TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W116 2293940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2293940-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Anwalt GmbH RINNER TEUCHTMANN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.180.473, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Anwalt GmbH RINNER TEUCHTMANN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.180.473, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.     Verfahrensgang:römisch eins.     Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und befindet sich seit 01.06.2022 im Ruhestand. Bis dahin war er Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich und versah bis 30.06.2022 seinen Dienst als leitender Beamter in der Funktion des stv. Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX .1.       Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und befindet sich seit 01.06.2022 im Ruhestand. Bis dahin war er Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich und versah bis 30.06.2022 seinen Dienst als leitender Beamter in der Funktion des stv. Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 .

2.       Im Rahmen eines am Landesgericht Linz zu 31 Cg 20/23m geführten Amtshaftungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2024 Äußerung und Beweisanträge und legte unter anderem zwei Transkripte, bezeichnet „Transkript Gespräch vom 16-6-2021 12-40-33 XXXX “ und „Transkript Gespräch vom 03.05.2021 beim XXXX “ vor.2.       Im Rahmen eines am Landesgericht Linz zu 31 Cg 20/23m geführten Amtshaftungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2024 Äußerung und Beweisanträge und legte unter anderem zwei Transkripte, bezeichnet „Transkript Gespräch vom 16-6-2021 12-40-33 römisch 40 “ und „Transkript Gespräch vom 03.05.2021 beim römisch 40 “ vor.

3.       Mit Bericht vom 25.01.2024 erstatte die LPD Oberösterreich, LKA Führungsunterstützung (FU) in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts auf Missbrauch von Tonaufnahmen- und Abhörgeräten. Am 26.01.2024 erging die Verständigung der StA Linz, 47 BAZ 132/24w-1, über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG, weil kein Anfangsverdacht bestehe.3.       Mit Bericht vom 25.01.2024 erstatte die LPD Oberösterreich, LKA Führungsunterstützung (FU) in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts auf Missbrauch von Tonaufnahmen- und Abhörgeräten. Am 26.01.2024 erging die Verständigung der StA Linz, 47 BAZ 132/24w-1, über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG, weil kein Anfangsverdacht bestehe.

4.       Am 02.03.2024 erstattete der Leiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde, diese wurde mit Schreiben vom 05.03.2024 der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.

5.       Mit im Spruch genannten Bescheid vom 13.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe
„1. am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor XXXX in dessen Büro ohne dessen Wissen aufgezeichnet und
2. am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug XXXX ohne dessen Wissen aufgezeichnet und beide Gesprächsaufzeichnungen in einem anhängigen Amtshaftungsverfahren (2024) eingebracht,“.
Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht seine Dienstpflichten gemäß § 43a iVm § 91 BDG 1979 verletzt zu haben.
Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, vertrauliche Gespräche mit dem Landespolizeidirektor am 20.02.20024 und mit dem Büroleiter Organisation , Strategie und Dienstbezug am 16.06.2021 heimlich und sohin ohn deren Wissen und Zustimmung aufgezeichnet und wörtliche Gesprächsprotokolle (Transkripte) dieser Gesprächsaufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben. Damit stehe er im Verdacht, bewusst gegen bestehende Vorschriften, insbesondere gegen jene des StGB, als auch gegen das Treuegebot verstoßen zu haben. Zum einen entfalte es keine Bindungswirkung, dass dieser Verdacht von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt worden sei und zum anderen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sein Handeln (möglicherweise) im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten insbesondere dem Treuegebot stehe, es bestehe daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG. Darüber hinaus seien die Vorwürfe geeignet – sollten sich diese bestätigen – das Vertrauen der Öffentlichkeit schwer zu beeinträchtigen, weshalb auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bestehe. Zuletzt normiere § 43a BDG den achtungsvollen Umgang und sei – im Zuge einer mündlichen Verhandlung – auch zu klären ob die Vorwürfe unter § 43a BDG zu subsumieren seien oder Konkurrenz zu § 43 Abs. 1 BDG bestehe.
5.       Mit im Spruch genannten Bescheid vom 13.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe
„1. am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor römisch 40 in dessen Büro ohne dessen Wissen aufgezeichnet und
2. am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug römisch 40 ohne dessen Wissen aufgezeichnet und beide Gesprächsaufzeichnungen in einem anhängigen Amtshaftungsverfahren (2024) eingebracht,“.
Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt zu haben.
Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, vertrauliche Gespräche mit dem Landespolizeidirektor am 20.02.20024 und mit dem Büroleiter Organisation , Strategie und Dienstbezug am 16.06.2021 heimlich und sohin ohn deren Wissen und Zustimmung aufgezeichnet und wörtliche Gesprächsprotokolle (Transkripte) dieser Gesprächsaufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben. Damit stehe er im Verdacht, bewusst gegen bestehende Vorschriften, insbesondere gegen jene des StGB, als auch gegen das Treuegebot verstoßen zu haben. Zum einen entfalte es keine Bindungswirkung, dass dieser Verdacht von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt worden sei und zum anderen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sein Handeln (möglicherweise) im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten insbesondere dem Treuegebot stehe, es bestehe daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG. Darüber hinaus seien die Vorwürfe geeignet – sollten sich diese bestätigen – das Vertrauen der Öffentlichkeit schwer zu beeinträchtigen, weshalb auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG bestehe. Zuletzt normiere Paragraph 43 a, BDG den achtungsvollen Umgang und sei – im Zuge einer mündlichen Verhandlung – auch zu klären ob die Vorwürfe unter Paragraph 43 a, BDG zu subsumieren seien oder Konkurrenz zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG bestehe.

6.       Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 11.06.2024 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in einer Notsituation in Bezug auf die Schaffung einer Beweislage gesehen, nachdem er einer augenscheinlich rechtswidrigen Weisung ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch um Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Bundespolizeidirektor gebeten, was ihm jedoch verweigert worden sie, ein gelinderes Mittel ihm nicht ihm nicht möglich gewesen.

7.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 18.06.2024 vorgelegt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Bediensteter der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Ruhestand und war bis zu seiner Ruhestandsversetzung stv. Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX eingesetzt.
Den Beschwerdeführer steht im Verdacht, am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor P in dessen Büro und am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug G jeweils ohne deren Wissen aufgezeichnet und die Transkripte dieser Aufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben.
Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt. Der Einleitungsbeschluss wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2024 nachweislich zugestellt.
Die Beschwerdeführerin ist Bediensteter der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Ruhestand und war bis zu seiner Ruhestandsversetzung stv. Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 eingesetzt.
Den Beschwerdeführer steht im Verdacht, am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor P in dessen Büro und am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug G jeweils ohne deren Wissen aufgezeichnet und die Transkripte dieser Aufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben.
Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt. Der Einleitungsbeschluss wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2024 nachweislich zugestellt.

Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Büro A1 – Organisation, Strategie und Dienstvollzug, vom 02.03.2024, GZ: PAD/24/00263417/002/AA, und den oben im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten, welche sich allesamt im Akt befinden. Die Richtigkeit des von der Bundesdisziplinarbehörde angenommenen Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser betonte vordergründig, dass er sich in einem Beweisnotstand befunden habe und ihm kein gelinderes Mittel als die Aufzeichnung der Gespräche offen gestanden sei.

Dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt wurde, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten erst durch die Vorlage der Gesprächstranskripte im Amtshaftungsverfahren mit Schriftsatz vom 08.01.2024 bekannt wurde. Aus einem Amtsvermerk des LKA Oberösterreichs Führungsunterstützung geht zudem hervor, dass im Jänner 2024 angedacht wurde, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 120 StGB einzubringen und man sich deswegen mit dem Büro für Rechtsangelegenheiten in Verbindung gesetzt habe. Eine Referentin des Büros für Rechtsangelegenheiten informierte bei einer solchen Besprechung am 23.01.2024 ChefInsp XXXX und BezInsp XXXX über das anhängige Amtshaftungsverfahren sowie die mit Schriftsatz vom 08.01.2024 eingebrachten Transkripte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde im Jänner 2024 von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangte, frühestens kann die Kenntnisnahme jedoch am 08.01.2024 vorgelegen haben, da der Schriftsatz mit den Transkripten der aufgezeichneten Gespräche erst mit diesem Datum eingebracht im Amtshaftungsverfahren wurde. Dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt wurde, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten erst durch die Vorlage der Gesprächstranskripte im Amtshaftungsverfahren mit Schriftsatz vom 08.01.2024 bekannt wurde. Aus einem Amtsvermerk des LKA Oberösterreichs Führungsunterstützung geht zudem hervor, dass im Jänner 2024 angedacht wurde, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 120, StGB einzubringen und man sich deswegen mit dem Büro für Rechtsangelegenheiten in Verbindung gesetzt habe. Eine Referentin des Büros für Rechtsangelegenheiten informierte bei einer solchen Besprechung am 23.01.2024 ChefInsp römisch 40 und BezInsp römisch 40 über das anhängige Amtshaftungsverfahren sowie die mit Schriftsatz vom 08.01.2024 eingebrachten Transkripte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde im Jänner 2024 von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangte, frühestens kann die Kenntnisnahme jedoch am 08.01.2024 vorgelegen haben, da der Schriftsatz mit den Transkripten der aufgezeichneten Gespräche erst mit diesem Datum eingebracht im Amtshaftungsverfahren wurde.

Dass der Einleitungsbeschluss dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2024 nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.

Dass hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 08.01.2024 samt vorgelegter Transkripte der Gespräche am 03.05.2021 mit XXXX und am 16.06.2021 mit XXXX , sowie den Einvernahmen von XXXX und XXXX , die beide angaben von der Aufzeichnung des jeweiligen Gesprächs nicht informiert worden zu sein. Der Sachverhalt wurde zudem auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Er ist daher für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Damit liegt jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung tatsächlich begangen hat.Dass hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 08.01.2024 samt vorgelegter Transkripte der Gespräche am 03.05.2021 mit römisch 40 und am 16.06.2021 mit römisch 40 , sowie den Einvernahmen von römisch 40 und römisch 40 , die beide angaben von der Aufzeichnung des jeweiligen Gesprächs nicht informiert worden zu sein. Der Sachverhalt wurde zudem auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Er ist daher für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Damit liegt jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung tatsächlich begangen hat.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
3.1.    Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2.    Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2.         innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2.         innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4.         für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2) Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4.         für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1.         für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
1.         für den Zeitraum ab An

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten