Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I422 2287468-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein tunesischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2022, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 04.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 03.06.2022 in Rechtskraft.
Zwei weitere Folgeanträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ab 12.02.2023 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Mit 30.05.2023 wurde er aus der Schubhaft entlassen, weil für den Beschwerdeführer zeitnah kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte.
Am 17.05.2024 brachte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs 1. Z 4 FPG ein und führte begründend an, dass die tunesische Botschaft keine Dokumente ausstellen würde. Am 17.05.2024 brachte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG ein und führte begründend an, dass die tunesische Botschaft keine Dokumente ausstellen würde.
In der Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behördeninterne Recherchen zur Frage der Kooperationsbereitschaft der tunesischen Vertretungsbehörden in Österreich bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten und zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im HRZ-Verfahren nachgekommen sei. Das Ergebnis der Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 04.06.2024 zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 11.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während des laufenden HRZ-Verfahrens nicht mitgewirkt habe. Mehrmals sei er ohne Angabe einer Wohnanschrift untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts gewesen. Im HRZ-Verfahren sei er nicht aktiv zur Mitwirkung aufgefordert worden, dennoch sei der mehrmalige unstete Aufenthalt als Nichtmitwirkung zu werten, zumal das HRZ-Verfahren deshalb unterbrochen wurde. Mit Bescheid vom 11.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während des laufenden HRZ-Verfahrens nicht mitgewirkt habe. Mehrmals sei er ohne Angabe einer Wohnanschrift untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts gewesen. Im HRZ-Verfahren sei er nicht aktiv zur Mitwirkung aufgefordert worden, dennoch sei der mehrmalige unstete Aufenthalt als Nichtmitwirkung zu werten, zumal das HRZ-Verfahren deshalb unterbrochen wurde.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der 34-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer suchte in Österreich um Zuerkennung von internationalem Schutz an. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Gegen ihn besteht seit 03.06.2022 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Er besitzt kein Reisedokument.
Am 13.02.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Staates Tunesien ein. Mit 29.12.2023 wurde das Verfahren unterbrochen; mit 05.03.2024 wurde das Verfahren wieder weitergeführt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist nach wie vor anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest.
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, seiner Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
Das laufende Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergibt sich aus einer IZR-Abfrage hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers sowie aus im Akt befindlichen Aktenvermerken. Laut E-Mail der BFA-Direktion vom 05.06.2024 wurden im Jahr 2023 erfolgreich Heimreisezertifikate von tunesischen Behörden ausgestellt und fanden 13 Abschiebungen nach Tunesien statt. Auch 2024 sei bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und konnte die Außerlandesbringung erfolgreich durchgeführt werden. Die Ausstellung der Heimreisezertifikate dauere in der Regel vier bis sechs Monate. Ein damit in Verbindung stehender Vorführtermin sei nicht notwendig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des FGP, tituliert mit „Abschiebung“ und „Duldung“, lauten auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
[….]“
„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine.
§ 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).
Nach § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Nach Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Nach § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.Nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Das BFA ist nach § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Unbestritten gelang es der belangten Behörde bislang nicht, bei der tunesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zu erwirken und verfügt er offensichtlich auch über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer sei während des laufenden HRZ-Verfahrens mehrmals ohne Angabe einer Wohnanschrift untergetaucht bzw. war unbekannten Aufenthalts. Er sei während des Verfahrens zwar nicht aktiv zur Mitwirkung aufgefordert worden, der mehrmalige unstete Aufenthalt sei jedoch als Nichtmitwirkung zu werten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).
Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hat das BFA im Jahr 2023 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Dies bestätigt die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im HRZ-Verfahren nicht aktiv zu Mitwirkung aufgefordert wurde. Aus dem Akteninhalt sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG aus Eigenem bei der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154; 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Dies bestätigt die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im HRZ-Verfahren nicht aktiv zu Mitwirkung aufgefordert wurde. Aus dem Akteninhalt sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aus Eigenem bei der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154; 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).
Bringt die belangte Behörde vor, der mehrmalige unstetige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als Nichtmitwirkung zu werten, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung eine kausale Verknüpfung gefordert wird (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).
Die durch die belangte Behörde bezeichnete „Nichtmitwirkung“ entstandene Unterbrechung ist nicht Ursache der Unmöglichkeit, zumal eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vgl. weiters VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist). Wie sich der im Verwaltungsakt einliegenden Auskunft der BFA-Direktion entnehmen lässt, liegt die Dauer für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bzw. der Identifizierung bei tunesischen Behörden idR bei vier bis sechs Monaten. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung des HRZ-Verfahrens, am 29.12.2023, verlief die Erlangung des Heimreisezertifikats jedoch bereits seit zehn Monaten ohne Ergebnis. Die durch die belangte Behörde bezeichnete „Nichtmitwirkung“ entstandene Unterbrechung ist nicht Ursache der Unmöglichkeit, zumal eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vergleiche weiters VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist). Wie sich der im Verwaltungsakt einliegenden Auskunft der BFA-Direktion entnehmen lässt, liegt die Dauer für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bzw. der Identifizierung bei tunesischen Behörden idR bei vier bis sechs Monaten. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung des HRZ-Verfahrens, am 29.12.2023, verlief die Erlangung des Heimreisezertifikats jedoch bereits seit zehn Monaten ohne Ergebnis.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher gegenständlich nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung und da keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 4 leg. cit. sohin eine Karte für Geduldete auszustellen.Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher gegenständlich nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung und da keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Absatz 4, leg. cit. sohin eine Karte für Geduldete auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2287468.2.00Im RIS seit
02.10.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024