Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W294 2289236-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand am 15.11.2021 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe Marokko verlassen, weil ich bei meiner Schwester XXXX leben will. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. […] Ich möchte nicht zurück, da ich bei meiner Schwester bleiben möchte.“ Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand am 15.11.2021 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe Marokko verlassen, weil ich bei meiner Schwester römisch 40 leben will. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. […] Ich möchte nicht zurück, da ich bei meiner Schwester bleiben möchte.“
Am 13.06.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Darin führte der BF auf die Frage nach seinen persönlichen Beweggründen für sein Verlassen Marokkos an, dass diejenigen, die Geld hätten, gut in Marokko leben könnten, die anderen jedoch kein Leben hätten; auch er selbst habe nichts in Marokko. Daher sei er im Jahr 2017 in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist um zu arbeiten, jedoch habe er dort keine Arbeit gefunden.
Mit Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, wurde diese rechtskräftig abgewiesen. Dennoch kam der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.
In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Erst am 13.12.2023 meldete sich der BF an der Adresse 3150 Wilhelmsburg, Grubtalstraße 42, an.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge am 22.12.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Am 20.03.2024 wurde durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt.
Am 25.03.2024 wurde der BF gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt.Am 25.03.2024 wurde der BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt.
Am 26.03.2024 stellte der BF im Stande der Festnahme einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 wurde dem BF seitens der belangten Behörde nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 26.03.2024 gestellte Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und daher die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten bleibt.
Mit Bescheid der belangten Behörde, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zl. 1289251901/240508588, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zl. 1289251901/240508588, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Am 27.03.2024 verweigerte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt.
Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und bis dato zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch keine besonderen Integrationsumstände namhaft machen habe können. Der BF sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sei meldeamtlich nicht registriert gewesen, sei im Bundesgebiet untergetaucht und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen.
Der Folgeantrag vom 26.03.2024 sei von ihm lediglich zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt worden. Die geplante Abschiebung am 27.03.2024 habe nur wegen der Weigerung des BF (körperlicher Widerstand), das Fahrzeug der Exekutive zu verlassen, abgebrochen werden müssen.
Die Anordnung der Schubhaft sei für die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens vorgesehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF gehe die belangte Behörde begründet davon aus, dass im konkreten Fall erhöhte Fluchtgefahr bestehe, und die Verhängung der Schubhaft daher dringend erforderlich sei.
Am 27.03.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in Österreich die Schwester des BF, XXXX lebe, und der BF mit XXXX , bei dem er auch gemeldet sei, eine Lebensgemeinschaft führe. Im Falle der Abschiebung nach Marokko würde eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen. Am 27.03.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in Österreich die Schwester des BF, römisch 40 lebe, und der BF mit römisch 40 , bei dem er auch gemeldet sei, eine Lebensgemeinschaft führe. Im Falle der Abschiebung nach Marokko würde eine Verletzung der Artikel 2,, 3 und 8 EMRK drohen.
Zudem seien gemäß § 77 Abs 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Dies sei gegenständlich der Fall – durch die nachweisliche Greifbarkeit des BF für die Behörde könne dies festgestellt werden.Zudem seien gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Dies sei gegenständlich der Fall – durch die nachweisliche Greifbarkeit des BF für die Behörde könne dies festgestellt werden.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX sowie die kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 sowie die kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde.
In ihrer Stellungnahme vom 28.03.2024 führte die belangte Behörde aus, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung bestehe. Der BF sei vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. Erst am 13.12.2023 habe sich der BF an der Adresse 3150 Wilhelmsburg, Grubtalstraße 42, angemeldete.
Seitens der belangten Behörde sei daraufhin ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet worden. Am 20.03.2024 sei durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt worden.
Am 25.03.2024 sei der BF gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko sei dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt worden.Am 25.03.2024 sei der BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko sei dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt worden.
Am 26.03.2024 habe der BF im Stande der Festnahme einen Folgeantrag gestellt.
Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 sei dem BF nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt worden, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der vom BF am 26.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten bleibe.
Mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zahl 1289251901/240508588, sei gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG sei dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt worden.Mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zahl 1289251901/240508588, sei gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG sei dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden.
Am 27.03.2024 habe der BF seine (unbegleitete) Abschiebung verhindert, indem er sich im Auto der Polizei „verspreizt“ und geweigert habe, das Fahrzeug am Flughafen zu verlassen. Die Abschiebung habe daher abgebrochen werden müssen, und der BF sei in der Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt worden.
Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2024 sei gegen den BF die Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung sei für den 10.04.2024 gebucht worden.
Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen müsse seitens der belangten Behörde festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester des BF, als auch deren Kinder, bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien und, dass die Folgeanträge in I. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden worden seien und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden würden.Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen müsse seitens der belangten Behörde festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester des BF, als auch deren Kinder, bereits in römisch II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien und, dass die Folgeanträge in römisch eins. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden worden seien und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden würden.
Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren XXXX entziehe sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen geführt habe.Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren römisch 40 entziehe sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen geführt habe.
Zum Vorhalt in der Beschwerde, dass dem BF die „Information über die bevorstehende Abschiebung“ erst am 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht worden sei wird festgehalten, dass diese dem BF erst nach Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die marokkanische Vertretungsbehörde und im Zuge der positiven Festnahme ausgefolgt worden seien, um ein neuerliches „Untertauchen“ im Bundesgebiet zu verhindern.
Die Erlassung des Gelinderen Mittels sei für die belangte Behörde nicht in Frage gekommen, weil der BF bereits für mehrere Monate unsteten Aufenthaltes und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und durch seine Verweigerung der Abschiebung vom 27.03.2024 eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, dass er nicht gewillt sei, freiwillig den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten. Einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer würden keine Hindernisse entgegenstehen. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Höhe von 426,20 Euro.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Beim BF, der im Jahr 2021 erstmals ins österreichische Bundesgebiet einreiste, handelt es sich um einen marokkanischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 27.03.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten und war lange Zeit untergetaucht.
Der BF weist in Österreich zwar keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Der BF hält sich allerdings unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF ist auch nicht bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Marokko zu entziehen.
Der BF hat in Österreich zwar eine Schwester. Er ist in Österreich allerdings beruflich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt zwar über eine aufrechte Meldung aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an die Meldevorschriften gehalten, sondern vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten.
Von der belangten Behörde wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet und durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt. Abschiebungen nach Marokko finden aktuell statt. Die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung ist bereits für den 10.04.2024 geplant. Mit einer Abschiebung im Laufe der kommenden Wochen kann daher jedenfalls gerechnet werden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.03.2024. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde sowie auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 27.03.2024 ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. aus den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und dem diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, bestätigt wurde. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen.
Das Bestehen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren negativen Erkenntnisses des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Es kann auch deshalb nicht angenommen werden, dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, weil er seine (unbegleitete) Abschiebung schon einmal verhindert hat.
Aus all diesen Gründen, ist daher anzunehmen, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung nach Marokko zu entziehen.
Dass der BF in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Schwester hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit dieser oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen war. Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit XXXX eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein. Dass der BF in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Schwester hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit dieser oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen war. Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein.
Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hätte, oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben hätten.
Anhaltspunkte, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz sowie über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren.
Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF nicht an die Meldevorschriften gehalten und seine (unbegleitete) Abschiebung schon einmal verhindert. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Flüge nach Marokko finden statt und sind derzeit von keinen Restriktionen betroffen. Dass von der belangten Behörde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet und durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde, geht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.03.2024 hervor. Ebenso, dass die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung bereits für den 10.04.2024 geplant ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG):
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;