Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W256 2246158-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. Juli 2021, GZ D124.2310, 2021-0.495.457, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. Juli 2021, GZ D124.2310, 2021-0.495.457, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
„Die Datenschutzbeschwerde wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten (und über Aufforderung der belangten Behörde am 27. Mai 2020 verbesserten) Beschwerde vom 20. März 2020 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) „als Verantwortliche für die Abfrage der Daten (Hauptbeschwerdegegner)“ und „den Magistrat der Stadt Wien als Verantwortlicher für die Weitergabe der Daten (Nebenbeschwerdegegner)“. Es sei am 20. März 2019 auf einer Dienststelle der PI XXXX eine Abfrage des Lichtbildes aus dem Identitätsdokumentenregister (IDR) zum Reisepass P XXXX , ausgestellt am 29. Juli 2010 durchgeführt worden, ohne dass eine gerichtlich strafbare Handlung, sondern nur eine Verwaltungsübertretung vorgelegen hätte. Da der Beschwerdeführerin der Grund der Anhaltung bzw. der Identitätsfeststellung bzw. das ihr vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten nicht explizit genannt worden sei, habe sie sich geweigert, einen Ausweis vorzuzeigen, zudem sei sie zu dem Zeitpunkt lediglich im Besitz ihrer XXXX Mitarbeiterkarte gewesen. Sie habe nach Aufforderung den Beamten freiwillig ihren Namen und ihr Geburtsdatum bekannt gegeben, wodurch ihre Identität mit der vom Anlass gebotenen Verhältnismäßigkeit festgestellt werden hätte können, zumal ihre mit einem Lichtbildausweis versehene Mitarbeiterkarte in Augenschein genommen werden hätte können. Dennoch sei versucht worden, eine Abfrage des Führerscheinregisters (FSR) mit dem Diensthandy über EKIS zu machen, bei der jedoch kein Lichtbild abgefragt habe werden können, da die Beschwerdeführerin einen alten Papier- Führerschein besitze, zu dem es kein digitales Lichtbild gebe. Danach sei sie festgenommen und in die Polizeiinspektion XXXX (PI) überstellt worden, wo im Identitätsdokumentenregister (IDR) recherchiert und das Lichtbild zum o.g. Reisepass abgerufen worden sei. Es habe weder eine Einwilligung, noch eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. § 22 b Passgesetz gestatte den Sicherheitsbehörde lediglich im Dienste der Strafrechtspflege einen solchen Zugriff und auch das VStG, insbesondere dessen § 34 b VStG enthalte keine explizite gesetzliche Grundlage für einen Abruf biometrischer Daten aus dem IDR. Somit sei evident, dass die mitbeteiligte Partei rechtswidrig gehandelt habe, da ein Abruf ohne Einwilligung nur im Strafverfahren bzw. im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen zulässig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde die von ihr behaupteten Rechtsverletzungen mittels Bescheid feststelle. Dazu wurden diverse Unterlagen, darunter u.a. die Anzeige und der Polizeibericht zum Vorfall vom 20. März 2019, vorgelegt.In ihrer an die belangte Behörde gerichteten (und über Aufforderung der belangten Behörde am 27. Mai 2020 verbesserten) Beschwerde vom 20. März 2020 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) „als Verantwortliche für die Abfrage der Daten (Hauptbeschwerdegegner)“ und „den Magistrat der Stadt Wien als Verantwortlicher für die Weitergabe der Daten (Nebenbeschwerdegegner)“. Es sei am 20. März 2019 auf einer Dienststelle der PI römisch 40 eine Abfrage des Lichtbildes aus dem Identitätsdokumentenregister (IDR) zum Reisepass P römisch 40 , ausgestellt am 29. Juli 2010 durchgeführt worden, ohne dass eine gerichtlich strafbare Handlung, sondern nur eine Verwaltungsübertretung vorgelegen hätte. Da der Beschwerdeführerin der Grund der Anhaltung bzw. der Identitätsfeststellung bzw. das ihr vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten nicht explizit genannt worden sei, habe sie sich geweigert, einen Ausweis vorzuzeigen, zudem sei sie zu dem Zeitpunkt lediglich im Besitz ihrer römisch 40 Mitarbeiterkarte gewesen. Sie habe nach Aufforderung den Beamten freiwillig ihren Namen und ihr Geburtsdatum bekannt gegeben, wodurch ihre Identität mit der vom Anlass gebotenen Verhältnismäßigkeit festgestellt werden hätte können, zumal ihre mit einem Lichtbildausweis versehene Mitarbeiterkarte in Augenschein genommen werden hätte können. Dennoch sei versucht worden, eine Abfrage des Führerscheinregisters (FSR) mit dem Diensthandy über EKIS zu machen, bei der jedoch kein Lichtbild abgefragt habe werden können, da die Beschwerdeführerin einen alten Papier- Führerschein besitze, zu dem es kein digitales Lichtbild gebe. Danach sei sie festgenommen und in die Polizeiinspektion römisch 40 (PI) überstellt worden, wo im Identitätsdokumentenregister (IDR) recherchiert und das Lichtbild zum o.g. Reisepass abgerufen worden sei. Es habe weder eine Einwilligung, noch eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Paragraph 22, b Passgesetz gestatte den Sicherheitsbehörde lediglich im Dienste der Strafrechtspflege einen solchen Zugriff und auch das VStG, insbesondere dessen Paragraph 34, b VStG enthalte keine explizite gesetzliche Grundlage für einen Abruf biometrischer Daten aus dem IDR. Somit sei evident, dass die mitbeteiligte Partei rechtswidrig gehandelt habe, da ein Abruf ohne Einwilligung nur im Strafverfahren bzw. im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen zulässig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde die von ihr behaupteten Rechtsverletzungen mittels Bescheid feststelle. Dazu wurden diverse Unterlagen, darunter u.a. die Anzeige und der Polizeibericht zum Vorfall vom 20. März 2019, vorgelegt.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2020 aus, dass es am 20. März 2019 zu einer Amtshandlung wegen der Begehung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) gekommen sei. Gemäß § 34b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Feststellung der Identität sei das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie habe gemäß § 35 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Die betroffene Person sei dabei verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und gemäß §35 Abs. 3 SPG die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Die Begehung von Verwaltungsstraftatbeständen der Beschwerdeführerin sei von den amtshandelnden uniformierten Exekutivbeamten unmittelbar wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, sich zu legitimieren. Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe diese ihr strafbares Verhalten fortgesetzt. Auch das Vorweisen des mitgeführten Dokumentes " XXXX sei von der Beschwerdeführerin mehrfach verweigert worden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Z 1 VStG festgenommen worden, da sie den anhaltenden Organen unbekannt gewesen sei, sich nicht ausgewiesen habe und ihre Identität auch sonst nicht festgestellt werden habe können. Durch die Abfrage im Identitätsdokumentenregister (im Folgenden "IDR") auf der PI habe durch die Organe der Sicherheitsbehörde die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden können und sei sie umgehend aus der Anhaltung entlassen worden. Diese Vorgangsweise habe sich auf der Bestimmung gemäß § 34b VStG gegründet. Die Applikation IDR werde im BM. I für die Ausstellung der Identitätsdokumente Reisepass und Personalausweis betrieben und stehe in Anbindung an die BMI Anfrageplattform "IAP" jeder bzw. jedem Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien zur Erfüllung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Die Abfrage im IDR sei vor dem Hintergrund des gemäß § 29 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgt, und zwar zur Verkürzung der Anhaltedauer der Beschwerdeführerin. Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2020 aus, dass es am 20. März 2019 zu einer Amtshandlung wegen der Begehung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) gekommen sei. Gemäß Paragraph 34 b, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Feststellung der Identität sei das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie habe gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Die betroffene Person sei dabei verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und gemäß §35 Absatz 3, SPG die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Die Begehung von Verwaltungsstraftatbeständen der Beschwerdeführerin sei von den amtshandelnden uniformierten Exekutivbeamten unmittelbar wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, sich zu legitimieren. Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe diese ihr strafbares Verhalten fortgesetzt. Auch das Vorweisen des mitgeführten Dokumentes " römisch 40 sei von der Beschwerdeführerin mehrfach verweigert worden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, VStG festgenommen worden, da sie den anhaltenden Organen unbekannt gewesen sei, sich nicht ausgewiesen habe und ihre Identität auch sonst nicht festgestellt werden habe können. Durch die Abfrage im Identitätsdokumentenregister (im Folgenden "IDR") auf der PI habe durch die Organe der Sicherheitsbehörde die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden können und sei sie umgehend aus der Anhaltung entlassen worden. Diese Vorgangsweise habe sich auf der Bestimmung gemäß Paragraph 34 b, VStG gegründet. Die Applikation IDR werde im BM. römisch eins für die Ausstellung der Identitätsdokumente Reisepass und Personalausweis betrieben und stehe in Anbindung an die BMI Anfrageplattform "IAP" jeder bzw. jedem Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien zur Erfüllung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Die Abfrage im IDR sei vor dem Hintergrund des gemäß Paragraph 29, SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgt, und zwar zur Verkürzung der Anhaltedauer der Beschwerdeführerin.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ihre gegen den Magistrat der Stadt Wien gerichtete Beschwerde aus Zweckmäßigkeitsgründen, der Effizienz und der Raschheit gemäß § 39 Abs. 2 AVG in einem gesonderten zur GZ D124.2311 protokollierten Verfahren behandelt werde. Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ihre gegen den Magistrat der Stadt Wien gerichtete Beschwerde aus Zweckmäßigkeitsgründen, der Effizienz und der Raschheit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in einem gesonderten zur GZ D124.2311 protokollierten Verfahren behandelt werde.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zur GZ: D124.2310 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. März 2020 gegen die mitbeteiligte Partei als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenständlich stelle sich die Frage ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin durch eine Abfrage im Identitätsdokumentenregister in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergebe sich in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen, dass am 20. März 2019 aufgrund einer zur Anzeige gebrachten Lärmerregung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG ein Streifendienst der mitbeteiligten Partei in eine XXXX -Filiale beordert worden sei. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin zur Ausweisleistung aufgefordert worden, um ihre Identität feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, ihre Identität bekannt zu geben. Im Zuge der Personendurchsuchung sei eine Legitimationskarte in der Handtasche vorgefunden worden. Diese sei den Beamten von der Beschwerdeführerin weggerissen worden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei diese von den Beamten in die PI XXXX verbracht worden und sei eine Anzeigenerstattung gemäß § 81 Abs. 1 SPG erfolgt. In der PI XXXX sei die Identität der Beschwerdeführerin mittels einer Identitätsdokumentenregister-Lichtbildanfrage durch Exekutivbeamte der Beschwerdegegnerin festgestellt worden. Eine Geheimhaltung käme gemäß § 1 Abs. 2 DSG grundsätzlich ausschließlich auf Grund von Gesetzen in Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Abruf jeglicher Daten aus dem IDR eben nicht nur bei Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem StGB bzw. der StPO zulässig. Diese Rechtsansicht werde auch durch die Ursprungsfassung des § 22b PassG, eingefügt durch BGBl. Nr. 507/1995, untermauert. Demnach ging der Gesetzgeber bereits in der Ursprungsfassung davon aus, dass die Datenermittlung durch Sicherheitsbehörden nicht bloß für Tätigkeiten im Dienste der Strafrechtspflege – also der Kriminalpolizei – zulässig sei, sondern dass Sicherheitsbehörden auch darüber hinaus Daten abfragen könnten, solange die Datenermittlung „für ihre Zwecke“, also für Tätigkeiten, die den Sicherheitsbehörden obliegen, erforderlich und notwendig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abfrage auch die Berechtigung einer Abfrage außerhalb der „Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege“ bestanden habe und eine Datenabfrage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 22b Abs. 4 PassG umfasst wäre. Gemäß §34b VStG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten worden seien, die auf ihre Beteiligung an der Tat hingewiesen haben. Gemäß § 35 Abs. 2 SPG, auf welchen § 34b VStG verweise, sei die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Jeder Betroffene sei verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Feststellung der Identität zu dulden. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, ihre Identität preiszugeben bzw. an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Die von der belangten Behörde vorgenommene Maßnahme zur Feststellung der Identität sei daher nicht unverhältnismäßig oder unrechtmäßig. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen. Andernfalls hätten die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die von Amts wegen zu verfolgen seien, nicht wirksam geahndet werden können. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zur GZ: D124.2310 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. März 2020 gegen die mitbeteiligte Partei als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenständlich stelle sich die Frage ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin durch eine Abfrage im Identitätsdokumentenregister in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergebe sich in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen, dass am 20. März 2019 aufgrund einer zur Anzeige gebrachten Lärmerregung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG ein Streifendienst der mitbeteiligten Partei in eine römisch 40 -Filiale beordert worden sei. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin zur Ausweisleistung aufgefordert worden, um ihre Identität feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, ihre Identität bekannt zu geben. Im Zuge der Personendurchsuchung sei eine Legitimationskarte in der Handtasche vorgefunden worden. Diese sei den Beamten von der Beschwerdeführerin weggerissen worden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei diese von den Beamten in die PI römisch 40 verbracht worden und sei eine Anzeigenerstattung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG erfolgt. In der PI römisch 40 sei die Identität der Beschwerdeführerin mittels einer Identitätsdokumentenregister-Lichtbildanfrage durch Exekutivbeamte der Beschwerdegegnerin festgestellt worden. Eine Geheimhaltung käme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG grundsätzlich ausschließlich auf Grund von Gesetzen in Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Abruf jeglicher Daten aus dem IDR eben nicht nur bei Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem StGB bzw. der StPO zulässig. Diese Rechtsansicht werde auch durch die Ursprungsfassung des Paragraph 22 b, PassG, eingefügt durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,, untermauert. Demnach ging der Gesetzgeber bereits in der Ursprungsfassung davon aus, dass die Datenermittlung durch Sicherheitsbehörden nicht bloß für Tätigkeiten im Dienste der Strafrechtspflege – also der Kriminalpolizei – zulässig sei, sondern dass Sicherheitsbehörden auch darüber hinaus Daten abfragen könnten, solange die Datenermittlung „für ihre Zwecke“, also für Tätigkeiten, die den Sicherheitsbehörden obliegen, erforderlich und notwendig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abfrage auch die Berechtigung einer Abfrage außerhalb der „Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege“ bestanden habe und eine Datenabfrage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Paragraph 22 b, Absatz 4, PassG umfasst wäre. Gemäß §34b VStG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten worden seien, die auf ihre Beteiligung an der Tat hingewiesen haben. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, SPG, auf welchen Paragraph 34 b, VStG verweise, sei die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Jeder Betroffene sei verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Feststellung der Identität zu dulden. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, ihre Identität preiszugeben bzw. an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Die von der belangten Behörde vorgenommene Maßnahme zur Feststellung der Identität sei daher nicht unverhältnismäßig oder unrechtmäßig. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen. Andernfalls hätten die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die von Amts wegen zu verfolgen seien, nicht wirksam geahndet werden können. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sofern hier wesentlich vor, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Verfahren aufgrund ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde nicht in einem geführt, sondern in Bezug auf die beiden Beschwerdegegner getrennt worden sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich auch gegen den Bescheid der belangten Behörde zur GZ: D124.2311. Es werde daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde in einem zu erledigen. Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach eine Abfrage in das IDR- Register weder notwendig, noch gesetzlich zulässig gewesen sei. Es werde nicht die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung an sich bestritten, sondern die Berechtigung zur Abfrage des Identitätsdokumentenregisters nach biometrischen Daten ohne Einwilligung im Falle einer Verwaltungsübertretung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid zur Zahl D124.2310, unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde dieses der Gerichtsabteilung zugeteilt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zur Zahl D124.2311 erfolgten Bescheid wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gesondert vorgelegt und wurde diese zur Zahl W137 2288040-1 protokolliert.
Nach erfolgter Beschwerdemitteilung erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme. Darin wiederholte diese im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
1. Feststellungen:
Am 20. März 2019 wurde ein Streifendienst der mitbeteiligten Partei wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG bzw. ungebührendem Lärm nach § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG durch die Beschwerdeführerin in eine XXXX Filiale beordert. Im Zuge der in weiterer Folge in der Filiale erfolgten Amtshandlung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich gegenüber den einschreitenden Beamten zu legitimieren.Am 20. März 2019 wurde ein Streifendienst der mitbeteiligten Partei wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, SPG bzw. ungebührendem Lärm nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG durch die Beschwerdeführerin in eine römisch 40 Filiale beordert. Im Zuge der in weiterer Folge in der Filiale erfolgten Amtshandlung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich gegenüber den einschreitenden Beamten zu legitimieren.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den einschreitenden Beamten ihren Namen und ihr Geburtsdatum genannt. Eine Ausweisleistung erfolgte von Seiten der Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihr eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG angedroht wurde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den einschreitenden Beamten ihren Namen und ihr Geburtsdatum genannt. Eine Ausweisleistung erfolgte von Seiten der Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihr eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG angedroht wurde.
In der Filiale vor Ort durchgeführte EKIS-Abfragen mit dem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon ergaben für die einschreitenden Beamten keine Einsicht auf Lichtbilder der Beschwerdeführerin, woraufhin die Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung einer IDR-Lichtbildabfrage gemäß § 35 Z 1 VStG von den Organen der mitbeteiligten Partei festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht wurde. Dort erfolgte eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin durch Abfrage ihres Lichtbildes aus dem Identitätsdokumentenregister (IDR) zum Reisepass XXXX , ausgestellt am 29. Juli 2010 und wurde die erfolgte Festnahme der Beschwerdeführerin in weiterer Folge aufgehoben. In der Filiale vor Ort durchgeführte EKIS-Abfragen mit dem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon ergaben für die einschreitenden Beamten keine Einsicht auf Lichtbilder der Beschwerdeführerin, woraufhin die Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung einer IDR-Lichtbildabfrage gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, VStG von den Organen der mitbeteiligten Partei festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht wurde. Dort erfolgte eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin durch Abfrage ihres Lichtbildes aus dem Identitätsdokumentenregister (IDR) zum Reisepass römisch 40 , ausgestellt am 29. Juli 2010 und wurde die erfolgte Festnahme der Beschwerdeführerin in weiterer Folge aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Übrigen unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des hier angefochtenen Bescheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzulässigkeit der von Organen der mitbeteiligten Partei am 20. März 2019 erfolgten Abfrage ihres Lichtbildes im Identitätsdokumentenregister (IDR).
Eine von der Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde ebenfalls geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Magistrat der Stadt Wien wurde von der belangten Behörde in einem gesonderten Verfahren bzw. Bescheid zur Zahl D124.2311 behandelt (hier protokolliert zur Zahl W137 2288040-1) und ist damit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine gemeinsame Behandlung dieser beiden in Beschwerde gezogenen Rechtssachen ist – auch im Hinblick auf die feste Geschäftsverteilung – durch das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die hier beschwerdegegenständliche Abfrage im Zuge einer Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin nach § 34 b VStG und zwar wegen dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwurf verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen nach dem SPG und WLSG begangen zu haben. Dabei wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung von den im Rahmen der Sicherheitsverwaltung einschreitenden Sicherheitsbeamten zur Ausweisleistung aufgefordert und ihr im Falle der Nichtbefolgung eine Festnahme angedroht. Da in weiterer Folge keine Ausweisleistung von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte und auch eine Einsichtnahme in das EKIS Register auf dem Diensthandy der Sicherheitsbeamten fehlschlug, wurde die Beschwerdeführerin zum Zweck der Identitätsfeststellung anhand einer IDR-Abfrage auf der Polizeiinspektion nach § 35 Z 1 VStG festgenommen und im Zuge dessen die beschwerdegegenständliche Abfrage getätigt. Wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die hier beschwerdegegenständliche Abfrage im Zuge einer Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 34, b VStG und zwar wegen dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwurf verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen nach dem SPG und WLSG begangen zu haben. Dabei wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung von den im Rahmen der Sicherheitsverwaltung einschreitenden Sicherheitsbeamten zur Ausweisleistung aufgefordert und ihr im Falle der Nichtbefolgung eine Festnahme angedroht. Da in weiterer Folge keine Ausweisleistung von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte und auch eine Einsichtnahme in das EKIS Register auf dem Diensthandy der Sicherheitsbeamten fehlschlug, wurde die Beschwerdeführerin zum Zweck der Identitätsfeststellung anhand einer IDR-Abfrage auf der Polizeiinspektion nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG festgenommen und im Zuge dessen die beschwerdegegenständliche Abfrage getätigt.
§ 34 b Satz 1 VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. In § 34 b Satz 2 VStG wird für die Identitätsfeststellung auf § 35 Abs. 2 und 3 SPG verwiesen. Dort wird die „Feststellung der Identität“ als das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit definiert, die mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen hat (Abs. 2 Satz 2). Gemäß § 35 Abs. 3 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen (Satz 1); jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden (Satz 2).Paragraph 34, b Satz 1 VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. In Paragraph 34, b Satz 2 VStG wird für die Identitätsfeststellung auf Paragraph 35, Absatz 2 und 3 SPG verwiesen. Dort wird die „Feststellung der Identität“ als das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit definiert, die mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen hat (Absatz 2, Satz 2). Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen (Satz 1); jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden (Satz 2).
In seinem Erkenntnis vom 29. Juli 1998, 97/01/0448 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine besondere Qualität des Erfassens der in § 35 Abs. 2 SPG normierten Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt) nicht notwendig sei, um von einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG sprechen zu können. Dafür würden auch die Materialien zu § 35 sprechen, in denen ausgesprochen wird, dass die Art, wie Identitätsdaten im Einzelfall festgestellt werden, ausdrücklich offengelassen werde. Die Skala der für die Feststellung der Identität einsetzbaren Maßnahmen reichen demnach vom Befragen des Betroffenen bis zur Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis. Die Identitätsfeststellung sei aber ohne weiteres auch durch die glaubwürdige Auskunft eines Dritten oder durch Einsicht in die Meldekartei/Meldedatei möglich (148 BlgNR 18. GP, 39 f). Andererseits hielt der Verwaltungsgerichtshof darin auch fest, dass die Identitätsfeststellung nach § 35 SPG ausdrücklich als besondere Befugnis konzipiert ist, der daher schon an sich ein gewisser Eingriffscharakter immanent sein muss. Die Vornahme einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG kann jedoch – auch wenn ihr ein gewisser Eingriffscharakter immanent sein muss – nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. In seinem Erkenntnis vom 29. Juli 1998, 97/01/0448 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine besondere Qualität des Erfassens der in Paragraph 35, Absatz 2, SPG normierten Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt) nicht notwendig sei, um von einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG sprechen zu können. Dafür würden auch die Materialien zu Paragraph 35, sprechen, in denen ausgesprochen wird, dass die Art, wie Identitätsdaten im Einzelfall festgestellt werden, ausdrücklich offengelassen werde. Die Skala der für die Feststellung der Identität einsetzbaren Maßnahmen reichen demnach vom Befragen des Betroffenen bis zur Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis. Die Identitätsfeststellung sei aber ohne weiteres auch durch die glaubwürdige Auskunft eines Dritten oder durch Einsicht in die Meldekartei/Meldedatei möglich (148 BlgNR 18. GP, 39 f). Andererseits hielt der Verwaltungsgerichtshof darin auch fest, dass die Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG ausdrücklich als besondere Befugnis konzipiert ist, der daher schon an sich ein gewisser Eingriffscharakter immanent sein muss. Die Vornahme einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG kann jedoch – auch wenn ihr ein gewisser Eingriffscharakter immanent sein muss – nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden.
Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme (siehe dazu VwGH, 14.12.1993, 93/05/0191 hier: zu § 35 Z 3VStG). Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme (siehe dazu VwGH, 14.12.1993, 93/05/0191 hier: zu Paragraph 35, Ziffer 3 römisch fünf, S, t, G,).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin zur Identitätsfeststellung in Form einer Ausweisleistung aufgefordert, ihr im Falle einer Verweigerung die Festnahme angedroht und diese letztlich zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung in Form der in Rede stehenden Abfrage auf der Polizeiinspektion auch umgesetzt wurde. Bei einer Konstellation wie der vorliegenden besteht daher aufgrund der obigen Ausführungen kein Zweifel daran, dass die in Rede stehende Abfrage zum Zweck der Identitätsfeststellung mittels physischem (Polizei)Zwang umgesetzt wurde. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um einen Akt der ummittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (siehe dazu auch VwGH, Ra 2018/03/0008).
Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Gemäß Paragraph 90, SPG entscheidet die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Da die letztgenannte Ausnahme – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, war die belangte Behörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Abfrage (des Lichtbildes der Beschwerdeführerin) im IDR-Register nicht zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 kann die Verhandlung ua entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, kann die Verhandlung ua entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer (auch nicht beantragten) mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Festnahme Geheimhaltung Identitätsfeststellung Landespolizeidirektion Lichtbild Spruchpunkt - Abänderung Unzuständigkeit Verwaltungsübertretung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2246158.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024