TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 G306 2296631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G306 2296631-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Zentralen Melderegister scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (BF) im Bundesgebiet ab dem Jahr 2017 auf. Am XXXX ging der BF eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Staatsangehörigen ein. In der Folge stellte der BF am 23.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihm mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.03.2022 ausgestellt wurde. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2023 wurde der diesbezügliche Verlängerungsantrag des BF zurückgewiesen, festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, das Verfahren betreffend seinen Antrag vom 23.02.2017 von Amts wegen wieder aufgenommen und dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Mit Beschluss des VwG XXXX vom 10.07.2023 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerdezurückziehung eingestellt. Seit August 2021 lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), einer serbisch bzw. bosnischen Staatsangehörigen. Die LG des BF ist seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erwerbstätig. Im Jänner 2022 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner LG, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, im Bundesgebiet geboren. Weiters lebt eine mj. Tochter der LG des BF im Bundesgebiet. Der BF ist seit April 2017 – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend erwerbstätig. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.Im Zentralen Melderegister scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (BF) im Bundesgebiet ab dem Jahr 2017 auf. Am römisch 40 ging der BF eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Staatsangehörigen ein. In der Folge stellte der BF am 23.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihm mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.03.2022 ausgestellt wurde. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2023 wurde der diesbezügliche Verlängerungsantrag des BF zurückgewiesen, festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, das Verfahren betreffend seinen Antrag vom 23.02.2017 von Amts wegen wieder aufgenommen und dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Mit Beschluss des VwG römisch 40 vom 10.07.2023 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerdezurückziehung eingestellt. Seit August 2021 lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), einer serbisch bzw. bosnischen Staatsangehörigen. Die LG des BF ist seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erwerbstätig. Im Jänner 2022 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner LG, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, im Bundesgebiet geboren. Weiters lebt eine mj. Tochter der LG des BF im Bundesgebiet. Der BF ist seit April 2017 – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend erwerbstätig. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 13.06.2024 dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 13.06.2024 dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG notwendig sei. Das BFA verwies insbesondere auf die vom BF eingegangene Aufenthaltspartnerschaft. Der BF habe nach der Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2017 durch die NAG Behörde im April 2023 seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beendet, sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich dadurch seinen Aufenthalt finanziert. Der BF habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet verletzt und missachtet. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise seiner Person. Ausführungen zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet fehlen in der rechtlichen Beurteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gänzlich. Aufgrund der langen – wenn auch unrechtmäßigen – Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet sowie insbesondere dem Aufenthalt seiner mj. Tochter in Österreich hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG notwendig sei. Das BFA verwies insbesondere auf die vom BF eingegangene Aufenthaltspartnerschaft. Der BF habe nach der Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2017 durch die NAG Behörde im April 2023 seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beendet, sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich dadurch seinen Aufenthalt finanziert. Der BF habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet verletzt und missachtet. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise seiner Person. Ausführungen zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet fehlen in der rechtlichen Beurteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gänzlich. Aufgrund der langen – wenn auch unrechtmäßigen – Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet sowie insbesondere dem Aufenthalt seiner mj. Tochter in Österreich hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.07.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 31.07.2024).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit dem Jahr 2017 – sohin seit sieben Jahren – im Bundesgebiet auf. Am XXXX ging der BF eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Staatsangehörigen ein. In Folge stellte der BF am 23.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihm mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.03.2022 ausgestellt wurde. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2023 wurde der diesbezügliche Verlängerungsantrag des BF zurückgewiesen, festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, das Verfahren betreffend seinen Antrag vom 23.02.2017 von Amts wegen wieder aufgenommen und dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Mit Beschluss des VwG XXXX vom 10.07.2023 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerdezurückziehung eingestellt. Seit dem Jahr 2021 führt der BF eine Beziehung zu einer serbischen bzw. bosnischen Staatsangehörigen. Die LG des BF ist seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erwerbstätig. Im Jänner 2022 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner LG, StA. BiH, im Bundesgebiet geboren. Daneben lebt noch eine weitere mj. Tochter der LG des BF im Bundesgebiet. Beide Kinder verfügen über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der BF lebt mit diesen seit August 2021 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der BF ist seit April 2017 – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend erwerbstätig. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit dem Jahr 2017 – sohin seit sieben Jahren – im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 ging der BF eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Staatsangehörigen ein. In Folge stellte der BF am 23.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihm mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.03.2022 ausgestellt wurde. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2023 wurde der diesbezügliche Verlängerungsantrag des BF zurückgewiesen, festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, das Verfahren betreffend seinen Antrag vom 23.02.2017 von Amts wegen wieder aufgenommen und dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Mit Beschluss des VwG römisch 40 vom 10.07.2023 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerdezurückziehung eingestellt. Seit dem Jahr 2021 führt der BF eine Beziehung zu einer serbischen bzw. bosnischen Staatsangehörigen. Die LG des BF ist seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erwerbstätig. Im Jänner 2022 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner LG, StA. BiH, im Bundesgebiet geboren. Daneben lebt noch eine weitere mj. Tochter der LG des BF im Bundesgebiet. Beide Kinder verfügen über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der BF lebt mit diesen seit August 2021 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der BF ist seit April 2017 – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend erwerbstätig. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.


Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet aufschiebende Wirkung Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2296631.1.00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten