TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W145 2289501-1

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §35
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2289501-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch die XXXX m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.09.2023, GZ: XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00 gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch die römisch 40 m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.09.2023, GZ: römisch 40 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.09.2023, GZ: XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.1. Mit Bescheid vom 26.09.2023, GZ: römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 31.07.2023 erfolgten Betretung in XXXX durch Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, festgestellt worden sei, dass für Herrn XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 31.07.2023 erfolgten Betretung in römisch 40 durch Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, festgestellt worden sei, dass für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass am 31.07.2023 um 22:31 Uhr eine Kontrolle von den Erhebungsorganen der belangten Behörde durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Kontrolle, sei ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Herr XXXX (im Folgenden: Herr H.), mit dem Firmenfahrzeug angehalten worden. Herr H. sei bei dieser Fahrt von seinem Bekannten, dem Betretenen, als Beifahrer begleitet worden.2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass am 31.07.2023 um 22:31 Uhr eine Kontrolle von den Erhebungsorganen der belangten Behörde durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Kontrolle, sei ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 (im Folgenden: Herr H.), mit dem Firmenfahrzeug angehalten worden. Herr H. sei bei dieser Fahrt von seinem Bekannten, dem Betretenen, als Beifahrer begleitet worden.

Herr H. habe sich als Lenker des Firmenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kontrolle auf einer Privatfahrt befunden. Dass es sich um eine Privatfahrt gehandelt habe, zeige alleine schon die Uhrzeit der Kontrolle. Um 22:31 Uhr sei es unmöglich Pakete zuzustellen und es handle sich zudem bei der Adresse an dem die Kontrolle durchgeführt wurde keinesfalls um ein Einsatzgebiet des Herrn H. bzw. der Beschwerdeführerin. Der Betretene, als Beifahrer von Herrn H., sei somit am 31.07.2023 keinesfalls in einem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden, weswegen er daher auch nicht bei der Sozialversicherung zu melden gewesen wäre.

Das ausgefüllte Personenblatt des Betretenen zeige zudem widersprüchliche Angaben. Der Betretene sei scheinbar bei der Firma XXXX als Verkäufer beschäftigt gewesen, da hierzu die grundsätzlichen Angaben gemacht worden seien. Alle ersichtlichen Angaben seien zu dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX getätigt worden, so etwa die Bezeichnung des Dienstgebers, des Beginns des Dienstverhältnisses vom 01.09.2022, bis zum Datum der Kontrolle 31.07.2023, die Beschäftigung als Verkäufer, die Uhrzeit von 04:00 bis 12:00 Uhr, die schon für sich als Beschäftigung bei einer Bäckerei spricht, und die deutlich geringere Entlohnung mit € 1.400,00. Warum sodann die Firma XXXX als Dienstgeberin gestrichen und die Beschwerdeführerin anstelle vermerkt worden sei sei unverständlich. Zudem sei augenscheinlich, dass sowohl das Personenblatt des Betretenen als auch jenes von Herrn H. dem Schriftbild zu schließen von derselben Person ausgefüllt worden sei.Das ausgefüllte Personenblatt des Betretenen zeige zudem widersprüchliche Angaben. Der Betretene sei scheinbar bei der Firma römisch 40 als Verkäufer beschäftigt gewesen, da hierzu die grundsätzlichen Angaben gemacht worden seien. Alle ersichtlichen Angaben seien zu dem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 getätigt worden, so etwa die Bezeichnung des Dienstgebers, des Beginns des Dienstverhältnisses vom 01.09.2022, bis zum Datum der Kontrolle 31.07.2023, die Beschäftigung als Verkäufer, die Uhrzeit von 04:00 bis 12:00 Uhr, die schon für sich als Beschäftigung bei einer Bäckerei spricht, und die deutlich geringere Entlohnung mit € 1.400,00. Warum sodann die Firma römisch 40 als Dienstgeberin gestrichen und die Beschwerdeführerin anstelle vermerkt worden sei sei unverständlich. Zudem sei augenscheinlich, dass sowohl das Personenblatt des Betretenen als auch jenes von Herrn H. dem Schriftbild zu schließen von derselben Person ausgefüllt worden sei.

Ein weiteres Faktum, dass es sich hier um eine Privatfahrt gehandelt habe, bestehe in dem Umstand, dass in wirtschaftlicher Hinsicht keinesfalls zwei Zusteller sich ein eigenes Fahrzeug teilen würden. Dies sei bei den äußerst geringen Margen in der Paketzustellung völlig unrentabel und unwirtschaftlich.

Es werde um die Aufhebung des Beitragszuschlages und die antragsgemäße Stattgabe ersucht.

3. Mit Schreiben vom 27.03.2024 (eingelangt am 03.04.2024) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in dieser Sache seitens der belangten Behörde, wegen Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften des § 33 ASVG auch eine Anzeige gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG beim Magistrat der Stadt St. Pölten erstattet worden sei. Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurden mit Bescheiden vom 14.02.2024, AZ: XXXX und XXXX eingestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in dieser Sache seitens der belangten Behörde, wegen Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften des Paragraph 33, ASVG auch eine Anzeige gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beim Magistrat der Stadt St. Pölten erstattet worden sei. Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurden mit Bescheiden vom 14.02.2024, AZ: römisch 40 und römisch 40 eingestellt.

Zu dem beschwerdegegenständlichen Bescheid werde zusammengefasst festgehalten, dass sich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen außer dem amtlichen Vermerk auf der Rückseite des Personenblattes, demzufolge der Betretene gegenüber den Prüforganen angegeben habe, dass es sich um seinen ersten Arbeitstag handle, keine schriftliche und vom Betretenen bestätigte Aussage dazu finde. Zudem würden sich in der Stellungnahme des Prüforgans zur Rechtfertigung betreffend der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren keine weiteren eindeutigen Fakten finden, anhand welcher ein Tätigwerden des Betretenen als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, unzweifelhaft erwiesen sei. Es seien im Fahrzeug keine Pakete wahrgenommen worden. Ob die kontrollierten Personen Arbeitskleidung getragen haben, entziehe sich, ebenso wie die Art und Weise der Verständigung mit den kontrollierten Personen, der Erinnerung der Prüforgane. Die auf dem Erhebungsergebnis der Prüforgane der Landesstelle Wien basierenden Feststellung, dass der Betretene am 31.07.2023 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig geworden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu seien, könne somit nicht aufrechterhalten werden. Dem vorgeschriebenen Beitragszuschlag sei somit die Grundlage entzogen worden.

4. Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurden mit Bescheiden des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 14.02.2024, AZ: XXXX eingestellt. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.4. Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG wurden mit Bescheiden des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 14.02.2024, AZ: römisch 40 eingestellt. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.03.2024 zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer am 31.07.2023 um 22:31 Uhr in XXXX durch Erhebungsorganen der belangten Behörde durchgeführten Kontrolle wurde Herr H., ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, welcher als Fahrer im Firmenfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen XXXX , gemeinsam mit dem Betretenen als Beifahrer unterwegs war angehalten.Im Zuge einer am 31.07.2023 um 22:31 Uhr in römisch 40 durch Erhebungsorganen der belangten Behörde durchgeführten Kontrolle wurde Herr H., ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, welcher als Fahrer im Firmenfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen römisch 40 , gemeinsam mit dem Betretenen als Beifahrer unterwegs war angehalten.

Herr H. hat sich als Lenker des Firmenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kontrolle auf einer Privatfahrt befunden und wurde von seinem Bekannten, dem Betretenen, als Beifahrer begleitet.

Die Beschwerdeführerin betreibt das Kleintransportgewerbe und stellt Pakete zu.

Dem ausgefüllten Personenblatt des Betretenen sind widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit zu entnehmen.

Es sind im Firmenfahrzeug am Kontrolltag keine Pakete wahrgenommen worden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die kontrollierten Personen am Tag der Kontrolle Arbeitskleidung getragen haben und wie die Verständigung zwischen den Kontrollorganen und den kontrollierten Personen ablief.

Der Betretene stand am 31.07.2023 dem Tag der Kontrolle in keinem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin und war für diese auch nicht tätig.

Der Betretene war vom 25.10.2022 bis 08.08.2023 bei der Firma XXXX Gastronomiebetriebs GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der Betretene war vom 25.10.2022 bis 08.08.2023 bei der Firma römisch 40 Gastronomiebetriebs GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.

Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurden mit Bescheiden des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 14.02.2024, AZ: XXXX eingestellt. Den Bescheiden liegt derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren zugrunde.Die gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG wurden mit Bescheiden des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 14.02.2024, AZ: römisch 40 eingestellt. Den Bescheiden liegt derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren zugrunde.

Im Zuge der am 27.03.2024 erfolgten Vorlage des verfahrensgegenständlichen Aktes stellte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Betretene, als Beifahrer, und Herr H., als Fahrer und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, am 31.07.2023 um 22:31 Uhr in XXXX von Erhebungsorganen der belangten Behörde im Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin angehalten wurden steht unstrittig fest. Die Feststellung, dass der Betretene, als Beifahrer, und Herr H., als Fahrer und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, am 31.07.2023 um 22:31 Uhr in römisch 40 von Erhebungsorganen der belangten Behörde im Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin angehalten wurden steht unstrittig fest.

Die Feststellung, dass sich Herr H. als Lenker des Firmenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kontrolle auf einer Privatfahrt befunden hat und von seinem Bekannten, dem Betretenen, als Beifahrer begleitet wurde, ergibt sich aus dem glaubhaften und schlüssigen Beschwerdevorbringen und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.03.2024, in der sie selbst die Aufhebung ihres verfahrensgegenständlichen Bescheides forderte. So wurde etwa in der Beschwerde nachvollziehbar dargetan, dass Paketzustellungen zum Zeitpunkt der nächtlichen Kontrolle nur schwer möglich sind und es sich deswegen um keine dienstliche Fahrt gehandelt haben konnte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Kleintransportgewerbe betreibt und Pakete zustellt ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Auszug des Wirtschafts-Compass bzw. aus dem Beschwerdevorbringen, wonach sich aufgrund der äußerst geringen Margen in der Paketzustellung in wirtschaftlicher Hinsicht keinesfalls zwei Zusteller ein eigenes Fahrzeug teilen würden.

Die Feststellung, dass das ausgefüllte Personenblatt des Betretenen widersprüchliche Angaben enthält gründet auf dem Beschwerdevorbringen und wird von der erkennenden Richterin nach Durchsicht des Personenblattes geteilt. So ist etwa als Dienstgeber XXXX durchgestrichen, obwohl der Betretene zu diesem Zeitpunkt noch dort als Arbeiter gemeldet war und der Name der Beschwerdeführerin daneben vermerkt. Der Tätigkeitszeitraum wurde mit 01.09.2022 bis 31.07.2023 angegeben, wobei 01.09.2022 durchgestrichen wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Durchstreichungen kein Fehler des Betretenen sind, so ist der 31.07.2023 als Dienstbeginn jedenfalls ungewöhnlich. Zudem gab der Betretene an als Verkäufer tätig zu sein, von 04:00 bis 12:00 zu arbeiten und € 1400,00 netto monatlich zu verdienen, während Herr H. auf seinen Personenblatt angab, dass er Fahrer sei und € 1900,00 netto verdienen würde. Die Feststellung, dass das ausgefüllte Personenblatt des Betretenen widersprüchliche Angaben enthält gründet auf dem Beschwerdevorbringen und wird von der erkennenden Richterin nach Durchsicht des Personenblattes geteilt. So ist etwa als Dienstgeber römisch 40 durchgestrichen, obwohl der Betretene zu diesem Zeitpunkt noch dort als Arbeiter gemeldet war und der Name der Beschwerdeführerin daneben vermerkt. Der Tätigkeitszeitraum wurde mit 01.09.2022 bis 31.07.2023 angegeben, wobei 01.09.2022 durchgestrichen wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Durchstreichungen kein Fehler des Betretenen sind, so ist der 31.07.2023 als Dienstbeginn jedenfalls ungewöhnlich. Zudem gab der Betretene an als Verkäufer tätig zu sein, von 04:00 bis 12:00 zu arbeiten und € 1400,00 netto monatlich zu verdienen, während Herr H. auf seinen Personenblatt angab, dass er Fahrer sei und € 1900,00 netto verdienen würde.

Die Feststellung, dass im Fahrzeug keine Pakete wahrgenommen worden sind, ergibt sich aus der Fragebeantwortung des Prüforgans im Zuge des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Aus diesen Fragebeantwortungen ergibt sich auch, dass es sich der Erinnerung des Prüforgans entzieht, ob die kontrollierten Personen Arbeitskleidung getragen haben und wie die Art und Weise der Verständigung mit den kontrollierten Personen war.

Die Feststellung, dass der Betretene zum Kontrollzeitpunkt am 31.07.2023 in keinem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin stand und für diese auch nicht tätig war, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Beschwerdevorbingen. Die Uhrzeit der gegenständlichen Betretung spricht für eine Privatfahrt, da in der Nacht Paketzustellungen nur schwer möglich sind. Zudem wurden auch keine Pakete im Fahrzeug wahrgenommen. Auch aus dem Personenblatt des Betretenen kann - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2024 selbst ausführt - außer dem amtlichen Vermerk auf der Rückseite des Personenblattes, demzufolge der Betretene gegenüber den Prüforganen angegeben habe, dass es sich um seinen ersten Arbeitstag handle, nicht auf ein Dienstverhältnis bzw. eine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin geschlossen werden, wurden doch auf der Vorderseite des Personenblattes widersprüchliche Angaben gemacht die auf ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX schließen lassen. Das erkennende Gericht schließt sich nach Durchsicht der Personenblätter zudem den Ausführungen in der Beschwerde an, wonach es augenscheinlich sei, dass sowohl jenes des Betretenen, als auch jenes von Herrn H. dem Schriftbild nach zu schließen von derselben Person ausgefüllt wurde. Nicht zuletzt aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.03.2024, wonach die auf dem Erhebungsergebnis der Prüforgane basierenden Feststellung, dass der Betretene am 31.07.2023 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig geworden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu seien, nicht aufrechterhalten werden könne und dem Antrag der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid aufzuheben ergibt sich, dass selbst die belangte Behörde nicht mehr von einem Dienstverhältnis zwischen dem Betretenen und der Beschwerdeführerin ausgeht. Die Feststellung, dass der Betretene zum Kontrollzeitpunkt am 31.07.2023 in keinem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin stand und für diese auch nicht tätig war, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Beschwerdevorbingen. Die Uhrzeit der gegenständlichen Betretung spricht für eine Privatfahrt, da in der Nacht Paketzustellungen nur schwer möglich sind. Zudem wurden auch keine Pakete im Fahrzeug wahrgenommen. Auch aus dem Personenblatt des Betretenen kann - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2024 selbst ausführt - außer dem amtlichen Vermerk auf der Rückseite des Personenblattes, demzufolge der Betretene gegenüber den Prüforganen angegeben habe, dass es sich um seinen ersten Arbeitstag handle, nicht auf ein Dienstverhältnis bzw. eine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin geschlossen werden, wurden doch auf der Vorderseite des Personenblattes widersprüchliche Angaben gemacht die auf ein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 schließen lassen. Das erkennende Gericht schließt sich nach Durchsicht der Personenblätter zudem den Ausführungen in der Beschwerde an, wonach es augenscheinlich sei, dass sowohl jenes des Betretenen, als auch jenes von Herrn H. dem Schriftbild nach zu schließen von derselben Person ausgefüllt wurde. Nicht zuletzt aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.03.2024, wonach die auf dem Erhebungsergebnis der Prüforgane basierenden Feststellung, dass der Betretene am 31.07.2023 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig geworden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu seien, nicht aufrechterhalten werden könne und dem Antrag der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid aufzuheben ergibt sich, dass selbst die belangte Behörde nicht mehr von einem Dienstverhältnis zwischen dem Betretenen und der Beschwerdeführerin ausgeht.

Die Feststellung, dass der Betretene vom 25.10.2022 bis 08.08.2023 bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.Die Feststellung, dass der Betretene vom 25.10.2022 bis 08.08.2023 bei der Firma römisch 40 GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die bescheidmäßigen Verfahrenseinstellungen der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX vom 14.02.2024, AZ: XXXX des Magistrat der Stadt St. Pölten zu verweisen. Diese Bescheide weisen den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Bescheide für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die bescheidmäßigen Verfahrenseinstellungen der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gegen die beiden Tatverdächtigen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 vom 14.02.2024, AZ: römisch 40 des Magistrat der Stadt St. Pölten zu verweisen. Diese Bescheide weisen den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Bescheide für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ 3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3.       das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4.       ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Im gegenständlichen Fall begründet die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass zwischen ihr und den Betretenen kein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet: Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Betretene zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Erhebungsorgane der belangten Behörde einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei dessen Privatfahrt mit dem Firmenfahrzeug als Beifahrer begleitet und keine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verrichtet. Somit lag kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversiche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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