Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W240 2287887-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Neu Delhi vom 23.11.2023, ZI. AUTDEL231109183500:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Neu Delhi vom 23.11.2023, ZI. AUTDEL231109183500:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D), gültig von 09.12.2023 bis 18.04.2024. Als Zweck wurde eine in Aussicht genommenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt.
Angeschlossen wurden die folgenden Dokumente:
- Bestätigung der bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers als „Koch“ (in englischer Sprache)
- Bescheid des AMS XXXX vom 24.10.2023- Bescheid des AMS römisch 40 vom 24.10.2023
- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers
- Kopie einer Arbeitserlaubnis gültig für die Republik XXXX bis zum 02.07.2025- Kopie einer Arbeitserlaubnis gültig für die Republik römisch 40 bis zum 02.07.2025
- „Consent Form“ der ÖB Neu-Delhi
- Flugbuchungsbestätigung (Einreise am 09.12.2023, Rückreise am 18.04.2023)
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 24.10.2023 wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abteilungskoch für die Zeit vom 24.10.2023 bis zum 23.04.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.150,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 24.10.2023 wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abteilungskoch für die Zeit vom 24.10.2023 bis zum 23.04.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.150,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.
2. Am 15.11.2023 teilte die ÖB Neu-Delhi mit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen und die angeführten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen; widrigenfalls werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
3. Mit E-Mail vom 21.11.2023 teilte der anvisierte Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr XXXX , mit, Pächter des Restaurants XXXX zu sei. Bei ihm würde der Beschwerdeführer sofort ab Erteilung des Visums als Koch festangestellt werden. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums in seine Heimat zurückkehren werde und von dort aus versuchen werde das Visum um weitere drei Monate zu verlängern. Gleichzeitig wurde auch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers übermittelt. 3. Mit E-Mail vom 21.11.2023 teilte der anvisierte Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , mit, Pächter des Restaurants römisch 40 zu sei. Bei ihm würde der Beschwerdeführer sofort ab Erteilung des Visums als Koch festangestellt werden. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums in seine Heimat zurückkehren werde und von dort aus versuchen werde das Visum um weitere drei Monate zu verlängern. Gleichzeitig wurde auch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers übermittelt.
4. Mit Bescheid der ÖB Neu-Delhi vom 23.11.2023 zur ZI. AUTDEL231109183500 teilte diese mit, dass das beantragte Visum des BF verweigert werde. Die Bedenken seien dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.11.2023 vorgehalten worden und haben diese Bedenken durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden können. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen. Seine Wiederausreise in seinen Heimatstaat erscheine daher nicht gesichert. Seine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in seinem Heimatland seien nicht erkennbar und eine gesicherte Wiederausreise daher nicht gesichert.
5. Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Übermittlung der Verfahrensunterlagen per E-Mail an seine Kanzlei.
6. Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilte die ÖB Neu-Delhi unter Hinweis auf § 13 KonsG mit, dass Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörde nur persönlich ausgefolgt werden können. 6. Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilte die ÖB Neu-Delhi unter Hinweis auf Paragraph 13, KonsG mit, dass Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörde nur persönlich ausgefolgt werden können.
7. Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, er habe bei der belangten Behörde unvertreten ein Visum D beantragt, um als Saisonarbeiter in Österreich zu arbeiten. Vom präsumtiven Arbeitgeber seien alle erforderlichen Informationen beigebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in Indien integriert und habe dort seine familiären Beziehungen. Auch sei seine Rückkehr im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem genannten Arbeitgeber bereits abgesprochen. Der Beschwerdeführer selbst habe ferner auf das Aufforderungsschreiben vom 15.11.2023 nicht reagiert. Ferner sei diese Aufforderung formularhaft gewesen und beziehe sich auf rein rechtliche Erfordernisse, die dem Beschwerdeführer als Laien nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen seien. Insgesamt leide die Entscheidung der Behörde daher an einfach- und verfassungsgesetzlichen- sowie auch Verfahrensmängeln.
Angeschlossen wurden diverse Unterlagen nochmal vorgelegt. Zudem wurde erstmals vorgelegt:
- Zahlungsbestätigung in Höhe von EUR 200,00 vom 28.12.2023
8. Mit Schreiben vom 04.01.2024 teilte die ÖB Neu-Delhi mit, dass in der Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht sämtliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer werde gem. § 11a Abs. 1 FPG daher aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung die entsprechenden Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache wieder vorzulegen. Ansonsten werde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. 8. Mit Schreiben vom 04.01.2024 teilte die ÖB Neu-Delhi mit, dass in der Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht sämtliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer werde gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG daher aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung die entsprechenden Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache wieder vorzulegen. Ansonsten werde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 wurden die zuvor in englischer Sprache vorgelegten Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache fristgerecht vorgelegt. Zudem wurde vorgelegt:
- E-Mail XXXX vom 21.11.2023 - E-Mail römisch 40 vom 21.11.2023
- Bescheid vom AMS XXXX vom 24.10.2023- Bescheid vom AMS römisch 40 vom 24.10.2023
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, eingelangt am 07.03.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Zudem wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Das Rechtschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7).
Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).
§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Dem BF wurde die Beschäftigungsbewilligung durch das AMS am 24.10.2023 für den Zeitraum von 24.10.2023 bis zum 23.04.2024 erteilt.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D), gültig von 09.12.2023 bis 18.04.2024. Als Zweck wurde die in Aussicht genommenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt. Mit Bescheid der ÖB Neu-Delhi vom 23.11.2023 zur ZI. AUTDEL231109183500 teilte diese mit, dass das beantragte Visum des BF verweigert werde.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die abweisende Entscheidung der Vertretungsbehörde wurde am 28.12.2023 erhoben.
Ein Auftraggeber darf einen Ausländer nur beschäftigen bzw ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn und solange die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt unter anderem dann, wenn die Beschäftigung nicht binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit (im gegenständlicher Beginn der Laufzeit ist der 24.10.2023) aufgenommen wird. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit, somit bis inklusive 05.12.2023, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich nicht aufgenommen hat(te), war die Beschäftigungsbewilligung (bereits aus diesem Grund) vor Beschwerdeerhebung am 28.12.2023 gegen den Bescheid der ÖB New Delhi abgelaufen und wäre somit eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Vertretungsbehörde nicht mehr zulässig gewesen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss demnach im Zeitpunkt der Erhebung einer Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgericht ein im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung aufrechtes Rechtsschutzinteresse vorliegen:
Ein solches Rechtschutzinteresse ist gegenständlich nicht gegeben. Im Beschwerdefall war, wie bereits dargelegt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung erloschen, weil die Beschäftigung nicht binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit (im gegenständlichen Fall ab 24.10.2023) aufgenommen worden war, und es war somit der Zweck der Reise, nämlich die Aufnahme einer saisonalen Tätigkeit als Koch in Österreich, jedenfalls nicht mehr erfüllbar. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundenen Bewilligung zu realisieren. Für die aktuell noch nicht erfolgte Beantragung eines neuerlichen Visums zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. für eine allfällige Beschäftigung als Saisonnier im kommenden Jahr) müssten sämtliche Kriterien für die Erteilung eines solchen Visums zu diesem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt gegeben sein, welche Beurteilung aber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen werden kann und auch nicht von Relevanz ist. Insbesondere wäre die Erteilung einer entsprechenden „neuen“ Beschäftigungsbewilligung durch das AMS notwendig.
Im Ergebnis haben daher die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers nur (mehr) theoretische Bedeutung. Aus diesem Grund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Ferner ist der Vollständigkeit halber an dieser Stelle im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass nebst der vorausgeführten Zurückweisung der Beschwerde (unter Hinweis auf den Verbesserungsauftrag) folgende im Verfahren vorgelegten Unterlagen bis dato nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurden:
- Flugreservierung
- Reisekrankenversicherung
- Kopie einer Arbeitserlaubnis für die Republik XXXX bis zum 02.07.2025- Kopie einer Arbeitserlaubnis für die Republik römisch 40 bis zum 02.07.2025
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung Einreisetitel mangelndes Rechtsschutzinteresse österreichische Vertretungsbehörde Saisonkraft Unzulässigkeit der Beschwerde Zeitablauf ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2287887.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024