TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/11 LVwG-2024/29/1717-6

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASVG §33
ASVG §111
VStG §19
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  5. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  6. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.05.2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.05.2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht

erkannt:

1.       Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

2.       Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 3. wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Tage und 15 Stunden) auf jeweils Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils mit Euro 120,00 neu bestimmt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.     Datum/Zeit:          05.02.2024

Ort:                      **** W, Adresse 3

Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung falsch erstattet, da die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erfolgte, obwohl dieser 40 Stunden pro Woche gearbeitet hatte und dies somit einer Vollbeschäftigung entspricht.

Name: DD

Geburtsdatum: XX.XX.XXXXGeburtsdatum: römisch XX.XX.XXXX

Wohnanschrift: Adresse 4, **** V

Staatsbürgerschaft: U

Identitätsnachweistyp: Personalausweis

Identitätsnachweis: ***

Ausgeübte Tätigkeit: Schalungsarbeiten am Dach

Dauer/Ausmaß bzw. Beginn/Ende der Beschäftigung: Zumindest seit 05.02.2024, 40 Stunden pro Woche

Entlohnung: € 15,00 brutto pro Stunde

Arbeitsantritt: 05,02.2024, 07:30 Uhr

Anmeldedatum SV-Versicherung: 22.01.2024,19:05 Uhr

2.       Datum/Zeit:           05.02.2024

Ort:                      **** W, Adresse 3

Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt korrekt anzumelden und wurde die Meldung falsch erstattet, da die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erfolgte, obwohl dieser angab am 05.02.2024 um 07:30 Uhr zu arbeiten begonnen zu haben. Am Montag habe er 9 Stunden gearbeitet und heute sei er seit 07:30 Uhr auf der Baustelle. Er erhalte einen dabei Stundenlohn in Höhe von € 17,00 brutto.

Name: EE

Geburtsdatum: XX.XX.XXXXGeburtsdatum: römisch XX.XX.XXXX

Wohnanschrift: Adresse 5, **** Y

Staatsbürgerschaft: T

Identitätsnachweistyp: Reisepass

Identitätsnachweis: ***

Ausgeübte Tätigkeit: Schalungsarbeiten am Dach

Dauer/Ausmaß bzw. Beginn/Ende der Beschäftigung: Am 05.02.2024, 9 Std. und am 07.02 2024 ab 07:30 Uhr

Entlohnung: € 17,00 brutto pro Stunde

Arbeitsantritt: 05.02.2024, 07:30 Uhr

Anmeldedatum SV-Versicherung: 22.01.2024,19:05 Uhr

3.       Datum/Zeit:           16.01.2024

Ort:                      **** W, Adresse 3

Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.Sie haben als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, seit 16.01.2024 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt richtig zur Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse Tirol angemeldet wurde.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung verspätet sowie falsch erstattet, da die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erfolgte, obwohl dieser bereits am 16.01.2024 zu arbeiten begonnen hat und täglich 9,5 Stunden arbeite, somit von keiner geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden kann.

Name: FF

Geburtsdatum: XX.XXX.XXXXGeburtsdatum: römisch XX.XXX.XXXX

Wohnanschrift: Adresse 6, **** S

Staatsbürgerschaft: Q

Identitätsnachweistyp: Führerschein

Identitätsnachweis: ***

Ausgeübte Tätigkeit: Schalungsarbeiten am Dach

Dauer/Ausmaß bzw. Beginn/Ende der Beschäftigung: Seit 16.01.2024, 48 Std. pro Woche

Entlohnung: ca. € 2.400,00 netto

Arbeitsantritt: 16.01.2024 07:30 Uhr

Anmeldedatum SV-Versicherung: 22.01.2024 19:05 Uhr“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG begangen und wurde über ihn gemäß § 111 Abs 2 erster Fall ASVG zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 15 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Fall ASVG zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 15 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht ausschließlich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Personalverrechnung sowie die Meldung der Dienstnehmer an eine externe Personalverrechnung ausgelagert seien. Vorab sei geplant gewesen, die Dienstnehmer lediglich in einem weitaus geringeren Umfang zu beschäftigen bzw lediglich auf geringfügiger Basis. Eine weitergehende Beschäftigung über die Meldung hinaus habe allenfalls wetterabhängig zu erfolgen gehabt. Kurzfristig habe sich dann gezeigt, dass die Witterungsverhältnisse eine umfangreiche Beschäftigung zuließen, was eine erweiterte Beschäftigung erforderlich gemacht habe. Die Korrektur der Meldung bei der ÖGK sei jedoch verspätet durchgeführt worden, dies aus Versehen. Sämtliche Löhne und Abgaben seien jedoch vollkommen korrekt und umfänglich abgeführt und bezahlt worden, weshalb kein Schaden entstanden sei.

Angesichts dieser Umstände seien die verhängten Geldstrafen überhöht. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 5.000,00, sei verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 11.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der auch der Akt LVwG-*** betreffend den zweiten Geschäftsführer der Arbeitgeberin CC, GG verhandelt und der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer GG ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettogehalt als Geschäftsführer in Höhe von Euro 3.000,00, dies 12-mal jährlich. Weiters hat er Mieteinnahmen aus der Vermietung von Appartements in Höhe von ca Euro 6.000,00 monatlich. Er ist Alleineigentümer einer Liegenschaft in R und Miteigentümer einer Liegenschaft in W, auf welcher auch das Firmengebäude errichtet ist. Die CC bezahlt Miete für dieses Grundstück an den Beschwerdeführer und den weiteren Eigentümer in Höhe der für diese Liegenschaft monatlich zu tilgenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von Euro 884,09 und Euro 2.974,11. Auch die Liegenschaft in R ist belastet. Monatliche Kreditrückzahlungen hat der Beschwerdeführer insgesamt in Höhe von ca Euro 10.000,00 (inklusive jener für das Betriebsgrundstück) zu leisten, wobei diesbezügliche Zahlungen auch aus übernommenen Bürgschaften für Liegenschaftskäufe resultieren.

Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für seine Ehegattin und zwei Kinder.

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen konnten unbedenklich anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und vorgelegten Urkunden und Auflistungen über die monatlichen Belastungen getroffen werden.

IV.      Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe erhoben wurde, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und nur war mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

Gemäß § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 99/2020 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2020, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis Euro 5.000,00 sowie bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Gemäß Absatz 2, leg cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis Euro 5.000,00 sowie bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögenswerten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass – trotz der angegeben monatlichen Kreditverbindlichkeiten aufgrund der Einkommenssituation und dem Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers - von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, dient die Verpflichtung, Dienstnehmer umfassend und vollständig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden, doch der Bekämpfung der Schwarzarbeit und Wettbewerbsverzerrung. Dem Schutzzweck der Norm hat der Beschwerdeführer zu allen drei Spruchpunkten in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.

Zu den Spruchpunkten 1. und 3. ist insbesondere auszuführen, dass die Anmeldung der Arbeitnehmer einerseits verspätet und zudem lediglich in geringfügigem Ausmaß an Stelle der geforderten Vollversicherung erfolgte, die beiden Arbeitnehmer sohin über mehrere Tage überhaupt nicht und sodann über mehr als zwei Wochen nicht als Vollbeschäftigte gemeldet waren.

Zu Spruchpunkt 2. erfolgte die Anmeldung zwar rechtzeitig, jedoch nicht entsprechend der durchgeführten Vollbeschäftigung, sondern lediglich auf Geringfügigen-Basis.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte nachträgliche Berichtigung der Anmeldung und Entlohnungen wirkt dem hingegen nicht strafmildernd, zumal die entsprechenden Meldungen offensichtlich erst aufgrund der seitens der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle erfolgt sind.

Zu Spruchpunkt 2. war eine Herabsetzung der Strafe nicht indiziert, zumal die Behörde bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat und der vorliegende Sachverhalt nicht erkennen lässt, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe erheblich überwogen hätten, sodass die Anwendung des § 20 VStG oder des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG geboten gewesen wäre. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.Zu Spruchpunkt 2. war eine Herabsetzung der Strafe nicht indiziert, zumal die Behörde bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat und der vorliegende Sachverhalt nicht erkennen lässt, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe erheblich überwogen hätten, sodass die Anwendung des Paragraph 20, VStG oder des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG geboten gewesen wäre. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Die zu den Spruchpunkten 1. und 3. verhängten Geldstrafen waren jedoch zu reduzieren, zumal unter Berücksichtigung der erstmaligen Betretung (das zu *** abgeführte Verwaltungsstrafverfahren war im gegenständlichen Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig) nach § 111 ASVG und dem Umstand, dass – entgegen den Ausführungen der Behörde zur Strafbemessung – aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der Behörde zum lediglich fahrlässigen Verschulden, die Ausschöpfung des Strafrahmens zu fast 70 % als unangemessen erachtet wird.Die zu den Spruchpunkten 1. und 3. verhängten Geldstrafen waren jedoch zu reduzieren, zumal unter Berücksichtigung der erstmaligen Betretung (das zu *** abgeführte Verwaltungsstrafverfahren war im gegenständlichen Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig) nach Paragraph 111, ASVG und dem Umstand, dass – entgegen den Ausführungen der Behörde zur Strafbemessung – aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der Behörde zum lediglich fahrlässigen Verschulden, die Ausschöpfung des Strafrahmens zu fast 70 % als unangemessen erachtet wird.

Die Strafen waren daher schuld- und tatangemessen sowie unter Berücksichtigung der zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf jeweils Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage und 12 Stunden) zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Bestimmungen zur rechtzeitigen und vollständigen Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und die Folgen der Zuwiderhandlung allgemein, aber auch bereits aus dem zu *** geführten Verfahren bewusst sein mussten, nicht in Betracht, vielmehr war die nunmehr festgesetzte Strafhöhe insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten, sie ist nunmehr schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Zumal auch zu Spruchpunkt 1. und 3. nicht von lediglich einem geringfügigen Verschulden auszugehen war und auch das geschützte Rechtsgut sowie dessen Beeinträchtigung nicht lediglich als gering zu beurteilen waren, war die Anwendung des § 20 VStG ebenso wie die des § 111 Abs 2 letzter Strafsatz ASVG auch hier nicht anzuwenden.Zumal auch zu Spruchpunkt 1. und 3. nicht von lediglich einem geringfügigen Verschulden auszugehen war und auch das geschützte Rechtsgut sowie dessen Beeinträchtigung nicht lediglich als gering zu beurteilen waren, war die Anwendung des Paragraph 20, VStG ebenso wie die des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Strafsatz ASVG auch hier nicht anzuwenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Anmeldung zur Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1717.6

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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