Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W108 2295584-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024, Zahl: 2024-0.208.670-4-A, betreffend eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024, Zahl: 2024-0.208.670-4-A, betreffend eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 gemäß § 26 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 GebAG als verspätet zurück.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GebAG als verspätet zurück.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Verfahrensgang und Sachverhalt zu Grunde:
Am 01.08.2023 habe vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle lnnsbruck, eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache mit der Geschäftszahl XXXX stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Rechtssache als beschwerdeführende Partei einvernommen worden.Am 01.08.2023 habe vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle lnnsbruck, eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache mit der Geschäftszahl römisch 40 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Rechtssache als beschwerdeführende Partei einvernommen worden.
Am 04.08.2023 habe die Beschwerdeführerin für diese Verhandlung per Fax einen gebührenrechtlichen Antrag gemäß § 26 VwGVG eingebracht, wobei diesbezüglich lediglich die zweite Seite des gebührenrechtlichen Antrages übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darin - soweit ersichtlich - iZm der Entschädigung für Zeitversäumnis Kosten in Höhe von insgesamt EUR 257,00 (konkret einen Betrag von EUR 20,00 für selbstständig Erwerbstätige und EUR 237,00 für unselbstständig Erwerbstätige) geltend gemacht.Am 04.08.2023 habe die Beschwerdeführerin für diese Verhandlung per Fax einen gebührenrechtlichen Antrag gemäß Paragraph 26, VwGVG eingebracht, wobei diesbezüglich lediglich die zweite Seite des gebührenrechtlichen Antrages übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darin - soweit ersichtlich - iZm der Entschädigung für Zeitversäumnis Kosten in Höhe von insgesamt EUR 257,00 (konkret einen Betrag von EUR 20,00 für selbstständig Erwerbstätige und EUR 237,00 für unselbstständig Erwerbstätige) geltend gemacht.
Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023, Zl. 2023-0.593.899-2-A, sei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren unvollständigen gebührenrechtlichen Antrag die Möglichkeit gegeben worden, die fehlende erste Seite nachzureichen. Weiters sei sie aufgefordert worden, hinsichtlich der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen betreffend ihre selbstständige bzw. unselbstständige Erwerbstätigkeit vorzulegen. Hierfür sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages gewährt worden, wobei sie unter einem darauf hingewiesen worden sei, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung der Antrag zurückgewiesen werden würde.
Nachdem trotz mehrmaliger Versuche eine Zustellung des Schreibens an die von der Beschwerdeführerin bekannten Adresse erfolglos geblieben sei, sei der Verbesserungsauftrag schließlich am 25.09.2023 im Akt hinterlegt worden.
Mit einem weiteren Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023, Zahl 2023-0.593.899-5-A, sei der Antragstellerin eine vorläufige Gebührenberechnung übermittelt worden. Damit sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass mangels konkreter Bescheinigung bzw. detaillierter Aufstellung/Aufgliederung ihrer konkreten Tätigkeit am Verhandlungstag, die einen tatsächlichen Einkommensentgang zur Folge hätte und welche auch nicht verschoben oder nachgeholt hätte werden können, ihr kein gebührenrechtlicher Ersatz zuerkannt werden könne. Unter einem sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Gebührenbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht zu beantragen, sollte sie mit dem zugesprochenen Betrag nicht einverstanden sein. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass, sofern sie innerhalb der Frist keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellen oder diesen zurückziehen würde, die vorläufig berechnete Gebühr (lautend auf null Euro) als bestimmt gelte.
Dieses Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 sei der Beschwerdeführerin am 27.10.2023 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt und in der Folge von der Antragstellerin persönlich am 30.10.2023 behoben worden.
Zu diesem Schreiben der Verrechnungsstelle sei innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Stellungnahme und auch kein Antrag auf Gebührenbestimmung der Antragstellerin eingelangt, weshalb die vorläufig berechnete Gebühr in Höhe von EUR 0,00 als bestimmt gelte.
Mit Eingabe vom 19.02.2024 habe die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die vorläufige Gebührenberechnung der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 eine Stellungnahme erstattet, wobei sie darin insbesondere zum Ausdruck gebracht habe, mit der vorläufigen Gebührenberechnung nicht einverstanden zu sein (arg. ,,Mit Schreiben vom 20.10.2023 teilten Sie mir mit, dass Sie meine Fahrtkosten zur BVwG-Verhandlung in lnnsbruck am 1.8.2023 nicht anerkennen wollen. Damit bin ich nicht einverstanden, ich erlaube mir den Gebührenantrog wie nachfolgend zu berichtigen.").
Daraufhin sei der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben vom 15.04.2024, Zahl 2024-0.208.670-2-A, vorgehalten worden, dass ihr die vorläufige Gebührenberechnung vom 20.10.2023, Zahl 2023-0.593.899-5-A, bereits am 30.10.2023 zugestellt worden sei und von ihr innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist kein Antrag auf Gebührenbestimmung gestellt worden sei, weshalb nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen die ihr mit Schreiben vom 20.10.2023, Zahl 2023-0.593.899-5-A, bekanntgegebene Gebühr in Höhe von EUR 0,00 als bestimmt gelte und ihr nunmehr eingebrachter Antrag auf Gebührenbestimmung als verspätet zurückzuweisen sein werde.
Dieses Schreiben der Verrechnungsstelle vom 15.04.2024 sei der Antragstellerin am 15.04.2024 ordnungsgemäß zugestellt worden.
ln der Folge sei keine Stellungnahme der Antragstellerin eingelangt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergebe sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsicht in den Verfahrensakt zur Geschäftszahl XXXX dem gebührenrechtlichen Antrag vom 04.08.2023, der vorläufigen Gebührenberechnung vom 20.10.2023 sowie der als Antrag auf Gebührenbestimmung zu wertenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024. Dass es sich bei der Eingabe der Antragstellerin vom 19.02.2024 um einen Antrag auf Gebührenbestimmung handle, ergebe sich dabei unzweifelhaft aus dem Inhalt. So werde seitens der Beschwerdeführerin nicht nur konkret auf das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 samt Anführung der entsprechenden Geschäftszahl (,,GZ: 2023-0.593.899") Bezug genommen, sondern sie bringe darin explizit zum Ausdruck, dass sie mit der Nichtzuerkennung von Gebühren hinsichtlich ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 nicht einverstanden sei (arg. „Damit bin ich nicht einverstanden“), und beantrage eine von ihr in ihrer Eingabe näher angeführte Berichtigung des Gebührenantrages. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergebe sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsicht in den Verfahrensakt zur Geschäftszahl römisch 40 dem gebührenrechtlichen Antrag vom 04.08.2023, der vorläufigen Gebührenberechnung vom 20.10.2023 sowie der als Antrag auf Gebührenbestimmung zu wertenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024. Dass es sich bei der Eingabe der Antragstellerin vom 19.02.2024 um einen Antrag auf Gebührenbestimmung handle, ergebe sich dabei unzweifelhaft aus dem Inhalt. So werde seitens der Beschwerdeführerin nicht nur konkret auf das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 samt Anführung der entsprechenden Geschäftszahl (,,GZ: 2023-0.593.899") Bezug genommen, sondern sie bringe darin explizit zum Ausdruck, dass sie mit der Nichtzuerkennung von Gebühren hinsichtlich ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 nicht einverstanden sei (arg. „Damit bin ich nicht einverstanden“), und beantrage eine von ihr in ihrer Eingabe näher angeführte Berichtigung des Gebührenantrages.
Rechtlich erwog die belangte Behörde: Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 VwGVG sei die Gebühr zunächst vorläufig zu berechnen, wobei diese sodann gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 VwGVG schriftlich (wie dies im vorliegenden Fall mit Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 erfolgt sei) oder mündlich bekannt zu geben sei. Werde - wie im vorliegenden Fall - nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht begehrt (oder werde der Antrag zurückgezogen), gelte die bekannt gegebene Gebühr - auch wenn dieser vorläufigen Erledigung des Verfahrens keine Bescheidqualität zukomme - als bestimmt. Den rechtstaatlichen Anforderungen werde dieses System insofern gerecht, als dem Zeugen bzw. dem Beteiligten gegen die vorläufige Berechnung ein entsprechender Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht, der bescheidmäßig zu erledigen sei, zustehe. Gegen die vorläufige Berechnung der Gebühr könne der Zeuge bzw. der Beteiligte binnen der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Wochen den Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht stellen, wobei darüber dann (erstmals) mit Bescheid entschieden werde. Für diese Entscheidung sei grundsätzlich der Präsident zuständig, eine endgültige Festlegung habe jedoch in der Geschäftsverteilung zu erfolgen. Da es sich bei der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Gebührenbestimmung um eine verfahrensrechtliche Frist handle, seien für die Fristenberechung die §§ 32, 33 AVG maßgeblich. lm gegenständlichen Fall seien hinsichtlich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 mit Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 die Gebühren vorläufig berechnet worden. Die vorläufige Gebührenberechnung sei der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.10.2023 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Gebührenbestimmung habe daher mit Ablauf des 13.11.2023 geendet. Der erst am 19.02.2024 eingelangte Antrag auf Gebührenbestimmung sei somit verspätet eingebracht worden. Über die verspätete Einbringung ihres Antrages sei die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schreibens vom 15.04.2024, Zahl 2024-0.208.670-2-A, verständigt worden. Dieses Schreiben sei ihr nachweislich am 17.04.2024 zugestellt worden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge nicht eingelangt. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Gebührenbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 VwGVG eingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.Rechtlich erwog die belangte Behörde: Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG sei die Gebühr zunächst vorläufig zu berechnen, wobei diese sodann gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schriftlich (wie dies im vorliegenden Fall mit Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 erfolgt sei) oder mündlich bekannt zu geben sei. Werde - wie im vorliegenden Fall - nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht begehrt (oder werde der Antrag zurückgezogen), gelte die bekannt gegebene Gebühr - auch wenn dieser vorläufigen Erledigung des Verfahrens keine Bescheidqualität zukomme - als bestimmt. Den rechtstaatlichen Anforderungen werde dieses System insofern gerecht, als dem Zeugen bzw. dem Beteiligten gegen die vorläufige Berechnung ein entsprechender Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht, der bescheidmäßig zu erledigen sei, zustehe. Gegen die vorläufige Berechnung der Gebühr könne der Zeuge bzw. der Beteiligte binnen der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Wochen den Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht stellen, wobei darüber dann (erstmals) mit Bescheid entschieden werde. Für diese Entscheidung sei grundsätzlich der Präsident zuständig, eine endgültige Festlegung habe jedoch in der Geschäftsverteilung zu erfolgen. Da es sich bei der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Gebührenbestimmung um eine verfahrensrechtliche Frist handle, seien für die Fristenberechung die Paragraphen 32,, 33 AVG maßgeblich. lm gegenständlichen Fall seien hinsichtlich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 mit Schreiben der Verrechnungsstelle vom 20.10.2023 die Gebühren vorläufig berechnet worden. Die vorläufige Gebührenberechnung sei der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.10.2023 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Gebührenbestimmung habe daher mit Ablauf des 13.11.2023 geendet. Der erst am 19.02.2024 eingelangte Antrag auf Gebührenbestimmung sei somit verspätet eingebracht worden. Über die verspätete Einbringung ihres Antrages sei die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schreibens vom 15.04.2024, Zahl 2024-0.208.670-2-A, verständigt worden. Dieses Schreiben sei ihr nachweislich am 17.04.2024 zugestellt worden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge nicht eingelangt. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Gebührenbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG eingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mit der sie begehrte, ihr in Stattgebung der Beschwerde Kosten im beantragten Umfang zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit der sie begehrte, ihr in Stattgebung der Beschwerde Kosten im beantragten Umfang zuzuerkennen.
Dazu wurde ausgeführt, die Behörde habe begründet, die Beschwerdeführerin hätte ihren ursprünglich am 04.08.2023 gestellten Gebührenantrag, welcher nur unvollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, nicht fristgerecht verbessert. Es hätte null Euro Gebühr zuerkannt werden können. Es sei am 20.10.2023 ein Schreiben mit der Belehrung der Beantragung eines Gebührenbestimmungsbescheides an sie ergangen. Diesen Antrag hätte sie nicht gestellt. Die am 19.02.2024 übermittelte Verbesserung sei zu spät erfolgt und sei offenkundig als neuer, verspätet eingebrachter Antrag gewertet worden.
Gegen die Argumentation der Behörde spreche, dass über ihren Antrag hätte bescheidmäßig abgesprochen werden müssen. Dies sei mit Schreiben vom 20.10.2023 nicht erfolgt, sondern allenfalls mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid. Bei Erlassung des Bescheides sei allerdings der Antrag vom 04.08.2023 bereits gehörig verbessert gewesen, sodass es nicht hätte zu einer Zurückweisung kommen dürfen.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den obigen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass das Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 betreffend die vorläufige Gebührenberechnung der Beschwerdeführerin am 27.10.2023 wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin ihre als Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht zu wertende Eingabe am 19.02.2024 – und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der vorläufigen Gebührenberechnung – eingebracht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So stellte sie weder das von der belangten Behörde in ihrem Bescheid festgestellte Zustelldatum des Schreibens betreffend die vorläufige Gebührenberechnung noch die Tatsache, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung keinen Antrag auf Gebührenbestimmung eingebracht hat, in Abrede. Das Bundesverwaltungsgericht teilt des Weiteren die (wiedergegebene) Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 um einen Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht handelt, auch dieser Beurteilung setzte die Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nichts Taugliches entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Rechtslage:
§ 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:
„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall nur die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gebührenbestimmung vom 19.02.2024 verfahrensgegenständlich ist. Die belangte Behörde hat auch nur über diesen Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin über ihren ursprünglichen Gebührenantrag vom 04.08.2023 bzw. ihren Antrag auf Gebührenbestimmung vom 19.02.2024 ist nicht erfolgt und auch nicht vom Verfahrensgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst. Im Fall der (wie im vorliegenden Fall) Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens nämlich lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102, unter Hinweis auf 28.02.2019, Ra 2018/22/0237).
3.3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 04.08.2023 ihren gebührenrechtlichen Anspruch betreffend die Verhandlung vom 01.08.2023 gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 GebAG beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat und ihr diesbezüglich mit (am 27.10.2023 zugestelltem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 die vorläufige Gebührenberechnung dahin, dass ihr keine Gebühr zugesprochen werden könne, gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 VwGVG bekanntgegeben wurde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und auch dem Inhalt der der Beschwerdeführerin übermittelten vorläufigen Gebührenberechnung vom 20.10.2023 konnte die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr (Zustellung des Schreibens vom 20.10.2023) schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Da die vorläufige Gebührenberechnung vom 20.10.2023 am 27.10.2023 wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde (zumal gemäß § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und der in den Akten einliegende Zustellnachweis den 27.10.2023 als Tag, an dem das Schreiben vom 20.10.2023 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, ausweist), endete die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 VwGVG, einer verfahrensrechtliche Frist (vgl. auch Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 26, Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]), mit Ablauf des 10.11.2023. Die Beschwerdeführerin brachte ihre als Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht zu wertende Eingabe, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, jedoch nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 19.02.2024 ein. Dieser Antrag erweist sich damit als gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 VwGVG verspätet. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 04.08.2023 ihren gebührenrechtlichen Anspruch betreffend die Verhandlung vom 01.08.2023 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat und ihr diesbezüglich mit (am 27.10.2023 zugestelltem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 die vorläufige Gebührenberechnung dahin, dass ihr keine Gebühr zugesprochen werden könne, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG bekanntgegeben wurde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und auch dem Inhalt der der Beschwerdeführerin übermittelten vorläufigen Gebührenberechnung vom 20.10.2023 konnte die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr (Zustellung des Schreibens vom 20.10.2023) schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Da die vorläufige Gebührenberechnung vom 20.10.2023 am 27.10.2023 wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde (zumal gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und der in den Akten einliegende Zustellnachweis den 27.10.2023 als Tag, an dem das Schreiben vom 20.10.2023 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, ausweist), endete die zweiwöchige Antragsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, einer verfahrensrechtliche Frist vergleiche auch Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 26,, Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]), mit Ablauf des 10.11.2023. Die Beschwerdeführerin brachte ihre als Antrag auf Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht zu wertende Eingabe, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, jedoch nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 19.02.2024 ein. Dieser Antrag erweist sich damit als gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verspätet.
Da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 aufgrund der Versäumung der Antragsfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist er, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen und ist auf dessen Inhalt (oder auf den Inhalt des ursprünglichen Gebührenantrages der Beschwerdeführerin vom 04.08.2023) nicht einzugehen.
Dem Beschwerdevorbringen, dass es infolge der Verbesserung des Gebührenantrages vom 04.08.2023 zu keiner Zurückweisung hätte kommen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass auch eine allfällig vorgenommene gehörige Verbesserung des ursprünglichen Gebührenantrages vom 04.08.2023 am Vorliegen des Zurückweisungsgrundes der Verspätung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, da - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Beschwerde - die belangte Behörde aufgrund des Zurückweisungsgrundes keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin über ihren ursprünglichen Gebührenantrag vom 04.08.2023 bzw. über ihren Gebührenbestimmungsantrag vom 19.02.2024 zu treffen hatte. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht in einem solchen Fall für ein inhaltliches Eingehen auf die genannten gebührenrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin oder auf die Frage der gehörigen Verbesserung kein Raum.
Festzuhalten ist auch, dass zwar die angefochtene Erledigung ein Bescheid ist, den der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes im Justizverwaltungsweg zu erlassen hatte (vgl. auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005), dass aber nach dem in § 26 VwGVG normierten Verfahren zur Festsetzung der Gebühr dem Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 betreffend die vorläufig berechnete Gebühr gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 VwGVG keine Bescheidqualität zukam. Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Müller (in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 26 Rz 5 [Stand 31.03.2018, rdb.at]) hierzu ausgeführt, dass dieses System den rechtstaatlichen Anforderungen insofern gerecht wird, als der Antragsteller gegen die vorläufige Berechnung die Gebührenbestimmung durch das jeweilige Verwaltungsgericht beantragen kann. Da dieser Antrag im Beschwerdefall jedoch nicht fristgerecht erfolgte, bestand keine Grundlage für eine (meritorische Entscheidung durch) Gebührenbestimmung durch die belangte Behörde. Festzuhalten ist auch, dass zwar die angefochtene Erledigung ein Bescheid ist, den der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes im Justizverwaltungsweg zu erlassen hatte vergleiche auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005), dass aber nach dem in Paragraph 26, VwGVG normierten Verfahren zur Festsetzung der Gebühr dem Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 betreffend die vorläufig berechnete Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG keine Bescheidqualität zukam. Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Müller (in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 26, Rz 5 [Stand 31.03.2018, rdb.at]) hierzu ausgeführt, dass dieses System den rechtstaatlichen Anforderungen insofern gerecht wird, als der Antragsteller gegen die vorläufige Berechnung die Gebührenbestimmung durch das jeweilige Verwaltungsgericht beantragen kann. Da dieser Antrag im Beschwerdefall jedoch nicht fristgerecht erfolgte, bestand keine Grundlage für eine (meritorische Entscheidung durch) Gebührenbestimmung durch die belangte Behörde.
Somit ist die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbestimmung als verspätet zurückzuweisen, nicht zu beanstanden.
3.3.3. Ergebnis:
Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Antragsfristen Gebührenantrag Gebührenbestimmung - Gericht Geltendmachung Hinterlegung mündliche Verhandlung Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2295584.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024