TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W185 2268202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2268202-1/29E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. 1339326900-230045416:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. 1339326900-230045416:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 26.12.2022 in Kroatien um Asyl an.

Am 06.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, mit XXXX in Tschetschenien, wohnhaft in XXXX , verheiratet zu sein. Sein Zielland sei daher Österreich gewesen. Er habe den Herkunftsstaat am 20.12.2022 legal verlassen und sei via Dubai über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien sei er nach seiner illegalen Einreise von der Polizei angehalten worden; man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn in ein Lager gebracht. Er habe in Kroatien um Asyl angesucht. Kroatien habe er nach einem Tag wieder verlassen. Theoretisch würde nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen; er wolle jedoch wegen seiner Frau in Österreich bleiben. Am 06.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, mit römisch 40 in Tschetschenien, wohnhaft in römisch 40 , verheiratet zu sein. Sein Zielland sei daher Österreich gewesen. Er habe den Herkunftsstaat am 20.12.2022 legal verlassen und sei via Dubai über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien sei er nach seiner illegalen Einreise von der Polizei angehalten worden; man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn in ein Lager gebracht. Er habe in Kroatien um Asyl angesucht. Kroatien habe er nach einem Tag wieder verlassen. Theoretisch würde nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen; er wolle jedoch wegen seiner Frau in Österreich bleiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) richtete am 09.01.2023 Informationsersuchen nach Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Slowenien (AS 31) sowie an Kroatien (AS 51). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) richtete am 09.01.2023 Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Slowenien (AS 31) sowie an Kroatien (AS 51).

Am selben Tag richtete das Bundesamt auch ein Wiederaufnahmegesuch nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Kroatien (AS 71ff). Dass sich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig aufhalte, wurde den kroatischen Behörden nicht mitgeteilt. Am selben Tag richtete das Bundesamt auch ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien (AS 71ff). Dass sich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig aufhalte, wurde den kroatischen Behörden nicht mitgeteilt.

Am 11.01.2013 verzichtete der Beschwerdeführer aufgrund Privatverzugs auf die Leistungen aus der Grundversorgung.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte Slowenien mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei und es keine Informationen zu diesem gebe.

Die kroatische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.01.2023 nach Art 20 Abs 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2022 um Asyl angesucht habe, jedoch vor seiner Einvernahme untergetaucht sei. Mit Schreiben vom 14.02.2023 wurde ergänzend mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien kein Schutzstatus zuerkannt worden sei und er auch keine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Die kroatische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.01.2023 nach Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2022 um Asyl angesucht habe, jedoch vor seiner Einvernahme untergetaucht sei. Mit Schreiben vom 14.02.2023 wurde ergänzend mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien kein Schutzstatus zuerkannt worden sei und er auch keine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe.

Am 22.02.2023 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Es wurden ein Meldezettel und eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung vorgelegt. Seine seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältige Ehegattin sei hier anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Auch die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seiner Frau würden in XXXX wohnen. Kennengelernt habe er seine nunmehrige Frau im Jahr 2018, als diese in Tschetschenien zu Besuch gewesen sei. Sie habe sich einige Monate im Dorf des Beschwerdeführers aufgehalten; in dieser Zeit habe die standesamtliche Hochzeit stattgefunden. Im Anschluss sei die Genannte nach Österreich zurückgekehrt. Eine Familienzusammenführung sei beantragt worden, habe jedoch nicht funktioniert, da die Genannte nicht österreichische Staatsangehörige sei. Nach der Rückkehr seiner Gattin nach Österreich habe der Kontakt telefonisch weiterbestanden. Danach sei aufgrund der Pandemie eine Reise nicht möglich gewesen. Zuvor habe in Tschetschenien ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau bestanden. Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeiten dürfe, komme seine Frau für alles auf; ein darüberhinausgehendes „sonstiges“ Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages und der Überstellung nach Kroatien erklärte der Beschwerdeführer, dass man dort unter Druck gesetzt würde, seinen Asylantrag zurückzuziehen. Dies, damit eine Rückschiebung in die Türkei möglich wäre. Die Türkei liefere die Tschetschenen dann alle nach Russland aus. Davor habe der Beschwerdeführer Angst. Außerdem wolle er seine Frau in Österreich nicht alleine lassen. Am 22.02.2023 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Es wurden ein Meldezettel und eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung vorgelegt. Seine seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältige Ehegattin sei hier anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Auch die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seiner Frau würden in römisch 40 wohnen. Kennengelernt habe er seine nunmehrige Frau im Jahr 2018, als diese in Tschetschenien zu Besuch gewesen sei. Sie habe sich einige Monate im Dorf des Beschwerdeführers aufgehalten; in dieser Zeit habe die standesamtliche Hochzeit stattgefunden. Im Anschluss sei die Genannte nach Österreich zurückgekehrt. Eine Familienzusammenführung sei beantragt worden, habe jedoch nicht funktioniert, da die Genannte nicht österreichische Staatsangehörige sei. Nach der Rückkehr seiner Gattin nach Österreich habe der Kontakt telefonisch weiterbestanden. Danach sei aufgrund der Pandemie eine Reise nicht möglich gewesen. Zuvor habe in Tschetschenien ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau bestanden. Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeiten dürfe, komme seine Frau für alles auf; ein darüberhinausgehendes „sonstiges“ Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages und der Überstellung nach Kroatien erklärte der Beschwerdeführer, dass man dort unter Druck gesetzt würde, seinen Asylantrag zurückzuziehen. Dies, damit eine Rückschiebung in die Türkei möglich wäre. Die Türkei liefere die Tschetschenen dann alle nach Russland aus. Davor habe der Beschwerdeführer Angst. Außerdem wolle er seine Frau in Österreich nicht alleine lassen.

Am selben Tag wurde die Gattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt als Zeugin befragt. Sie habe ihren nunmehrigen Ehemann über das Internet kennengelernt. Er stamme aus demselben Dorf in Tschetschenien wie sie. Am XXXX (Anm: korrekt: XXXX ) hätten sie in Tschetschenien standesamtlich geheiratet. Der Genannte lebe mit ihr in einer gemieteten Wohnung und sei bei ihr mitversichert. Sie selbst sei von ihrem Gatten weder finanziell noch sonst abhängig; sie komme mit ihrem Einkommen aus. Vor etwa 2 Jahren habe sie die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt; dafür hätte sie jedoch ihre russische Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, was ihr Mann aber nicht wolle. Eine Doppelstaatsbürgerschaft sei nicht möglich. Eine Familienzusammenführung hätte sie nie beantragt. In Russland herrsche nun Krieg. Sie hätten Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer eingezogen würde; so habe man versucht, dass er nach Österreich kommen könne. Sie habe sich von Ende Juli bis XXXX 2018 in Tschetschenien aufgehalten, wo sie ihren Mann geheiratet habe. Am selben Tag wurde die Gattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt als Zeugin befragt. Sie habe ihren nunmehrigen Ehemann über das Internet kennengelernt. Er stamme aus demselben Dorf in Tschetschenien wie sie. Am römisch 40 Anmerkung, korrekt: römisch 40 ) hätten sie in Tschetschenien standesamtlich geheiratet. Der Genannte lebe mit ihr in einer gemieteten Wohnung und sei bei ihr mitversichert. Sie selbst sei von ihrem Gatten weder finanziell noch sonst abhängig; sie komme mit ihrem Einkommen aus. Vor etwa 2 Jahren habe sie die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt; dafür hätte sie jedoch ihre russische Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, was ihr Mann aber nicht wolle. Eine Doppelstaatsbürgerschaft sei nicht möglich. Eine Familienzusammenführung hätte sie nie beantragt. In Russland herrsche nun Krieg. Sie hätten Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer eingezogen würde; so habe man versucht, dass er nach Österreich kommen könne. Sie habe sich von Ende Juli bis römisch 40 2018 in Tschetschenien aufgehalten, wo sie ihren Mann geheiratet habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig.

Der Beschwerdeführer sei über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses auch nicht wieder verlassen. Er habe in Kroatien um internationalen Schutz angesucht; Kroatien habe der Übernahme gemäß Art 20 Abs 5 Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich befinde sich die Gattin des Beschwerdeführers, XXXX , StA Russische Föderation. Sie sei anerkannter Flüchtling und wohne in XXXX . Auch deren Eltern und Geschwistern seien in Österreich aufhältig. Seit dem 16.01.2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer; ein solcher habe vorher nicht bestanden. Es bestünde weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe seine nunmehrige Gattin im Juli 2018 im Herkunftsort kennen gelernt und im XXXX 2018 standesamtlich geheiratet. Kurze Zeit darauf sei die Genannte nach Österreich zurückgekehrt. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer seine Gattin nicht mehr persönlich getroffen, weswegen sich kein nennenswertes Familienleben habe entwickeln können; eine besondere Beziehungsintensität sei nicht zu erkennen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe nie eine Familienzusammenführung versucht; die Visaanträge des Beschwerdeführers seien abgelehnt worden. Ein Visum für Österreich sei nie beantragt worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht zu erkennen. Bei der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und deren Verwandten in Österreich sei von keinem iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstelle. Wechselseitige Abhängigkeiten würden nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer sei über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses auch nicht wieder verlassen. Er habe in Kroatien um internationalen Schutz angesucht; Kroatien habe der Übernahme gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich befinde sich die Gattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA Russische Föderation. Sie sei anerkannter Flüchtling und wohne in römisch 40 . Auch deren Eltern und Geschwistern seien in Österreich aufhältig. Seit dem 16.01.2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer; ein solcher habe vorher nicht bestanden. Es bestünde weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe seine nunmehrige Gattin im Juli 2018 im Herkunftsort kennen gelernt und im römisch 40 2018 standesamtlich geheiratet. Kurze Zeit darauf sei die Genannte nach Österreich zurückgekehrt. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer seine Gattin nicht mehr persönlich getroffen, weswegen sich kein nennenswertes Familienleben habe entwickeln können; eine besondere Beziehungsintensität sei nicht zu erkennen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe nie eine Familienzusammenführung versucht; die Visaanträge des Beschwerdeführers seien abgelehnt worden. Ein Visum für Österreich sei nie beantragt worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht zu erkennen. Bei der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und deren Verwandten in Österreich sei von keinem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstelle. Wechselseitige Abhängigkeiten würden nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 07.03.2023 fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Es wurde im wesentlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Frau im Jahr 2018 standesamtlich geheiratet habe und nunmehr mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Die Genannte befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich, habe hier Asylstatus und gehe einer geregelten Arbeit nach. Sie unterstütze den Beschwerdeführer in jeglicher, auch finanzieller, Hinsicht. Man habe mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienzusammenführung legal nach Österreich zu holen. Mehrere Visaanträge des Beschwerdeführers seien abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein geschütztes Privat- und Familienleben. Selbst wenn eine Abhängigkeit iSd Art 16 Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, so liege jedenfalls ein Eintrittserfordernis iSd Art 17 Abs 1 bzw auch Abs 2 Dublin III-VO vor. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 07.03.2023 fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Es wurde im wesentlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Frau im Jahr 2018 standesamtlich geheiratet habe und nunmehr mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Die Genannte befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich, habe hier Asylstatus und gehe einer geregelten Arbeit nach. Sie unterstütze den Beschwerdeführer in jeglicher, auch finanzieller, Hinsicht. Man habe mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienzusammenführung legal nach Österreich zu holen. Mehrere Visaanträge des Beschwerdeführers seien abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein geschütztes Privat- und Familienleben. Selbst wenn eine Abhängigkeit iSd Artikel 16, Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, so liege jedenfalls ein Eintrittserfordernis iSd Artikel 17, Absatz eins, bzw auch Absatz 2, Dublin III-VO vor.

Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Kopie des Reisepasses der Gattin des Beschwerdeführers; die ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde; Dienstvertrag der Gattin des Beschwerdeführers; Versicherungsdatenauszug der Gattin; Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Gattin; Schreiben hinsichtlich Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung; Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , worin der Gattin des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt wird, wenn diese die russische Staatsangehörigkeit binnen 2 Jahren nachweislich zurücklegen würde.Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Kopie des Reisepasses der Gattin des Beschwerdeführers; die ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde; Dienstvertrag der Gattin des Beschwerdeführers; Versicherungsdatenauszug der Gattin; Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Gattin; Schreiben hinsichtlich Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung; Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , worin der Gattin des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt wird, wenn diese die russische Staatsangehörigkeit binnen 2 Jahren nachweislich zurücklegen würde.

Am 04.05.2023 teilte die BBU GmbH mit, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2023 festgenommen worden sei und abgeschoben werden solle. Unter einem wurde darüber informiert, dass die Gattin des Beschwerdeführers schwanger sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber wurde die kroatische Dublin-Behörde am selben Tag in Kenntnis gesetzt und die Abschiebung storniert.

Mit Schreiben vom 10.05.2023 ersuchte das BVwG den Beschwerdeführer um Vorlage des gesamten Mutter-Kind-Passes. Am selben Tag wurden das Deckblatt und 2 Seiten des Mutter-Kind-Passes in Kopie vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Im Erkenntnis wurde u.a. festgestellt, dass sich im Bundesgebiet die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie deren Eltern und vier ihrer erwachsenen Geschwister befänden. Die angesprochene Gattin, XXXX in XXXX , befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und habe seit 19.06.2004 den Status einer Asylberechtigten. Sie sei nach wie vor Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfüge über einen Konventionsreisepass (befristet mit 18.04.2023). Dessen ungeachtet habe sich die Genannte im Jahr 2018 zu ihrer Internetbekanntschaft in ihrem Herkunftsstaat begeben, sei dort mehrere Monate verblieben, habe am 03.12.2018 ihre Fernbekanntschaft geehelicht und anschließend ihren Herkunftsstaat wieder verlassen und sei nach Österreich zurückgekehrt. Seit 16.01.2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Österreich. Die Genannte gehe in Österreich einer geregelten Erwerbsarbeit nach und erwarte offenbar ein Kind vom Beschwerdeführer. Am 10.05.2023 seien entgegen der Aufforderung des BVwG nicht der vollständige Mutter-Kind-Pass, sondern lediglich das Deckblatt und auszugsweise zwei Seiten des Mutter-Kind-Passes (Seiten 8 und 9) vorgelegt worden. Der Name der Gattin sei darin mittels „Klebeetikettes“ aufgebracht gewesen. Bei Seite 8 handle es sich nicht um den entsprechenden Abdruck aus dem Mutter-Kind-Pass, sondern um einen mittels Heftklammer darauf angebrachten Zettel mit diversen Kontrollterminen. Der errechnete Geburtstermin und eine allfällige Problemschwangerschaft seien nicht ersichtlich. Eine finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeit habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein Pflegebedarf. Die Gattin des Beschwerdeführers sei gesund und erwerbstätig; sie lebe in einer Mietwohnung. Die Genannte sei sohin nicht existenziell auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Sie könne (wie bisher) auf die Unterstützung ihrer ebenfalls in XXXX lebenden Eltern, dreier Schwestern und eines Bruders zurückgreifen. Sie verfüge somit über ein familiäres und soziales Netzwerk in Österreich, das im Bedarfsfall zur Verfügung stünde. Der Beschwerdeführer habe infolge Privatverzugs freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und trage nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben; ein Eingriff sei jedoch zulässig. Vor der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 05.01.2023 habe die Beziehung zu seiner Gattin - sehe man vom o.a. Besuch der Gattin im Herkunftsstaat ab - sohin in einer reinen Fernbeziehung bestanden. Ein gemeinsames Familienleben habe von Ende 2018 - dem Zeitpunkt der Wiederausreise der Gattin aus dem Herkunftsstaat - bis Jänner 2023 - dem Zeitpunkt der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet - somit nicht bestanden. Erst nach der irregulären Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sei die Begründung einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushalts erfolgt. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung habe die Trennung des Beschwerdeführers von seiner (offenbar) schwangeren Ehefrau zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK dar. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führe jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen der Beteiligten: Wenn es auch auf der Hand liege, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - und somit in größerer Nähe zu seiner Gattin - subjektiv wünschenswert wäre, so würden bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Gattin nicht getrennt zu werden, stelle nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Ein humanitärer Sonderfall sei nicht zu erblicken. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Gattin sei im Zeitpunkt der Asylantragstellung der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an nicht damit rechnen dürfen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der Beschwerdeführer - wie auch seine Gattin - hätten zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten können, ihr Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich (fort)führen zu können. Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin bestünden nicht. Sofern die Beschwerde auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von seiner Gattin verweise, sei hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Ehefrau angewiesen sei; er habe während seines laufenden Asylverfahrens sowohl in Österreich als auch (nach seiner Rückkehr) in Kroatien Anspruch auf Grundversorgung, in deren Rahmen die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt würden. Auf Leistungen aus der Grundversorgung habe der Beschwerdeführer in Österreich durch den Privatverzug aus eigenem und bewusst verzichtet. Es bleibe der Ehegattin des Beschwerdeführers zudem unbenommen, ihm auch weiterhin Unterstützungsleistungen in Kroatien zukommen zu lassen. Der persönliche Kontakt könne durch Besuche der Ehefrau in Kroatien - die anders als Besuche im Herkunftsstaat gestattet seien - aufrechterhalten werden. Was die sonstige Aufrechterhaltung der Beziehung betreffe, so sei festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin - vom unzulässigen Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und dem vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abgesehen - schon bisher grundsätzlich als Fernbeziehung gestaltet und geführt worden sei und dies auch künftighin so gehalten werden könne. Das Vorliegen sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten oder eines Pflegebedarfs sei nicht einmal behauptet worden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sei somit nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien dazu führen würden, dass die Gattin ihre Existenz einschließlich jene ihres Kindes nicht ohne den Beschwerdeführer bestreiten und in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Im Erkenntnis wurde u.a. festgestellt, dass sich im Bundesgebiet die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie deren Eltern und vier ihrer erwachsenen Geschwister befänden. Die angesprochene Gattin, römisch 40 in römisch 40 , befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und habe seit 19.06.2004 den Status einer Asylberechtigten. Sie sei nach wie vor Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfüge über einen Konventionsreisepass (befristet mit 18.04.2023). Dessen ungeachtet habe sich die Genannte im Jahr 2018 zu ihrer Internetbekanntschaft in ihrem Herkunftsstaat begeben, sei dort mehrere Monate verblieben, habe am 03.12.2018 ihre Fernbekanntschaft geehelicht und anschließend ihren Herkunftsstaat wieder verlassen und sei nach Österreich zurückgekehrt. Seit 16.01.2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Österreich. Die Genannte gehe in Österreich einer geregelten Erwerbsarbeit nach und erwarte offenbar ein Kind vom Beschwerdeführer. Am 10.05.2023 seien entgegen der Aufforderung des BVwG nicht der vollständige Mutter-Kind-Pass, sondern lediglich das Deckblatt und auszugsweise zwei Seiten des Mutter-Kind-Passes (Seiten 8 und 9) vorgelegt worden. Der Name der Gattin sei darin mittels „Klebeetikettes“ aufgebracht gewesen. Bei Seite 8 handle es sich nicht um den entsprechenden Abdruck aus dem Mutter-Kind-Pass, sondern um einen mittels Heftklammer darauf angebrachten Zettel mit diversen Kontrollterminen. Der errechnete Geburtstermin und eine allfällige Problemschwangerschaft seien nicht ersichtlich. Eine finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeit habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein Pflegebedarf. Die Gattin des Beschwerdeführers sei gesund und erwerbstätig; sie lebe in einer Mietwohnung. Die Genannte sei sohin nicht existenziell auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Sie könne (wie bisher) auf die Unterstützung ihrer ebenfalls in römisch 40 lebenden Eltern, dreier Schwestern und eines Bruders zurückgreifen. Sie verfüge somit über ein familiäres und soziales Netzwerk in Österreich, das im Bedarfsfall zur Verfügung stünde. Der Beschwerdeführer habe infolge Privatverzugs freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und trage nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben; ein Eingriff sei jedoch zulässig. Vor der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 05.01.2023 habe die Beziehung zu seiner Gattin - sehe man vom o.a. Besuch der Gattin im Herkunftsstaat ab - sohin in einer reinen Fernbeziehung bestanden. Ein gemeinsames Familienleben habe von Ende 2018 - dem Zeitpunkt der Wiederausreise der Gattin aus dem Herkunftsstaat - bis Jänner 2023 - dem Zeitpunkt der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet - somit nicht bestanden. Erst nach der irregulären Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sei die Begründung einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushalts erfolgt. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung habe die Trennung des Beschwerdeführers von seiner (offenbar) schwangeren Ehefrau zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führe jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen der Beteiligten: Wenn es auch auf der Hand liege, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - und somit in größerer Nähe zu seiner Gattin - subjektiv wünschenswert wäre, so würden bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Gattin nicht getrennt zu werden, stelle nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Ein humanitärer Sonderfall sei nicht zu erblicken. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Gattin sei im Zeitpunkt der Asylantragstellung der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an nicht damit rechnen dürfen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der Beschwerdeführer - wie auch seine Gattin - hätten zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten können, ihr Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich (fort)führen zu können. Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin bestünden nicht. Sofern die Beschwerde auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von seiner Gattin verweise, sei hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Ehefrau angewiesen sei; er habe während seines laufenden Asylverfahrens sowohl in Österreich als auch (nach seiner Rückkehr) in Kroatien Anspruch auf Grundversorgung, in deren Rahmen die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt würden. Auf Leistungen aus der Grundversorgung habe der Beschwerdeführer in Österreich durch den Privatverzug aus eigenem und bewusst verzichtet. Es bleibe der Ehegattin des Beschwerdeführers zudem unbenommen, ihm auch weiterhin Unterstützungsleistungen in Kroatien zukommen zu lassen. Der persönliche Kontakt könne durch Besuche der Ehefrau in Kroatien - die anders als Besuche im Herkunftsstaat gestattet seien - aufrechterhalten werden. Was die sonstige Aufrechterhaltung der Beziehung betreffe, so sei festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin - vom unzulässigen Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und dem vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abgesehen - schon bisher grundsätzlich als Fernbeziehung gestaltet und geführt worden sei und dies auch künftighin so gehalten werden könne. Das Vorliegen sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten oder eines Pflegebedarfs sei nicht einmal behauptet worden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sei somit nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien dazu führen würden, dass die Gattin ihre Existenz einschließlich jene ihres Kindes nicht ohne den Beschwerdeführer bestreiten und in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit seiner in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet sei. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten eindeutig zu erkennen gegeben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer gewollt habe, dass sein Verfahren gemäß Art 9 Dublin III-VO in Österreich geführt würde.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit seiner in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet sei. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten eindeutig zu erkennen gegeben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer gewollt habe, dass sein Verfahren gemäß Artikel 9, Dublin III-VO in Österreich geführt würde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2024, Ra 2023/20/0450-15, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Art 9 Dublin III-VO einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes seien, enthalte. Diese Regelung übertrage den Betroffenen (dem Antragsteller und der Begünstigten internationalen Schutzes) die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden möchten. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen sei der Antragsteller zu belehren und – im Falle eines entsprechenden Wunsches des Antragstellers – die Begünstigte internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob diese einer Zusammenführung zustimme. Als Familienangehöriger iSd Bestimmung gelte gemäß Art 2 lit g Dublin III-VO u.a. der Ehegatte des Antragstellers. Im Anwendungsbereich dieser Norm komme es nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Familiengründung müsse lediglich – in Hinblick auf Art 7 Abs 2 Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben (was gegenständlich der Fall sei). Aus den bisher im Verfahren abgegebenen Erklärungen gehe unmissverständlich hervor, dass die betroffenen Personen die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich wünschen würden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2024, Ra 2023/20/0450-15, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Artikel 9, Dublin III-VO einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes seien, enthalte. Diese Regelung übertrage den Betroffenen (dem Antragsteller und der Begünstigten internationalen Schutzes) die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden möchten. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen sei der Antragsteller zu belehren und – im Falle eines entsprechenden Wunsches des Antragstellers – die Begünstigte internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob diese einer Zusammenführung zustimme. Als Familienangehöriger iSd Bestimmung gelte gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO u.a. der Ehegatte des Antragstellers. Im Anwendungsbereich dieser Norm komme es nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Familiengründung müsse lediglich – in Hinblick auf Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben (was gegenständlich der Fall sei). Aus den bisher im Verfahren abgegebenen Erklärungen gehe unmissverständlich hervor, dass die betroffenen Personen die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich wünschen würden.

Das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob gegenständlich die Voraussetzungen des Art 9 Dublin III-VO gegeben seien. Dem angefochtenen Erkenntnis könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und seine Gattin kontaktiert worden wäre, um zu überprüfen, ob diese ihre Zustimmung schriftlich erkläre. Das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob gegenständlich die Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO gegeben seien. Dem angefochtenen Erkenntnis könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und seine Gattin kontaktiert worden wäre, um zu überprüfen, ob diese ihre Zustimmung schriftlich erkläre.

Auch den vorgelegten Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass diesbezüglich im bisherigen Verfahren (allenfalls erfolglos verlaufene) Verfahrensschritte gesetzt worden wären.

Mit Schreiben vom 26.07.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer (via BBU GmbH) und dessen Gattin (persönliches Anschreiben) auf, binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, ob die Zusammenführung mit dem Ehegatten und die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich gewünscht würden.

Da die Gattin des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit die Wohnadresse gewechselt hatte bzw der Beschwerdeführer eine neue gewillkürte Rechtsvertretung, RA Mag Florian KREINER, Friedrich-Schmitt-Platz 7/14, 1080 Wien, bevollmächtigt hatte, wurden die Schreiben am 06.08.2024 neuerlich übermittelt.

Am 09.08.2024 langte die Auflösung der Vollmacht seitens der BBU GmbH bei Gericht ein.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass es – wie bereits in der Revision an den VwGH zum Ausdruck gebracht worden sei – der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Gattin sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt werde und eine Familienzusammenführung stattfinde. Zum Zeichen ihrer Zustimmung werde die gegenständliche Bekanntgabe auch von der Gattin des Beschwerdeführers unterzeichnet. Nachgereicht wurde auch die Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter des Ehepaares. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass es – wie bereits in der Revision an den VwGH zum Ausdruck gebracht worden sei – der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Gattin sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt werde und eine Familienzusammenführung stattfinde. Zum Zeichen ihrer Zustimmung werde die gegenständliche Bekanntgabe auch von der Gattin des Beschwerdeführers unterzeichnet. Nachgereicht wurde auch die Geburtsurkunde der am römisch 40 geborenen Tochter des Ehepaares.

Da die o.a. Bekanntgabe nicht von der Gattin des Beschwerdeführers unterzeichnet war und keine Vollmacht der Genannten für den einschreitenden Rechtsanwalt vorlag, wurde seitens des Gerichts ein Verbesserungsauftrag erlassen, welchem mit Schriftsatz von RA Mag KREINER am 22.08.2024 entsprochen wurde (OZ 28). Es wurde ausgeführt, dass aufgrund des ausschließlich in Österreich stattfindenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und insbesondere auch der zwischenzeitigen Geburt der gemeinsamen ehelichen Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin, eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde. Die Gattin des Beschwerdeführers, welche inzwischen wieder einer Beschäftigung nachgehe, sei auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen. Die Gattin des Beschwerdeführers bestätigte mit ihrer Unterschrift den Wunsch nach Familienzusammenführung und der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich. Da die o.a. Bekanntgabe nicht von der Gattin des Beschwerdeführers unterzeichnet war und keine Vollmacht der Genannten für den einschreitenden Rechtsanwalt vorlag, wurde seitens des Gerichts ein Verbesserungsauftrag erlassen, welchem mit Schriftsatz von RA Mag KREINER am 22.08.2024 entsprochen wurde (OZ 28). Es wurde ausgeführt, dass aufgrund des ausschließlich in Österreich stattfindenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und insbesondere auch der zwischenzeitigen Geburt der gemeinsamen ehelichen Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin, eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die Gattin des Beschwerdeführers, welche inzwischen wieder einer Beschäftigung nachgehe, sei auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen. Die Gattin des Beschwerdeführers bestätigte mit ihrer Unterschrift den Wunsch nach Familienzusammenführung und der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX in XXXX , standesamtlich verheiratet. Seine Gattin befindet sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und hat hier seit dem Jahr 2004 den Status einer Asylberechtigten. Sie ist nach wie vor Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügt über einen Konventionsreisepass. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit römisch 40 in römisch 40 , standesamtlich verheiratet. Seine Gattin befindet sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und hat hier seit dem Jahr 2004 den Status einer Asylberechtigten. Sie ist nach wie vor Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügt über einen Konventionsreisepass.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 05.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte er am 26.12.2022 in Kroatien um internationalen Schutz an.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens am 09.01.2023 wurde die Kroatische Dublin-Behörde nicht vom (rechtmäßigen) Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich in Kenntnis gesetzt.

Seit 16.01.2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich zur Welt. Seit 16.01.2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich zur Welt.

Am 04.05.2023 informierte das Bundesamt die kroatischen Behörden von der Erlassung eiens Beschlusses mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes nicht über die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Erklärung iSd Art 9 Dublin III-VO belehrt, obwohl dieser angegeben hat, bei seiner Frau in Österreich bleiben zu wollen.Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes nicht über die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Erklärung iSd Artikel 9, Dublin III-VO belehrt, obwohl dieser angegeben hat, bei seiner Frau in Österreich bleiben zu wollen.

Die Gattin des Beschwerdeführers wurde zwar im Anschluss an dessen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.02.2023 als Zeugin einvernommen. Die Genannte wurde dabei jedoch nicht explizit gefragt, ob sie mit dem Beschwerdeführer zusammengeführt werden wolle bzw dass dies im Falle des Zutreffens einer schriftlichen Erklärung bedürfe.

Es wurden seitens der Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts unterlassen.

Im fortgesetzten Verfahren war zu klären, ob die Voraussetzungen des Art 9 Dublin III-VO (noch) vorliegen. Es war somit zu prüfen, ob die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau noch besteht und ob nach wie vor der explizite Wunsch beider Eheleute besteht, in Österreich zusammengeführt zu werden. Im fortgesetzten Verfahren war zu klären, ob die Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO (noch) vorliegen. Es war somit zu prüfen, ob die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau noch besteht und ob nach wie vor der explizite Wunsch beider Eheleute besteht, in Österreich zusammengeführt zu werden.

Dies wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 09.08.2024 bestätigt. Nach dem Gesagten besteht (nach wie vor) der Wunsch sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Gattin, dass die Familie in Österreich zusammengeführt und der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich geprüft wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen des Beschwerdeführers in Kroatien und in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit dem Jahr 2018 standesamtlich verheiratet ist, ist der in deutscher Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde zweifelsfrei zu entnehmen und deckt sich auch mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX . Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 seit dem Jahr 2018 standesamtlich verheiratet ist, ist der in deutscher Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde zweifelsfrei zu entnehmen und deckt sich auch mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der römisch 40 .

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und den im Akt befindlichen Abfragen (ZMR, GVS, IZR…). Die Geburt der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich ist der im Verfahren nachgereichten Geburtsurkunde zu entnehmen. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der römisch 40 ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und den im Akt befindlichen Abfragen (ZMR, GVS, IZR…). Die Geb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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