Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
W284 2298067-1/23E
W284 2298064-2/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2024, Zl. 1228318103-241233188, sowie die nach Festnahme durch das BFA vorangegangene Anhaltung des Beschwerdeführers seit 12.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2024, Zl. 1228318103-241233188, sowie die nach Festnahme durch das BFA vorangegangene Anhaltung des Beschwerdeführers seit 12.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Rückkehrentscheidung: Der Beschwerdeführer stellte in Österreich bereits drei Anträge auf internationalen Schutz, wobei eine von der Behörde gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in die DR Kongo mit hg. Erkenntnis vom 26.07.2021 zu Zl. I423 2229741-1 bestätigt wurde. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen. Seine beiden Folgeanträge wurden wegen entscheidender Sache zu den Zahlen I422 2229741-2 (am 18.04.2023) und I422 2229741-3 (am 04.03.2024) rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Verwaltungsverwahrungshaft: Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2024 in Verwahrungshaft genommen.
3. Vereitelte Abschiebung: Eine für den 13.08.2024 arrangierte Abschiebung in die Demokratische Republik (DR) Kongo scheiterte.
4. Mandatsbescheid/Schubhaftbescheid: Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder Behörde) vom 14.06.2024, Zl. 1228318103-241233188, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer beschwerte sich gegen diesen Bescheid mit 1. Beschwerde der BBU vom 26.08.2024 (Zl. 2298067-1) und 2. Beschwerde des MigrantInnenvereins (2298067-2).
5. Schubhaftverhandlung: Am 29.08.2024 führte das BVwG mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss das nunmehrige Erkenntnis spruchgemäß.
6. Erfolgte Abschiebung: Am folgenden Tag, dem 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer schließlich in die DR Kongo begleitet abgeschoben.
7. Ausfertigungsantrag: Mit Antrag vom 11.09.2024 verlangte die rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den strafrechtlich unbescholtenen, 46-jährigen Beschwerdeführer aus der DR Kongo besteht eine - rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung: Hierzu muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Im ersten Asylverfahren wurde mit hg. Erkenntnis zu Zl. 2229741-1 die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung in die DR Kongo rechtskräftig bestätigt. Die Richtigkeit der Entscheidung erfuhr zudem höchstgerichtliche Bestätigung durch den Verwaltungsgerichthof. Dennoch stellte der Beschwerdeführer zwei weitere Asylfolgeanträge, welche jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden mussten. Auch die zurückweisenden Bescheide der Behörde ließ der Beschwerdeführer durch Erhebung weiterer Beschwerden der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterziehen – ohne Erfolg.
Über einen am 31.04.2024 gestellten – weiteren – Antrag des Beschwerdeführers, diesmal auf Duldung (OZ 18), hat die Behörde bislang nicht entschieden. Dieser ändert nichts an der aufrechten und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, die gegen den Beschwerdeführer besteht.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2024 vom BFA fest- und in Verwaltungsverwahrungshaft zum Zweck der Abschiebung genommen. In einem mit ihm an diesem Tag geführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte er sich als rückkehrunwillig.
Den Versuch, ihn am Tag nach seiner Festnahme, dem 13.08.2014, abzuschieben, vereitelte der Beschwerdeführer erfolgreich: Nicht nur schrie er am Flughafen umher und äußerte, nicht zu fliegen, er zerriss sich bereits am Weg zum Flughafen im Transportfahrzeug die Kleidung, weshalb die ‚unbegleitete Abschiebung‘ schließlich nicht durchgeführt/vollendet werden konnte und der Beschwerdeführer zurück ins polizeiliche Anhaltezentrum verbracht wurde, wo erst in weiterer Folge, und zwar am 14.08.2024 die Schubhaft mittels Mandatsbescheid über ihn verhängt wurde.
Hervorzuheben gilt es somit: Die Schubhaft wurde über den Beschwerdeführer erst n a c h seiner mutwillig vereitelten Abschiebung, nämlich am 14.08.2024, verhängt. Zuvor, seit 12.08.2024, befand er sich in Verwaltungsverwahrungshaft.
Das BVwG führte insbesondere nach Hinweisen auf psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die heutige Verhandlung durch. Die Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer verlief anstandslos, er war orientiert. Dagegen zeigte er sich im Zuge der Verhandlung nach wie vor nicht gewillt, in die DR Kongo zurückzukehren, obwohl ihm seitens der verhandlungsführenden Richterin seine insgesamt drei angestrengten und abgeschlossenen Asylverfahren ausführlich erläutert und vorgehalten wurden.
Für den identifizierten Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 29.08.2024 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 27.11.2024, vor. Nach der am 13.08.2024 gescheiterten Abschiebung war bereits ein neuer Abschiebetermin für Freitag, den 30.08.2024 geplant/gebucht- somit den auf die Schubhaftverhandlung vor dem BVwG folgenden Tag. Wenngleich der Beschwerdeführer unter depressiven Verstimmungen bis hin zu Suizidgedanken leiden mag, war– mit Blick auf den nächsten geplanten Abschiebetermin am Folgetag der durchgeführten Verhandlung – einerseits von der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung auszugehen. Aber auch die ursprüngliche Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid war andererseits – mit Blick auf die bereits vorangegangene mutwillig vereitelte Abschiebung – verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer verhielt sich unkooperativ.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.08.2024 ohne weitere Zwischenfälle in die DR Kongo (begleitet) abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Einsicht genommen wurde in den Verwaltungsakt, insbesondere den Bericht über die vereitelte Abschiebung am 12.08.2024 (s. hierzu den Bericht „Versuchte Abschiebung“ der LPD XXXX vom 13.08.2024).Einsicht genommen wurde in den Verwaltungsakt, insbesondere den Bericht über die vereitelte Abschiebung am 12.08.2024 (s. hierzu den Bericht „Versuchte Abschiebung“ der LPD römisch 40 vom 13.08.2024).
Auch die Anhalte- und Vollzugdatei wurde eingesehen. Diese legt in Zusammenschau mit dem Festnahmeauftrag des BFA vom 09.08.2024 sowohl die Verwaltungsverwahrungshaft vom 12.08.2024 bis zur Schubhaft ab 14.08.2024 dar. Aus der Anhalte- und Vollzugdatei ließen sich weiters Hinweise auf den psychischen Ausnahmezustand des Beschwerdeführers entnehmen, zumal dort Folgendes vermerkt war: „[…] begab sich auf die vorgesehene Kontrollrunde im Einzeltrakt. Dabei stellte er bei der Kontrolle durch das Guckloch in der Zellentüre fest, dass der Insasse dabei war, sich in der Zelle aus Stoffteilen etwas zusammenzuknoten. Nach dem Betreten der Zelle stellten die […] fest, dass es sich bei den zusammengeknoteten Stoffteilen um zerrissene Hemdteile und ein Geschirrtuch handelte, welche strickartig zusammengeknotet waren. Das obere Ende war durch den Insassen mittlerweile am Fenstergitter festgebunden worden, das untere Ende bestand aus einer Schlinge in der Größe, dass man den Kopf durchstecken konnte.“
Auch ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei ein begonnener und sodann abgebrochener Hungerstreik des Beschwerdeführers, der belegt, dass er nicht gewillt ist, sich der bevorstehenden Abschiebung zu beugen und welche – neben der bereits vereitelten Abschiebung in die DR Kongo - die Feststellung tragen, dass er weder rückkehrwillig noch kooperativ ist.
Weiters wurde die Patientenkartei betreffend den Beschwerdeführer detailliert eingesehen. Auch Befund und Gutachten wurden zum Beschwerdeführer aktuell eingeholt. Ein Amtsarzt befand den Beschwerdeführer für haftfähig. Dass – neben der Haftfähigkeit – seine Anhaltung auch verhältnismäßig (s. rechtliche Beurteilung) war, gründet zum einen darauf, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angab, die Suizidgedanken erst nach Verhängung der Schubhaft entwickelt zu haben. Andererseits belegt die bereits konterkarierte Abschiebung die Dringlichkeit der Schubhaft und muss diese nach einem erfolgreichen Vereitelungsversuch des Beschwerdeführers umso eher als verhältnismäßig angesehen werden.
In der Verhandlung wurden auch zwei vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugen gehört. Das BVwG kam jedoch trotz Einvernahme der beiden Zeugen nicht zu der Einschätzung, dass sich die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei diesen so auswirken würde, dass sich der Beschwerdeführer für einen zweiten Abschiebeversuch tatsächlich bereithalten würde. Nicht einmal bei tatsächlicher Festnahme an seiner Adresse glückte der (erste) Abschiebeversuch.
Das BVwG nahm weiters Einsicht in die insgesamt drei Vorverfahren des Beschwerdeführers, wobei hierzu jeweils der Bescheid der Behörde als auch das bezughabende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingesehen wurden. In der Verhandlung bestätigte der erschienene Behördenvertreter zudem, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Duldung gestellt hat. Die genannten Verfahren decken sich zudem mit der Einsichtnahme ins Fremden-Register (IZR).
Abgefragt wurden zudem das Melderegister und die Strafregisterauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I.)römisch eins.)
Vorauszuschicken ist, dass es - im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde - zunächst Aufgabe des BVwG ist, den Bescheid der Behörde vom 14.08.2024 - und in weiterer Folge die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (siehe dazu etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 17, mwN). Vorauszuschicken ist, dass es - im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde - zunächst Aufgabe des BVwG ist, den Bescheid der Behörde vom 14.08.2024 - und in weiterer Folge die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (siehe dazu etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 17, mwN).
Der Beschwerdeführer ficht zudem nicht nur die auf die Schubhaftbeschwerden (protokolliert zu Zl 2298067-1 und 2298067-2, wobei es sich dabei um eine Beschwerde des MigrantInnenvereins und eine der BBU handelt, wobei letztere die Vollmacht noch vor Durchführung der Schubhaftverhandlung am 29.08.2024 vor dem BVwG zurücklegte; im Folgenden: die Schubhaftbeschwerde) gestützte Schubhaft an, sondern auch die bereits am 12.08.2024 begonnene Verwaltungsverwahrungshaft. Vorweg ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 BFA-VG vom BFA festgenommen wurde, weshalb das BVwG zuständig ist, über den gesamten Zeitraum der Anhaltung, nämlich jenen seit 12.08.2024, abzusprechen - und somit zuständige Behörde ist (vgl. hierzu VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001). Der Beschwerdeführer ficht zudem nicht nur die auf die Schubhaftbeschwerden (protokolliert zu Zl 2298067-1 und 2298067-2, wobei es sich dabei um eine Beschwerde des MigrantInnenvereins und eine der BBU handelt, wobei letztere die Vollmacht noch vor Durchführung der Schubhaftverhandlung am 29.08.2024 vor dem BVwG zurücklegte; im Folgenden: die Schubhaftbeschwerde) gestützte Schubhaft an, sondern auch die bereits am 12.08.2024 begonnene Verwaltungsverwahrungshaft. Vorweg ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, BFA-VG vom BFA festgenommen wurde, weshalb das BVwG zuständig ist, über den gesamten Zeitraum der Anhaltung, nämlich jenen seit 12.08.2024, abzusprechen - und somit zuständige Behörde ist vergleiche hierzu VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001).
§ 34 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 34, BFA-VG lautet auszugsweise:
„(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll […]3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll […]
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.“
Das Augenmerk muss darauf gelegt werden, dass der Beschwerdeführer mit Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am 12.08.2024 ursprünglich bloß in Verwahrungshaft genommen wurde, er sich bei einem Rückkehrgespräch im Beisein seiner Vertretung am 13.08.2024 der Rückkehr unwillig zeigte und schließlich die geplante und versuchte Abschiebung am selben Tag, dem 13.08.2014, scheiterte, weil der Beschwerdeführer - bereits am Weg zum Flughafen zwecks Vollzuges der Abschiebung - seine Kleidung zerriss und am Flughafen lautstark protestierte, dass er das Flugzeug nicht betreten würde sowie zu schreien anfing, weshalb der (unbegleitete) Abschiebevorgang abgebrochen werden musste. Das Augenmerk muss darauf gelegt werden, dass der Beschwerdeführer mit Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 12.08.2024 ursprünglich bloß in Verwahrungshaft genommen wurde, er sich bei einem Rückkehrgespräch im Beisein seiner Vertretung am 13.08.2024 der Rückkehr unwillig zeigte und schließlich die geplante und versuchte Abschiebung am selben Tag, dem 13.08.2014, scheiterte, weil der Beschwerdeführer - bereits am Weg zum Flughafen zwecks Vollzuges der Abschiebung - seine Kleidung zerriss und am Flughafen lautstark protestierte, dass er das Flugzeug nicht betreten würde sowie zu schreien anfing, weshalb der (unbegleitete) Abschiebevorgang abgebrochen werden musste.
Erst nach diesem vom Beschwerdeführer boykottierten und dadurch gescheiterten Abschiebevorgang erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid am 14.08.2024 im Mandatsverfahren. Die vorangegangene Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft zum Zwecke der Abschiebung (vgl. hierzu aktuell in Rz 14 VwGH 04.07.2024, Ra 2023/21/0008, wonach die Anhaltung in Administrativhaft von der Schubhaft zu unterscheiden und im Rahmen von § 22a BFA-VG zu prüfen ist) bewegte sich innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens von 72 Stunden, zumal der Beschwerdeführer am 12.08.2024 um 05:30 Uhr zwecks Durchführung der Abschiebung festgenommen wurde. Die Behörde machte den Festnahmeauftrag auch aktenkundig.Erst nach diesem vom Beschwerdeführer boykottierten und dadurch gescheiterten Abschiebevorgang erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid am 14.08.2024 im Mandatsverfahren. Die vorangegangene Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft zum Zwecke der Abschiebung vergleiche hierzu aktuell in Rz 14 VwGH 04.07.2024, Ra 2023/21/0008, wonach die Anhaltung in Administrativhaft von der Schubhaft zu unterscheiden und im Rahmen von Paragraph 22 a, BFA-VG zu prüfen ist) bewegte sich innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens von 72 Stunden, zumal der Beschwerdeführer am 12.08.2024 um 05:30 Uhr zwecks Durchführung der Abschiebung festgenommen wurde. Die Behörde machte den Festnahmeauftrag auch aktenkundig.
Mit der von der Behörde intendierten Sicherung der Abschiebung stützte sie sich bei Erlassung des Mandatsbescheides auf vorliegende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG. Die genannte Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:Mit der von der Behörde intendierten Sicherung der Abschiebung stützte sie sich bei Erlassung des Mandatsbescheides auf vorliegende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3 und 9 FPG. Die genannte Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. […]„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. […]
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn […]
2. dies zur Sicherung […] der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder […]
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; […]
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; […]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.“
Zu Recht ging die Behörde – nach der vom Beschwerdeführer erfolgreich vereitelten Abschiebung am 13.08.2024 – davon aus, dass er seine Abschiebung, wie in Z1 leg. cit. normiert, behindert. Ebenso war darauf Bezug zu nehmen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorlag, wobei hervorgehoben werden muss, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits drei Anträge auf internationalen Schutz stellte. In allen drei geführten Asylverfahren wurde zudem Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Alle drei Asylverfahren wurden – wie oben festgestellt - rechtskräftig negativ abgeschlossen, weshalb auch Z 3 leg. cit, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, erfüllt ist. Zu Recht ging die Behörde – nach der vom Beschwerdeführer erfolgreich vereitelten Abschiebung am 13.08.2024 – davon aus, dass er seine Abschiebung, wie in Z1 leg. cit. normiert, behindert. Ebenso war darauf Bezug zu nehmen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorlag, wobei hervorgehoben werden muss, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits drei Anträge auf internationalen Schutz stellte. In allen drei geführten Asylverfahren wurde zudem Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Alle drei Asylverfahren wurden – wie oben festgestellt - rechtskräftig negativ abgeschlossen, weshalb auch Ziffer 3, leg. cit, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, erfüllt ist.
Auch muss der Behörde beigepflichtet werden, dass sie die Z 9 als erfüllt angesehen hat, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgeht und sozial nicht nachhaltig verankert ist, mag er auch zuletzt über eine Meldeadresse verfügt haben, an der er auch festgenommen werden konnte. Soweit die Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dahin geht, dass der Beschwerdeführer infolge einer Meldeadresse für die Behörde greifbar sei und sich auch in der Vergangenheit zur Verfügung gehalten habe sowie zwei Zeugen stellig machte, bei denen der Beschwerdeführer einen Wohnsitz nehmen könnte, muss dem entgegnet werden, dass Zweck des Verfahrens, welches zur Sicherung der Abschiebung dient, der Vollzug derselben ist, eine Abschiebung jedoch daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer diese durch ungebührliches Verhalten (Zerreißen seiner Kleidung, Geschrei und lautstarken Protest, das Flugzeug nicht zu betreten) zu verhindern wusste. Vor diesem Hintergrund tritt aber auch der (unter anderem) an einer aufrechten Meldeadresse festgemachte „Grad der sozialen Verankerung“ in den Hintergrund, vielmehr belegt die vereitelte Abschiebung die bestehende Fluchtgefahr eindrucksvoll und bestätigt die Notwendigkeit des – nach vereitelter Abschiebung – e r h ö h t e n Sicherungszweckes. Auch muss der Behörde beigepflichtet werden, dass sie die Ziffer 9, als erfüllt angesehen hat, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgeht und sozial nicht nachhaltig verankert ist, mag er auch zuletzt über eine Meldeadresse verfügt haben, an der er auch festgenommen werden konnte. Soweit die Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dahin geht, dass der Beschwerdeführer infolge einer Meldeadresse für die Behörde greifbar sei und sich auch in der Vergangenheit zur Verfügung gehalten habe sowie zwei Zeugen stellig machte, bei denen der Beschwerdeführer einen Wohnsitz nehmen könnte, muss dem entgegnet werden, dass Zweck des Verfahrens, welches zur Sicherung der Abschiebung dient, der Vollzug derselben ist, eine Abschiebung jedoch daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer diese durch ungebührliches Verhalten (Zerreißen seiner Kleidung, Geschrei und lautstarken Protest, das Flugzeug nicht zu betreten) zu verhindern wusste. Vor diesem Hintergrund tritt aber auch der (unter anderem) an einer aufrechten Meldeadresse festgemachte „Grad der sozialen Verankerung“ in den Hintergrund, vielmehr belegt die vereitelte Abschiebung die bestehende Fluchtgefahr eindrucksvoll und bestätigt die Notwendigkeit des – nach vereitelter Abschiebung – e r h ö h t e n Sicherungszweckes.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die Behörde auch mit der Anwendung gelinderer Mittel (S. 8 des angefochtenen Mandatsbescheides) im Falle des Beschwerdeführers befasst. Sie ist jedoch – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollziehbar – zu dem Schluss gelangt, dass mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die bezughabende Bestimmung lautet auszugsweise: Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die Behörde auch mit der Anwendung gelinderer Mittel Sitzung 8 des angefochtenen Mandatsbescheides) im Falle des Beschwerdeführers befasst. Sie ist jedoch – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollziehbar – zu dem Schluss gelangt, dass mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die bezughabende Bestimmung lautet auszugsweise:
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; […]“
Mit Blick auf die am 13.08.2024 bereits versuchte und schließlich vereitelte Abschiebung des Beschwerdeführers hatte die Behörde nachweislich keinen Grund mehr zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft – nämlich eine erfolgreiche Abschiebung – erreicht werden kann, weshalb sie zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand nahm.
Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft am 14.08.2024 überhaupt erst nach der gescheiterten Abschiebung am 13.08.2024 und nahm den Beschwerdeführer am 12.08.2024 ursprünglich bloß in Verwahrungshaft, weshalb sich der Beschwerdeführer somit gerade erst einmal seit etwas mehr als zwei Wochen - somit die in § 80 FPG normierte Dauer betreffend - am untersten Rand der Schubhaftdauer befindet. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft am 14.08.2024 überhaupt erst nach der gescheiterten Abschiebung am 13.08.2024 und nahm den Beschwerdeführer am 12.08.2024 ursprünglich bloß in Verwahrungshaft, weshalb sich der Beschwerdeführer somit gerade erst einmal seit etwas mehr als zwei Wochen - somit die in Paragraph 80, FPG normierte Dauer betreffend - am untersten Rand der Schubhaftdauer befindet.
Die Verhandlung am 29.08.2024 hat ergeben, dass ein weiterer Abschiebetermin bereits für den nächsten Tag, den 30.08.2024 erzielt werden konnte. Für den identifizierten Beschwerdeführer gibt es eine gültige HRZ Zusage (bis 27.11.2024), weshalb zum Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verkündung davon auszugehen war, dass er nur mehr weniger als einen Tag in Schubhaft angehalten werden muss. Dies war schließlich auch der Fall und wurde der Beschwerdeführer am 30.08.2024, diesmal ohne weitere Zwischenfälle, begleitet in die DR Kongo abgeschoben.
Nach dem Gesagten erweist sich jedenfalls der Verweis in der Beschwerde (des MigrantInnnenvereins) samt zitierter Judikatur des VwGH, wonach die mangelnde Ausreisewilligkeit keinen Grund zur Verhängung der Schubhaft darstellt, als verfehlt: Der Beschwerdeführer ist eben nicht ‚bloß ausreiseunwillig‘, vielmehr wurde er nach - drei - negativ bescheidenen Asylverfahren und Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in die DR Kongo, in Verwahrungshaft genommen und vereitelte schließlich seine Abschiebung durch mangelnde Kooperationsbereitschaft, weshalb Schubhaft folglich verhängt werden musste.
Wenn die Rechtsvertretung in der Verhandlung ausführt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bei deren Verhängung nicht hinreichend geprüft wurde, ist folgendes zu sagen:
Zutreffend ist, dass grundsätzlich der bloße Verweis auf die Haftfähigkeit eines psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführers allein für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht ausreicht (VwGH 17.06.2024, Ra 2022/21/0061, Rz 16). Dabei ignoriert der Beschwerdeführer jedoch völlig, dass er im vorliegenden Fall seine gebuchte/geplante Abschiebung erfolgreich vereitelt hat. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gerade nicht außer Acht gelassen, sondern sich auf S.7 des Mandatsbescheides explizit darauf gestützt. Dass die Behörde nach Abbruch der vom Beschwerdeführer vereitelten Abschiebung die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung bzw. Verhängung der Schubhaft als gegeben erachtete, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit stellt sich aber der Mandatsbescheid als – zum Zeitpunkt seiner Erlassung, auf den es abzustellen gilt – rechtsrichtig heraus. Die Behörde betonte in der heutigen Verhandlung mit Blick auf die gescheitere Abschiebung auch noch einmal den Sicherungszweck, wobei das BVwG diese Einschätzung gerade wegen einer bereits vereitelten Abschiebung teilt. Auch die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Abschiebung be- bzw. sogar verhinderte und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Der gering ausgeprägte Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich fällt dabei kaum noch ins Gewicht, zumal bereits die Z 1 und Z 3 der zitierten Bestimmung die Fluchtgefahr begründen. Zutreffend ist, dass grundsätzlich der bloße Verweis auf die Haftfähigkeit eines psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführers allein für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht ausreicht (VwGH 17.06.2024, Ra 2022/21/0061, Rz 16). Dabei ignoriert der Beschwerdeführer jedoch völlig, dass er im vorliegenden Fall seine gebuchte/geplante Abschiebung erfolgreich vereitelt hat. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gerade nicht außer Acht gelassen, sondern sich auf S.7 des Mandatsbescheides explizit darauf gestützt. Dass die Behörde nach Abbruch der vom Beschwerdeführer vereitelten Abschiebung die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung bzw. Verhängung der Schubhaft als gegeben erachtete, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit stellt sich aber der Mandatsbescheid als – zum Zeitpunkt seiner Erlassung, auf den es abzustellen gilt – rechtsrichtig heraus. Die Behörde betonte in der heutigen Verhandlung mit Blick auf die gescheitere Abschiebung auch noch einmal den Sicherungszweck, wobei das BVwG diese Einschätzung gerade wegen einer bereits vereitelten Abschiebung teilt. Auch die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Abschiebung be- bzw. sogar verhinderte und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Der gering ausgeprägte Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich fällt dabei kaum noch ins Gewicht, zumal bereits die Ziffer eins und Ziffer 3, der zitierten Bestimmung die Fluchtgefahr begründen.
§ 22a normiert den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)Paragraph 22 a, normiert den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
[…]
II.) Zum Fortsetzungsausspruch:römisch II.) Zum Fortsetzungsausspruch:
Das BVwG hat zudem binnen Frist von einer Woche über die Fortsetzung abzusprechen, wenn die Anhaltung des Beschwerdeführers bislang nicht geendet hat. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die vereitelte Abschiebung sowohl der Sicherungszweck als auch die Fluchtgefahr weiterhin. Der Frage der Verhältnismäßigkeit gilt es vor dem Hintergrund psychisch depressiver Episoden und wiederkehrender Suizidalität besonderes Augenmerk zu widmen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - (hier: in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben vor der Schubhaftverhängung) ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden darf (siehe dazu erneut VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, nunmehr Rn. 15, mwN, und zuletzt VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0108, Rn. 7). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wurde der heutige Fall auch verhandelt – mögen dem Schubhaftverfahren auch bereits zahlreiche Asylverfahren vorangegangen sein.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - (hier: in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben vor der Schubhaftverhängung) ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden darf (siehe dazu erneut VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, nunmehr Rn. 15, mwN, und zuletzt VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0108, Rn. 7). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wurde der heutige Fall auch verhandelt – mögen dem Schubhaftverfahren auch bereits zahlreiche Asylverfahren vorangegangen sein.
Gerade weil der nächste/zweite Abschiebeversuch sogleich für den auf die mündliche Verhandlung folgenden Tag geplant war, wodurch die Dauer der (weiteren) Anhaltung ex ante somit äußerst kurz zu erwarten ist und der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen psychisch stabilen Eindruck hinterließ, war auch seine fortgesetzte Anhaltung als verhältnismäßig zu beurteilen. Nicht übersehen werden darf hierbei, dass gerade am Vortag einer (weiteren) geplanten Abschiebung der Sicherungszweck zudem als erhöht angesehen werden muss.
Abschließend ist noch anzuführen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte und bislang offene/anhängige Antrag auf Duldung nach der gescheiterten Abschiebung nicht geeignet ist, zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer für die Behörde zwecks Einhaltung des nächsten Abschiebetermins bereithalten würde, umso weniger, nachdem er sich bereits einer Abschiebung erfolgreich entzogen hat und ein neuer Abschiebetermin feststeht und schließlich auch effektuiert werden konnte). Auch änderte der gestellte Antrag auf Duldung nach § 46a FPG nichts an der bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers, weshalb sich auch durch diesen Antrag auf Duldung (wie allenfalls bei Stellung eines weiteren Asylantrages) keine andere Rechtsgrundlage ergab. Abschließend ist noch anzuführen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte und bislang offene/anhängige Antrag auf Duldung nach der gescheiterten Abschiebung nicht geeignet ist, zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer für die Behörde zwecks Einhaltung des nächsten Abschiebetermins bereithalten würde, umso weniger, nachdem er sich bereits einer Abschiebung erfolgreich entzogen hat und ein neuer Abschiebetermin feststeht und schließlich auch effektuiert werden konnte). Auch änderte der gestellte Antrag auf Duldung nach Paragraph 46 a, FPG nichts an der bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers, weshalb sich auch durch diesen Antrag auf Duldung (wie allenfalls bei Stellung eines weiteren Asylantrages) keine andere Rechtsgrundlage ergab.
III. und IV.)römisch III. und römisch IV.)
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Sc