Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W256 2273655-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX ., vertreten durch die Kraft Rechtsanwalts GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2023, Zl. 2023-0.246.902, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 ., vertreten durch die Kraft Rechtsanwalts GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2023, Zl. 2023-0.246.902, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt:
In ihrem an die belangte Behörde gerichteten „Antrag auf Akteneinsicht“ vom 03. Jänner 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, der XXXX sei von der belangten Behörde eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) erteilt worden. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung sei der Nachweis, dass die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 GSpG entspreche und eine solche im Konzessionserteilungsland – in diesem Fall die Tschechische Republik – als Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt werde, sowie die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union den inländischen zumindest entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls Betreiberin von Spielbanken in der Tschechischen Republik und könne daher auch einen Antrag gem. § 56 Abs. 2 GSpG bei der belangten Behörde stellen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse am Inhalt des Antrags und des Genehmigungsbescheides der XXXX da sie aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten und des gleichen Sitzlandes dieselben Nachweise zu erbringen habe. Als Betroffene der Lizenzerteilung gemäß § 56 Abs 2 GSpG und allfällige zukünftige Antragstellerin gemäß § 56 GSpG sei die Beschwerdeführerin als Partei gem. § 17 AVG anzusehen und es erscheine daher im Sinn der Verfahrensökonomie zweckmäßig, die bereits erfolgten behördlichen Erwägungen einzusehen.In ihrem an die belangte Behörde gerichteten „Antrag auf Akteneinsicht“ vom 03. Jänner 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, der römisch 40 sei von der belangten Behörde eine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) erteilt worden. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung sei der Nachweis, dass die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, GSpG entspreche und eine solche im Konzessionserteilungsland – in diesem Fall die Tschechische Republik – als Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt werde, sowie die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union den inländischen zumindest entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls Betreiberin von Spielbanken in der Tschechischen Republik und könne daher auch einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG bei der belangten Behörde stellen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse am Inhalt des Antrags und des Genehmigungsbescheides der römisch 40 da sie aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten und des gleichen Sitzlandes dieselben Nachweise zu erbringen habe. Als Betroffene der Lizenzerteilung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG und allfällige zukünftige Antragstellerin gemäß Paragraph 56, GSpG sei die Beschwerdeführerin als Partei gem. Paragraph 17, AVG anzusehen und es erscheine daher im Sinn der Verfahrensökonomie zweckmäßig, die bereits erfolgten behördlichen Erwägungen einzusehen.
Es werde daher gemäß § 1 f Auskunftspflichtgesetz die Beantwortung folgender Fragen begehrt:Es werde daher gemäß Paragraph eins, f Auskunftspflichtgesetz die Beantwortung folgender Fragen begehrt:
„a) Aus welchen Gründen entspricht die tschechische Spielbankkonzession wie sie XXXX Tschechische Republik, aufweist, den Voraussetzungen des § 21 GSpG und„a) Aus welchen Gründen entspricht die tschechische Spielbankkonzession wie sie römisch 40 Tschechische Republik, aufweist, den Voraussetzungen des Paragraph 21, GSpG und
b) aus welchen Gründen sind die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen der tschechischen Republik den inländischen Spielerschutzbestimmungen zumindest entsprechend.“
Dazu möge der Genehmigungsbescheid sowie der Antrag bzw. allfällige folgende Eingaben der XXXX (anonymisiert) übermittelt werden, da dies die ökonomischste Vorgangsweise zur Auskunft darstelle. Diese Urkunden würden gesichertes Wissen in Form von Wissenserklärungen der Behörde darstellen und seien Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien. Die Voraussetzungen gemäß Auskunftspflichtgesetz seien daher gegeben. Der Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Erteilung einer (wenn auch anonymisierten) Aktkopie werde auch auf § 17 AVG gestützt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglichen zukünftigen eigenen Antragstellung nach § 56 Abs. 2 GSpG gemäß § 8 AVG als Partei anzusehen sei. Eine andere Beurteilung würde eine Diskriminierung darstellen und wäre gleichheitswidrig, da ein identer Sachverhalt vorliege. Dazu möge der Genehmigungsbescheid sowie der Antrag bzw. allfällige folgende Eingaben der römisch 40 (anonymisiert) übermittelt werden, da dies die ökonomischste Vorgangsweise zur Auskunft darstelle. Diese Urkunden würden gesichertes Wissen in Form von Wissenserklärungen der Behörde darstellen und seien Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien. Die Voraussetzungen gemäß Auskunftspflichtgesetz seien daher gegeben. Der Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Erteilung einer (wenn auch anonymisierten) Aktkopie werde auch auf Paragraph 17, AVG gestützt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglichen zukünftigen eigenen Antragstellung nach Paragraph 56, Absatz 2, GSpG gemäß Paragraph 8, AVG als Partei anzusehen sei. Eine andere Beurteilung würde eine Diskriminierung darstellen und wäre gleichheitswidrig, da ein identer Sachverhalt vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei (auch auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt) Akteneinsicht in einen fremden Akt und die Übermittlung einer Aktenkopie beantragt worden. Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht der Lösung von Fragen der Rechtsauslegung und -anwendung und damit der Rechtserkenntnis mit Hinblick auf noch nicht verwirklichte Sachverhalte, sondern solle bloß Rechtskenntnisse ohne unzumutbaren Schwierigkeitsgrad vermitteln. Die Auskunftspflicht eigne sich im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung einer Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht stehe wiederum aber nur Parteien in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen", nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei (gewesen) seien, von Bedeutung wäre. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Die Beschwerdeführerin sei am im Antrag genannten Verfahren in keiner Weise beteiligt bzw. durch dieses berührt und daher auch nicht Partei des Verfahrens. Da ihr die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehle, sei der Antrag auf Akteneinsicht in Bescheidform zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin brachte sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei neben der XXXX ebenfalls Betreiberin von Spielbanken in der Tschechischen Republik und könne daher auch einen Antrag gem. § 56 Abs 2 GSpG stellen. Sie sei somit als Partei gem. § 8 AVG anzusehen. Auch sei ihr gemäß dem Auskunftspflichtgesetz eine Kopie der behördlichen Erwägungen allenfalls in anonymisierter Form zu übermitteln, um in einem Antragsverfahren gem. § 56 Abs 2 GSPG keine unnötigen Entscheidungsprozesse auszulösen. Die belangte Behörde hätte gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt. U.a. wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin brachte sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei neben der römisch 40 ebenfalls Betreiberin von Spielbanken in der Tschechischen Republik und könne daher auch einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG stellen. Sie sei somit als Partei gem. Paragraph 8, AVG anzusehen. Auch sei ihr gemäß dem Auskunftspflichtgesetz eine Kopie der behördlichen Erwägungen allenfalls in anonymisierter Form zu übermitteln, um in einem Antragsverfahren gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSPG keine unnötigen Entscheidungsprozesse auszulösen. Die belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt. U.a. wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
zu Spruchpunkt A)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den – ein Bewilligungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Glückspielgesetz der Fa. XXXX betreffenden – Akt gemäß § 17 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin komme in einem sie nicht betreffenden „fremden“ Verfahren keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation zur Akteneinsicht zu.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den – ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, Glückspielgesetz der Fa. römisch 40 betreffenden – Akt gemäß Paragraph 17, AVG mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin komme in einem sie nicht betreffenden „fremden“ Verfahren keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation zur Akteneinsicht zu.
Gemäß § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 (GSpG) dürfen Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch das Finanzamt Österreich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Finanzamt Österreich nachgewiesen hat, dass 1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und 2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch das Finanzamt Österreich untersagt werden.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (GSpG) dürfen Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch das Finanzamt Österreich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Finanzamt Österreich nachgewiesen hat, dass 1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und 2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch das Finanzamt Österreich untersagt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 (AVG) können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (AVG) können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, räumt § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht (siehe dazu VwGH, 27.02.1991, 90/01/0143; VwGH, 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355 u.v.m.).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, räumt Paragraph 17, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht (siehe dazu VwGH, 27.02.1991, 90/01/0143; VwGH, 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355 u.v.m.).
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass in einem Bewilligungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz einem vom antragsstellenden Betreiber einer Spielbank zu unterscheidenden Dritten keine Parteistellung zukommt. Auch der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren (nach § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz) von Bedeutung sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten ließe (siehe erneut VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355 zum Bankwesengesetz).Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz einem vom antragsstellenden Betreiber einer Spielbank zu unterscheidenden Dritten keine Parteistellung zukommt. Auch der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren (nach Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz) von Bedeutung sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten ließe (siehe erneut VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355 zum Bankwesengesetz).
Die belangte Behörde hat daher die von der Beschwerdeführerin begehrte und auf § 17 AVG gestützte Aktensicht zu Recht zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat daher die von der Beschwerdeführerin begehrte und auf Paragraph 17, AVG gestützte Aktensicht zu Recht zurückgewiesen.
Sofern in der Beschwerde ein Recht auf Erhalt einer Auskunft nach § 4 Auskunftspflichtgesetz geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten:Sofern in der Beschwerde ein Recht auf Erhalt einer Auskunft nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Ein Recht auf Erhalt eines Auskunftsverweigerungsbescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz setzt demnach einen entsprechenden Antrag des Auskunftswerbers auf Erhalt eines solchen Bescheids explizit voraus. Ein solcher Antrag wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren aber weder gestellt, noch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über einen solchen Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgesprochen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob eine Verweigerung der Erteilung einer Auskunft zulässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Auskunftspflichtgesetz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eben gerade nicht ein Recht auf Akteneinsicht gewährt (vgl. erneut VwGH, 22.02.199, 98/17/0355) sowie die belangte Behörde auch nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen bzw. zur Erstellung von Rechtsgutachten verhält (VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 u.v.m.).Ein Recht auf Erhalt eines Auskunftsverweigerungsbescheids nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz setzt demnach einen entsprechenden Antrag des Auskunftswerbers auf Erhalt eines solchen Bescheids explizit voraus. Ein solcher Antrag wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren aber weder gestellt, noch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über einen solchen Antrag gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgesprochen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob eine Verweigerung der Erteilung einer Auskunft zulässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Auskunftspflichtgesetz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eben gerade nicht ein Recht auf Akteneinsicht gewährt vergleiche erneut VwGH, 22.02.199, 98/17/0355) sowie die belangte Behörde auch nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen bzw. zur Erstellung von Rechtsgutachten verhält (VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 u.v.m.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen (nicht komplexen) Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen (nicht komplexen) Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Akteneinsicht Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Parteistellung Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2273655.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024