Entscheidungsdatum
16.09.2024Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG §66 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, geb. am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2024, ***, betreffend die Einräumung eines Holzbringungsrechtes über fremden Boden nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, geb. am römisch XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2024, ***, betreffend die Einräumung eines Holzbringungsrechtes über fremden Boden nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 29.4.2024, ***:
Mit Schreiben vom 27.02.2024 suchte BB um Einräumung der erforderlichen Rechte für Schadholzaufarbeitungen auf den Gst. **1 und **2, KG *****, unter Inanspruchnahme von Fremdgrund der Gst. Nrn. **3, **4 und **5, alle KG *****, an.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheides näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 17.4.2024 und nach Einholung von Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„I.
Gemäß § 66 Abs. 4 ForstG 1975 wird BB, als Eigentümerin der Waldgrundstücke Nrn. **1 und **2, beide KG *****, das Recht der befristeten Bringung des auf den Grundstücken Nrn. **1 und **2, beide KG *****, geworfenen und gebrochenen Holzes im Ausmaß von ca. 200 Fm, hauptsächlich der Baumart Fichte, mittels Seilkran unter Inanspruchnahme des fremden Grundes des Eigentümers CC, nämlich Gst. Nrn. **3, **4 und **5, alle KG *****, im Sinne des obigen Befundes bis zum 30.06.2024 unter Vorschreibung nachstehender Nebenbestimmungen eingeräumt:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975 wird BB, als Eigentümerin der Waldgrundstücke Nrn. **1 und **2, beide KG *****, das Recht der befristeten Bringung des auf den Grundstücken Nrn. **1 und **2, beide KG *****, geworfenen und gebrochenen Holzes im Ausmaß von ca. 200 Fm, hauptsächlich der Baumart Fichte, mittels Seilkran unter Inanspruchnahme des fremden Grundes des Eigentümers CC, nämlich Gst. Nrn. **3, **4 und **5, alle KG *****, im Sinne des obigen Befundes bis zum 30.06.2024 unter Vorschreibung nachstehender Nebenbestimmungen eingeräumt:
1. Die anfallende Holzmenge ist auf die mindestschädliche Weise und unter größtmöglicher Schonung der angrenzenden Waldbestände bzw. der angrenzenden Flur mittels Seilkran zu bringen.
2. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Holz durchwegs um Fichte handelt, ist das Holz bis spätestens 30.06.2024 aus dem Wald abzutransportieren, um dem Befall des Holzes durch Borkenkäfer und einer Gefahr drohenden Vermehrung derselben - wie in den Fortschutzbestimmungen der FG 1975 i.d.g.F. festgelegt — rechtzeitig zu begegnen.
3. Nach dem Ende der Bringungsarbeiten ist der Aufstellungsplatz und die Umgebung von jeglichem Astmaterial zu säubern und in geordnetem Zustand zu hinterlassen.
II.römisch II.
Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 88/2023 (kurz: VwGVG 2013), wird die aufschiebende Wirkung einer allenfalls rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde, da die Ausübung der unter Spruchpunkt I. eingeräumten Berechtigung wegen der andernfalls drohenden Borkenkäferausbreitung (‚Gefahr im Verzug‘) dringend geboten ist, ausgeschlossen.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (kurz: VwGVG 2013), wird die aufschiebende Wirkung einer allenfalls rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde, da die Ausübung der unter Spruchpunkt römisch eins. eingeräumten Berechtigung wegen der andernfalls drohenden Borkenkäferausbreitung (‚Gefahr im Verzug‘) dringend geboten ist, ausgeschlossen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen wie folgt aus:Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen wie folgt aus:
„§ 66 Abs. 1 ForstG regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht diese Bestimmung nicht nur im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 leg. cit. ist es demnach, die Notwendigkeit einer Bringung als eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf ‚unverhältnismäßige‘ Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht also nicht nur bei Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann, wenn im Vergleich die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.„§ 66 Absatz eins, ForstG regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht diese Bestimmung nicht nur im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vorrangiges Ziel der Regelung des Paragraph 66, leg. cit. ist es demnach, die Notwendigkeit einer Bringung als eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf ‚unverhältnismäßige‘ Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht also nicht nur bei Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann, wenn im Vergleich die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Da, wie bereits im Antragsschreiben von BB angekündigt wurde und sich sodann im Zuge des Lokalaugenscheines bestätigt hat, Herr CC der Fremdgrundinanspruchnahme nicht zustimmte, sich die Parteien nicht einigen konnten, musste die Behörde die Voraussetzungen für einen Fremdgrundinanspruchnahme im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG 1975 prüfen.Da, wie bereits im Antragsschreiben von BB angekündigt wurde und sich sodann im Zuge des Lokalaugenscheines bestätigt hat, Herr CC der Fremdgrundinanspruchnahme nicht zustimmte, sich die Parteien nicht einigen konnten, musste die Behörde die Voraussetzungen für einen Fremdgrundinanspruchnahme im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975 prüfen.
Vier Varianten, drei davon (drei Alternativen zur beantragten Variante) wurden von CC im Zuge des Lokalaugenscheines ins Treffen geführt, wurden forstfachlich gegenübergestellt.
Aus den forstfachlichen Gutachten des Bezirksforstinspektors ergibt sich eindeutig, dass die beantragte Fremdgrundinanspruchnahme, insbesondere durch die bereits bestehende Aufschüttungsfläche bzw. Ausweiche, die erst vor kurzem für die Holznutzung herangezogen wurde, die einzige Möglichkeit darstellt, das Holz ohne Verlust aus dem Wald zu bringen. Aufgrund der Umstände, dass die Aufschüttungsfläche bereits besteht, die Aufstellung des Seilkrans darauf ohne Schwierigkeiten möglich ist, genug Platz zur Holzmanipulation vorhanden ist, keine Nachteile für den beanspruchten Waldeigentümer durch die Duldung erwachsen, da kein Bewuchs beseitigt werden muss und auch sonst keine Adaptierungen notwendig sind und unter Berücksichtigung der Borkenkäferproblematik, aufgrund derer das Schadholz umgehend aus dem Wald zu entfernen ist, um eine weitere Ausbreitung des Borkenkäfers zu verhindern, bleibt aus Sicht der erkennenden Behörde auf Basis dessen und insbesondere unter Berücksichtigung der forstfachlichen Gutachten festzuhalten, dass die Bringung ohne Fremdgrundinanspruchnahme nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die gegenständliche Fremdgrundinanspruchnahme die mindestschädliche Variante darstellt und der Eingriff in fremdes Eigentum marginal bis nicht vorhanden ist.“
Zu Spruchpunkt II. wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im vorliegenden Fall zu bringende Holz eine Schadfläche aus dem Juli 2023 betreffe und möglichst schnell aus dem Wald gebracht werden müsste, da sonst eine starke Ausbreitung des Borkenkäfers drohe. Laut forstfachlichem Gutachten sei mit Frühlingsbeginn und den wärmeren Temperaturen höchste Dringlichkeit geboten und müsse das Holz bis spätestens 30.6.2024 aus dem Wald entfernt werden, um größere Schäden zu vermeiden, weshalb wegen Gefahr in Verzug (Borkenkäferausbreitung, Bedrohung für den Waldbestand) die Voraussetzungen erfüllt seien, um die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen.Zu Spruchpunkt römisch II. wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im vorliegenden Fall zu bringende Holz eine Schadfläche aus dem Juli 2023 betreffe und möglichst schnell aus dem Wald gebracht werden müsste, da sonst eine starke Ausbreitung des Borkenkäfers drohe. Laut forstfachlichem Gutachten sei mit Frühlingsbeginn und den wärmeren Temperaturen höchste Dringlichkeit geboten und müsse das Holz bis spätestens 30.6.2024 aus dem Wald entfernt werden, um größere Schäden zu vermeiden, weshalb wegen Gefahr in Verzug (Borkenkäferausbreitung, Bedrohung für den Waldbestand) die Voraussetzungen erfüllt seien, um die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.
Laut einer im gegenständlichen Verwaltungsakt ersichtlichen Zustellurkunde wurde als Empfänger des angefochtenen Bescheides zunächst „CC geb. XX.XX.XXXX Adresse 1, **** Z“ bezeichnet und wurde der Bescheid dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am 8.5.2024 ausgefolgt. Laut einer im gegenständlichen Verwaltungsakt ersichtlichen Zustellurkunde wurde als Empfänger des angefochtenen Bescheides zunächst „CC geb. römisch XX.XX.XXXX Adresse 1, **** Z“ bezeichnet und wurde der Bescheid dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am 8.5.2024 ausgefolgt.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge eine Beschwerde von AA, geb. am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid vom 29.4.2024, ***, mit Beschluss vom 8.7.2024, ***, als unzulässig zurückgewiesen, da diesem gegenüber der Bescheid gar nicht erlassen worden ist, woraufhin der genannte Bescheid sodann AA, geb. am XX.XX.XXXX, zugestellt wurde. Diese Zustellung wurde laut gegenständlichem Akt am 22.7.2024 verfügt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge eine Beschwerde von AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid vom 29.4.2024, ***, mit Beschluss vom 8.7.2024, ***, als unzulässig zurückgewiesen, da diesem gegenüber der Bescheid gar nicht erlassen worden ist, woraufhin der genannte Bescheid sodann AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX, zugestellt wurde. Diese Zustellung wurde laut gegenständlichem Akt am 22.7.2024 verfügt.
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 5.8.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 5.8.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.
Zunächst wird in der Beschwerde auf die fälschlicherweise erfolgte Zustellung an CC sowie auf den Ablauf der bereits durchgeführten Arbeiten eingegangen, bei denen es zu Flurschäden und einem Ölaustritt gekommen sei und die ohne entsprechende Absicherung, allerdings mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand für die Öffentlichkeit, durchgeführt worden wären.
Sodann wird im Wesentlichen der Inhalt der schon am 21.5.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachten Beschwerde wiederholt.
Dabei wird insbesondere bemängelt, dass kein rechtskräftiges forstliches Gutachten vorgelegt worden sei und werden mit näherer Begründung die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in Zweifel gezogen, insbesondere, dass Schadholz und Gefahr in Verzug vorliege.
In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass bei dem von ihm selbst zu bringenden Holz von der belangten Behörde ein anderer Maßstab angelegt worden sei. So sei etwa bei der Bringung vom oberhalb gelegenen Wald ein geologisches Gutachten verlangt worden, im gegenständlichen Fall dagegen nicht.
Kritisiert wird auch, dass keine Aufwandsentschädigung festgelegt worden sei und dass die Gefahr bestimmter möglicher Schadensverursachungen außer Betracht geblieben sei.
Zudem hätten auch Alternativen zur nunmehr bescheidmäßig festgelegten Holzbringung über fremden Grund bestanden.
Schließlich wird auch noch vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid „keine Haftungszusage vom Verfasser des Unternehmens ‚Bezirkshauptmannschaft Y‘“ enthalte, und es wird ein Beweisantrag zur Rechtsform der belangten Behörde gestellt.
Zumal die gegenständliche Holzbringung bereits durchgeführt wurde, begehrte der Beschwerdeführer die Überprüfung der Vorgehensweise der belangten Behörde. Weiters wurde die Begleichung der entstandenen Schäden begehrt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Im vorliegenden Fall wurde vom Landesverwaltungsgericht am 11.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen mit diesem nochmals eingehend erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:römisch II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde aufgrund des Umstandes, dass erst am 22.7.2024 von der belangten Behörde eine rechtswirksame Zustellung an AA verfügt wurde, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde aufgrund des Umstandes, dass erst am 22.7.2024 von der belangten Behörde eine rechtswirksame Zustellung an AA verfügt wurde, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Die gegenständliche Beschwerde ist auch zulässig. Zwar wurde die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bringung über fremden Boden bereits abgeschlossen, allerdings ergibt sich aus dem VfGH-Erkenntnis vom 11.6.2021, E 3737/2020-15, dass auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht automatisch die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens erfolgen darf, weil weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann. Ein solches ist auch beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu bejahen, da die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides erst nach Ablauf der Bewilligungsfrist erfolgte und dem Beschwerdeführer bei gegenteiliger Auffassung jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen den angefochtenen Bescheid genommen würde. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass in Zukunft vergleichbare Fälle mit ähnlich gelagertem Sachverhalt auftreten werden, bei denen sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Holzbringung über Grund des Beschwerdeführers stellt.
Da also die bescheidmäßige Bewilligung der gegenständlichen Holzbringung auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, musste das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit in der Sache entscheiden.
3. Zur Sache:
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Diese Rechtsprechung gilt auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (siehe die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Diese Rechtsprechung gilt auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (siehe die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Vor diesem Hintergrund musste auf jenes Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden, welches sich mit der bereits erfolgten Durchführung der bewilligten Holzbringungsmaßnahmen auseinandersetzt und bei dem etwa die Verursachung von Flurschäden und einem Ölaustritt und eine nicht entsprechende Absicherung behauptet wird, da der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Bewilligung bestimmter Holzbringungsmaßnahmen ausgerichtet ist, aber keine rechtliche Beurteilung bereits durchgeführter Maßnahmen und auch keine Entscheidung über eine allenfalls nach § 67 ForstG 1975 zustehende Entschädigung enthält. Das Landesverwaltungsgericht darf lediglich auf die Frage eingehen, ob die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bewilligung rechtmäßig erfolgte. Insofern besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Frage, ob aus den durchgeführten Maßnahmen Schadenersatzansprüche resultieren und ob im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen für die Öffentlichkeit durch einen Polizeieinsatz unverhältnismäßige Kosten angefallen sind. Vor diesem Hintergrund musste auf jenes Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden, welches sich mit der bereits erfolgten Durchführung der bewilligten Holzbringungsmaßnahmen auseinandersetzt und bei dem etwa die Verursachung von Flurschäden und einem Ölaustritt und eine nicht entsprechende Absicherung behauptet wird, da der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Bewilligung bestimmter Holzbringungsmaßnahmen ausgerichtet ist, aber keine rechtliche Beurteilung bereits durchgeführter Maßnahmen und auch keine Entscheidung über eine allenfalls nach Paragraph 67, ForstG 1975 zustehende Entschädigung enthält. Das Landesverwaltungsgericht darf lediglich auf die Frage eingehen, ob die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bewilligung rechtmäßig erfolgte. Insofern besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Frage, ob aus den durchgeführten Maßnahmen Schadenersatzansprüche resultieren und ob im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen für die Öffentlichkeit durch einen Polizeieinsatz unverhältnismäßige Kosten angefallen sind.
Auch das Vorbringen, dass bei dem vom Beschwerdeführer selbst zu bringenden Holz ein anderer Maßstab von der belangten Behörde angelegt worden sei als in dem auf Antrag von BB eingeleiteten Verfahren, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, da das Landesverwaltungsgericht nur den konkreten Fall zu beurteilen hat, nicht aber, wie andere, nicht verfahrensgegenständliche Sachverhalte, wie etwa eine Schadholzbeseitigung durch den Beschwerdeführer selbst, von der belangten Behörde beurteilt wurden.
Was nun die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides betrifft, ist insbesondere der im Folgenden wiedergegebene § 66 ForstG 1975 maßgeblich:Was nun die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides betrifft, ist insbesondere der im Folgenden wiedergegebene Paragraph 66, ForstG 1975 maßgeblich:
„Befristete Bringung über fremden Boden
§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.Paragraph 66, (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 4, berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Absatz eins und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (Paragraph 68,) zu.
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz eins, letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.“
Entsprechend dem eben wiedergegebenen Abs 1 des § 66 ForstG 1975 ist also für die Einräumung eines befristeten Bringungsrechtes über fremden Boden jedenfalls vorausgesetzt, dass die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist.Entsprechend dem eben wiedergegebenen Absatz eins, des Paragraph 66, ForstG 1975 ist also für die Einräumung eines befristeten Bringungsrechtes über fremden Boden jedenfalls vorausgesetzt, dass die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei gegeben. Hierzu wird insbesondere auf die Ausführungen des im durchgeführten Behördenverfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen verwiesen. In dessen Stellungnahme vom 19.4.2024 wurden vier potentielle Bringungsmöglichkeiten bewertet und gegenübergestellt (Bringung mit Aufschüttungen auf Eigengrund, Bringung bergab, Bringung auf Gemeindestraße und Bringung auf Fremdgrund), wobei diese Gegenüberstellung ganz klar zugunsten der letztlich bewilligten Bringung über Fremdgrund ausschlug. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Aufstellung des Seilkrans ohne Schwierigkeit möglich sei, dass ohne Sperre der Gemeindestraße die Abspannungsseile für den Seilkran befestigt werden könnten und dass genug Platz zur Holzmanipulation vorhanden sei. Außerdem seien keine Nachteile für den betroffenen Waldbesitzer ersichtlich und müsste auch kein Bewuchs beseitigt werden. Die einzige Einschränkung bestehe in der temporären Inanspruchnahme des Fremdgrundes.
Vom Beschwerdeführer wird nun demgegenüber behauptet, dass durch die – inzwischen bereits erfolgte – Bringung über seinen Boden Schäden entstanden seien.
Laut VwGH 29.1.1996, 92/10/0161, erfordert das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" gemäß § 66 Abs 1 zweiter Satz ForstG 1975 eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung. Laut VwGH 29.1.1996, 92/10/0161, erfordert das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" gemäß Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz ForstG 1975 eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.
Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind nach dem genannten Erkenntnis wiederum „die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel ‚Entschädigung‘ (§ 67 ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.“Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind nach dem genannten Erkenntnis wiederum „die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 6, zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel ‚Entschädigung‘ (Paragraph 67, ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.“
Vor diesem Hintergrund wären allenfalls verursachte Schäden am Eigentum des Beschwerdeführers also durchaus bei der Entscheidung, ob unverhältnismäßige Kosten bei einer Bringung über Eigengrund verursacht werden, zu berücksichtigen gewesen.
Hinsichtlich dieser Frage ist nun allerdings entscheidend, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Behördenverfahren im Einzelnen die Kosten der jeweiligen Bringungsvarianten geschätzt wurden und darauf aufbauend ausgeführt wurde, dass nur die letztlich bewilligte Variante ermögliche, das Holz ohne Verlust aus dem Wald zu bringen, während bei den anderen beiden realisierbaren Varianten die Kosten deutlich über den potentiellen Holzerlösen liegen würden. Allein geringere Kosten würden eine Bringung über fremden Boden nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigen, wohl aber unverhältnismäßige Kosten bei Bringung über Eigengrund, wie sie im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und nach Maßgabe der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen anzunehmen sind (vgl etwa VwGH 29.1.1996, 92/10/0161).Hinsichtlich dieser Frage ist nun allerdings entscheidend, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Behördenverfahren im Einzelnen die Kosten der jeweiligen Bringungsvarianten geschätzt wurden und darauf aufbauend ausgeführt wurde, dass nur die letztlich bewilligte Variante ermögliche, das Holz ohne Verlust aus dem Wald zu bringen, während bei den anderen beiden realisierbaren Varianten die Kosten deutlich über den potentiellen Holzerlösen liegen würden. Allein geringere Kosten würden eine Bringung über fremden Boden nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigen, wohl aber unverhältnismäßige Kosten bei Bringung über Eigengrund, wie sie im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und nach Maßgabe der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen anzunehmen sind vergleiche etwa VwGH 29.1.1996, 92/10/0161).
Im vorliegenden Fall haben sich im Rahmen der durchgeführten Verhandlung die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt. So wurde nachgewiesen, dass auf dem Grund von AA bereits ein geeigneter Aufstellungsplatz für einen Seilkran vorhanden ist, während schlüssig und nachvollziehbar sowohl vom Amtssachverständigen als auch vom Bürgermeister der Gemeinde Z dargelegt wurde, dass die – zwar potentiell mögliche - Errichtung einer Aufstellungsstelle für den Seilkran auf Eigenflächen von BB mit deutlich höheren Kosten verbunden gewesen wäre und mangels Ausweichen, aufgrund geringerer Breite und stärkerem Gefälle der Gemeindestraße sowie aufgrund der Lage im Bereich einer Kurve bei dieser Variante auch mit deutlich stärkeren Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen wäre. Wenn vom Beschwerdeführer eingewandt wird, dass auch für den Aufstellungsplatz auf seinem Grundstück zwei LKW-Ladungen Schotter aufgeschüttet werden mussten, so ist diesem zu entgegnen, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung – von ihm selbst unwidersprochen – hervorkam, dass diese Maßnahme erst kurzfristig nach Bescheiderlassung durch ein vom Beschwerdeführer selbst veranlasstes Abgraben notwendig wurde.
Vom Amtssachverständigen wurden auch nochmals die von ihm getätigten Kostenschätzungen der unterschiedlichen geprüften Varianten dargelegt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Möglichkeit der Gefährdung der Trinkwasserleitungen oder der Kontamination durch Ölaustritte ist maßgeblich, dass diese potentiellen Gefahren bei allen geprüften Varianten in gleichem Maße eintreten hätten können und somit nicht gegen die letztlich bewilligte Bringungsvariante ins Treffen geführt werden können.
Dass bei der bewilligten Bringungsart auch Bäume des Beschwerdeführers gefällt wurden, brachte für diesen keine Nachteile, sondern laut – vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sogar den Vorteil, für diese gefällten Bäume keine Bringungskosten begleichen zu müssen.
Letztlich ändert das Beschwerdevorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit nichts an der schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass von nur sehr geringen Eingriffen in fremdes Eigentum ausgegangen werden kann, während die Bringung über Eigengrund unverhältnismäßige Kosten verursacht hätte. Dass eine Totalsperre der Gemeindestraße und somit die vom Amtssachverständigen geprüfte Variante 3 nicht in Frage kam, wurde im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vom Bürgermeister der Gemeinde Z nochmals klar bestätigt.
Zudem wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen auch noch hervorgehoben, dass es sich beim zu bringenden Holz um Schadholz aus einer Windwurffläche aus dem Juli 2023 handeln würde, die dringend aufgrund drohender Borkenkäfergefahr aufzuarbeiten sei, weshalb eine möglichst schnelle Beseitigung, die durch die bewilligte Bringung gewährleistet werde, oberste Priorität habe.
Wenn vom Beschwerdeführer kritisiert wird, dass die Bezeichnung „Schadholz“ und die Annahme von „Gefahr in Verzug“ im vorliegenden Fall nicht ganz richtig sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die wesentlichen Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften, da es nach Maßgabe des hier anwendbaren § 66 ForstG 1975 bei der Frage, ob ein Bringungsrecht auf fremden Boden einzuräumen ist, nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen weder auf das Vorliegen von Schadholz, noch auf Gefahr in Verzug ankommt. Dass im vorliegenden Fall vom forstfachlichen Amtssachverständigen eine relativ kurze Frist für die Bringung vorgeschlagen wurde, lag auch im Interesse, die fremde Grundinanspruchnahme auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, und wäre diese Frist insofern auch bei Nichtvorliegen der angenommenen Borkenkäferproblematik nicht zu beanstanden gewesen. Angemerkt sei allerdings, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch keine Zweifel an den Ausführungen des Amtssachverständigen zum Vorhandensein von Schadholz und Gefahr in Verzug bestehen. Dies wurde schon in seinen schriftlichen Stellungnahmen ausführlich mit Bezug auf ein Schadereignis im Juli 2023 begründet.Wenn vom Beschwerdeführer kritisiert wird, dass die Bezeichnung „Schadholz“ und die Annahme von „Gefahr in Verzug“ im vorliegenden Fall nicht ganz richtig sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die wesentlichen Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften, da es nach Maßgabe des hier anwendbaren Paragraph 66, ForstG 1975 bei der Frage, ob ein Bringungsrecht auf fremden Boden einzuräumen ist, nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen weder auf das Vorliegen von Schadholz, noch auf Gefahr in Verzug ankommt. Dass im vorliegenden Fall vom forstfachlichen Amtssachverständigen eine relativ kurze Frist für die Bringung vorgeschlagen wurde, lag auch im Interesse, die fremde Grundinanspruchnahme auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, und wäre diese Frist insofern auch bei Nichtvorliegen der angenommenen Borkenkäferproblematik nicht zu beanstanden gewesen. Angemerkt sei allerdings, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch keine Zweifel an den Ausführungen des Amtssachverständigen zum Vorhandensein von Schadholz und Gefahr in Verzug bestehen. Dies wurde schon in seinen schriftlichen Stellungnahmen ausführlich mit Bezug auf ein Schadereignis im Juli 2023 begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens von AA keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens von AA keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass ihm „kein rechtskräftiges forstfachliches Gutachten vorgelegt“ worden wäre, so ist zwar zu betonen, dass der Begriff „Rechtskraft“ im Zusammenhang mit Gutachten keine Anwendung findet, allerdings geht aus dem vorliegenden Behördenakt tatsächlich nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 19.4.2024 samt Ergänzung vom 26.4.2024 vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dieser Verfahrensfehler führt nun allerdings nicht zwangsläufig zu einer Rechtswidrigkeit samt Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056). Im durchgeführten Beschwerdeverfahren bestand für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, alle maßgeblichen Aktenbestandteile zu sichten und sich – insbesondere im Rahmen der durchgeführten Verhandlung – dazu zu äußern.
Da der Beschwerdeführer den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zu den im vorliegenden Fall möglichen Bringungsvarianten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich AAs Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Da der Beschwerdeführer den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zu den im vorliegenden Fall möglichen Bringungsvarianten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich AAs Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).
Der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangte, dass die im vorliegenden Fall aufgrund der Borkenkäferproblematik dringend vorzunehmende Bringung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Der Abs 1 des § 66 ForstG 1975 sieht ausdrücklich vor, dass auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und auf das Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum Bedacht zu nehmen ist. Bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Varianten ist aber gerade mit deutlich höheren Bringungskosten zu rechnen, während der Eingriff in sein Eigentum nur sehr gering ist. Der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangte, dass die im vorliegenden Fall aufgrund der Borkenkäferproblematik dringend vorzunehmende Bringung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Der Absatz eins, des Paragraph 66, ForstG 1975 sieht ausdrücklich vor, dass auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und auf das Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum Bedacht zu nehmen ist. Bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Varianten ist aber gerade mit deutlich höheren Bringungskosten zu rechnen, während der Eingriff in sein Eigentum nur sehr gering ist.
Dass im Sinn des § 66 Abs 4 ForstG 1975 keine Einigung zwischen den Parteien über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung zustande gekommen ist, steht außer Streit.Dass im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975 keine Einigung zwischen den Parteien über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung zustande gekommen ist, steht außer Streit.
Weiters verlangt der Abs 1 des § 66 ForstG 1975, dass die Bringung über fremden Boden auf die mindestschädliche Weise erfolgt. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, wurde bereits oben ausführlich dargelegt und zeigt sich insbesondere auch am Abschlussbericht des Waldaufsehers sowie der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 15.7.2024. Dass auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ölaustritt – der wie oben erwähnt bei allen geprüften Varianten passieren hätte können und im Vorhinein nicht einkalkuliert werden konnte - letztlich zu keinen maßgeblichen Kontaminationen geführt hat und insofern nicht geeignet ist, die Annahme, dass im vorliegenden Fall die mindestschädliche Bringungsvariante gewählt wurde, zu entkräften, zeigt eine von der belangten Behörde eingeholte siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 3.9.2024. Weiters verlangt der Absatz eins, des Paragraph 66, ForstG 1975, dass die Bringung über fremden Boden auf die mindestschädliche Weise erfolgt. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, wurde bereits oben ausführlich dargelegt und zeigt sich insbesondere auch am Abschlussbericht des Waldaufsehers sowie der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 15.7.2024. Dass auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ölaustritt – der wie oben erwähnt bei allen geprüften Varianten passieren hätte können und im Vorhinein nicht einkalkuliert werden konnte - letztlich zu keinen maßgeblichen Kontaminationen geführt hat und insofern nicht geeignet ist, die Annahme, dass im vorliegenden Fall die mindestschädliche Bringungsvariante gewählt wurde, zu entkräften, zeigt eine von der belangten Behörde eingeholte siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 3.9.2024.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht somit aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes über fremden Boden gegeben waren und die belangte Behörde dieses Recht daher zu Recht eingeräumt hat.
Die gegenständliche Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Worauf das Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid „keine Haftungszusage vom Verfasser des Unternehmens ‚Bezirkshauptmannschaft Y‘“ enthalte, und der Beweisantrag zur Rechtsform der belangten Behörde abzielt, ist für das Landesverwaltungsgericht in keiner Weise ersichtlich und musste hierauf insofern nicht eingegangen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung des gegenständlichen Bringungsrechtes erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund des anzuwendenden Forstgesetzes 1975 und seiner Materialien gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung des gegenständlichen Bringungsrechtes erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund des anzuwendenden Forstgesetzes 1975 und seiner Materialien gelöst vergleiche in die