TE Bvwg Beschluss 2024/9/12 W104 2282918-1

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Entscheidungsdatum

12.09.2024

Norm

MinroG §112
MinroG §113
MinroG §115
MinroG §116
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. MinroG § 116 heute
  2. MinroG § 116 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  3. MinroG § 116 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2010
  4. MinroG § 116 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. MinroG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  6. MinroG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


W104 2282918-1/63E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über den Antrag von XXXX , der gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.8.2024, W104 2282918-1/61E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über den Antrag von römisch 40 , der gegen Spruchpunkt A) römisch II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.8.2024, W104 2282918-1/61E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

1. Gegenstand:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.8.2024 wurde der XXXX die Genehmigung für den XXXX unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.8.2024 wurde der römisch 40 die Genehmigung für den römisch 40 unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Mit Schriftsatz vom 11.9.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Darin wird die rechtliche Beurteilung des Gerichts gerügt, dass eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von 22 % keine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebserfolges des Revisionsverbers als Land- und Forstwirt auf die Dauer des XXXX von fünf Jahren zu erwarten ist. Aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem MinroG und der überblickbaren Rechtsprechung sei eine Definition einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Betriebserfolges oder der „Existenzgefährdung“ nicht ersichtlich. Es sei nicht klar, ab welcher prozentuellen Minderung des Jahresdeckungsbeitrages und somit des Einkommens eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebserfolges vorliegen soll. Es fehle zu dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine einheitliche Rechtsprechung. Mit Schriftsatz vom 11.9.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Darin wird die rechtliche Beurteilung des Gerichts gerügt, dass eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von 22 % keine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebserfolges des Revisionsverbers als Land- und Forstwirt auf die Dauer des römisch 40 von fünf Jahren zu erwarten ist. Aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem MinroG und der überblickbaren Rechtsprechung sei eine Definition einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Betriebserfolges oder der „Existenzgefährdung“ nicht ersichtlich. Es sei nicht klar, ab welcher prozentuellen Minderung des Jahresdeckungsbeitrages und somit des Einkommens eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebserfolges vorliegen soll. Es fehle zu dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine einheitliche Rechtsprechung.

Darüber hinaus wird die Ermittlungsmethode des agrartechnischen Sachverständigen gerügt, der kein Einkommen für den Betrieb des Revisionswerbers errechnet hat, sondern einen Gesamtdeckungsbeitrag. Um aber eine wesentliche Gefährdung des Betriebserfolges überprüfen zu können, sei eine Modellkalkulation, wie sie der Agrar-SV vorgenommen hat, untauglich. Es sei vielmehr eine Berechnung des individuellen landwirtschaftlichen Einkommens durchzuführen unter Berücksichtigung des notwendigen Lebensunterhaltes und der Mindestkapitalbildung.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Ich beantrage, mit dieser Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem stehen keine öffentlichen Interessen entgegen. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien. Wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden“

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."2.1. 30 Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

2.2. Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Staubimmissionen durch das Vorhaben bewirken eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von höchstens 22 %, bei Berücksichtigung von Fördergeldern von höchstens 15 %, und zwar für den Betriebsteil in XXXX bei einem Flächenanteil von 43 % der Gesamtbetriebsfläche, bewirken, dass diese vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angegebenen Werte für Ertragsminderung jedoch absolute Höchstwerte darstellen, deren Eintritt in der Realität in dieser Höhe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Staubimmissionen durch das Vorhaben bewirken eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von höchstens 22 %, bei Berücksichtigung von Fördergeldern von höchstens 15 %, und zwar für den Betriebsteil in römisch 40 bei einem Flächenanteil von 43 % der Gesamtbetriebsfläche, bewirken, dass diese vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angegebenen Werte für Ertragsminderung jedoch absolute Höchstwerte darstellen, deren Eintritt in der Realität in dieser Höhe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Weiters wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der Existenz des Betriebs des Zweit-Beschwerdeführers i.S. der Frage, ob der Betriebserfolg des Gesamtbetriebes auf die beantragte Dauer des XXXX von 5 Jahren den Betriebserfolg so erheblich beeinträchtigt, dass keine wirtschaftliche Weiterführung sinnvoll erscheinen würde, ist durch das Vorhaben ist nicht anzunehmen ist. Diese Feststellung stützte das Gericht auf die Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung, weil sie auf einer für das Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungsmethode beruht, die der Sachverständige in seinem Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erläutert hat. Danach ist der Betrieb ist ein pauschalierter landwirtschaftlicher Betrieb, der keine Buchführung durchführt und auch keine Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben vorlegen kann. Für die Betriebsfläche wurden eine dreijährige Fruchtfolgte mit Deckungsbeiträgen und der Waldbestand angeschätzt in Anlehnung an die bestehende angrenzende Waldfläche und die Beschreibung der Wälder im Gebiet nach Waldentwicklungsplan. Aufbauend auf Richtwerten für die Bioproduktion im Pflanzenbau vom agrarwirtschaftlichen Institut des Landwirtschaftsministeriums wurde der Deckungsbeitrag in der landwirtschaftlichen Produktion angeschätzt. Für die Anschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens von vorsteuerpauschalierten Betrieben, die nicht für die Finanzbehörde buchführungspflichtig sind, wird auf Modellkalkulationen der am Betrieb geführten Betriebsaktivitäten auf Grund der glaublichen Angaben der Betriebsleiter und auf allgemein zugängliche Daten, wie im vorliegenden Fall auf allgemeine Kalkulationen des agrarwirtschaftlichen Institutes, zurückgegriffen. Die fixen Kosten werden geschätzt auf Grund der Ausstattung des Betriebes mit Baulichkeiten, Maschinen und sonstigen wertbestimmenden Einrichtungen. Nicht berücksichtigt werden in aller Regel die Lohnansprüche des Betriebsleiters bzw. der mithelfenden Familienmitglieder. Der Maßstab für den Betriebserfolg ist das sog. „landwirtschaftliche Einkommen“, das man im Prinzip mit den Ergebnissen von freiwillig buchführenden Betrieben vergleicht. Diese freiwillig buchführenden Betriebe sind ebenfalls pauschaliert, führen jedoch für den „grünen Bericht“ des Landwirtschaftsministeriums freiwillig Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben. Diese Betriebe werden gegliedert nach ihrem Standardoutput, der sich aus den Deckungsbeiträgen der zu Grunde gelegten Betriebsaktivitäten ableitet und dann zu einer Einstufung des Betriebstyps (z. B. Marktfruchtbetrieb, Dauerkulturbetrieb) führt. Derartige Kalkulationen sind üblich, z. B. bei Pflegschaftssachen, bei der Bewertung von Unterhaltsansprüchen und Ähnlichem, und entsprechend dem Stand der Technik. Es wurde kein Einkommen für den Betrieb errechnet, sondern ein Gesamtdeckungsbeitrag, zum Teil ergänzt um Ansprüche auf Fördergelder. Die Auswirkung der Feinstaubbelastung geht unmittelbar auf die Leistungskalkulation (Naturalerträge) des Betriebes ein. Alle anderen kostenbestimmenden Faktoren wurden beibehalten. Weiters wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der Existenz des Betriebs des Zweit-Beschwerdeführers i.S. der Frage, ob der Betriebserfolg des Gesamtbetriebes auf die beantragte Dauer des römisch 40 von 5 Jahren den Betriebserfolg so erheblich beeinträchtigt, dass keine wirtschaftliche Weiterführung sinnvoll erscheinen würde, ist durch das Vorhaben ist nicht anzunehmen ist. Diese Feststellung stützte das Gericht auf die Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung, weil sie auf einer für das Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungsmethode beruht, die der Sachverständige in seinem Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erläutert hat. Danach ist der Betrieb ist ein pauschalierter landwirtschaftlicher Betrieb, der keine Buchführung durchführt und auch keine Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben vorlegen kann. Für die Betriebsfläche wurden eine dreijährige Fruchtfolgte mit Deckungsbeiträgen und der Waldbestand angeschätzt in Anlehnung an die bestehende angrenzende Waldfläche und die Beschreibung der Wälder im Gebiet nach Waldentwicklungsplan. Aufbauend auf Richtwerten für die Bioproduktion im Pflanzenbau vom agrarwirtschaftlichen Institut des Landwirtschaftsministeriums wurde der Deckungsbeitrag in der landwirtschaftlichen Produktion angeschätzt. Für die Anschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens von vorsteuerpauschalierten Betrieben, die nicht für die Finanzbehörde buchführungspflichtig sind, wird auf Modellkalkulationen der am Betrieb geführten Betriebsaktivitäten auf Grund der glaublichen Angaben der Betriebsleiter und auf allgemein zugängliche Daten, wie im vorliegenden Fall auf allgemeine Kalkulationen des agrarwirtschaftlichen Institutes, zurückgegriffen. Die fixen Kosten werden geschätzt auf Grund der Ausstattung des Betriebes mit Baulichkeiten, Maschinen und sonstigen wertbestimmenden Einrichtungen. Nicht berücksichtigt werden in aller Regel die Lohnansprüche des Betriebsleiters bzw. der mithelfenden Familienmitglieder. Der Maßstab für den Betriebserfolg ist das sog. „landwirtschaftliche Einkommen“, das man im Prinzip mit den Ergebnissen von freiwillig buchführenden Betrieben vergleicht. Diese freiwillig buchführenden Betriebe sind ebenfalls pauschaliert, führen jedoch für den „grünen Bericht“ des Landwirtschaftsministeriums freiwillig Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben. Diese Betriebe werden gegliedert nach ihrem Standardoutput, der sich aus den Deckungsbeiträgen der zu Grunde gelegten Betriebsaktivitäten ableitet und dann zu einer Einstufung des Betriebstyps (z. B. Marktfruchtbetrieb, Dauerkulturbetrieb) führt. Derartige Kalkulationen sind üblich, z. B. bei Pflegschaftssachen, bei der Bewertung von Unterhaltsansprüchen und Ähnlichem, und entsprechend dem Stand der Technik. Es wurde kein Einkommen für den Betrieb errechnet, sondern ein Gesamtdeckungsbeitrag, zum Teil ergänzt um Ansprüche auf Fördergelder. Die Auswirkung der Feinstaubbelastung geht unmittelbar auf die Leistungskalkulation (Naturalerträge) des Betriebes ein. Alle anderen kostenbestimmenden Faktoren wurden beibehalten.

Auf Grundlage dieser Feststellungen kam das Gericht zum rechtlichen Schluss, dass eine Existenzgefährdung des Betriebes i.S.d. § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG nicht zu befürchten ist.Auf Grundlage dieser Feststellungen kam das Gericht zum rechtlichen Schluss, dass eine Existenzgefährdung des Betriebes i.S.d. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG nicht zu befürchten ist.

2.3. Dem setzt der Revisionswerber nichts Substanzielles entgegen, wenn er – wie bereits in der Beschwerdeverhandlung – unter Anführung von Berechnungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden – bloß behauptet, die Berechungsmethode sei falsch und es ergebe sich eine erhebliche Beeinträchtigung seines Betriebserfolges.

Das in der Revision erstattete Vorbringen ist somit nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen und es ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.

2.4, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).2.4, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen jedoch die gebotene Darlegung ausreichend konkreter möglicher nachteiliger Wirkungen des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung für die Dauer des Revisionsverfahrens, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung ordentliche Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit wirtschaftliche Existenz zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2282918.1.01

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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