Entscheidungsdatum
25.09.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach „… direkt versickern können.“ die Wortfolge „Die vertikal in den Sickermulden stehenden Rohre, deren Oberkante in etwa niveaugleich mit der Sohle der Sickermulde ausgeführt worden war, wiesen nur eine provisorische, nicht tagwasserdichte Abdeckung auf.“ eingefügt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit: 16.07.2023 -03.10.2023
Ort: Z, Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG *****Z
Sie haben es als Bürgermeisterin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der Gemeinde Z zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2019, Zahl ***, bewilligte Oberflächenentwässerung, nicht Bescheid gemäß betrieben wurde. Sie haben trotz mehrmaliger Aufforderung durch die zuständige Behörde im angeführten Zeitraum nicht dafür Sorge getragen, die Rohre in den Sickermulden so zu gestalten, sodass darin keine Oberflächenwässer direkt versickern können. Aufgrund dessen kam es zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, da es zu einer unzulässigen direkten Versickerung von belasteten Oberflächenwässem in das Grundwasser gekommen ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser lag nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959-WRG1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/20111. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, i.V.m. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959-WRG1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, i.V.m. Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,
Über die Beschwerdeführerin wurde daher gemäß § 137 Abs 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 17 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 45,00 vorgeschrieben.Über die Beschwerdeführerin wurde daher gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 17 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 45,00 vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst die mangelnde Bestimmtheit des Spruches gerügt. Abgesehen davor werde bestritten, dass es zur direkten Versickerung von belasteten Oberflächenwässern gekommen sei. Es werde versichert, dass die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß und rechtzeitig gesetzt worden seien, der dem Vorwurf zugrundeliegende Tatbestand sei daher nicht erfüllt worden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den im Spruch zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.10.2019, Zahl ***, in das Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2022 samt wasserfachlicher Stellungnahme vom 28.11.2022, in die E-Mails an die Stadtgemeinde Z vom 17.07. und 03.09.2023 sowie in das Verwaltungsstrafregister. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung der ergänzenden wasserfachlichen Stellungnahme vom 18.07.2024, Zahl *** sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 im Zuge derer der wasserfachliche Amtssachverständige ergänzend einvernommen wurde und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet hat.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 22.10.2019, Zahl ***, wurde der Stadtgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage im Bereich der Grundstücke **1, **2 und **, alle KG *****Z, befristet bis zum 31.12.2042, erteilt. Gegenstand dieser Bewilligung war die großflächige Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer über einen Bodenfilter (Anmerkung: Sand-Humusschicht mit einer Schichtstärke von mindestens 0,30 m). Bei der dazugehörigen Entwässerungsfläche handelt es sich projektsgemäß um einen Pkw-Parkplatz mit rund 130 Parkplätzen sowie den dazugehörigen Fahrflächen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Anlässlich der Überprüfung der Ausführung der Anlage stellte der wasserfachliche Amtssachverständige, CC, bei den Lokalaugenscheinen am 21.11.2022 und am 13.06.2023 Folgendes fest (siehe seine Stellungnahmen vom 28.11.2022 und vom 15.06.2023):
In mehreren Sickermulden befand sich in der Sohle ein vertikal stehendes Rohr, dessen Oberkante in etwa niveaugleich mit der Sohle der Sickermulde ausgeführt worden war. Diese Rohre wiesen nur eine provisorische, nicht tagwasserdichte Abdeckung auf.
Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheines durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen am 03.10.2023 (siehe seine Stellungnahme vom selben Tag) stellte dieser fest, dass gegenüber dem Zustand am 13.06.2023 nach wie vor keine maßgebenden Veränderungen bei den Rohren in den Versickerungsmulden durchgeführt worden waren.
4 Bilder von der Erhebung am 03.10.2023 an Ort und Stelle: Ersteller CC
Bereits im Verfahren zum rechtskräftigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2019 legte der wasserfachliche Amtssachverständige seiner Beurteilung die facheinschlägigen Regelwerke des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes - ÖWAV zugrunde. Gemäß dem ÖWAV-Regelblatt 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“, Wien 2015, Tabelle 2, ist die betreffende Entwässerungsfläche dem Flächentyp F3 „Parkflächen für Pkw größer 75 Parkplätze und nicht größer als 1.000 Parkplätze“ zuzuordnen.
Die Tabelle 3 dieses Regelblattes sieht vor, dass die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer über einen Bodenfilter in Mulden-/Rinnenform anzustreben ist. Eine direkte Versickerung (zB über einen Sickerschacht oder dgl) wird daher als unzulässig angeführt (siehe auch Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft „Entsorgung von Oberflächenwässern“, 4. Auflage, Oktober 2016, Anhang 2).
Die gegenständlichen Versickerungsmulden sind auf ein 5-jährliches Regenereignis bemessen. Die Größe der Versickerungsmulden ergibt sich dabei aus dem Oberflächenanfall auf Basis des jeweiligen Regenereignisses und der Versickerungsleistung in den Versickerungsmulden. Ist der Oberflächenwasseranfall aufgrund des Regenereignisses größer als die Versickerungsleistung wird das Oberflächenwasser in den Versickerungsmulden aufgestaut und versickert in Folge während und nach Abklingen des Regenereignisses. Im gegenständlichen Fall erfolgte bei einem entsprechenden Regenereignis kein Aufstau in den Versickerungsmulden, zumal das anfallende Oberflächenwasser dem jeweiligen Tiefpunkt zustrebend über die beschriebenen Standrohre ungehindert in den Boden eindringen und dort direkt versickern konnte.
Auf Fahr- und Parkflächen kommt es zu partikularen Verunreinigungen durch mechanischen Abrieb der Oberflächenbefestigung, Reifen- und Bremsenabrieb. Weiters tragen Korrosionsprodukte und Tropfverluste der Fahrzeuge sowie die im Winterdienst eingesetzten Streumittel zur Schadstoffbefrachtung der Oberflächenwässer bei. Verunreinigungen aus verkehrsbedingten Belastungen (zB Reifen, Bremsen, Kraft- und Schmierstoffe) sind vor allem durch Kupfer, Nickel, Cadmium, Zink, Antimon, Barium oder Molybdän sowie Mineralölkohlenwasserstoffe und zum Teil auch PAK gegeben (vgl Punkt 5.3.2. im ÖWAV Regelblatt 45).Auf Fahr- und Parkflächen kommt es zu partikularen Verunreinigungen durch mechanischen Abrieb der Oberflächenbefestigung, Reifen- und Bremsenabrieb. Weiters tragen Korrosionsprodukte und Tropfverluste der Fahrzeuge sowie die im Winterdienst eingesetzten Streumittel zur Schadstoffbefrachtung der Oberflächenwässer bei. Verunreinigungen aus verkehrsbedingten Belastungen (zB Reifen, Bremsen, Kraft- und Schmierstoffe) sind vor allem durch Kupfer, Nickel, Cadmium, Zink, Antimon, Barium oder Molybdän sowie Mineralölkohlenwasserstoffe und zum Teil auch PAK gegeben vergleiche Punkt 5.3.2. im ÖWAV Regelblatt 45).
Aufgrund der Ausbildung der Standrohre samt undichter Abdeckung hat somit bei mittleren bis stärkeren Regenereignissen, welche auch im Sommer 2023 zweifellos stattgefunden haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine direkte Versickerung von belasteten Oberflächenwässern stattgefunden. Aufgrund der beschriebenen Belastung der Oberflächenwässer durch die in dieser Zeit erfolgte Nutzung des Parkplatzes durch mehrere Fahrzeuge handelte es sich hierbei um keine bloß geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers, zumal damit Oberflächenwasser mit Schadstoffen behaftet direkt und ohne Vorreinigung versickert und in Folge in das Grundwasser eingebracht wurden.
In den Versickerungsmulden selbst ist eine rund 30 cm dicke aktive Bodenschicht (Humus) aufgetragen, welche Schadstoffe aus den Oberflächenwässern vor der Versickerung in den Untergrund filtern soll. Durch die Rohre in den Versickerungsmulden, welche ca 80 bis 100 cm in die Tiefe gereicht haben, hat eine Versickerung direkt in den ungeschützten Boden, in welchem kaum eine Reinigung möglich ist, stattgefunden. Die Rohre selbst reichten nicht bis in das Grundwasser, es dürfte ein Abstand von mindestens 5 bis 6 m bestanden haben. Dass sich in dieser Schicht Humus befunden hätte, ist nicht anzunehmen. Auch eine Lehmschicht ist in diesem Bereich nicht zu erwarten, da dies generell eine Versickerung verunmöglichen würde.
Die in Rede stehende Ausgestaltung der Versickerungsanlage ist daher als nicht dem Stand der Technik entsprechend anzusehen. Der Stand der Technik wird in den ÖNORMEN B 2506-1 „Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen Teil 1: Anwendung, hydraulische Bemessung, Bau und Betrieb“, Ausgabe 01.08.2013, und in der ÖNORM B 2506-2 „Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen, Teil 2: Qualitative Anforderungen an das zu versickernde Regenwasser sowie Anforderungen an Bemessung, Bau und Betrieb von Reinigungsanlagen“, Ausgabe 15.11.2012, sowie im ÖWAV Regelblatt 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“, Wien 2015, angeführt. Es darf zudem auf die zusammenfassenden Ausführungen im Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft „Entsorgung von Oberflächenwässern“, 4. Auflage, Oktober 2016, verwiesen werden.
Dass die Ausgestaltung dieser Rohre nicht als projektgemäß und darüber hinaus – aufgrund der dadurch möglichen Direktversickerung von belasteten Oberflächenwässern – aus fachlicher Sicht als unzulässig anzusehen war, wurde der Stadtgemeinde Z durch die Übermittlung des Schreibens des Amtssachverständigen vom 28.11.2022 im November 2022 und auch durch das Schreiben des Amtssachverständigen vom 15.06.2023, zugegangen am 17.07.2023, mehrfach zur Kenntnis gebracht.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für die festgestellten Rohre bzw deren Ausführung lag zu keiner Zeit vor, die Ausführung der Rohre war nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 2019 gedeckt.
Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z und ist es bis zum heutigen Tag. Sie ist nicht unbescholten und hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen über den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2019 und den Feststellungen des Amtssachverständigen bei den Lokalaugenscheinen in den Jahren 2022 und 2023 gründen auf den zitierten Schriftstücken im behördlichen Akt in Verbindung mit den ergänzenden Angaben des Amtssachverständigen, insbesondere seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2024, im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Die vom Amtssachverständigen festgestellte Ausführung der Versickerungsmulden bzw der dort befindlichen Rohre wurde von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten. Dass diese Ausführung konsenswidrig war, wurde vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt.
Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt, dass die wasserfachlichen Stellungnahmen vom 28.11.2022 und vom 15.06.2023 der Stadtgemeinde Z zugegangen sind.
Dass die Rohre in ihrer für mangelhaft befundenen Ausführung bis zumindest 03.10.2023 bestehen geblieben sind, steht aufgrund der Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.10.2023, aus welcher hervorgeht, dass dieser am selben Tag einen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei keine maßgebende Veränderung feststellen konnte, mit ausreichender Sicherheit fest [siehe auch die Lichtbilder vom 03.10.2023 in der Stellungnahme vom 18.07.2024 (Anmerkung: dort irrtümlich mit dem Datum 03.10.2024 versehen)]. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat diesen Umstand zwar nicht explizit außer Streit stellen können, allerdings auch nicht bestritten.
Ausdrücklich bestritten wird von der Beschwerdeführerin allerdings, dass es tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum zu einer direkten Versickerung von belasteten Oberflächenwässern mit mehr als geringfügigen nachteiligen Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers gekommen ist. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen gegen das wasserfachliche Ergänzungsgutachten konnte der Amtssachverständige allesamt ausräumen. So war ihm aufgrund eigener Wahrnehmungen im Zuge seiner Dienstverrichtung bekannt, dass der in Rede stehende Parkplatz im fraglichen Zeitraum auch tatsächlich als solcher regelmäßig von mehreren Fahrzeugen genutzt und damit „gut belegt“ war. Auch seiner Annahme, dass im Sommer 2023 mittlere bis stärkere Regenereignisse stattgefunden haben, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen zu treten. Auch mit dem weiteren Vorbringen, wonach es aufgrund des unbekannten Bodenaufbaus unklar sei, ob es tatsächlich zu einer direkten Versickerung und in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen sei, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen zu erschüttern. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin diesem weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde die Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens bei der mündlichen Verhandlung konkret aufgezeigt. Der Amtssachverständige hat besonnen sämtliche Fragestellungen beantwortet sowie nachvollziehbar und für jedermann verständlich die Grundlagen seines Gutachtens erläutert. Das erkennende Gericht hegt somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen und Schlussfolgerungen, weshalb diese bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit – so auch im maßgeblichen Zeitraum – Bürgermeisterin der betreffenden Stadtgemeinde ist.
Dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 13.08.2024. Auf die Erstattung von Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat ihr Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
IV. Rechtslage:
§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, lautet auszugsweise wie folgt:
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.Paragraph 32,
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]
§ 137 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 137, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:
Strafen
§ 137.Paragraph 137,
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
[…]
§§ 3, 6 und Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), BGBl II Nr 98/2010 idF BGBl II Nr 248/2019, lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraphen 3,, 6 und Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 98 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 248 aus 2019,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
9. Direkte Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist die dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen ohne Bodenpassage. Bodenpassage ist ein belebter Boden oder Material, das einen dem belebten Boden gleichzuhaltenden Rückhalt bzw. Abbau von im Sickerwasser enthaltenen Schadstoffen aufweist;
[…]
Verbot der Einbringung von Schadstoffen
§ 6. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.Paragraph 6, Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.
Anlage 2
Liste der verbotenen Stoffe
Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.
Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.
1. organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
2. organische Phosphorverbindungen;
3. organische Zinnverbindungen;
4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
5. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
6. Zyanide;
7. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
8. Cadmium und Cadmiumverbindungen.
V. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin als Bürgermeisterin gemäß § 55 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 die Stadtgemeinde Z nach außen vertritt. In diesem Sinne ist sie gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen verantwortlich (vgl VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin als Bürgermeisterin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 die Stadtgemeinde Z nach außen vertritt. In diesem Sinne ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen verantwortlich vergleiche VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).
Gemäß § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine derartige Bewilligungspflicht immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen (nicht bloß geringfügiger Art) auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl VwGH 04.03.2008, 2007/05/0311).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine derartige Bewilligungspflicht immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen (nicht bloß geringfügiger Art) auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant vergleiche VwGH 04.03.2008, 2007/05/0311).
Wie festgestellt, hat aufgrund der Ausbildung der Standrohre samt undichter Abdeckung bei den naturgemäß stattgefundenen Regenereignissen eine direkte Versickerung von belasteten Oberflächenwässern zur Folge gehabt. Dabei war nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen, zumal das Oberflächenwasser aufgrund der Nutzung des Parkplatzes mit Schadstoffen behaftet direkt ohne Vorreinigung versickert und daher in das Grundwasser eingebracht worden war. Die Ausführung der Sickermulden samt den Rohren entsprach jedenfalls nicht dem Stand der Technik.
Dass sich der wasserfachliche Amtssachverständige sowohl im Bewilligungsverfahren betreffend die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage als auch in der dem nunmehrigen Strafverfahren zugrunde liegenden Beurteilung auf das ÖWAV-Regelblatt 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“ sowie diverse ÖNORMEN stützt, ist nicht zu beanstanden. Sachverständige können als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik nämlich auch einschlägige Regelwerke, wie zB ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten heranziehen (vgl VwGH 17.06.2010, 2009/07/0037).Dass sich der wasserfachliche Amtssachverständige sowohl im Bewilligungsverfahren betreffend die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage als auch in der dem nunmehrigen Strafverfahren zugrunde liegenden Beurteilung auf das ÖWAV-Regelblatt 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“ sowie diverse ÖNORMEN stützt, ist nicht zu beanstanden. Sachverständige können als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik nämlich auch einschlägige Regelwerke, wie zB ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten heranziehen vergleiche VwGH 17.06.2010, 2009/07/0037).
Hinzu kommt, dass die QZV Chemie GW in § 6 die direkte Einbringung von Schadstoffen gemäß Anlage 2 ausdrücklich verbietet. Eine direkte Einbringung gemäß § 3 Z 9 leg. cit. liegt gegenständlich insofern vor, als dass – wie festgestellt – die Rohre dazu geführt haben, dass die aktive Bodenschicht (Bodenpassage) in den Versickerungsmulden umgangen und daher den Oberflächenwässern der direkte Weg in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser ermöglicht wurde. Aufgrund der stattgefundenen Nutzung des Parkplatzes war jedenfalls mit Verunreinigungen der Oberflächenwässer aus verkehrsbedingten Belastungen zu rechnen. Feststellungsgemäß war ua mit Mineralölen und Kohlenwasserstoffen sowie mit Cadmium zu rechnen, welche sich in der Liste der verbotenen Stoffe gemäß Anlage 2 finden.Hinzu kommt, dass die QZV Chemie GW in Paragraph 6, die direkte Einbringung von Schadstoffen gemäß Anlage 2 ausdrücklich verbietet. Eine direkte Einbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, leg. cit. liegt gegenständlich insofern vor, als dass – wie festgestellt – die Rohre dazu geführt haben, dass die aktive Bodenschicht (Bodenpassage) in den Versickerungsmulden umgangen und daher den Oberflächenwässern der direkte Weg in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser ermöglicht wurde. Aufgrund der stattgefundenen Nutzung des Parkplatzes war jedenfalls mit Verunreinigungen der Oberflächenwässer aus verkehrsbedingten Belastungen zu rechnen. Feststellungsgemäß war ua mit Mineralölen und Kohlenwasserstoffen sowie mit Cadmium zu rechnen, welche sich in der Liste der verbotenen Stoffe gemäß Anlage 2 finden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Rohre in den Versickerungsmulden jedenfalls mit bewilligungspflichtigen Einwirkungen auf Gewässer verbunden gewesen sind. Wie oben festgehalten, ist es für die Bewilligungspflicht irrelevant, ob es durch die Einwirkung tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist. Es reicht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist. Dies war gegenständlich zweifellos der Fall. Da eine wasserrechtliche Bewilligung unstrittig nicht vorlag, steht die vorgeworfene Übertretung somit in objektiver Hinsicht fest. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen hat lassen. Dass der Mangel seit der Feststellung und negativen Begutachtung durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen im November 2022 bekannt und zumindest bis zum 03.10.2023 nicht behoben worden war, wurde nicht in Abrede gestellt. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedach