Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Spruch
W226 2296628-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 311441108-232446123, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 311441108-232446123, zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge drei Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt abgewiesen wurden.
2. Am 06.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene.
3. Mit Schreiben vom 22.01.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) dem BF mit, dass er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle. Der BF habe weder die Heiratsurkunde noch eine Anmeldebestätigung seiner – rumänischen – Ehegattin vorgelegt.
4. Am 08.02.2024 und 29.02.2024 brachte der BF Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. Darin wird angeführt, dass der BF Ende Februar 2022 aus der Ukraine nach Österreich geflohen sei. Seit 04.02.2021 habe er eine Wohnadresse in XXXX gehabt. Auf Grund einer erlassenen Rückkehrentscheidung habe er vorangehend Österreich verlassen.4. Am 08.02.2024 und 29.02.2024 brachte der BF Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. Darin wird angeführt, dass der BF Ende Februar 2022 aus der Ukraine nach Österreich geflohen sei. Seit 04.02.2021 habe er eine Wohnadresse in römisch 40 gehabt. Auf Grund einer erlassenen Rückkehrentscheidung habe er vorangehend Österreich verlassen.
5. Am 08.05.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
6. Am 03.06.2024 legte der BF einen aktuellen Meldezettel bei der Behörde vor.
7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.06.2024 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO hat (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.06.2024 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO hat (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF seit XXXX mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, weshalb er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Jedoch bestehe der begründete Verdacht einer Aufenthaltsehe. Da bisher aber keine Feststellungen betreffend diesen Umstand von der Behörde getroffen worden seien, sei der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Seit 31.05.2024 sei der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet. Ihm komme daher kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF seit römisch 40 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, weshalb er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Jedoch bestehe der begründete Verdacht einer Aufenthaltsehe. Da bisher aber keine Feststellungen betreffend diesen Umstand von der Behörde getroffen worden seien, sei der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Seit 31.05.2024 sei der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet. Ihm komme daher kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu.
8. Am selben Tag wurde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 08.05.2024 eingestellt. 8. Am selben Tag wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 08.05.2024 eingestellt.
9. Gegen den Bescheid der Behörde bezüglich dem Aufenthaltsrecht für Vertriebene erhob der BF am 15.07.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde das vorgelegte Beweismittel der Bestätigung der Meldeadresse des BF in der Ukraine ignoriert habe. Zudem habe die Behörde die Auseinandersetzung mit der Frage, ob beim BF ein Aufenthaltsrecht im Sinne der VertriebenenVO vorliegt, unterlassen und lediglich darauf verwiesen, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und keine aufrechte behördliche Meldung bestehe.
10. Am 19.08.2024 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher der BF auf Aufforderung des erkennenden Gerichts einen aktuellen Meldezettel vorlegte, aus welchem hervorgeht, dass der BF über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der BF reiste im Jahr 2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich drei unbegründete Asylanträge, zuletzt im Jahr 2017, welcher am 10.07.2018 in II. Instanz negativ entschieden wurde. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wirkte der BF nicht mit. Der BF reiste im Jahr 2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich drei unbegründete Asylanträge, zuletzt im Jahr 2017, welcher am 10.07.2018 in römisch II. Instanz negativ entschieden wurde. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wirkte der BF nicht mit.
Seit XXXX ist der BF mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet (AS 791). Die Gattin des BF verfügt(e) zumindest seit 2019 über eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürgerinnen (AS 1091).Seit römisch 40 ist der BF mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet (AS 791). Die Gattin des BF verfügt(e) zumindest seit 2019 über eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürgerinnen (AS 1091).
Im August 2020 reiste der BF nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde aus dem Bundesgebiet aus und war der BF in der Ukraine gemeldet (AS 972). Im Februar 2022 will der BF wieder nach Österreich eingereist sein (AS 972).
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde ein Antrag des BF vom 08.10.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG abgewiesen (AS 1151). Die Abweisung wurde damit begründet, dass kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet bestehe und auch sonst keine erkennbaren Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde ein Antrag des BF vom 08.10.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG abgewiesen (AS 1151). Die Abweisung wurde damit begründet, dass kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet bestehe und auch sonst keine erkennbaren Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden.
Im angefochtenen Bescheid stellte die Behörde explizit fest, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukommt, weil der BF aufgrund seiner Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und er zudem nicht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sei.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).
3.2.3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Das BFA stützte die Feststellung, dass der BF über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO verfügt, ausschließlich auf den Umstand, dass der BF aufgrund der Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und seit 31.05.2024 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sei.
Die Behörde ließ dabei völlig außer Acht, dass der BF am 08.10.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG gestellt hat, über diesen Antrag aber negativ abgesprochen wurde. Das Argument, wonach der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und ihm somit auch aufgrund dieses Aufenthaltsrechts kein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukommt, lässt somit unbeantwortet, warum die zuständige Niederlassungsbehörde 2,5 Jahre keine Erledigung im Sinne des Antrags vom 08.10.2019 getroffen hat. Diese Frage ist insofern von Relevanz, als die belangte Behörde selbst die Wahrscheinlichkeit einer Aufenthaltsehe in den Raum stellt. Warum weder die belangte Behörde noch die Niederlassungsbehörde diesbezüglich ermittelt haben sollte, erschließt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht.
Die belangte Behörde lässt dabei und auch beim zweiten tragenden Argument der Begründung, dem fehlenden aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, völlig unberücksichtigt, dass sie selbst am 13.05.2024 die Landespolizeidirektion XXXX mit einem Erhebungsersuchen beauftragt hat, wobei als Erhebungsgrund die Überprüfung einer aufrechten Ehe und die Voraussetzungen der rumänischen Ehegattin nach § 51 NRG genannt wird.Die belangte Behörde lässt dabei und auch beim zweiten tragenden Argument der Begründung, dem fehlenden aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, völlig unberücksichtigt, dass sie selbst am 13.05.2024 die Landespolizeidirektion römisch 40 mit einem Erhebungsersuchen beauftragt hat, wobei als Erhebungsgrund die Überprüfung einer aufrechten Ehe und die Voraussetzungen der rumänischen Ehegattin nach Paragraph 51, NRG genannt wird.
Der kurz darauf eingetroffene Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 16.05.2024 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die rumänische Ehegattin zwar das Bestehen einer Ehe bestätigt, sie lebe jedoch seit längerem vom BF getrennt. Der kurz darauf eingetroffene Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom 16.05.2024 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die rumänische Ehegattin zwar das Bestehen einer Ehe bestätigt, sie lebe jedoch seit längerem vom BF getrennt.
Der Aufenthalt des BF war in Folge des Erhebungsersuchens nicht geklärt und erfolgte offensichtlich wegen des Umzugs des BF nach unbekannt eine polizeiliche Abmeldung.
Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde sich mit diesen Aussagen der rumänischen Ehegattin und mit dem Inhalt des Erhebungsberichtes überhaupt nicht mehr beschäftigt, weder in Bezug auf die Frage des Bestehens eines Familienlebens mit der rumänischen Ehegattin noch mit der Frage des Aufenthaltes des BF. Obwohl die einschreitende Rechtsvertretung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, beinhaltend auch eine Zustellvollmacht, und obwohl mehrfach im Verfahren Eingaben über die Rechtsvertretung erfolgt sind, hat die belangte Behörde in offensichtlicher Folge des Erhebungsersuchens die veranlasste polizeiliche Abmeldung an der letztbekannten Adresse bei der rumänischen Ehegattin zum Anlass genommen, davon auszugehen, dass der BF überhaupt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei.
Hätte die belangte Behörde den logischen Verfahrensschritt gesetzt, den auch das erkennende Gericht getätigt hat, nämlich die einschreitende Rechtsvertretung zu fragen, wo denn der BF aufhältig sei, ob er eine polizeiliche Meldung vorlegen könne und ob er tatsächlich das Bundesgebiet verlassen habe, dann wäre unverzüglich zu Tage getreten, dass das tragende Argument der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlichtweg nicht zutrifft. Der BF konnte über seine Rechtsvertretung binnen weniger Tage einen aktuellen Meldezettel vorlegen, wonach er unverändert in XXXX polizeilich gemeldet ist, weshalb angesichts der Notwendigkeit, eine solche Meldebestätigung persönlich bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen, von der persönlichen unveränderten Anwesenheit des BF im Bundesgebiet auszugehen ist. Hätte die belangte Behörde den logischen Verfahrensschritt gesetzt, den auch das erkennende Gericht getätigt hat, nämlich die einschreitende Rechtsvertretung zu fragen, wo denn der BF aufhältig sei, ob er eine polizeiliche Meldung vorlegen könne und ob er tatsächlich das Bundesgebiet verlassen habe, dann wäre unverzüglich zu Tage getreten, dass das tragende Argument der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlichtweg nicht zutrifft. Der BF konnte über seine Rechtsvertretung binnen weniger Tage einen aktuellen Meldezettel vorlegen, wonach er unverändert in römisch 40 polizeilich gemeldet ist, weshalb angesichts der Notwendigkeit, eine solche Meldebestätigung persönlich bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen, von der persönlichen unveränderten Anwesenheit des BF im Bundesgebiet auszugehen ist.
Die wesentliche Frage, ob der BF nämlich überhaupt im Bundesgebiet aufhältig sei, wurde somit von der belangten Behörde in Ermangelung weiterer Verfahrensschritte trotz vorhandener Rechtsvertretung falsch beurteilt.
Warum die belangte Behörde darüber hinaus von einem begründeten Verdacht einer Aufenthaltsehe ausgeht, sich jedoch in weiterer Folge mit der Frage, ob die zuständige Niederlassungsbehörde während der 2,5 Jahre Verfahrensdauer des diesbezüglichen Antrags des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG vergleichbare Bedenken hatte und hat, nicht näher beschäftigt hat und auch die diesbezüglichen Unterlagen der Niederlassungsbehörde nicht einmal angefordert hat, ist unerklärlich und ist von einem weitgehend ungeklärten Sachverhalt auszugehen.
Aus dem angefochtenen Bescheid und aus den bisher durchgeführten Ermittlungsschritten inklusive Einvernahme des BF ist auch völlig ungeklärt, wann dieser das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat, ob dieser sich im Sinne des § 1 VertriebenenVO ab dem 24.02.2022 überhaupt in der Ukraine aufgehalten hat und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu diesen Fragen dementsprechende Ermittlungen zu tätigen haben.Aus dem angefochtenen Bescheid und aus den bisher durchgeführten Ermittlungsschritten inklusive Einvernahme des BF ist auch völlig ungeklärt, wann dieser das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat, ob dieser sich im Sinne des Paragraph eins, VertriebenenVO ab dem 24.02.2022 überhaupt in der Ukraine aufgehalten hat und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu diesen Fragen dementsprechende Ermittlungen zu tätigen haben.
Der BF wird auch darzulegen haben, warum er nach angeblichem Auslandsaufenthalt und Rückkehr nach XXXX nicht erneut wegen seiner unverändert bestehenden Ehe mit einer EU-Bürgerin die Bescheinigung seines Aufenthaltsrechts nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde geltend gemacht hat.Der BF wird auch darzulegen haben, warum er nach angeblichem Auslandsaufenthalt und Rückkehr nach römisch 40 nicht erneut wegen seiner unverändert bestehenden Ehe mit einer EU-Bürgerin die Bescheinigung seines Aufenthaltsrechts nach dem NAG bei der Niederlassungsbehörde geltend gemacht hat.
Es wurden somit keine ausreichenden Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach der VertriebenenVO gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Es wurden somit keine ausreichenden Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach der VertriebenenVO gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W226.2296628.1.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024