Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AlVG §24Spruch
G305 2295797-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den Antrag der Ing. XXXX , geb. XXXX , das zu G305 2278540-1 rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den Antrag der Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , das zu G305 2278540-1 rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, beschlossen:
A) Der auf die Wiederaufnahme des zu G305 2278540-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig beendete Verfahren gerichtete Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass das von Ing. XXXX (in der Folge: Antragswerberin oder kurz: AW) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.811,31 verpflichtet werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass das von Ing. römisch 40 (in der Folge: Antragswerberin oder kurz: AW) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.811,31 verpflichtet werde.
2. Dagegen erhob die AW mit Schriftsatz vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben bzw. der Rückforderungsbetrag mit EUR 0,00 festgesetzt werden möge. 2. Dagegen erhob die AW mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben bzw. der Rückforderungsbetrag mit EUR 0,00 festgesetzt werden möge.
Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie seit dem XXXX .2019 durchgehend ein XXXX betreibe und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgewiesen seien. Im Jahr XXXX habe sie aus dieser Tätigkeit einen Verlust in Höhe von EUR 72,01 erwirtschaftet. Der Umsatz aus dieser Tätigkeit habe sich im Jahr XXXX auf EUR 3.976,00 belaufen. Im Zeitraum XXXX bis XXXX habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Mit XXXX , also nach dem Ende ihres Bezuges von Arbeitslosengeld im Jahr XXXX , sei sie als Geschäftsführerin der XXXX GmbH (in der Folge: so oder kurz: GmbH), an der sie zu 50% beteiligt ist, ins Firmenbuch eingetragen worden. Ab dem XXXX habe sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der GmbH aufgenommen und hätten sich die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte im Jahr XXXX auf EUR 14.616,96 belaufen. Diesen Sachverhalt habe sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem AMS offengelegt. Nach einem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0032, müsse das AMS untersuchen, ob abgrenzbare Tätigkeiten außerhalb des Zeitraumes, in dem das Arbeitslosengeld bezogen wurde, ausgeübt worden seien. Die darauf entfallenden Einkünfte seien bei der Ermittlung des Einkommens, das als Vergleichsgrundlage für das Überschreiten der Einkommensgrenze gem. § 12 Abs. 6 lit. c AlVG herangezogen werde, auszuscheiden. Daraus ergebe sich, dass ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) nichts mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Massagestudio) zu tun habe und diese Tätigkeit als abgrenzbare Tätigkeit anzusehen sei und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin außerhalb jenes Zeitraums ausgeübt wurde, in dem sie Arbeitslosengeld bezog. Demnach hätten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Bezüge als Geschäftsführerin) in die Ermittlung der Vergleichssumme gemäß § 36a Abs. 7 AlVG (Ermittlung jenes Einkommens, das mit den Grenzen nach § 12 Abs. 6 lit. c zu vergleichen ist) nicht einfließen dürfen. Als Vergleichssumme verbleibe daher nur mehr der Verlust aus dem Massagestudio und liege dieser Betrag unter der Grenze des § 12 Abs. 6 lit. c. Ein Anspruch des AMS auf Rückzahlung von Arbeitslosengeld bestehe nicht.Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie seit dem römisch 40 .2019 durchgehend ein römisch 40 betreibe und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgewiesen seien. Im Jahr römisch 40 habe sie aus dieser Tätigkeit einen Verlust in Höhe von EUR 72,01 erwirtschaftet. Der Umsatz aus dieser Tätigkeit habe sich im Jahr römisch 40 auf EUR 3.976,00 belaufen. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Mit römisch 40 , also nach dem Ende ihres Bezuges von Arbeitslosengeld im Jahr römisch 40 , sei sie als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH (in der Folge: so oder kurz: GmbH), an der sie zu 50% beteiligt ist, ins Firmenbuch eingetragen worden. Ab dem römisch 40 habe sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der GmbH aufgenommen und hätten sich die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte im Jahr römisch 40 auf EUR 14.616,96 belaufen. Diesen Sachverhalt habe sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem AMS offengelegt. Nach einem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0032, müsse das AMS untersuchen, ob abgrenzbare Tätigkeiten außerhalb des Zeitraumes, in dem das Arbeitslosengeld bezogen wurde, ausgeübt worden seien. Die darauf entfallenden Einkünfte seien bei der Ermittlung des Einkommens, das als Vergleichsgrundlage für das Überschreiten der Einkommensgrenze gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG herangezogen werde, auszuscheiden. Daraus ergebe sich, dass ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) nichts mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Massagestudio) zu tun habe und diese Tätigkeit als abgrenzbare Tätigkeit anzusehen sei und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin außerhalb jenes Zeitraums ausgeübt wurde, in dem sie Arbeitslosengeld bezog. Demnach hätten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Bezüge als Geschäftsführerin) in die Ermittlung der Vergleichssumme gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG (Ermittlung jenes Einkommens, das mit den Grenzen nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, zu vergleichen ist) nicht einfließen dürfen. Als Vergleichssumme verbleibe daher nur mehr der Verlust aus dem Massagestudio und liege dieser Betrag unter der Grenze des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, Ein Anspruch des AMS auf Rückzahlung von Arbeitslosengeld bestehe nicht.
Mit ihrer Beschwerde brachte die AW insb. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das XXXX , die Einnahmen-/Ausgabenrechnung betreffend ihres Geschäftsführerinnenbezuges, den Firmenbuchauszug der Fa. XXXX GmbH, den Umlaufbeschluss über die Festlegung ihres Geschäftsführerinnenbezuges sowie Rechnungen und Überweisungsbelege betreffend ihres Geschäftsführerinnenbezuges zur Vorlage.Mit ihrer Beschwerde brachte die AW insb. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das römisch 40 , die Einnahmen-/Ausgabenrechnung betreffend ihres Geschäftsführerinnenbezuges, den Firmenbuchauszug der Fa. römisch 40 GmbH, den Umlaufbeschluss über die Festlegung ihres Geschäftsführerinnenbezuges sowie Rechnungen und Überweisungsbelege betreffend ihres Geschäftsführerinnenbezuges zur Vorlage.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies das AMS die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies das AMS die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4. Gegen die der AW mit RSb-Brief am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.4. Gegen die der AW mit RSb-Brief am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
5. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde samt Beilagen, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde samt Beilagen, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 13.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und erging im Anschluss daran zur GZ: G305 2278540-1 ein zum 14.12.2023 datiertes Erkenntnis, mit dem die gegen den Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.6. Am 13.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und erging im Anschluss daran zur GZ: G305 2278540-1 ein zum 14.12.2023 datiertes Erkenntnis, mit dem die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.
7. Das der AW zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am XXXX .2023 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft, wodurch sowohl dieses als auch der Bescheid des AMS vom XXXX .2023 in Rechtskraft erwuchsen.7. Das der AW zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am römisch 40 .2023 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft, wodurch sowohl dieses als auch der Bescheid des AMS vom römisch 40 .2023 in Rechtskraft erwuchsen.
8. Am XXXX .2024 brachte die AW beim AMS einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung von Arbeitslosengeld“ bezeichneten Schriftsatz ein. Darin führte sie aus, dass ihr mit Bescheid vom XXXX .2023 die Zurückzahlung des im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes vorgeschrieben worden sei. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass ihre laufende gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX GmbH seit XXXX bestanden habe. Nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 10.06.2024 sei dies aber nicht der Fall. Ihre Tätigkeit habe erst mit XXXX begonnen. Nach dem beiliegenden, zum XXXX datierten Versicherungsdatenauszug habe für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen, die weder der K noch der PV unterlegen sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes lägen die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vor. Ihren Wiederaufnahmeantrag verband sie mit dem Antragsbegehren, dass der Bescheid vom XXXX .2023 betreffend die Rückforderung des Arbeitslosenbezuges aufgehoben werden möge.8. Am römisch 40 .2024 brachte die AW beim AMS einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung von Arbeitslosengeld“ bezeichneten Schriftsatz ein. Darin führte sie aus, dass ihr mit Bescheid vom römisch 40 .2023 die Zurückzahlung des im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes vorgeschrieben worden sei. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass ihre laufende gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH seit römisch 40 bestanden habe. Nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 10.06.2024 sei dies aber nicht der Fall. Ihre Tätigkeit habe erst mit römisch 40 begonnen. Nach dem beiliegenden, zum römisch 40 datierten Versicherungsdatenauszug habe für den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen, die weder der K noch der PV unterlegen sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes lägen die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vor. Ihren Wiederaufnahmeantrag verband sie mit dem Antragsbegehren, dass der Bescheid vom römisch 40 .2023 betreffend die Rückforderung des Arbeitslosenbezuges aufgehoben werden möge.
9. Am XXXX .2024 brachte das AMS den Wiederaufnahmeantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.9. Am römisch 40 .2024 brachte das AMS den Wiederaufnahmeantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
10. Mit „Verspätungsvorhalt“ vom XXXX .2024 wurde der AW zur Kenntnis gebracht, dass ihr Wiederaufnahmeantrag verfristet sei, weshalb die Absicht bestehe, diesen zurückzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (29.07.2024, 17:49:19 Uhr) zu äußern. 10. Mit „Verspätungsvorhalt“ vom römisch 40 .2024 wurde der AW zur Kenntnis gebracht, dass ihr Wiederaufnahmeantrag verfristet sei, weshalb die Absicht bestehe, diesen zurückzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (29.07.2024, 17:49:19 Uhr) zu äußern.
11. Am XXXX .2024 gab sie eine Stellungnahme zur Post, die am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, und in der sie ausführte, dass sie die Verfristung anerkenne. Dennoch werde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie mit XXXX .2024 das Schreiben mit dem geänderten Bescheid, mit dem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 von der SVS erhalten habe und der irrigen Annahme gewesen sei, dass damit alles geklärt sei. Da sie auch kein Schreiben vom AMS erhalten habe, habe sie gedacht, dass alles in Ordnung sei. Das Schreiben des AMS mit einer Zahlungsaufforderung sei erst gekommen, nachdem sie als Begleitperson einer befreundeten ukrainischen Familie mehrmals beim AMS vorstellig geworden sei und der für sie damals zuständige Sachbearbeiter sie erkannt und im Akt nachgesehen hätte. Sie bitte um Nachsicht, da sie keine juristische Ausbildung habe, sich mit Fristen und dergleichen nicht sehr gut auskenne, dass ihr Antrag nicht zurückgewiesen werde.11. Am römisch 40 .2024 gab sie eine Stellungnahme zur Post, die am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, und in der sie ausführte, dass sie die Verfristung anerkenne. Dennoch werde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie mit römisch 40 .2024 das Schreiben mit dem geänderten Bescheid, mit dem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 von der SVS erhalten habe und der irrigen Annahme gewesen sei, dass damit alles geklärt sei. Da sie auch kein Schreiben vom AMS erhalten habe, habe sie gedacht, dass alles in Ordnung sei. Das Schreiben des AMS mit einer Zahlungsaufforderung sei erst gekommen, nachdem sie als Begleitperson einer befreundeten ukrainischen Familie mehrmals beim AMS vorstellig geworden sei und der für sie damals zuständige Sachbearbeiter sie erkannt und im Akt nachgesehen hätte. Sie bitte um Nachsicht, da sie keine juristische Ausbildung habe, sich mit Fristen und dergleichen nicht sehr gut auskenne, dass ihr Antrag nicht zurückgewiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des AMS aus, dass das von der AW im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.811,31 verpflichtet werde. 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des AMS aus, dass das von der AW im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.811,31 verpflichtet werde.
1.2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sprach das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 insofern ab, als es diese abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. 1.2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sprach das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 insofern ab, als es diese abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
1.3. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2023, GZ: G305 2278540-1, dahingehend ab, dass es die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abwies.
1.4. Das der AW zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am XXXX .2023 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft, wodurch dieses und der Bescheid des AMS vom XXXX .2023 in Rechtskraft erwuchsen.1.4. Das der AW zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am römisch 40 .2023 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft, wodurch dieses und der Bescheid des AMS vom römisch 40 .2023 in Rechtskraft erwuchsen.
1.5. Am XXXX .2024 brachte die AW beim AMS einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung von Arbeitslosengeld“ bezeichneten Schriftsatz ein, worin sie ausführte, dass ihr mit Bescheid vom XXXX .2023 die Zurückzahlung des im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes vorgeschrieben worden sei. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass ihre laufende gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX GmbH seit XXXX bestanden habe. Nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom XXXX sei dies aber nicht der Fall. Ihre Tätigkeit habe erst mit XXXX begonnen. 1.5. Am römisch 40 .2024 brachte die AW beim AMS einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung von Arbeitslosengeld“ bezeichneten Schriftsatz ein, worin sie ausführte, dass ihr mit Bescheid vom römisch 40 .2023 die Zurückzahlung des im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes vorgeschrieben worden sei. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass ihre laufende gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH seit römisch 40 bestanden habe. Nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 sei dies aber nicht der Fall. Ihre Tätigkeit habe erst mit römisch 40 begonnen.
Ihren Wiederaufnahmeantrag stützte die BF erkennbar auf einen am XXXX , 07:23:43 Uhr, eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dazu führte sie aus, dass für den Zeitraum XXXX bis XXXX „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen habe, die weder der Kranken-, noch der Pensionsversicherung unterlegen sei und vermeinte sie, dass auf Grund dieses Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen. Ihren Wiederaufnahmeantrag stützte die BF erkennbar auf einen am römisch 40 , 07:23:43 Uhr, eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dazu führte sie aus, dass für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen habe, die weder der Kranken-, noch der Pensionsversicherung unterlegen sei und vermeinte sie, dass auf Grund dieses Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt.
Der Zustellungszeitpunkt des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses ergibt sich aus der Protokollierung im ERV-System.
Die im Postweg erfolgte Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich aus dem am Kuvert angebrachten Poststempel.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn3.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Zweiwochenfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Zweiwochenfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 4, leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Absatz 5, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Rz. 13 zu § 32 VwGVG).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Rz. 13 zu Paragraph 32, VwGVG).
3.2. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:
Anlassbezogen begehrt die AW die Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2023, GZ: G305 2278540-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
In ihrem Schriftsatz nimmt sie auf einen am XXXX , 07:23:43 Uhr, ausgedruckten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Bezug und auf ein Beweismittel Bezug und vermeinte dazu, dass für den Zeitraum XXXX bis XXXX „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen habe, die weder der Kranken-, noch der Pensionsversicherung unterlegen sei und vermeinte sie, dass auf Grund dieses Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen. In ihrem Schriftsatz nimmt sie auf einen am römisch 40 , 07:23:43 Uhr, ausgedruckten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Bezug und auf ein Beweismittel Bezug und vermeinte dazu, dass für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 „nur“ eine Tätigkeit vorgelegen habe, die weder der Kranken-, noch der Pensionsversicherung unterlegen sei und vermeinte sie, dass auf Grund dieses Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen.
Dabei handelt es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das die AW am XXXX zur Kenntnis hatte und das sie in Verbindung mit dem auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2278540-1 rechtskräftig beendeten Verfahrens am XXXX dem AMS vorlegte. Dabei handelt es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das die AW am römisch 40 zur Kenntnis hatte und das sie in Verbindung mit dem auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2278540-1 rechtskräftig beendeten Verfahrens am römisch 40 dem AMS vorlegte.
Letzteres übermittelte den Wiederaufnahmeantrag am XXXX .2024 dem Bundesverwaltungsgericht, wo es am XXXX .2024 einlangte. Letzteres übermittelte den Wiederaufnahmeantrag am römisch 40 .2024 dem Bundesverwaltungsgericht, wo es am römisch 40 .2024 einlangte.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Wenn die AW den Wiederaufnahmeantrag auf den Versicherungsdatenauszug vom XXXX stützt, hätte sie diesen gemäß § 32 Abs. 2 AVG bis längstens zum Ablauf des Tages der Zweiwochenfrist, sohin bis zum XXXX , 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einbringen müssen. Tatsächlich langte der beim AMS eingelangte Wiederaufnahmeantrag erst am 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb sich dieser als verfristet erweist.Wenn die AW den Wiederaufnahmeantrag auf den Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 stützt, hätte sie diesen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG bis längstens zum Ablauf des Tages der Zweiwochenfrist, sohin bis zum römisch 40 , 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einbringen müssen. Tatsächlich langte der beim AMS eingelangte Wiederaufnahmeantrag erst am 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb sich dieser als verfristet erweist.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, sich mit dem Vorbringen der AW inhaltlich auseinanderzusetzen.
Die als „Anregung zur Wiederaufnahme“ titulierte Eingabe enthält kein Vorbringen, das für eine Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2023, abgeschlossenen Verfahrens zu GZ: G305 2278540-1 geeignet wäre.
In der Eingabe der AW wird weiter übersehen, dass die Hauptverbandsabfrage, die bereits während des rechtskräftig erledigten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt war, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Seitens des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts wird jedenfalls kein Grund gesehen, das am 14.12.2023 abgeschlossene Verfahren zu GZ: G305 2278540-1 von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004 mwH).Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004 mwH).
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zum Einen hat die BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, zum Anderen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage und konnte dieser von der BF nicht in Zweifel gezogen werden. Es verschließt sich dem erkennenden Gericht, was sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung am festgestellten Sachverhalt geändert hätte.
Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene Vorbringen die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene Vorbringen die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Fristversäumung Kenntnis Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2295797.1.00Im RIS seit
02.10.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024