TE Bvwg Beschluss 2024/8/14 I421 2282078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
GGG Art1 §1
GGG Art1 §2
GGG Art1 §32 TP2
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I421 2282078-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und der XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023, Zl. XXXX , XXXX , gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 und Art 89 Abs 2 B-VG den folgenden Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 und der römisch 40 , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG den folgenden

ANTRAG

an den Verfassungsgerichtshof

auf Aufhebung der Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zu stellen. auf Aufhebung der Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zu stellen.


Das Bundesverwaltungsgericht stellt den

Antrag,

der Verfassungsgerichtshof möge Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben.der Verfassungsgerichtshof möge Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben.


Text


Begründung:

1. Sachverhalt:

1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX , anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 , anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Beschwerdeführerinnen als Klägerinnen brachten am 25.06.2021 gegen die beklagte Partei, die Bank für XXXX und XXXX , eine Klage beim Landesgericht XXXX zu GZ XXXX ein. Klagsgegenstand waren insgesamt sieben Unterlassungs- und fünfzehn Feststellungsbegehren aufgrund behaupteter Verletzungen von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen. Die Klage war mit insgesamt einem Streitwert von je Begehren von EUR 32.000,00, insgesamt somit EUR 704.000,00 bewertet.Die Beschwerdeführerinnen als Klägerinnen brachten am 25.06.2021 gegen die beklagte Partei, die Bank für römisch 40 und römisch 40 , eine Klage beim Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 ein. Klagsgegenstand waren insgesamt sieben Unterlassungs- und fünfzehn Feststellungsbegehren aufgrund behaupteter Verletzungen von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen. Die Klage war mit insgesamt einem Streitwert von je Begehren von EUR 32.000,00, insgesamt somit EUR 704.000,00 bewertet.

Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die beklagte Partei eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG gegen die vorgenommene Bewertung der Klagebergehren 8 bis 10 mit jeweils EUR 32.000,00. Sie beantragte, den Streitwert dieser Begehren in Höhe von insgesamt EUR 199.067.187,50 festzusetzen; in eventu stützte sie den Antrag auf §§ 197 Abs 6, 201 AktG.Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die beklagte Partei eine Streitwertbemängelung nach Paragraph 7, RATG gegen die vorgenommene Bewertung der Klagebergehren 8 bis 10 mit jeweils EUR 32.000,00. Sie beantragte, den Streitwert dieser Begehren in Höhe von insgesamt EUR 199.067.187,50 festzusetzen; in eventu stützte sie den Antrag auf Paragraphen 197, Absatz 6,, 201 AktG.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2021 wies dieses das Klagebegehren ab und fasste den Beschluss, den Streitwert für das Klagebegehren zu Punkt II.A.8 mit EUR 75.023.437,50, jenen für das Klagebegehren zu Punkt II.A.9 mit EUR 74.593.750,00 und jenen für das Klagebegehren zu Punkt II.A.10 mit EUR 51.350.000,00 festzusetzen. Hierbei verneinte das Landesgericht XXXX die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung der §§ 197 Abs 6, 201 AktG und setzte die Streitwerte der Feststellungsbegehren zu Punkten 8) bis 10) des Urteilsbegehrens gemäß § 7 RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 fest. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2021 wies dieses das Klagebegehren ab und fasste den Beschluss, den Streitwert für das Klagebegehren zu Punkt römisch II.A.8 mit EUR 75.023.437,50, jenen für das Klagebegehren zu Punkt römisch II.A.9 mit EUR 74.593.750,00 und jenen für das Klagebegehren zu Punkt römisch II.A.10 mit EUR 51.350.000,00 festzusetzen. Hierbei verneinte das Landesgericht römisch 40 die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung der Paragraphen 197, Absatz 6,, 201 AktG und setzte die Streitwerte der Feststellungsbegehren zu Punkten 8) bis 10) des Urteilsbegehrens gemäß Paragraph 7, RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 fest.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen dieses Urteil Berufung und gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes für die vorangeführten Klagebegehren Rekurs, wobei sie dieses Rechtsmittel ua darauf stützten, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes eine analoge Anwendung der §§ 197 Abs 6, 201 ff AktG geboten gewesen wäre. Eine Ermächtigung zum Gebühreneinzug wurde nicht erteilt, sondern dezidiert darauf verwiesen, dass die Pauschalgebühr den Beschwerdeführerinnen vorzuschreiben seien. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen dieses Urteil Berufung und gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes für die vorangeführten Klagebegehren Rekurs, wobei sie dieses Rechtsmittel ua darauf stützten, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes eine analoge Anwendung der Paragraphen 197, Absatz 6,, 201 ff AktG geboten gewesen wäre. Eine Ermächtigung zum Gebühreneinzug wurde nicht erteilt, sondern dezidiert darauf verwiesen, dass die Pauschalgebühr den Beschwerdeführerinnen vorzuschreiben seien.

Das Oberlandesgericht XXXX gab dieser Berufung mit Urteil vom 02.06.2022, XXXX , keine Folge und wies den Rekurs gegen die Streitwertfestsetzung zurück. § 197 Abs 6 AktG sei nicht auf die zu 8) bis 10) erhobenen Klagebegehren anzuwenden, weshalb der angefochtene Beschluss unanfechtbar sei. Den Revisionsrekurs erklärte es für jedenfalls unzulässig. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab dieser Berufung mit Urteil vom 02.06.2022, römisch 40 , keine Folge und wies den Rekurs gegen die Streitwertfestsetzung zurück. Paragraph 197, Absatz 6, AktG sei nicht auf die zu 8) bis 10) erhobenen Klagebegehren anzuwenden, weshalb der angefochtene Beschluss unanfechtbar sei. Den Revisionsrekurs erklärte es für jedenfalls unzulässig.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführerinnen die ordentliche Revision und den Revisionsrekurs. Sie begründeten diesen damit, dass es um die grundsätzliche Rechtsfrage gehe, welches Streitwertregime im Fall der Feststellung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen zur Anwendung komme. Der OGH werde funktional als zweite Instanz angerufen, um eine allgemeine Frage des Prozessrechtes zu klären, zumal es zur Frage, welches Streitwertregime, jenes des § 7 Abs 2 RATG oder das des § 197 Abs 6 AktG bei Individualklagen von Aktionären gegen Maßnahmen der Verwaltung zur Anwendung komme. Auch in diesem Verfahren wurde keine Einzugsermächtigung betreffend die Gebühr gemäß Tarifpost 3 GGG erteilt. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführerinnen die ordentliche Revision und den Revisionsrekurs. Sie begründeten diesen damit, dass es um die grundsätzliche Rechtsfrage gehe, welches Streitwertregime im Fall der Feststellung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen zur Anwendung komme. Der OGH werde funktional als zweite Instanz angerufen, um eine allgemeine Frage des Prozessrechtes zu klären, zumal es zur Frage, welches Streitwertregime, jenes des Paragraph 7, Absatz 2, RATG oder das des Paragraph 197, Absatz 6, AktG bei Individualklagen von Aktionären gegen Maßnahmen der Verwaltung zur Anwendung komme. Auch in diesem Verfahren wurde keine Einzugsermächtigung betreffend die Gebühr gemäß Tarifpost 3 GGG erteilt.

Nach dem Urteil des OLG XXXX wurde der Akt dem Revisor des Oberlandesgerichts XXXX zur Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage vorgelegt, der am 21.07.2022 die Gebühren berechnete und mit Verfügung der Kostenbeamtin zur Vorschreibung an die Beschwerdeführerinnen vorgeschrieben hatte. Nach dem Urteil des OLG römisch 40 wurde der Akt dem Revisor des Oberlandesgerichts römisch 40 zur Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage vorgelegt, der am 21.07.2022 die Gebühren berechnete und mit Verfügung der Kostenbeamtin zur Vorschreibung an die Beschwerdeführerinnen vorgeschrieben hatte.

Nach Erlassung einer durch Vorstellung bekämpften Zahlungsauftrages, schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX mit Bescheid vom 30.10.2023, XXXX , XXXX , den Beschwerdeführerinnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren XXXX angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 4.568.673,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 4.568.681,00 auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts XXXX mit den näher bezeichneten Verwendungszweck einzuzahlen.Nach Erlassung einer durch Vorstellung bekämpften Zahlungsauftrages, schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit Bescheid vom 30.10.2023, römisch 40 , römisch 40 , den Beschwerdeführerinnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren römisch 40 angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 4.568.673,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 4.568.681,00 auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts römisch 40 mit den näher bezeichneten Verwendungszweck einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8 bis 10, die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, den Verstoß der TP 2 GGG gegen Art 47 GRC und Art 6 EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß des § 197 Abs 6 AktienG gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG vorgebracht wurden. Es wird angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 2 GGG und des § 197 Abs 6 AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art 47 GRC und Art 6 EMRK an den EuGH stellen.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8 bis 10, die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, den Verstoß der TP 2 GGG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG vorgebracht wurden. Es wird angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 2 GGG und des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK an den EuGH stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde zu entscheiden.

2. Angefochtene Bestimmung und rechtliches Umfeld:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 85/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2024, lauten wie folgt:

2.1. Der mit "Gegenstand der Gebühr" titulierte § 1 lautet:2.1. Der mit "Gegenstand der Gebühr" titulierte Paragraph eins, lautet:

"§ 1 (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken."

2.2. Der mit "Entstehung der Gebührenpflicht" übertitelte § 2 Z 1 GGG lautet auszugsweise:2.2. Der mit "Entstehung der Gebührenpflicht" übertitelte Paragraph 2, Ziffer eins, GGG lautet auszugsweise:

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1.         hinsichtlich der Pauschalgebühren
a)         für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b)         […];
c)         für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1.         hinsichtlich der Pauschalgebühren
a)         für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b)         […];
c)         für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

[…]."

2.3. Die Tarifpost 2 GGG lautet auszugsweise:

"Tarif
I. Zivilprozess

[…]

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis

150 Euro

 

 

20 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

44 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

75 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

154 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

304 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

609 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 219 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

2 288 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

4 579 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

6 867 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

9 156 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

11 446 Euro

 

über

350 000 Euro

 

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459,, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382 b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382, b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren."6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren."

Mit Art I Z 5 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 160/2021, wurden gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Feber 2021 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Dezember 2020, höhere Gerichtsgebühren in TP 2 zuletzt festgesetzt. Mit Art römisch eins Ziffer 5, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,, wurden gemäß Paragraph 31 a, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Feber 2021 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Dezember 2020, höhere Gerichtsgebühren in TP 2 zuletzt festgesetzt.

3. Zur Zulässigkeit des Antrages:

3.1. Präjudizialität:

Den Beschwerdeführerinnen schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX mit Bescheid die im Verfahren des Landesgerichts XXXX angefallene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 in der Höhe von EUR 4.568.673,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 vor. Den Beschwerdeführerinnen schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit Bescheid die im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 angefallene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 in der Höhe von EUR 4.568.673,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 vor.

Gemäß TP 2GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 350.000,00 1,8 % vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich EUR 6.071,00.

Die TP 2 war daher in Anwendung zu bringen. Der Präsident des Landesgerichts XXXX stützte sich in seinem Bescheid vom 30.10.2023, XXXX , auf diese Tarifpost. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seiner Entscheidung die Tarifpost 2 GGG anzuwenden. Damit sind diese Bestimmungen präjudiziell. Die TP 2 war daher in Anwendung zu bringen. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 stützte sich in seinem Bescheid vom 30.10.2023, römisch 40 , auf diese Tarifpost. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seiner Entscheidung die Tarifpost 2 GGG anzuwenden. Damit sind diese Bestimmungen präjudiziell.

3.2. Anfechtungsumfang:

3.2.1.  In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teile keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt.

Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. zuletzt etwa VfGH 23.06.2021, G32/2021 mit Hinweis auf VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Daran hat sich das antragstellende Gericht bei der Festlegung des Anfechtungsumfangs zu orientieren. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche zuletzt etwa VfGH 23.06.2021, G32/2021 mit Hinweis auf VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Daran hat sich das antragstellende Gericht bei der Festlegung des Anfechtungsumfangs zu orientieren.

Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für seine Entscheidung präjudiziell sind und die vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte er die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (vgl. zuletzt etwa VfGH 24.06.2021, V592/2020 mit Hinweis auf VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für seine Entscheidung präjudiziell sind und die vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte er die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann vergleiche zuletzt etwa VfGH 24.06.2021, V592/2020 mit Hinweis auf VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

3.2.2.  Wie weiter unten ausgeführt werden wird, hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken, dass Rechtsmittelwerber im Zivilprozess durch die Auferlegung deutlich höherer Gerichtsgebühren als in erster Instanz in zweiter und dritter Instanz trotz eingeschränkten Prüfungsgegenstandes und mangelnder Tatsachenkompetenz der Berufungs- und Revisionsinstanz unsachlich benachteiligt werden, zumal ein zivilgerichtliches Rechtsmittelverfahren gegenüber dem zivilgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren mit einem weit geringeren Aufwand verbunden ist und damit die weit höheren Gebühren für das Rechtsmittelverfahren unsachlich und gleichheitswidrig erscheinen. Zudem hegt das Bundesverwaltungsgericht das Bedenken, dass die weit höheren Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren gegen die "Effizienz des Rechtsschutzes" im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verstoßen.

Da Tarifpost 2 hinsichtlich des jeweiligen Berufungsinteresses in sich in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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