Teilbelastung mehr einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung
römisch 40 habe die Beweglichkeit des Knies 0-30 betragen, es habe eine Schiene getragen werden müssen und sei eine Teilbelastung vom 20kg einzuhalten gewesen.
2.2.2. Die Beurteilung des Zustandes nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung als gleich zu setzender Zustand unter Richtsatzposition 01.01.02, welche für mittelschwere Erkrankungen der Haut heranzuziehen ist. Ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH hat demnach Anwendung zu finden, wenn der jeweilige Leidenszustand ausgedehnt ist, länger besteht und weitgehend begrenzt ist. Der Sachverständige erläutert schlüssig, dass beim Beschwerdeführer eine Wundheilungsstörung nach plastischer Deckung bestehe und die Beurteilung die Wadenverdickung berücksichtige. So habe im Rahmen der Untersuchung eine Narbe nach Kompartmentspaltung objektiviert werden können, ansonsten habe sich die rechte untere Extremität aber bland gezeigt und bestehe keine funktionelle Einschränkung, weshalb eine Höherbeurteilung des Leidens nicht erfolgen könne.
2.2.3. Die Heranziehung von Richtsatzposition 02.05.32 zur Beurteilung der posttraumatischen Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes erfolgte ebenfalls im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition zur Beurteilung von Funktionseinschränkungen bis Versteifungen der Sprunggelenke einseitig vorsieht. Da beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein lediglich mäßiggradiges Funktionsdefizit von rechts 5-0-35 objektiviert werden habe können und sich das Gangbild im Rahmen der Untersuchung auch ohne Gehbehelf nur mäßig rechtshinkend gezeigt habe, kann eine Höherbeurteilung nicht erfolgen. Medizinische Beweismittel, welche eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht.
2.2.4. Hinsichtlich der Beurteilung des Leidens Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom hat der Beschwerdeführer die gutachterlich erzielten Ergebnisse nicht in Zweifel gezogen, insoweit bestehen keine Bedenken.
2.2.5. Ebenso finden sich bezüglich der Beurteilung des Leidens „Hypertonie“ keine Einwendungen, das abgeführte Beweisverfahren hat keine Bedenken am feststehenden Leidenszustand an die Oberfläche getragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.
Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH. Das Beschwerdevorbringen und die damit vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer fachärztlichen, auf persönlicher Untersuchung basierenden Überprüfung unterzogen. Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Sachverständigenbeweises wird die posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH beurteilt, woraus im Zusammenwirken mit den Leiden „Zustand nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel“ und „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk“ der feststehende Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH resultiert.
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielten Beweisergebnisse ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zur Maßgabenbestätigung
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022,