Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W294 2294317-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1362828208/240360483 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, wir folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1362828208/240360483 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, wir folgt zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.10.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den BF erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs am 22.11.2023 unangefochten in Rechtskraft I. Instanz. Mit Bescheid vom 13.10.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs am 22.11.2023 unangefochten in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2023 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2023 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2024, eine Stellungnahme zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2024, eine Stellungnahme zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 23.07.2024 gewährt.
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH legte am 24.07.2024 eine Vollmachtsurkunde betreffend den BF vor, eine Stellungnahme langte nicht ein.
In einer Stellungnahme des BFA vom 20.08.2024 zur nunmehr dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass der BF in Hungerstreik gegangen sei und am 17.01.2024 die Vorführung zur indischen Delegation verweigert habe. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nach 25 Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden. Der BF sei zwar behördlich gemeldet, jedoch nicht in Besitz eines Wohnungsschlüssels, weshalb die Behörde von einer Scheinmeldung ausgehe, da er bei der Festnahme keinen Schlüssel bei sich gehabt habe. Zudem verfüge er nicht über ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und gehe einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Der BF verfüge über keine privaten oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und beabsichtige, in einen Mitgliedstaat weiterzureisen. Einer Ladung zur Vorsprache beim Bundesamt für den 17.1.2024 sei der BF nicht nachgekommen, sondern habe mittels Hungerstreiks die Vorführung verweigert. Er sei am 12.3.2024 der Indischen Botschaft vorgeführt worden, seine Angaben zu seiner Person würden noch überprüft werden, bis dato sei keine Mitteilung seitens der Botschaft ergangen. Am 4.3.2024 sei der BF erneut zur Verhinderung seiner Außerlandesbringung durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit in Hungerstreik getreten, welchen er am 11.3.2024 beendet habe. Eine weitere Hungerstreikperiode habe sich vom 13.4.-21.6.2024 erstreckt. Der BF habe durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass der BF bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, weshalb ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar sei. Es sei davon auszugehen, dass nach positiver Identifizierung und Vornahme einer Flugbuchung auch ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde und der BF nach Indien abgeschoben werden könne. Der BF habe mit den von ihm zu seiner Person gemachten Angaben noch nicht identifiziert werden können, da er bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe, um dem Erlangen eines Ersatz-Reisedokumentes und in weiterer Folge seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken und weigere sich, wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Es seien zahlreiche verpflichtende Gespräche mit der BBU-Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG geführt, am 5.3.2024, am 26.3.2024 und am 26.4.2024, der BF habe sich jedes Mal nicht rückkehrwillig gezeigt. Trotz mehrmaliger Urgenzen sei bis dato noch kein Ergebnis über die Identifizierung des BF bei der Behörde eingelangt. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF sei jedoch nach wie vor innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei zuletzt am 5.7.2024 bei der Indische Botschaft urgiert worden. Es sei bis dato keine Rückmeldung seitens der Botschaft erfolgt. In einer Stellungnahme des BFA vom 20.08.2024 zur nunmehr dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass der BF in Hungerstreik gegangen sei und am 17.01.2024 die Vorführung zur indischen Delegation verweigert habe. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nach 25 Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden. Der BF sei zwar behördlich gemeldet, jedoch nicht in Besitz eines Wohnungsschlüssels, weshalb die Behörde von einer Scheinmeldung ausgehe, da er bei der Festnahme keinen Schlüssel bei sich gehabt habe. Zudem verfüge er nicht über ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und gehe einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Der BF verfüge über keine privaten oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und beabsichtige, in einen Mitgliedstaat weiterzureisen. Einer Ladung zur Vorsprache beim Bundesamt für den 17.1.2024 sei der BF nicht nachgekommen, sondern habe mittels Hungerstreiks die Vorführung verweigert. Er sei am 12.3.2024 der Indischen Botschaft vorgeführt worden, seine Angaben zu seiner Person würden noch überprüft werden, bis dato sei keine Mitteilung seitens der Botschaft ergangen. Am 4.3.2024 sei der BF erneut zur Verhinderung seiner Außerlandesbringung durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit in Hungerstreik getreten, welchen er am 11.3.2024 beendet habe. Eine weitere Hungerstreikperiode habe sich vom 13.4.-21.6.2024 erstreckt. Der BF habe durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass der BF bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, weshalb ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar sei. Es sei davon auszugehen, dass nach positiver Identifizierung und Vornahme einer Flugbuchung auch ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde und der BF nach Indien abgeschoben werden könne. Der BF habe mit den von ihm zu seiner Person gemachten Angaben noch nicht identifiziert werden können, da er bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe, um dem Erlangen eines Ersatz-Reisedokumentes und in weiterer Folge seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken und weigere sich, wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Es seien zahlreiche verpflichtende Gespräche mit der BBU-Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG geführt, am 5.3.2024, am 26.3.2024 und am 26.4.2024, der BF habe sich jedes Mal nicht rückkehrwillig gezeigt. Trotz mehrmaliger Urgenzen sei bis dato noch kein Ergebnis über die Identifizierung des BF bei der Behörde eingelangt. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF sei jedoch nach wie vor innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei zuletzt am 5.7.2024 bei der Indische Botschaft urgiert worden. Es sei bis dato keine Rückmeldung seitens der Botschaft erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der BF reiste spätestens im Juli 2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde mit 05.08.2023 wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF weist sodann erst ab 22.08.2023 eine Meldung im Zentralen Melderegister auf.
Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zahl 1362828208/231462252, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zahl 1362828208/231462252, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 26.12.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Verkehrsanhaltung einer Personenkontrolle unterzogen und nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Der BF wurde am selben Tag vom BFA einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 26.12.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 26.12.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF verweigerte das am 17.01.2024 geplante Interview mit der indischen Delegation durch einen Hungerstreik.
Am 24.01.2024 wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge seines abgehaltenen Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
Am 01.03.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Verkehrsanhaltung einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und sodann in ein PAZ überstellt.
Der BF wurde am 02.03.2024 vom BFA einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF ist in der Anhaltung in Schubhaft am 04.03.2024 in Hungerstreik getreten und diesen am 11.03.2024 wieder beendet.
Am 12.03.2024 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt.
Der BF ist am 13.04.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft erneut in Hungerstreik getreten und hat diesen am 21.06.2024 beendet.
Am 02.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.07.2024 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 02.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.07.2024 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 5.7.2024 erfolgte zuletzt eine Urgenz bei der Indische Botschaft betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wird seit 03.03.2024 in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand.Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach und hat sich dieser durch Untertauchen entzogen.
Der BF hat am 17.01.2024 seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde verweigert und ist insgesamt nicht kooperativ.
Der BF wurde bereits von 26.12.2023 bis 24.01.2024 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 24.01.2023 aufgrund von Haftunfähigkeit infolge seines abgehaltenen Hungerstreiks entlassen. Der BF ist nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten bzw. dadurch seine Abschiebung erschwert.
Der BF befand sich von 04.03.2024 bis 11.03.2024 sowie von 13.04.2024 bis 21.06.2024 in Hungerstreik.
Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
Der BF hat bisher weder Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen noch Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen.
Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF wurde vom BFA bereits im Dezember 2023 eingeleitet, jedoch hat der BF seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde am 17.01.2024 verweigert. Am 12.03.2024 wurde der BF erstmals der Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage seiner Angaben beim Interviewtermin in Indien überprüft.
Das BFA urgierte regelmäßig, zuletzt am 05.07.2024 bei der indischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF. Bislang ist keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde erfolgt, dass der BF nicht identifiziert werden kann.
Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30 bis 45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In jenen Konstellationen, in denen im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine konkrete Frist vorgesehen. Die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien nimmt in solchen Fällen erfahrungsgemäß längere Zeit (mehrere Monate) in Anspruch. Die durchschnittliche Dauer bis zur Identifizierung einer Person durch die indische Vertretungsbehörde beträgt in Fällen, in denen keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität vorgelegt wurden, zwischen vier und zwölf Monaten.
Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die erste Schubhaftüberprüfung des BF (W233 2294317-1), die zweite Schubhaftüberprüfung des BF (W601 2294317-2) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten des BFA sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die erste Schubhaftüberprüfung (W233 2294317-1), der zweiten Schubhaftüberprüfung des BF (W601 2294317-2) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, das Grundversorgungs-informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.03.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (insbesondere dem Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2024 samt Übernahmebestätigung) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des BFA vom 13.10.2023, mit dem der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 13.10.2023, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde. Der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ergibt sich auch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.
Dass der BF am 17.01.2024 seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde verweigerte, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der im ersten Schubhaftüberprüfungsverfahren eingeholten Stellungnahme des BFA – Abteilung Rückkehrvorbereitung vom 28.06.2024, welche dem BF in der Verhandlung am 02.07.2024 zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 26.12.2023 bis 24.01.2024 sowie zur Entlassung am 24.01.2024 wegen Haftunfähigkeit in Folge seines Hungerstreiks, ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft untergetaucht ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben beim Bundesamt am 02.03.2024 und in der Verhandlung am 02.07.2024, wonach er zuletzt zirka zwei Wochen vor seiner neuerlichen Festnahme am 01.03.2024 an seiner Meldeadresse aufhältig war. Er habe sich in diesen zwei Wochen bei einem Freund in 1230 Wien, Triesters Straße 26/19, aufgehalten. Aus einer Einvernahme von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 26.12.2023 geht hervor, dass der BF zwar an der Adresse Gurkgasse 45/30, 1140 Wien, gemeldet ist, jedoch nach seiner Entlassung aus seiner ersten Anhaltung in Schubhaft untertauchte, indem er sich an der Adresse Triester Straße 26/19, 1230 Wien, im Verborgenen aufhielt. Zudem verfügt der BF über keinen Wohnungsschlüssel für die Unterkunft seiner Meldeadresse und bewahrt an seiner Meldeadresse auch keine persönlichen Sachen auf.
Da der BF an dieser Adresse weder gemeldet war noch diese den Behörden bekanntgegeben hat, ist der BF untergetaucht und hat er sich im Verborgenen aufgehalten. Er hatte dadurch eine Scheinmeldung an der Adresse Gurkgasse 45/30, 1140 Wien.
Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei sowie den Angaben des BF in der Verhandlung am 02.07.2024.
Dass der BF unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens (Untertauchen, Hungerstreiks) evident. Darüber hinaus zeigte er sich gemäß den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen als nicht rückkehrwillig.
Der BF ist bereits untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 26.12.2023 geht die Scheinmeldung hervor. Der BF hat bislang keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt. Er hat seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde am 17.01.2024 verweigert und die Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft am 24.01.2024 durch einen Hungerstreik erwirkt und ist auch im Rahmen seiner neuerlichen Inschubhaftnahme seit 03.03.2024 zweimal in Hungerstreik getreten. Das Verhalten des BF ist daher maßgeblich darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern.
Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich eindeutig aus seinen Angaben im Verfahren. So gab der BF in der Einvernahme am 02.03.2024 ausdrücklich an, dass er hier in Österreich bleiben möchte. Zudem führte er weiters aus, dass er damals während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik getreten sei, weil er nicht abgeschoben werden wollte und er weiter Verhalten setzen werde, damit er nicht nach Indien abgeschoben werde. Er habe in Österreich illegal als Zeitungszusteller gearbeitet. Er wisse, dass er illegal arbeite, das sei ihm egal und er werde weiterhin in Österreich arbeiten und hierbleiben. Auch aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 02.07.2024 ergibt sich, dass er nicht rückkehrwillig ist, zumal er ausführte nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Seine Rückkehrunwilligkeit manifestiert sich darüber hinaus auch daraus, dass dem BF seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bewusst sein muss, er aber dennoch in der Verhandlung am 02.07.2024 ausführte in Österreich weiterhin leben zu wollen, da er keine kriminellen Handlungen gesetzt habe. Auch die Antwort auf die Frage, warum er Österreich nach der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen habe, zeigt seine Ausreiseunwilligkeit deutlich auf.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Dass der BF bisher keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt hat und keine Schritte unternommen hat, sich ein Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den eigenen Angaben des BF in der Verhandlung am 02.07.2024. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Angaben.
Dass der BF keine familiären sowie keine substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF keine faktische Verfügungsgewalt über die an der Adresse seines gemeldeten Wohnsitzes gelegene Wohnung hat. Dies deshalb, da der BF nicht im Besitz eines Schlüssels für diese Wohnung ist und somit diese nicht ohne das Öffnen einer dritten Person nutzen kann. Zudem bewahrt der BF an dieser Adresse keine persönlichen Sachen auf, sodass auch von keiner sozialen Verankerung des BF an seiner Meldeadresse ausgegangen werden kann. Vielmehr ist der BF trotz dieser vorhandenen Meldeadresse untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten. Dies wurde dem BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme beim BFA am 02.03.2024 und in der Verhandlung am 02.07.2024 von Freunden – durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunftmöglichkeit – ermöglicht. Die (geringen) nennenswerten sozialen Kontakte des BF sowie die Unterkunftmöglichkeiten haben den BF somit auch bisher nicht davon abgehalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. Dass der BF keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über keinen verfügbaren Geldbetrag mehr verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates, dass bislang keine negative Rückmeldung betreffend die Identifizierung des BF seitens der indischen Vertretungsbehörden eingelangt ist, die laufende Urgenz bei der indischen Vertretungsbehörde sowie, dass Heimreisezertifikate regelmäßig ausgestellt werden und Abschiebungen nach Indien stattfinden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und der Stellungnahme des BFA – Abteilung Rückkehrvorbereitung vom 28.06.2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom 23.07.2024.
Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien ergeben sich aus dem Rücknahmeübereinkommen mit der indischen Botschaft und der Stellungnahmen des BFA – Abteilung Rückkehrvorbereitung vom 28.06.2024.
Das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien läuft noch, zumal der BF die Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde am 17.01.2024 durch seinen Hungerstreik verweigerte und eine Vorführung dadurch erst am 12.03.2024 erfolgen konnte und er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Vor dem Hintergrund, dass Verfahren selbst bei Vorlage von indischen Dokumenten 60 bis 90 Tage dauern und in Fällen, in denen keine Dokumente vorgelegt werden, keine Frist vorgesehen ist, kann bei einer Dauer des gegenständlichen Identifizierungsverfahrens von nunmehr rund 5 ½ Monaten seit dem Interviewtermin des BF noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist. Es erfolgte bislang keine Mitteilung der indischen Behörden, dass eine Identifizierung nicht möglich ist. Vielmehr läuft das Identifizierungsverfahren des BF noch bei den indischen Behörden und ist die Identifizierung des BF daher maßgeblich wahrscheinlich.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten nicht möglich wäre.
Dass das Bundesamt bei der indischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert, ergibt sich insbesondere aus der eingebrachten Stellungnahme des BFA vom 20.08.2024, die im Zuge der Aktenvorlage erstattet wurde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
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