TE Bvwg Beschluss 2024/9/9 W166 2275465-1

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch


W166 2275465-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Gerhard EIGNER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, betreffend Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Gerhard EIGNER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, betreffend Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz von Verdienstentgang und Heilfürsorge in Form von Psychotherapeutischer Krankenbehandlung sowie Selbstbehalte nach dem Verbrechensopfergesetz. Begründet wurde der Antrag vom Beschwerdeführer damit, dass er von einer im Antrag genannten Person am 01.01.2019 durch Messerstiche verletzt worden sei und er dadurch eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22.08.2019, XXXX , rechtskräftig verurteilt worden. Mit dem Antrag wurden medizinische und gerichtliche Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz von Verdienstentgang und Heilfürsorge in Form von Psychotherapeutischer Krankenbehandlung sowie Selbstbehalte nach dem Verbrechensopfergesetz. Begründet wurde der Antrag vom Beschwerdeführer damit, dass er von einer im Antrag genannten Person am 01.01.2019 durch Messerstiche verletzt worden sei und er dadurch eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22.08.2019, römisch 40 , rechtskräftig verurteilt worden. Mit dem Antrag wurden medizinische und gerichtliche Beweismittel vorgelegt.

Nach Einholung diverser weitere Unterlagen und ärztlicher Gutachten durch die belangte Behörde wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.07.2021 der Ersatz der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, mit Bescheid vom 18.02.2021 der Ersatz der Kosten für Rezeptgebühren, mit einem weiteren Bescheid vom 18.02.2021 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von Euro 4000,- und mit Bescheid vom 23.05.2023 die Restkosten für Arzt- bzw. Wahlarztbehandlungen und Rezeptgebühren bewilligt.

In dem von der belangten Behörde zur Beurteilung des Verdienstentganges eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin Dr. XXXX vom 01.07.2021 wurde ausgeführt:In dem von der belangten Behörde zur Beurteilung des Verdienstentganges eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin Dr. römisch 40 vom 01.07.2021 wurde ausgeführt:

„(…) ad Verdienstentgang

Ja, eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit hat bestanden aufgrund der angeführten Verletzungen vom Zeitpunkt der Tat am 1.1.2019 für 6-8 Wochen (in diesem Zeitraum ist die Heilung der Verletzungen anzunehmen) – Übereinstimmung GA Dr. XXXX vom 15.7.2020Ja, eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit hat bestanden aufgrund der angeführten Verletzungen vom Zeitpunkt der Tat am 1.1.2019 für 6-8 Wochen (in diesem Zeitraum ist die Heilung der Verletzungen anzunehmen) – Übereinstimmung GA Dr. römisch 40 vom 15.7.2020

Zusätzlich kann eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und geringere allgemeine Belastbarkeit im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung für insgesamt 3 Monate angenommen werden (da keine Hirnverletzung bestanden hat).

Die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 22.6.2021 wird nicht ausschließlich aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen angenommen.

Eine volle Arbeitsfähigkeit wie vor der Tat kann voraussichtlich wieder erreicht werden.“

Nach Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes eines Zentrums für seelische Gesundheit über eine ambulante psychiatrische Rehabilitation vom 14.07.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - vom 12.03.2022 eingeholt, in welchem zum Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachfolgendes ausgeführt wurde:Nach Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes eines Zentrums für seelische Gesundheit über eine ambulante psychiatrische Rehabilitation vom 14.07.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - vom 12.03.2022 eingeholt, in welchem zum Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„(…) 1. Welche kausalen Gesundheitsschädigungen liegen aufgrund der Ereignisse vom 1.1.2019 im Hinblick auf eine psychische Beeinträchtigung vor?

Keine. Der in der vorgelegten Dokumentation gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann gutachterlicherseits nicht gefolgt werden, da in keinem dieser Befunde die Diagnose-Klassifikations-Kriterien (weder ICD 10 noch DSM V) erfüllt wurden.Keine. Der in der vorgelegten Dokumentation gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann gutachterlicherseits nicht gefolgt werden, da in keinem dieser Befunde die Diagnose-Klassifikations-Kriterien (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf) erfüllt wurden.

Die diagnostizierte Panikstörung beruht ausschließlich auf den Angaben des AW und wurde keinem Objektivierungsversuch unterzogen.

Die in der ärztlichen Bestätigung vom 16.06.2020, Dr. XXXX PA gestellte Diagnosen: einer emotional instabilen PS und Substanzmissbrauch wurden in keinem der Befunde berücksichtigt ggf. hinterfragt.Die in der ärztlichen Bestätigung vom 16.06.2020, Dr. römisch 40 PA gestellte Diagnosen: einer emotional instabilen PS und Substanzmissbrauch wurden in keinem der Befunde berücksichtigt ggf. hinterfragt.

Die in den vorgelegten Rezepten verschriebenen Mengen der Psychopharmaka reichen nicht für eine durchgehende, ärztlich empfohlene medikamentöse Therapie aus.

2. Hat eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden, die sich auf die Berufsausübung auswirkt bzw. ausgewirkt hat und in welcher Hinsicht sind/waren dadurch Beeinträchtigungen in der Berufsausübung gegeben?

Nein.

3. Wenn ja, wie lange? Entfällt.

4. Ist die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 22.06.2020 ausschließlich auf die kausalen Gesundheitsschädigungen zurückzuführen?

Nein. Aus dem Auskunftsverfahren der beruflichen Tätigkeit des AW ergeben sich äußerst kurze Anstellungen vor der gegenständlichen Verletzung. Die Begründung der Anstellungsabbrüche ist dem Akt nicht zu entnehmen.

5. Ist/war bei Obgenannten dieselbe Arbeitsfähigkeit wie vor der Tat am 1.1.2019 gegeben?

Ja.

6. Wäre die Inanspruchnahme des vollständigen Reha Aufenthaltes zumutbar gewesen und hätte dies mit Wahrscheinlichkeit zu einer rascheren Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt?

Ja. Die Tatsache, dass der AW nicht regelmäßig an den vorgesehenen Aktivitäten des Rehabilitationsprogramms teilgenommen hat, bedeutet für sich allein genommen keine Verschlechterung des psychischen Zustandes des AW`s. Der AW war nicht länger, als in den Aktengutachten der Behörde vermerkt arbeitsunfähig. (…)“

Zum Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 31.05.2022 mitgeteilt, dass aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (Anm.: GA liegt nicht im Verwaltungsakt ein) und Dr. XXXX aufgrund der körperlichen Verletzungen ein Krankenstand von sechs bis acht Wochen angenommen werden könne. Betreffend die psychische Gesundheitsschädigung habe die Fachärztin Dr. XXXX ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsschädigung vorliege, welche auf die Ereignisse vom 1.1.2019 zurückzuführen sei. Es habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden, welche sich auf die Berufsausübung auswirke. Folglich ergebe sich für den Zeitraum von 1.1. bis 28.02.2019 ein Verdienstentgang, ab 01.03.2019 gebühre kein Verdienstentgang, da laut Gutachten der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt spätestens hätte enden müssen. Zum Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 31.05.2022 mitgeteilt, dass aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Anmerkung, GA liegt nicht im Verwaltungsakt ein) und Dr. römisch 40 aufgrund der körperlichen Verletzungen ein Krankenstand von sechs bis acht Wochen angenommen werden könne. Betreffend die psychische Gesundheitsschädigung habe die Fachärztin Dr. römisch 40 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsschädigung vorliege, welche auf die Ereignisse vom 1.1.2019 zurückzuführen sei. Es habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden, welche sich auf die Berufsausübung auswirke. Folglich ergebe sich für den Zeitraum von 1.1. bis 28.02.2019 ein Verdienstentgang, ab 01.03.2019 gebühre kein Verdienstentgang, da laut Gutachten der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt spätestens hätte enden müssen.

Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22.07.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund des Vorfalls vom 01.01.2019 immer noch nicht arbeitsfähig sei und er lege zum Beweis dafür ein Gutachten der PVA des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 01.03.2022 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld vor. Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22.07.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund des Vorfalls vom 01.01.2019 immer noch nicht arbeitsfähig sei und er lege zum Beweis dafür ein Gutachten der PVA des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 01.03.2022 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld vor.

Da das Gutachten von Dr. XXXX zu einem weitgehend anderen Ergebnis kam als die Gutachterin Dr. XXXX , wurde seitens der belangten Behörde Dr. XXXX mit der Erstellung eines ergänzenden Aktengutachtens beauftragt. In dem ergänzenden Aktengutachten vom 24.02.2023 wurde - auszugsweise und sofern für die gegenständliche Beurteilung relevant – Nachfolgendes ausgeführt:Da das Gutachten von Dr. römisch 40 zu einem weitgehend anderen Ergebnis kam als die Gutachterin Dr. römisch 40 , wurde seitens der belangten Behörde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines ergänzenden Aktengutachtens beauftragt. In dem ergänzenden Aktengutachten vom 24.02.2023 wurde - auszugsweise und sofern für die gegenständliche Beurteilung relevant – Nachfolgendes ausgeführt:

„(…) Stellungnahme zu dem neu vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 1.3.2022, erstellt im Auftrag des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht„(…) Stellungnahme zu dem neu vorgelegten Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 1.3.2022, erstellt im Auftrag des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht

Diagnosen:

?        Chronisch posttraumatischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

?        Traumafolgestörungen im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

?        Panikstörung

?        Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion ggw. einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode entsprechend

Zu der Diagnose eines chronisch posttraumatischen Kopfschmerzes vom Spannungstyp ist seitens der gefertigten Sachverständigen anzumerken, dass eine solche Diagnose weder in ICD 10 noch in DSM V vertreten ist. Bei Spannungskopfschmerz und posttraumatischem Kopfschmerz handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesundheitsstörungen. Das Subsummieren der Beschwerden als „chronisch posttraumatischer Kopfschmerz vom Spannungstyp“ ist nicht zulässig. Spannungskopfschmerz tritt bei 40-60% der europäischen Population auf. Es handelt sich dabei um den häufigsten Kopfschmerz überhaupt. Die Ursachen des Spannungskopfschmerzes sind bis heute nicht geklärt. Die Diagnose wird anhand der geschilderten Symptomatik und Analyse der Kopfschmerztagebücher gestellt. Ein Kopfschmerztagebuch wurde vom AW nicht vorgelegt. Der kausale Zusammenhang zwischen dem erlebten Trauma und dem Aufkommen von Kopfschmerz vom Spannungstyp lässt sich nicht begründen. Zum posttraumatischen Kopfschmerz hat die gefertigte SV im gegenständlichen Gutachten ausführlich Stellung bezogen. Die Dauer des Aufkommens des posttraumatischen Kopfschmerzes ausschließlich auf den anamnestischen Angaben des AW gestützt, kann höchstens für zwölf Monate ab dem Ereignis anerkannt werden.Zu der Diagnose eines chronisch posttraumatischen Kopfschmerzes vom Spannungstyp ist seitens der gefertigten Sachverständigen anzumerken, dass eine solche Diagnose weder in ICD 10 noch in DSM römisch fünf vertreten ist. Bei Spannungskopfschmerz und posttraumatischem Kopfschmerz handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesundheitsstörungen. Das Subsummieren der Beschwerden als „chronisch posttraumatischer Kopfschmerz vom Spannungstyp“ ist nicht zulässig. Spannungskopfschmerz tritt bei 40-60% der europäischen Population auf. Es handelt sich dabei um den häufigsten Kopfschmerz überhaupt. Die Ursachen des Spannungskopfschmerzes sind bis heute nicht geklärt. Die Diagnose wird anhand der geschilderten Symptomatik und Analyse der Kopfschmerztagebücher gestellt. Ein Kopfschmerztagebuch wurde vom AW nicht vorgelegt. Der kausale Zusammenhang zwischen dem erlebten Trauma und dem Aufkommen von Kopfschmerz vom Spannungstyp lässt sich nicht begründen. Zum posttraumatischen Kopfschmerz hat die gefertigte SV im gegenständlichen Gutachten ausführlich Stellung bezogen. Die Dauer des Aufkommens des posttraumatischen Kopfschmerzes ausschließlich auf den anamnestischen Angaben des AW gestützt, kann höchstens für zwölf Monate ab dem Ereignis anerkannt werden.

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Anm.: hier wurden die diagnostischen Kriterien nach ICD – 10 aufgelistet)Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Anmerkung, hier wurden die diagnostischen Kriterien nach ICD – 10 aufgelistet)

(…) Aus der Anamnese sind keine Persönlichkeitsstörungen oder akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften des Erwachsenenalters und keine Persönlichkeits- oder Entwicklungsstörungen des Kindes- oder Jugendalters bekannt, welche die augenblicklichen Persönlichkeitseigenschaften erklären könnten.

Der Diagnose einer Traumafolgestörung iS einer anhaltenden (korrekterweise andauernden) Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung kann gutachterlicherseits bei fehlender spezifischer Symptomatik und fehlenden zeitlichen Kriterienvorgaben nicht gefolgt werden. Vorhandensein einer affektiven Störung (im Gutachten diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ggw. zumindest mittelgradigen depressiven Episode entsprechend) stellt allein für sich ein diagnostisches Ausschlusskriterium einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung dar.

Anpassungsstörung/depressive Episoden

Bei der diagnostischen Einschätzung „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ggw. zumindest mittelgradigen depressiven Episoden entsprechend“ missachtet der SV Dr. XXXX ebenfalls die verpflichtenden Klassifikationskriterien der Diagnosestellung. Eine Anpassungsstörung erreicht nie den Grad einer depressiven Episode und wird daher gesondert unter ICD 10 43, hingegen depressive Episode unter ICD 10 F 32 kodiert. Die beiden Diagnosen lassen sich nicht miteinander verknüpfen. Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erreicht nie die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode, welche als schwergradiges psychiatrisches Leiden zu bestimmen ist. Bei der diagnostischen Einschätzung „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ggw. zumindest mittelgradigen depressiven Episoden entsprechend“ missachtet der SV Dr. römisch 40 ebenfalls die verpflichtenden Klassifikationskriterien der Diagnosestellung. Eine Anpassungsstörung erreicht nie den Grad einer depressiven Episode und wird daher gesondert unter ICD 10 43, hingegen depressive Episode unter ICD 10 F 32 kodiert. Die beiden Diagnosen lassen sich nicht miteinander verknüpfen. Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erreicht nie die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode, welche als schwergradiges psychiatrisches Leiden zu bestimmen ist.

(…) ad Verdienstentgang:

Basierend ausschließlich auf den Angaben des Herrn E., ohne Möglichkeit auf belastbare Daten (Symptome) zurückzugreifen, können, falls die Behörden den angegebenen Beschwerden des Obg. folgt, die Diagnosen einer Panikstörung ICD-10 F41.01, einer Sozialphobie ICD-10 F40.1 und eines posttraumatischen Kopfschmerzes G44.3 für den Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gestellt werden. Anzumerken ist, dass sowohl eine Panikstörung als auch die vom Obg. angegebenen Verhaltensänderung iS von affektiven Störungen und vom amotivationalen Syndrom wissenschaftlich belegte, anerkannte Folgen des Cannabismissbrauchssyndroms sind.

Herr E. wurde über längere Zeiträume mit Diagnosen krankgeschrieben, die wie oben ausgeführt, die gefertigte Sachverständige für nicht hinreichend begründet, erachtet. (…)

Eine Panikstörung und eine Soziophobie können, je nach Ausprägung, vor allem unbehandelt eine negative Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit haben (Anm. nach den Angaben des Herrn E. und Auswertung der vorgelegten Rezepte ergeben sich Zweifel, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen werden). Eine Panikstörung und eine Soziophobie können, je nach Ausprägung, vor allem unbehandelt eine negative Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit haben Anmerkung nach den Angaben des Herrn E. und Auswertung der vorgelegten Rezepte ergeben sich Zweifel, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen werden).

Posttraumatischer Kopfschmerz (ausschlagend für die Bewertung der Erwerbsfähigkeit sind Frequenz, Dauer und Stärke der Symptomatik für die Beschwerden; dafür finden sich keine Aufzeichnungen im Akt), in Besserung begriffen, ist keine hinreichende Begründung einer Erwerbsunfähigkeit. Aus dem psychiatrischen Befund vom 27.11.2019 ergibt sich nicht, dass Herr E. krankgeschrieben worden ist. Erst im GA der PVA vom 07.09.2020 ist eine Arbeitsunfähigkeit, welche ab der Antragstellung am 11.05.220 für sechs Monate befristet, attestiert worden. (…)

Die angenommenen psychischen Gesundheitsleiden, adäquat behandelt, stellen an sich keine Behinderung in der Ausübung der Erwerbstätigkeit dar. Eine Überprüfung der Medikamentencompliance und des etwaigen Alkohol- und Cannabiskonsum iS vom objektiven Nachweis des Blutspiegels wurde nie unternommen. (…)“

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, wurde eine Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges von 01.01. bis 28.02.2019 bewilligt und ab 01.03.2019 kein Verdienstentgang mehr festgestellt. Begründet wurde dies mit den Sachverständigengutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX , wonach aufgrund der körperlichen Verletzungen - nach der Straftat vom 01.01.2019 - ein Krankenstand von etwa sechs bis acht Wochen angenommen worden sei, und dem ergänzenden Aktengutachten von Dr. XXXX , wonach eine verbrechenskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund psychischer Gesundheitsschädigungen nicht habe festgestellt werden können. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, wurde eine Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges von 01.01. bis 28.02.2019 bewilligt und ab 01.03.2019 kein Verdienstentgang mehr festgestellt. Begründet wurde dies mit den Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , wonach aufgrund der körperlichen Verletzungen - nach der Straftat vom 01.01.2019 - ein Krankenstand von etwa sechs bis acht Wochen angenommen worden sei, und dem ergänzenden Aktengutachten von Dr. römisch 40 , wonach eine verbrechenskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund psychischer Gesundheitsschädigungen nicht habe festgestellt werden können.

Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zumindest seit Juni 2019 schwere psychische Beeinträchtigungen vorlägen, welche ausschließlich auf den Vorfall vom 01.01.2019 zurückzuführen seien. Aufgrund einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht sei das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 01.03.2022 erstellt worden, wonach weiterhin schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen, welche auf den Vorfall vom 01.01.2019 zurückzuführen seien und einen Weiterbezug von Rehabilitationsgeld über den 01.03.2023 hinaus bestätigten. Eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes habe aktuell nicht festgestellt werden können. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zumindest seit Juni 2019 schwere psychische Beeinträchtigungen vorlägen, welche ausschließlich auf den Vorfall vom 01.01.2019 zurückzuführen seien. Aufgrund einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht sei das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 01.03.2022 erstellt worden, wonach weiterhin schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen, welche auf den Vorfall vom 01.01.2019 zurückzuführen seien und einen Weiterbezug von Rehabilitationsgeld über den 01.03.2023 hinaus bestätigten. Eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes habe aktuell nicht festgestellt werden können.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.07.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11, Sitzung 204 ff).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die maßgeblichen im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz) lauten:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (…)

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (…)

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.“(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.“

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, wurde eine Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges von 01.01. bis 28.02.2019 bewilligt und ab 01.03.2019 kein Verdienstentgang mehr festgestellt. Begründet wurde dies mit den Sachverständigengutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX , wonach aufgrund der körperlichen Verletzungen - nach der Straftat vom 01.01.2019 - ein Krankenstand von etwa sechs bis acht Wochen angenommen worden sei, und dem ergänzenden Aktengutachten von Dr. XXXX , wonach eine verbrechenskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund psychischer Gesundheitsschädigungen nicht habe festgestellt werden können. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.05.2023, wurde eine Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges von 01.01. bis 28.02.2019 bewilligt und ab 01.03.2019 kein Verdienstentgang mehr festgestellt. Begründet wurde dies mit den Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , wonach aufgrund der körperlichen Verletzungen - nach der Straftat vom 01.01.2019 - ein Krankenstand von etwa sechs bis acht Wochen angenommen worden sei, und dem ergänzenden Aktengutachten von Dr. römisch 40 , wonach eine verbrechenskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund psychischer Gesundheitsschädigungen nicht habe festgestellt werden können.

Eingangs ist festzuhalten, dass das im Bescheid genannte ärztliche Gutachten Dr. XXXX dem ho. Gericht nicht vorliegend ist und im ärztlichen Gutachten des Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin Dr. XXXX vom 29.06.2021 ausgeführt wird, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Verletzungen für sechs bis acht Wochen, zusätzlich jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung mit verminderter Konzentration, Panikattacken, Schlafstörungen und geringer Belastbarkeit als psychische Gesundheitsschädigung für drei Monate anzunehmen sei. Eingangs ist festzuhalten, dass das im Bescheid genannte ärztliche Gutachten Dr. römisch 40 dem ho. Gericht nicht vorliegend ist und im ärztlichen Gutachten des Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin Dr. römisch 40 vom 29.06.2021 ausgeführt wird, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Verletzungen für sechs bis acht Wochen, zusätzlich jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung mit verminderter Konzentration, Panikattacken, Schlafstörungen und geringer Belastbarkeit als psychische Gesundheitsschädigung für drei Monate anzunehmen sei.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 12.03.2022 wurde die im Gutachtensauftrag gestellte Frage, welche kausalen psychischen Gesundheitsschädigungen aufgrund der Straftat vom 01.01.2019 beim Beschwerdeführer vorlägen, von der Sachverständigen mit „Keine“ beantwortet. Weiters führte sie aus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestanden habe. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 12.03.2022 wurde die im Gutachtensauftrag gestellte Frage, welche kausalen psychischen Gesundheitsschädigungen aufgrund der Straftat vom 01.01.2019 beim Beschwerdeführer vorlägen, von der Sachverständigen mit „Keine“ beantwortet. Weiters führte sie aus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestanden habe.

In dem ärztlichen PVA-Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 31.08.2020, welches im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension erstellt wurde, führte die dortige Sachverständige aus, dass es aufgrund des Gerichtsverfahrens zu einer Retraumatisierung gekommen sei, sodass im Sommer 2019 Symptome einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien und beim Beschwerdeführer weiterhin Angstbereitschaft, Restsymptome der Traumafolgestörung, eine affektive Störung mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie Panikattacken bestünden. Es sei daher aufgrund der psychischen Gesundheitsschädigungen keine ausreichende Belastbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten gegeben. In dem ärztlichen PVA-Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 31.08.2020, welches im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension erstellt wurde, führte die dortige Sachverständige aus, dass es aufgrund des Gerichtsverfahrens zu einer Retraumatisierung gekommen sei, sodass im Sommer 2019 Symptome einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien und beim Beschwerdeführer weiterhin Angstbereitschaft, Restsymptome der Traumafolgestörung, eine affektive Störung mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie Panikattacken bestünden. Es sei daher aufgrund der psychischen Gesundheitsschädigungen keine ausreichende Belastbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten gegeben.

Aufgrund dieses PVA-Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der PVA ab 01.06.2020 für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld gewährt.

Im Zuge eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Weitergewährung von Rehabilitationsgeld, wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 01.03.2022 eingeholt, in welchem auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt wurde:Im Zuge eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Weitergewährung von Rehabilitationsgeld, wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 01.03.2022 eingeholt, in welchem auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Diagnosen:

Neurologisch

1)       Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

Psychiatrisch:

1)       Traumafolgestörung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

2)       Panikstörung

3)       Anpassungsstörung mit längerer, depressiver Reaktion ggw. einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode entsprechend (…)

Trotz laufender fachärztlicher psychiatrische Behandlung unter einer üblicherweise ausreichend dosierten pharmakologischen Therapie sowie eines ambulanten Rehaversuchs, welcher wegen psychischer Verschlechterung abgebrochen werden musste, konnte bislang keine nachhaltige Besserung des Zustandes erreicht werden. Im neurologischen Bereich finden sich Hinweise auf einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz nach den erlittenen schweren Schädelverletzungen (…).

Die im neurologisch/psychiatrischen PVA-Gutachten von Dr. XXXX vom 31.08.2020 teilremittierte Posttraumatische Belastungsstörung ist noch vorhanden, die affektive Störung mit Angstbereitschaft, Rückzugs- und Vermeidungsverhalten ist aktuell sogar stärker ausgeprägt, es besteht auch eine beträchtliche Antriebsstörung und depressive Grundstimmung. Eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes kann aktuell nicht festgestellt werden.“
Die im neurologisch/psychiatrischen PVA-Gutachten von Dr. römisch 40 vom 31.08.2020 teilremittierte Posttraumatische Belastungsstörung ist noch vorhanden, die affektive Störung mit Angstbereitschaft, Rückzugs- und Vermeidungsverhalten ist aktuell sogar stärker ausgeprägt, es besteht auch eine beträchtliche Antriebsstörung und depressive Grundstimmung. Eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes kann aktuell nicht festgestellt werden.“

Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer der Bezug von Rehabilitationsgeld wegen schwerer psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin gewährt, und bezieht der Beschwerdeführer laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom 27.08.2024 laufend Rehabilitationsgeld von 01.06.2020 bis dato.

Da das fachärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 01.03.2022 zu einem gänzlich anderen Schluss als die Gutachterin Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 12.03.2022 kam, wurde Dr. XXXX von der belangten Behörde beauftragt, nochmals auf die Fragestellungen einzugehen. Im ergänzenden Aktengutachten vom 24.02.2023 führte die Sachverständige aus, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als Diagnosen eine Panikstörung, eine Sozialphobie und ein posttraumatischer Schmerz für die Dauer von höc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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