TE Bvwg Beschluss 2024/9/23 W242 2294318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W242 2294318-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, RAin in Wien 01, Weihburggasse 4/40, gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, RAin in Wien 01, Weihburggasse 4/40, gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Zu den Vorverfahren:römisch eins.1. Zu den Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020 (GZ: L519 2150747-1) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020 (GZ: L519 2150747-1) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.1.4. Am 09.10.2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.römisch eins.1.4. Am 09.10.2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

I.1.5. Am 08.10.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.römisch eins.1.5. Am 08.10.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

I.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.römisch eins.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

I.1.7. Am 13.01.2022 übermittelte das BFA der irakischen Botschaftsvertretung eine schriftliche Urgenz hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.römisch eins.1.7. Am 13.01.2022 übermittelte das BFA der irakischen Botschaftsvertretung eine schriftliche Urgenz hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

I.1.8. Mit Bescheid vom 25.01.2022 erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Sie änderte den angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG erneut ab.römisch eins.1.8. Mit Bescheid vom 25.01.2022 erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Sie änderte den angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG erneut ab.

I.1.9. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.04.2022 (GZ: L510 2150747-2) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins.1.9. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.04.2022 (GZ: L510 2150747-2) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

I.1.10. Am 25.10.2023 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.10. Am 25.10.2023 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).

I.1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2024 (GZ: L532 2150747-3) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2024 (GZ: L532 2150747-3) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Am 25.06.2024 brachte der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Verhängung der Schubhaft am 23.06.2024 mittels Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit demselben Tag. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des BF für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähren und den BF sofort in Freiheit setzen.römisch eins.2.1. Am 25.06.2024 brachte der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Verhängung der Schubhaft am 23.06.2024 mittels Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit demselben Tag. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des BF für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähren und den BF sofort in Freiheit setzen.

I.2.2. Nach Anforderung des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht führte das BFA in einer E-Mail vom 26.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht an, dass gegen den BF keine Schubhaft verhängt worden sei und er im Stande der Festnahme in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei.römisch eins.2.2. Nach Anforderung des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht führte das BFA in einer E-Mail vom 26.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht an, dass gegen den BF keine Schubhaft verhängt worden sei und er im Stande der Festnahme in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei.

I.2.3. Am 27.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt, aus der hervorgeht, dass sich der BF von 23.06.2024, XXXX Uhr bis 26.06.2024, XXXX Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hat und am 26.06.2024 um XXXX Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben wurde.römisch eins.2.3. Am 27.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt, aus der hervorgeht, dass sich der BF von 23.06.2024, römisch 40 Uhr bis 26.06.2024, römisch 40 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hat und am 26.06.2024 um römisch 40 Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben wurde.

I.2.4. Ebenfalls am 27.06.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem das Heimreisezertifikat des BF, den Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 20.06.2024, den Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG vom 20.06.2024, die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 20.06.2024 und den Abschiebeauftrag vom 20.06.2024.römisch eins.2.4. Ebenfalls am 27.06.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem das Heimreisezertifikat des BF, den Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 20.06.2024, den Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vom 20.06.2024, die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 20.06.2024 und den Abschiebeauftrag vom 20.06.2024.

I.2.5. Zudem übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 den Festnahmebericht und die anonymisierte Information über die Übergabe des BF im Irak.römisch eins.2.5. Zudem übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 den Festnahmebericht und die anonymisierte Information über die Übergabe des BF im Irak.

I.2.6. Am 28.06.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht und eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF – nachdem zwei Asylanträge rechtskräftig negativ entschieden worden seien und die Behörde ein Heimreisezertifikat erlangt habe – am 23.06.2024 um XXXX Uhr beim zweiten Festnahmeversuch festgenommen worden sei. Im Stande der Festnahme sei er am 26.06.2024 in den Irak abgeschoben worden. Der BF habe sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden.römisch eins.2.6. Am 28.06.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht und eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF – nachdem zwei Asylanträge rechtskräftig negativ entschieden worden seien und die Behörde ein Heimreisezertifikat erlangt habe – am 23.06.2024 um römisch 40 Uhr beim zweiten Festnahmeversuch festgenommen worden sei. Im Stande der Festnahme sei er am 26.06.2024 in den Irak abgeschoben worden. Der BF habe sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.06.2024 brachte der BF, ein irakischer Staatsangehöriger, im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Abschiebung des BF für unzulässig zu erklären, die bekämpfte Amtshandlung zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den BF sofort in Freiheit zu setzen.

Der BF wurde am 23.06.2024 auf Basis eines vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 23.06.2024, XXXX Uhr bis 26.06.2024, XXXX Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 23.06.2024 auf Basis eines vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 23.06.2024, römisch 40 Uhr bis 26.06.2024, römisch 40 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Ein Mandatsbescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft, gegen den sich die gegenständliche Beschwerde richtet, wurde nie erlassen. Der BF befand sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft.

Der BF wurde am 26.06.2024 um XXXX Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.Der BF wurde am 26.06.2024 um römisch 40 Uhr auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die mittels Mandatsbescheid verhängte Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft. Der BF sei durch den Mandatsbescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich ebenfalls auf die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Schubhaftbeschwerde und den darin enthaltenen Ausführungen ergeben sich aus dem entsprechenden von der Rechtsvertretung des BF verfassten Schriftsatz.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der dem Festnahmeauftrag des BFA vom 20.06.2024, dem Festnahmebericht der LPD vom 23.06.2024 und der Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, ist ersichtlich, dass der BF am 23.06.2024 auf Basis eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge – im festgestellten Zeitraum – in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.

Die Feststellung, dass sich der BF nicht in Schubhaft befunden hat und im gegenständlichen Verfahren keine Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, der damit übereinstimmenden Mitteilung des BFA mit E-Mail vom 26.06.2024 und der Stellungnahme des BFA vom 28.06.2024. Ein Mandatsbescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Zudem legte das BFA in einer E-Mail vom 28.06.2024 sowie in der Stellungnahme vom 28.06.2024 diesbezüglich dar, dass sich die in der Schubhaftbeschwerde genannte "Geschäftszahl" auf ein anderes Verfahren beziehe und kein "Schubhaftbescheid" existiere.

Auch die erfolgte Abschiebung ist der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zu entnehmen und deckt sich mit dem vom BFA übermittelten Abschiebebericht vom 27.06.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu A)

I. Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsvorschriften des BFA-VG lauten wie folgt:

"Bundesverwaltungsgericht (BFA-VG)

§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die relevanten Rechtsvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

"Schubhaft

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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