Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2298020-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: FA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: FA) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, G307 2298020-1/12E, gek. Ausfertigung vom 12.09.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am XXXX wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Am römisch 40 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. FA führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Marokko und 42 Jahre alt. Er ist gesund und haftfähig.
FA besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. FA besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. FA wurde am XXXX beim Versuch Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen festgehalten, da ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, und von den österreichischen Organen rückübernommen. 1.2. FA wurde am römisch 40 beim Versuch Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen festgehalten, da ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, und von den österreichischen Organen rückübernommen.
Gegen ihn scheint für den gesamten Schengener Raum ein Einreiseverbot auf.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen ihn mittels oa Bescheid die Schubhaft verhängt, mit 02.05.2024 das HRZ Verfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen ihn mittels oa Bescheid die Schubhaft verhängt, mit 02.05.2024 das HRZ Verfahren eingeleitet.
Mit Bericht vom 29.07.2024 teilte die LPD mit, dass sich der Fremde in Anhaltung aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalte, weshalb er schließlich in Sicherheitsverwahrung genommen wurde.
Am 13.08.2024 wurde hinsichtlich HZR neuerlich Rücksprache gehalten, die HRZ Ausstellung wird alle zwei Wochen persönlich bei der Botschaft urgiert.
FA verfügt in Österreich über keine Familienangehörige oder sonstige soziale oder beruflichen Bindungen, keine Barmittel, keine Sozial- oder Krankenversicherung und keinen festen Wohnsitz.
Laut eigenen Angaben habe er nicht nach Österreich wollen, nur durchreisen und wolle in Österreich auch keinen Antrag auf Asyl stellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.08.2024 erklärte der BF, dass er gesund sei, er am 20.08.2000 im Zuge einer Familienzusammenführung nach Spanien gereist sei, seine gesamte Familie lebe in Spanien, damit meine er seine Eltern, 5 Geschwister (2 Schwestern und drei Brüder). Er habe ein Zugticket von Tschechien, Richtung Brüssel Belgien gehabt, habe nie österreichischen Boden betreten, das sei nur fälschlicherweise gewesen, er habe nur durchreisen wollen und sei an der deutschen Grenze festgehalten worden. Bei der Einreise nach Österreich habe er die Geldstrafe von 200 Euro für die illegale Einreise bezahlt, er sei fälschlicherweise hier eingereist, weil der Zug durch Österreich gegangen sei. Er habe ein Tagesticket von Tschechien nach Brüssel eingelöst, er wolle hier keinen Asylantrag stellen, die Polizei setze ihn unter Druck, seine Fingerabdrücke hier abzugeben. In Salzburg sei er in einer geschlossenen Zelle für 90 Tage eingesperrt gewesen, da man ihn zwingen wollte, hier Asyl zu beantragen. Auf Nachfragen, wer ihn zwingen wollte, erklärte er die BBU. Er sei bereits mehrmals legal nach Marokko zurückgereist, 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010. Auf die Frage, ob er für Belgien ein Aufenthaltsrecht habe, erklärte er, nein er habe dort eine Ehefrau, sie würden die Hochzeit planen, er habe eine Wohnadresse und eine Frau dort. Seine zukünftige Frau habe einen belgischen Reisepass und 2 Projekte, eines sei ein Restaurant und das zweite ein Hotel. Auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt in Europa bis dato finanzierte, erklärte er, er habe seit 2000 bei dieser Familienzusammenführung erst für ein Jahr, dann für 2 Jahre, dann für jeweils 5 Jahre einen Aufenthaltstitel gehabt, er habe in Restaurants und als Friseur gearbeitet, außerdem als Schwarzdecker. Er habe nur in Spanien ein Aufenthaltsrecht, derzeit sei es aber eingestellt. Er habe einige Probleme mit dem Staat, wenn dies gelöst sei, erhalte er den Titel wieder. Auf Vorhalt, dass zu seiner Person in Deutschland und in Frankreich ein Aufenthaltsverbot gespeichert sei, erklärte der FA, in Deutschland, das wisse er, man habe ihn für 5 Stunden festgehalten und dann nach Österreich überstellt, in Frankreich habe man ihm eine Ausreiseaufforderung ausgestellt, weil er keinen Reisepass besitze. Auf Vorhalt, dass auch in den Niederlanden eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, gültig bis 28.09.2028, erklärte er, dass er sich von 2021 bis 2023 in Holland aufgehalten habe, dann sei ihm eine Ausreiseaufforderung ausgestellt worden. Auf Vorhalt, er sei laut Haftbefehl der Präfektur des nordwestlich von Paris gelegenen Departement von Aisne am 13.11.2023 festgenommen worden und aufgefordert worden, Frankreich in Richtung Marokko oder einem anderen Land, ausgenommen EU Staaten, zu verlassen. Warum er dem nicht nachgekommen sei, erklärte er damit, dass er von Frankreich nach Belgien ausgereist sei, dort habe er eine LG gehabt, er sei am selben Tag nach Belgien gereist. Auf die Frage, wovon er in den Niederlanden gelebt habe, erklärte er mit Schwarzdecken, er habe eine Facebook Seite, auf der er das bewerbe. Auf Vorhalt, dass aus dem Vollzugsbericht hervorgehe, dass er sich gegenüber den einschreitenden Organen unkooperativ, respektlos und uneinsichtig verhalten habe, einen mit Tee gefüllten Becher auf einen Hausarbeiter geworfen habe und aggressiv gegenüber den einschreitenden Organen auftrete, erklärte er, das mit dem Tee sei in Salzburg gewesen. Auf einen Mithäftling, der ihm die Tür ins Gesicht gestoßen habe. Er habe sich bei ihm entschuldigt, es sei sein Fehler gewesen, er sei unter Druck gewesen. Am 29.07.2024 sei es um einen Streit wegen Kleidung gegangen, beim Transport von Salzburg nach Vordernberg, was 8 Stunden gedauert habe. Er habe sich danach entschuldigt. Auf die Frage, ob er über Barmittel verfüge, erklärte er derzeit 80 Euro am Konto, 200 Euro habe er gehabt, 120 Euro habe er ausgegeben. Man schicke ihm das Geld von Belgien. Auf die Frage, woher das Geld komme, erklärte er, diese 700 Euro, die auf dem Haftkonto aufscheinen, habe er von Deutschland gehabt. Zur Frage, ob er enge Bindungen zu Österreich habe, erklärte er, nein er habe hier niemanden, er sei vorher nie nach Österreich eingereist. Er habe in Österreich keine Möglichkeit Unterkunft zu nehmen, er sei nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren, er habe niemanden in Marokko, er lebe seit 25 Jahren in Spanien. Auf die Frage, warum er in Europa verblieben sei, entgegen fremdenrechtlicher Vorschriften, erklärte er, er habe einen Aufenthaltstitel für Spanien, seine gesamte Familie besitze die spanische Staatsbürgerschaft, er habe einige Probleme und 2025 werde man ihm den unbefristeten Aufenthaltstitel wieder gewähren, sein Projekt sei, dass er die Frau in Belgien heirate. Auf die Frage, welche Fehler er gemacht habe, erklärte er, er habe Fehler gegenüber dem Staat gemacht, irgendwelche illegalen Sachen, das Ganze sei befristet. Was er machen würde, wenn er aus der Schubhaft entlassen werden würde, beantwortete er damit, dass er die Ehefrau in Belgien anrufen würde, sie würde den Reisepass bringen und er würde mit ihr nach Belgien fahren.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG G307 2298020-1/12E, gek. Ausfertigung vom 12.09.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Begründet wurde dies damit, dass AF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen EU Staat habe, es bestehe zu seiner Person ein von Frankreich ausgesprochenes, nach wie vor gültiges Einreiseverbot, eine Rückkehrentscheidung seitens Deutschland bis 18.03.2027 und den Niederlanden bis 28.09.2028. Ferner sei er von den spanischen Behörden bis 03.10.2024 aus kriminalpolizeilichen Gründen ausgeschrieben. Er verfüge somit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einem anderen europäischen Staat, könne in Österreich weder soziale, berufliche oder sonstige Bindungen vorweise, er habe keine ausreichenden Barmittel oder eine gesicherte private Unterkunft. Er reiste durch mehrere europäischen Staate, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, arbeitete in den Niederlanden ohne Arbeitserlaubnis. Er verhielt sich in seiner Anhaltung aggressiv, unkooperativ und sei nicht bereit, sich den geltenden Bestimmungen zu unterwerfen, er sei auch nicht bereit freiwillig in den Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist vom Bestand erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und scheidet jedwede Anordnung eines gelinderen Mittels aus, die Anhaltung ist somit weiterhin verhältnismäßig. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bereits mit 02.05.2024 eingeleitet und werde alle zwei Wochen bei den marokkanischen Vertretungsbehörden urgieren. Im Jahr 2023 wurden 57 HRZ durch die marokkanische Vertretungsbehörde ausgestellt, im Jahr 2024 bis dato 42 HRZ, 2023 wurden 53 Personen nach Marokko überstellt, zusätzlich sind 20 Personen dorthin freiwillig ausgereist, für das Jahr 2024 wurden bisher 28 Personen überstellt und 10 Personen sind freiwillig zurückgekehrt. Die Identifizierung erfolgt in Zusammenarbeit mit Marokko innerhalb von 4 Wochen, danach kann eine Flugbuchung innerhalb von 2 – 3 Wochen erfolgen, das HRZ wird dann problemlos ausgestellt, nur in Ausnahmefällen dauert die Identifizierung 6 – 8 Wochen. Teilweise kann es zu längeren Wartezeiten führen, dies liege am Botschaftsprozedere und ist auf die Behörden von Marokko zurückzuführen, dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu, wie der Verbalnote der marokkanischen Botschaft zu entnehmen ist. Die in § 80 FPG vorgesehene 6 Monats Frist wurde noch nicht überschritten, es liegt kein Zweifel an der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer vor.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG G307 2298020-1/12E, gek. Ausfertigung vom 12.09.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Begründet wurde dies damit, dass AF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen EU Staat habe, es bestehe zu seiner Person ein von Frankreich ausgesprochenes, nach wie vor gültiges Einreiseverbot, eine Rückkehrentscheidung seitens Deutschland bis 18.03.2027 und den Niederlanden bis 28.09.2028. Ferner sei er von den spanischen Behörden bis 03.10.2024 aus kriminalpolizeilichen Gründen ausgeschrieben. Er verfüge somit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einem anderen europäischen Staat, könne in Österreich weder soziale, berufliche oder sonstige Bindungen vorweise, er habe keine ausreichenden Barmittel oder eine gesicherte private Unterkunft. Er reiste durch mehrere europäischen Staate, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, arbeitete in den Niederlanden ohne Arbeitserlaubnis. Er verhielt sich in seiner Anhaltung aggressiv, unkooperativ und sei nicht bereit, sich den geltenden Bestimmungen zu unterwerfen, er sei auch nicht bereit freiwillig in den Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist vom Bestand erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und scheidet jedwede Anordnung eines gelinderen Mittels aus, die Anhaltung ist somit weiterhin verhältnismäßig. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bereits mit 02.05.2024 eingeleitet und werde alle zwei Wochen bei den marokkanischen Vertretungsbehörden urgieren. Im Jahr 2023 wurden 57 HRZ durch die marokkanische Vertretungsbehörde ausgestellt, im Jahr 2024 bis dato 42 HRZ, 2023 wurden 53 Personen nach Marokko überstellt, zusätzlich sind 20 Personen dorthin freiwillig ausgereist, für das Jahr 2024 wurden bisher 28 Personen überstellt und 10 Personen sind freiwillig zurückgekehrt. Die Identifizierung erfolgt in Zusammenarbeit mit Marokko innerhalb von 4 Wochen, danach kann eine Flugbuchung innerhalb von 2 – 3 Wochen erfolgen, das HRZ wird dann problemlos ausgestellt, nur in Ausnahmefällen dauert die Identifizierung 6 – 8 Wochen. Teilweise kann es zu längeren Wartezeiten führen, dies liege am Botschaftsprozedere und ist auf die Behörden von Marokko zurückzuführen, dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu, wie der Verbalnote der marokkanischen Botschaft zu entnehmen ist. Die in Paragraph 80, FPG vorgesehene 6 Monats Frist wurde noch nicht überschritten, es liegt kein Zweifel an der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer vor.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des AF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu G307 2298020-1. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des AF ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des AF in der oa mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).
In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel vergleiche VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Unstrittig hält sich AF seit mehr als 20 Jahren im Schengen Raum auf und ist bis dato seiner Rückkehrverpflichtung (von den Niederlanden) nicht nachgekommen. Gegen ihn liegen Einreiseverbote in Deutschland und Frankreich vor, sowie Rückkehrentscheidungen durch EU Mitgliedstaaten vor, in Spanien – wo AF vorbringt, über einen Aufenthaltstitel zu verfügen – wird er in kriminalpolizeilicher Hinsicht. Der BF bewegt sich somit seit Jahren ohne Reisepass im EU Raum, weshalb diesbezüglich von hoher Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Er verhält sich unkooperativ, will nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat, obwohl im bewusst ist, dass er derzeit über keinen Aufenthaltstitel für einen europäischen Staat verfügt. Diesbezüglich kann in seinem Fall auch kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen.
3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten des AF vor den Behörden, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, sowie das Bestehen mehrere Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote von Frankreich, Belgien sowie den Niederlanden maßgeblich zu berücksichtigen.
Das beabsichtigte Ziel ist aus derzeitiger Sicht auch umsetzbar, es werden Rückführungen nach Marokko durchgeführt, die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden funktioniert gut. Es wurden heuer bereits 28 Personen überstellt, 10 Personen sind freiwillig zurückgekehrt. Die Abschiebung ist unter diesem Aspekt möglich und kann der Sicherungszweck erreicht werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist, diese Tatsache AF auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass AF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seine bisherigen Aufenthalte in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Marokko zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des AF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des FA vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G307 2298020-1/12E mündlich verkündet;) geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. FA wurde am 28.08.2024 persönlich in der mündlichen Verhandlung (also vor ca. 3 Wochen) angehört, der Sacherhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass FA nicht mitwirkt. Bereits davor konnte sich der zuständige Richter einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung verschaffen. Seitdem ergab sich keine Änderung des Sachverhalts. Mittlerweile bemüht sich das BFA mit 14tägiger Urgenz um ein HRZ und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die marokkanischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des FA sich ausführlich zu äußern unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des FA vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G307 2298020-1/12E mündlich verkündet;) geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. FA wurde am 28.08.2024 persönlich in der mündlichen Verhandlung (also vor ca. 3 Wochen) angehört, der Sacherhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass FA nicht mitwirkt. Bereits davor konnte sich der zuständige Richter einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung verschaffen. Seitdem ergab sich keine Änderung des Sachverhalts. Mittlerweile bemüht sich das BFA mit 14tägiger Urgenz um ein HRZ und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die marokkanischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des FA sich ausführlich zu äußern unterbleiben.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2298020.2.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024