TE Bvwg Beschluss 2024/9/9 W129 2231426-3

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

B-VG Art130
B-VG Art131
B-VG Art133 Abs4
UG §60
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  10. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W129 2231426-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Anträge des XXXX vom 30.08.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E abgeschlossenen Verfahrens, sowie auf Prüfung, „ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ der Person des Antragstellers vorliegt, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Anträge des römisch 40 vom 30.08.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E abgeschlossenen Verfahrens, sowie auf Prüfung, „ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ der Person des Antragstellers vorliegt, den Beschluss:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf „Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ der Person des Antragstellers vorliegt, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (bzw. Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren) stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz.

2. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag ab.

3. Dagegen erhob der Antragsteller durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.12.2019, ergänzt mit Schreiben vom 02.02.2020, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der Antragsteller im Wege seiner anwaltlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1/2E, zugestellt am 24.07.2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

7. In weiterer Folge erhob der Antragsteller das Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 05.10.2020, Zl. Ra 2020/10/0132-3, als unzulässig zurückwies.

8. Am 05.07.2024 nahm der Antragsteller am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in mehrere Akten mehrerer von ihm geführter Beschwerdeverfahren, darunter auch die Akten des Beschwerdeverfahrens W129 2231426-1.

9. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens und die „Einsetzung in den vorherigen Stand“.

10. Mit Beschluss vom 21.08.2024, Zl. W129 2231426-2/2E, zugestellt am 27.08.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 2 VwGVG als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). 10. Mit Beschluss vom 21.08.2024, Zl. W129 2231426-2/2E, zugestellt am 27.08.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch II.).

11. Mit Eingabe vom 30.08.2024 beantragte der Antragsteller erneut die „Einsetzung in den vorigen Stand“ sowie die „Aufhebung bzw. Anordnung zur Wiederaufnahme der bisherigen Urteile/Beschlüsse bzgl. den Verfahren W129 2231426-1, W129 2231426-2 […] wg. festgestellten Verstößen gegen §§ 69 ff AVG, §32 ff. VwGVG und insbesondere §24(4) VwGVG“. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die gesetzliche Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages einzuhalten, da die Rückfahrt von Wien nach Linz am Tag nach der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht (= erster Tag der gesetzlichen Frist) zehn Stunden gedauert habe, zudem habe er am 08.07.2024, 09.07.2024, 14.07.2024 sowie am 15.07.2024 Vorstellungsgespräche gehabt, für die er auch jeweils einen Tag Vorbereitungszeit beanspruche. Insgesamt sei die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags daher um sechs Tage zu verlängern. Zudem habe er das Fehlen von Aktenteilen gegenüber einer Beamtin des BVwG sofort mündlich bekanntgegeben und reiche dies zur Stellung des Antrages aus, zumal im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sei, dass die Bekanntgabe durch eine Niederschrift erfolgen hätte müssen. Gleichzeitig ersuche er das Gericht zu prüfen, „ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ seiner Person vorliegen würde. Seinem Antrag legte der Antragsteller unter anderem Kopien der Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen sowie Fahrtprotokolle für die Strecke Wien – Linz vor. 11. Mit Eingabe vom 30.08.2024 beantragte der Antragsteller erneut die „Einsetzung in den vorigen Stand“ sowie die „Aufhebung bzw. Anordnung zur Wiederaufnahme der bisherigen Urteile/Beschlüsse bzgl. den Verfahren W129 2231426-1, W129 2231426-2 […] wg. festgestellten Verstößen gegen Paragraphen 69, ff AVG, §32 ff. VwGVG und insbesondere §24(4) VwGVG“. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die gesetzliche Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages einzuhalten, da die Rückfahrt von Wien nach Linz am Tag nach der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht (= erster Tag der gesetzlichen Frist) zehn Stunden gedauert habe, zudem habe er am 08.07.2024, 09.07.2024, 14.07.2024 sowie am 15.07.2024 Vorstellungsgespräche gehabt, für die er auch jeweils einen Tag Vorbereitungszeit beanspruche. Insgesamt sei die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags daher um sechs Tage zu verlängern. Zudem habe er das Fehlen von Aktenteilen gegenüber einer Beamtin des BVwG sofort mündlich bekanntgegeben und reiche dies zur Stellung des Antrages aus, zumal im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sei, dass die Bekanntgabe durch eine Niederschrift erfolgen hätte müssen. Gleichzeitig ersuche er das Gericht zu prüfen, „ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ seiner Person vorliegen würde. Seinem Antrag legte der Antragsteller unter anderem Kopien der Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen sowie Fahrtprotokolle für die Strecke Wien – Linz vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in die Akten zu den Zlen W129 2231426-1 und W129 2231426-2. Der Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A1) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.2.2. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid (2019), K 5 zu § 33).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid (2019), K 5 zu Paragraph 33,).

3.2.3.Im vorliegenden Fall beschreibt der Antragsteller jedoch mit seinem Vorbringen (Fahrt von Wien nach Linz sowie Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Vorbereitung auf diese) keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das den Antragsteller davon abgehalten hätte, den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu stellen. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dispositionsunfähig gewesen wäre. 3.2.3.Im vorliegenden Fall beschreibt der Antragsteller jedoch mit seinem Vorbringen (Fahrt von Wien nach Linz sowie Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Vorbereitung auf diese) keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das den Antragsteller davon abgehalten hätte, den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu stellen. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dispositionsunfähig gewesen wäre.

Da der Antragsteller somit keine tragfähigen Angaben zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragen hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis abzuweisen.

3.2.4. Daraus folgt weiters, dass das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen ist. Insoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er das Fehlen von Aktenteilen gegenüber einer Beamtin des BVwG sofort mündlich bekanntgegeben habe und dies zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme ausreiche, zumal im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sei, dass die Bekanntgabe durch eine Niederschrift erfolgen hätte müssen, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme um einen fristgebunden Antrag handelt (vgl. § 32 Abs 2 erster Satz VwGVG) und gemäß § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind, schriftlich einzubringen sind (zur Anwendung dieser Bestimmung des AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht siehe bereits die Ausführungen unter Punkt 3.1.).3.2.4. Daraus folgt weiters, dass das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen ist. Insoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er das Fehlen von Aktenteilen gegenüber einer Beamtin des BVwG sofort mündlich bekanntgegeben habe und dies zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme ausreiche, zumal im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sei, dass die Bekanntgabe durch eine Niederschrift erfolgen hätte müssen, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme um einen fristgebunden Antrag handelt vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG) und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind, schriftlich einzubringen sind (zur Anwendung dieser Bestimmung des AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht siehe bereits die Ausführungen unter Punkt 3.1.).

3.2.5. Es war daher gemäß Spruchpunkt A1) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A2) Zurückweisung des Antrags auf „Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters“ der Person des Antragstellers vorliegt:

3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit der Abkürzung „AGG“ in Österreich das Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG) bezeichnet wird, dessen Ziel und Regelungsinhalt nicht die Prüfung von Ungleichbehandlungen oder Benachteiligungen von Personen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters ist. Sollte der aus Deutschland stammende Antragsteller mit „AGG“ das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland gemeint haben, ist festzuhalten, dass österreichische Verwaltungsgerichte – und damit auch das Bundesverwaltungsgericht – ausländisches Recht nicht anzuwenden haben. Wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf eine Anwendung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) abzielt, ist folgendes festzuhalten:

3.3.2. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus nachstehenden Gründen sachlich unzuständig:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 und 131 B-VG (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.). Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den gestellten Antrag nicht vor. Der Antrag auf „Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen der Person des Antragstellers aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters vorliegt“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde (mit Prüfung einer etwaigen Ungleichbehandlung) noch ein Antrag des Antragstellers bei einer Behörde zu Grunde. Insbesondere spricht auch der Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2019 nur über den Zulassungsantrag, nicht aber über eine Ungleichbehandlung ab.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 130 und 131 B-VG vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.1.). Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den gestellten Antrag nicht vor. Der Antrag auf „Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung nach AGG und somit Benachteiligungen der Person des Antragstellers aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters vorliegt“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde (mit Prüfung einer etwaigen Ungleichbehandlung) noch ein Antrag des Antragstellers bei einer Behörde zu Grunde. Insbesondere spricht auch der Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2019 nur über den Zulassungsantrag, nicht aber über eine Ungleichbehandlung ab.

Der vom Antragsteller eingebrachte Antrag auf war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG sowie Art 130 und Art. 131 B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.Der vom Antragsteller eingebrachte Antrag auf war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie Artikel 130 und Artikel 131, B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A2) zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur zur Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich seiner sachlichen Zuständigkeit in Bezug auf den vom Antragsteller gestellten Antrag im Übrigen auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur zur Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich seiner sachlichen Zuständigkeit in Bezug auf den vom Antragsteller gestellten Antrag im Übrigen auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Frist Fristversäumung Unzuständigkeit Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2231426.3.00

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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