Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W202 2177135-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2023 gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF und eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 27.02.2024 beigelegt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF und eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 27.02.2024 beigelegt.
2. Mit Parteiengehör vom 28.12.2023 wurde dem BF eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zur Erbringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 08.01.2024 zugestellt.
3. Am 11.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine schriftliche Stellungnahme XXXX ein. Hierbei wurde vorgebracht, dass auf den BF keine der „angeführten fünf Bestimmungen“ zutreffe sowie nachgefragt, ob es noch eine weitere Möglichkeit auf Ausstellung eines Fremdenpasses gebe.3. Am 11.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine schriftliche Stellungnahme römisch 40 ein. Hierbei wurde vorgebracht, dass auf den BF keine der „angeführten fünf Bestimmungen“ zutreffe sowie nachgefragt, ob es noch eine weitere Möglichkeit auf Ausstellung eines Fremdenpasses gebe.
4. Mit Stellungnahme vom 29.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und erfülle – „bis auf die fünf Jahre“ – die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt EU“. In der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 habe der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seien die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen worden. Im gegenständlichen Fall erfülle der BF ebenfalls diese Voraussetzungen. Zudem sei von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Es werde auf § 25 NAG verwiesen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ würde das BFA mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung beauftragt werden. Bereits 2021 sei der Schluss gefasst worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei. Da nach wie vor der gleiche Sachverhalt vorliege und der Aufenthalt sich sogar weiter verfestigt habe, sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar, womit der BF daueraufenthaltsberechtigt sei. Die Voraussetzungen für § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG seien sohin gegeben. Zudem sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den Antrag zu befürworten und werde für das Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, sowie auf die weiteren Entscheidungen E 653/2023, E 659/2023 und E 2228/2022 verwiesen. Bei der Prüfung, ob ein Interesse der Republik vorliege, sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der BF sei unbescholten und würden keine Gründe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK für einen legitimen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit vorliegen. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies sohin einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 4. ZPERMK gleich. 4. Mit Stellungnahme vom 29.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und erfülle – „bis auf die fünf Jahre“ – die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt EU“. In der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 habe der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seien die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen worden. Im gegenständlichen Fall erfülle der BF ebenfalls diese Voraussetzungen. Zudem sei von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Es werde auf Paragraph 25, NAG verwiesen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ würde das BFA mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung beauftragt werden. Bereits 2021 sei der Schluss gefasst worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei. Da nach wie vor der gleiche Sachverhalt vorliege und der Aufenthalt sich sogar weiter verfestigt habe, sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar, womit der BF daueraufenthaltsberechtigt sei. Die Voraussetzungen für Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG seien sohin gegeben. Zudem sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den Antrag zu befürworten und werde für das Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, sowie auf die weiteren Entscheidungen E 653/2023, E 659/2023 und E 2228/2022 verwiesen. Bei der Prüfung, ob ein Interesse der Republik vorliege, sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der BF sei unbescholten und würden keine Gründe im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK für einen legitimen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit vorliegen. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies sohin einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, 4. ZPERMK gleich.
Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt:
- Vollmacht seiner gewillkürten Vertretung vom XXXX - Vollmacht seiner gewillkürten Vertretung vom römisch 40
- Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft vom XXXX , dem zu entnehmen ist, dass aufgrund aktueller Entwicklungen keine neuen Reisepässe ausgestellt werden würden- Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft vom römisch 40 , dem zu entnehmen ist, dass aufgrund aktueller Entwicklungen keine neuen Reisepässe ausgestellt werden würden
- Entgeltabrechnungen XXXX betreffend die Monate XXXX und XXXX - Entgeltabrechnungen römisch 40 betreffend die Monate römisch 40 und römisch 40
- Mietvertrag vom XXXX - Mietvertrag vom römisch 40
- Urkunde vom XXXX betreffend die Beförderung des BF XXXX - Urkunde vom römisch 40 betreffend die Beförderung des BF römisch 40
- Zeugnis vom XXXX betreffend die Teilnahme am XXXX und das erfolgreiche Bestehen der kommissionellen Prüfung- Zeugnis vom römisch 40 betreffend die Teilnahme am römisch 40 und das erfolgreiche Bestehen der kommissionellen Prüfung
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Daran ändere auch die Feststellung der Behörde, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hätten. Da dem BF bisher lediglich dreimalig eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt worden sei, sei er auch unter Anrechnung des ihm vom BVwG erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 01.08.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Selbst eine Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z 12 NAG sei nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht in § 45 Abs. 1 NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Daran ändere auch die Feststellung der Behörde, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt hätten. Da dem BF bisher lediglich dreimalig eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt worden sei, sei er auch unter Anrechnung des ihm vom BVwG erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 01.08.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Selbst eine Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG sei nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2, 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des § 88 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 24.02.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Unter anderem werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, E 2975/2023 und E 2952/2023, beantragt.6. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 24.02.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Unter anderem werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, E 2975/2023 und E 2952/2023, beantragt.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 04.04.2024, eingelangt am 08.04.2024, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 26.02.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023, erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 26.02.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023, erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt.
Der BF stellte am 06.12.2023 gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.03.2024, ZI. XXXX , gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.Der BF stellte am 06.12.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.03.2024, ZI. römisch 40 , gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF und seiner Aufenthaltstitel werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.
Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 06.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 06.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024, ZI. römisch 40 abgewiesen wurde.
Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde beweiswürdigend dargelegt. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde sowohl in der Stellungnahme des BF als auch in seiner Beschwerde vorgebracht und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft in XXXX vom XXXX .Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde beweiswürdigend dargelegt. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde sowohl in der Stellungnahme des BF als auch in seiner Beschwerde vorgebracht und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Gemäß § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Gemäß § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
Gemäß § 88 Abs. 4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Der BF beantragte am 06.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.Der BF beantragte am 06.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle.
Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt der ihm zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG.
Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 24.02.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist unzutreffend, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist.Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 24.02.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist unzutreffend, da der für derartige Fälle nach Paragraph 55, AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt.
Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten. Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.
Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,