Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2285630-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zl. 1381659205-240044689, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zl. 1381659205-240044689, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien (Asylantragstellung am 23.10.2023) und zu Kroatien (Asylantragstellung am 05.01.2024).
Am 09.01.2024 wurde über den BF mittels Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2024 gab der BF insbesondere an, 20 Jahre zu sein, neun Jahre die Grundschule besucht zu haben und sein letzter ausgeübter Beruf sei Taxifahrer. Er sei einen Monat in der Türkei, zwei Monate in Bulgarien, einen Monat in Serbien, einen Monat in Bosnien gewesen, dann sei er durch Kroatien durchgereist, sei einen Tag in Slowenien gewesen, bevor er nach Österreich gelangt sei. In Bulgarien sei er von der Polizei geschlagen worden und gezwungen worden, um Asyl anzusuchen sowie inhaftiert worden, in Kroatien sei er nur registriert worden. Er sei in Bulgarien dazu gezwungen worden, um Asyl anzusuchen, er habe sich bis November 2023 in Bulgarien aufgehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 09.01.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 09.01.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 11.01.2024 der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Namen jedoch mit dem gleichen Geburtsdatum, nämlich dem XXXX , wie in Österreich registriert wurde.Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 11.01.2024 der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Namen jedoch mit dem gleichen Geburtsdatum, nämlich dem römisch 40 , wie in Österreich registriert wurde.
Am 17.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und diese Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja ich fühle mich gut und kann folgen.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja habe ich verstanden und sind mir bewusst.
Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 09.01.2024 gegen Unterschrift zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen am 09.01.2024 gegen Unterschrift zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden.
LA: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht?
VP: Ja ich war bei der BBU und hatte ein Gespräch, es wurde mir auch ein Rechtsanwalt angeboten, bisher habe ich noch keinen erhalten.
LA: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein werde ich nicht.
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder nehmen Sie derzeit Medikamente oder sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
VP: Derzeit bin ich etwas verkühlt, aber ich bin weder krank noch nehme ich Medikamente. Ich möchte aber angeben, ich habe eine Verletzung am linken Bein, da bekomme ich Schmerzmittel derzeit, ich habe diese Verletzung in Syrien erlitten, ich war neun Jahre als und durch eine Explosion habe ich dieser Verletzung erhalten, ich war auch in Syrien in einem Krankenhaus deswegen. Ich habe auch ein Problem beim Bauch, ich war hier auch schon beim Arzt, ich habe Schmerztabletten erhalten, es wäre wohl eine Operation notwendig denke ich.
Aufforderung:
Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.
LA: Haben Sie dies verstanden?
VP: Ja das habe ich verstanden.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
VP: Ja das ist in Ordnung für mich.
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits am 09.01.2024 durch die Polizei PI Spielfeld FGP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Ich habe das alles unterschrieben, weiss aber nicht mehr genau was da steht, es wurde mir aber alles übersetzt.
LA: Besitzen oder verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität oder Alter bestätigen können?
VP: Nein derzeit habe ich keines bei mir, ich habe aber in Syrien meine ID Karte, die kann ich besorgen.
LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass, eine ID-Card oder eine Geburtsurkunde?
VP: Ich hatte nur eine ID Karte, keinen Reisepass.
LA: Können Sie diese nachreichen?
VP: Ja ich kann es versuchen.
LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ich habe Cousins und Freunde und viele Bekannte hier in Österreich. Ich habe in Wien einen Cousin namens XXXX und noch einen er heiße XXXX und wo er lebt das kann ich nicht sagen. Ich habe sie noch nicht gesehen, aber sie würden mir beim Unterhalt meines Lebens helfen. Sie werden mich hier auch noch besuchen. VP: Ich habe Cousins und Freunde und viele Bekannte hier in Österreich. Ich habe in Wien einen Cousin namens römisch 40 und noch einen er heiße römisch 40 und wo er lebt das kann ich nicht sagen. Ich habe sie noch nicht gesehen, aber sie würden mir beim Unterhalt meines Lebens helfen. Sie werden mich hier auch noch besuchen.
LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?
VP: Nein habe ich nicht.
LA: Gibt es nahe Verwandte oder andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
VP: nein, nur zwei Cousins und viele Freunde und Bekannte.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch den anwesenden Dolmetscher wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt)LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch den anwesenden Dolmetscher wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt)
VP: Ja das ist korrekt.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch den anwesenden Dolmetscher wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch den anwesenden Dolmetscher wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)
VP: Ja auch das ist korrekt.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
VP: Ich möchte weder jemanden umbringen noch möchte ich umgebracht werden, ich möchte in Frieden leben, daher bin ich hier her gekommen.
LA: Der Staat Bulgarien ist in Ihrem Fall per 11.01.2024 gem. Art. 18/1/b der Dublin III -Verordnung zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Bulgarien zu treffen. LA: Der Staat Bulgarien ist in Ihrem Fall per 11.01.2024 gem. Artikel 18 /, eins /, b, der Dublin römisch III -Verordnung zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Bulgarien zu treffen.
LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen würden?
VP: Ich bin nach Bulgarien gekommen, da wurden mir mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und ich bin in ein Camp gekommen, das ist für Hunde und nicht für Menschen, es ist unwürdig für Menschen. Das Essen war nicht so gut und es gab auch wenig zu Essen, wenn das jemand mitbekommt, dann kann das auch jeder bestätigen, ich konnte dort auch nicht schlafen, aufgrund der Insekten, die gestochen haben, das sieht man heute noch auf meiner Haut. WC und auch die Waschräume sind in einem katastrophalen Zustand. Ich und fünf weitere hat der Richter gesagt, falls wir das Land verlassen, und nochmal einreisen, dann bekommen wir 14 Monate Haft und eine Geldstrafe, ich habe genug von Bulgarien, ich will da nicht zurück. Wir wurden von der Polizei aufgefordert, nach Serbien, Deutschland, Österreich weiterzureisen.
LA: Wann sind Sie in Bulgarien eingereist?
VP: Das war am 15.09.2023, ich wollte eigentlich nach Österreich.
LA: Wie lange waren Sie in Bulgarien?
VP: Ich war für zwei Monate in Bulgarien, 42 Tage im geschlossenen Camp und danach habe ich meine Weiterreise geplant und bin aus Bulgarien ausgereist.
LA: Wie gelangten Sie nach Österreich?
VP: Ich bin nach Serbien mit dem Zug und dann weiter nach Österreich über Kroatien und Slowenien auch mit dem Zug und über die Grenze bin ich zu Fuß nach Österreich.
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Bulgarien konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Für die Ausreise von Syrien nach Bulgarien habe ich Geld ausborgen müssen, ich habe das Geld aber nicht bezahlen können und wurde in Bulgarien von diesem Mann auch bedroht, wenn ich das Geld nicht bezahle, der Mann wohnt in Syrien und von dort aus hat er mich auch erpresst, er wird Leute schicken, die mich umbringen sollen. Nachgeragt nach ausgesprochen: nein, ich habe diese Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil ich der Polizei nicht vertraue, weil ich auch geschlagen wurde von der Polizei dort, daher vertraue ich der Polizei dort nicht. Wie ich im Camp war, wurde auch ein Minderjähriger von der Polizei geschlagen, der ist gerade in Deutschland und der kann das auch bezeugen. Das ist mein Cousin, der ist dann nach Deutschland.
LA: Ihnen wurden am 12.01.2024 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
VP: Ich habe das nicht gelesen, weil es in einer fremden Sprache geschrieben ist. Ich werde nochmals mit der BBU darüber sprechen.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja hatte ich. Ich möchte mich auch bei der Polizei hier und dem Staat Österreich bedanken, es geht mir hier so weit gut.
LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich will mich nochmal bedanken und hoffe, dass ich hier bleiben darf und ich nicht nach Bulgarien zurück muss und Österreich davon absieht.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
VP: Ja.
LA: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt was Sie gesagt haben, und wurde alles richtig und vollständig protokolliert oder gibt es Ihrerseits Einwände dagegen?
VP: Ja es wurde alles rückübersetzt und auch alles was ich gesagt habe wurde richtig aufgeschrieben, und ich habe keine Einwände mehr dagegen.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ja. (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift.
(…)“
Für den BF wurde ein Stammdatenblatt, datiert mit 11.01.2024, mit der Diagnose „Schlafprobleme“ vorgelegt. Auch auf diesem Stammdatenblatt ist als Geburtsdatum des BF der XXXX angeführt. Für den BF wurde ein Stammdatenblatt, datiert mit 11.01.2024, mit der Diagnose „Schlafprobleme“ vorgelegt. Auch auf diesem Stammdatenblatt ist als Geburtsdatum des BF der römisch 40 angeführt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß
Art. 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass
Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt und Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK.Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass
Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt und Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des
Art. 17 Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe auch nicht zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit den Anträgen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch in der Beschwerde, verfasst durch die BBU, die Rechtsvertretung des BF, ist als Geburtsdatum des BF der XXXX angeführt und es werden darin keinerlei Ausführungen über eine angebliche Minderjährigkeit des BF getätigt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit den Anträgen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch in der Beschwerde, verfasst durch die BBU, die Rechtsvertretung des BF, ist als Geburtsdatum des BF der römisch 40 angeführt und es werden darin keinerlei Ausführungen über eine angebliche Minderjährigkeit des BF getätigt.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass er in Bulgarien schlecht behandelt worden sei. Er sei für 42 Tage in einem geschlossenen Camp gewesen. Bei der Entlassung sei ihm gesagt worden, er solle Bulgarien verlassen, im Camp seien die Zustände katastrophal gewesen. Der BF habe nicht genug zu essen erhalten, die hygienischen Zustände seien unzureichend gewesen und der BF habe keine medizinische Versorgung erhalten. Auch würde im Fall der Rückkehr nach Bulgarien für den BF die Gefahr bestehen, von Bulgarien ohne Asylverfahren zurück in die Türkei abgeschoben zu werden. Der BF fürchte, dass er in Bulgarien das Asylverfahren in der Haft abwarten müsse, weil der BF illegal nach Europa geflüchtet sei. Trotz der ausdrücklichen Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, den BF zu übernehmen, bestehe die Gefahr nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art 3 und 8 EMRK bzw. Art 4 GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle und hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass er in Bulgarien schlecht behandelt worden sei. Er sei für 42 Tage in einem geschlossenen Camp gewesen. Bei der Entlassung sei ihm gesagt worden, er solle Bulgarien verlassen, im Camp seien die Zustände katastrophal gewesen. Der BF habe nicht genug zu essen erhalten, die hygienischen Zustände seien unzureichend gewesen und der BF habe keine medizinische Versorgung erhalten. Auch würde im Fall der Rückkehr nach Bulgarien für den BF die Gefahr bestehen, von Bulgarien ohne Asylverfahren zurück in die Türkei abgeschoben zu werden. Der BF fürchte, dass er in Bulgarien das Asylverfahren in der Haft abwarten müsse, weil der BF illegal nach Europa geflüchtet sei. Trotz der ausdrücklichen Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, den BF zu übernehmen, bestehe die Gefahr nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle und hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.
4. Am 12.02.2024 wurde ohne weiteren Kommentar eine Kopie eines Personenstandsregisters betreffend den BF eingelangt, darin wird als Geburtsdatum des BF wieder der XXXX angeführt, als Eintragungsdatum wird der 13.10.2007 angeführt.4. Am 12.02.2024 wurde ohne weiteren Kommentar eine Kopie eines Personenstandsregisters betreffend den BF eingelangt, darin wird als Geburtsdatum des BF wieder der römisch 40 angeführt, als Eintragungsdatum wird der 13.10.2007 angeführt.
5. Am 27.02.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
6. Seit der Entlassung aus der Schubhaft Ende Februar 2024 verfügt der BF über keine aufrechte Meldung in Österreich.
7. Mit Schreiben vom 01.03.2024 wurde Bulgarien durch die österreichischen Behörden darüber informiert, dass die Überstellungsfrist betreffend den BF aufgrund des Umstandes, dass der BF untergetaucht war, verlängert wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien (Asylantragstellung am 23.10.2023) und zu Kroatien (Asylantragstellung am 05.01.2024).
Am 09.01.2024 wurde über den BF mittels Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.01.2024 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.01.2024 ein auf
Art. 18 Absatz eins, lit. Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 11.01.2024 der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Namen jedoch mit dem gleichen Geburtsdatum, nämlich dem XXXX , wie in Österreich registriert wurde.Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 11.01.2024 der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Namen jedoch mit dem gleichen Geburtsdatum, nämlich dem römisch 40 , wie in Österreich registriert wurde.
Am 27.02.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Seit der Entlassung aus der Schubhaft Ende Februar 2024 verfügt der BF über keine aufrechte Meldung in Österreich.
Mit Schreiben vom 01.03.2024 wurde Bulgarien durch die österreichischen Behörden darüber informiert, dass die Überstellungsfrist betreffend den BF aufgrund des Umstandes, dass der BF untergetaucht war, verlängert wird.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es bestehen keine entscheidungsrelevanten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-09-29 20:41
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).
Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).
AIDA 3.2023
Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SAREF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).
Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).
Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).
Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).
Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).
Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail
? SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail
? VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail
? VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-08-21 15:46
Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).
Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering:
AIDA 3.2023
Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022).
Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bu