Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G308 2296880-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer (BF), ein 1993 geborener Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, steht im Verdacht, Mitglied des sogenannten „ XXXX “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer (BF), ein 1993 geborener Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, steht im Verdacht, Mitglied des sogenannten „ römisch 40 “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll.
Der BF wurde in Deutschland drei Mal rechtskräftig verurteilt: Im XXXX 2018 wurde in XXXX wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, im XXXX 2021 in XXXX wegen Urkundenfälschung und –unterdrückung und im XXXX 2023 in XXXX wegen Diebstahl bzw. gemeinschaftlichem Diebstahl jeweils zu Geldstrafen; In der Schweiz wurde der BF zur Verhaftung ausgeschrieben und 2021 ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden eröffnet. In Österreich gibt es laufende Ermittlungen gegen den BF und kriminalpolizeiliche Vormerkungen.Der BF wurde in Deutschland drei Mal rechtskräftig verurteilt: Im römisch 40 2018 wurde in römisch 40 wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, im römisch 40 2021 in römisch 40 wegen Urkundenfälschung und –unterdrückung und im römisch 40 2023 in römisch 40 wegen Diebstahl bzw. gemeinschaftlichem Diebstahl jeweils zu Geldstrafen; In der Schweiz wurde der BF zur Verhaftung ausgeschrieben und 2021 ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden eröffnet. In Österreich gibt es laufende Ermittlungen gegen den BF und kriminalpolizeiliche Vormerkungen.
In Italien gibt es eine Anzeige.
In Österreich hat der BF keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen Stadt XXXX , wo er auch einwohnermelderechtlich erfasst ist. Seit XXXX .2021 ist der BF in Österreich nicht mehr gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF das letzte mal in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich hier aufgehalten hat.In Österreich hat der BF keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen Stadt römisch 40 , wo er auch einwohnermelderechtlich erfasst ist. Seit römisch 40 .2021 ist der BF in Österreich nicht mehr gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF das letzte mal in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich hier aufgehalten hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weil er durch die Beteiligung an Vermögensdelikten als Mitglied einer kriminellen Organisation gegen die in Österreich geltenden Gesetze verstoßen habe. Es sei dringend erforderlich, seine Wiedereinreise zu verhindern, weil begründet anzunehmen sei, dass er neuerlich mit anderen Mitgliedern der kriminellen Organisation in das Bundesgebiet einreisen werde, um hier die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nationale Sicherheit und das Vermögen Dritter durch sein Verhalten massiv zu gefährden, zumal bislang der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts gewesen sei, sich und andere Mitglieder der kriminellen Organisation „ XXXX “ unrechtmäßig zu bereichern. Das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich trete jedenfalls hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weil er durch die Beteiligung an Vermögensdelikten als Mitglied einer kriminellen Organisation gegen die in Österreich geltenden Gesetze verstoßen habe. Es sei dringend erforderlich, seine Wiedereinreise zu verhindern, weil begründet anzunehmen sei, dass er neuerlich mit anderen Mitgliedern der kriminellen Organisation in das Bundesgebiet einreisen werde, um hier die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nationale Sicherheit und das Vermögen Dritter durch sein Verhalten massiv zu gefährden, zumal bislang der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts gewesen sei, sich und andere Mitglieder der kriminellen Organisation „ römisch 40 “ unrechtmäßig zu bereichern. Das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich trete jedenfalls hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär die Aufhebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich, Deutschland und Italien unbescholten sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Bruder zu besuchen, und habe kein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Es sei lediglich ein Verdacht des BFA, dass er einer „kriminellen Vereinigung“ (gemeint wohl: kriminellen Organisation) angehöre. Dieser Verdacht sei nicht ausreichend, um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es scheitere bereits „am Vorliegen einer Tat“. Der Umstand, dass der BF angeblich als Mitglied des „ XXXX “ aufgetreten sei, sei nicht ausreichend, um daraus auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär die Aufhebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich, Deutschland und Italien unbescholten sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Bruder zu besuchen, und habe kein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Es sei lediglich ein Verdacht des BFA, dass er einer „kriminellen Vereinigung“ (gemeint wohl: kriminellen Organisation) angehöre. Dieser Verdacht sei nicht ausreichend, um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es scheitere bereits „am Vorliegen einer Tat“. Der Umstand, dass der BF angeblich als Mitglied des „ römisch 40 “ aufgetreten sei, sei nicht ausreichend, um daraus auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine umfangreiche Gegenäußerung zur Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich – im Wesentlichen widerspruchsfrei - aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des BF gehen aus den aktenkundigen, ihn betreffenden polizeilichen Informationen hervor.
Relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden, zumal er laut ZMR nur bis 2021 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war, außer für einen Tag mit Hauptwohnsitz ( XXXX .2012); hier keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, er laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Beschwerde nur vage erwähnten Bruder, den er zuletzt in Österreich besucht haben will, ersichtlich ist. Relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden, zumal er laut ZMR nur bis 2021 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war, außer für einen Tag mit Hauptwohnsitz ( römisch 40 .2012); hier keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, er laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Beschwerde nur vage erwähnten Bruder, den er zuletzt in Österreich besucht haben will, ersichtlich ist.
Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des XXXX in Österreich, aus denen die konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF wurde dazu demnach noch nicht vernommen. Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des römisch 40 in Österreich, aus denen die konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF wurde dazu demnach noch nicht vernommen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland gehen aus dem ECRIS-Auszug sowie aus den aktenkundigen polizeilichen Informationen hervor.Die Ermittlungen gegen den BF in der Schweiz und in Italien gehen aus entsprechenden aktenkundigen Polizeiberichten hervor.
Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten, aus den Akten ist auch keine Anklageerhebung nachvollziehbar. Laut ECRIS-Auszug bestehen keine strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Staaten.
Die Verwaltungsakten enthalten zahlreiche Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ XXXX “. Die Verwaltungsakten enthalten zahlreiche Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ römisch 40 “.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF, seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, dem XXXX und dessen kriminellen Verhalten. Es gehe vom BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF, seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, dem römisch 40 und dessen kriminellen Verhalten. Es gehe vom BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.
Wie oben dargestellt, geht aus den vorliegenden Aktenteilen hervor, dass der BF im drinenden Verdacht steht Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht zu haben und dass die Taten als Mitglied des XXXX und mit Mitgliedern des XXXX begangen wurden. Wie oben dargestellt, geht aus den vorliegenden Aktenteilen hervor, dass der BF im drinenden Verdacht steht Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht zu haben und dass die Taten als Mitglied des römisch 40 und mit Mitgliedern des römisch 40 begangen wurden.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen vor allem damit begründet, dass der BF in Österreich unbescholten ist und bis dato keine Verurteilung des BF hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten vorliegt, weshalb ein Aufenthaltsverbot gar nicht verhängt werden könne. Ansonsten bleibt das Beschwerdevorbringen weitgehend pauschal und unsubstanziert.
Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG entgegen (… ein Aufenthaltsverbot insbesondere dann erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat). Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG entgegen (… ein Aufenthaltsverbot insbesondere dann erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat).
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen hätte lassen können, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK bedeuten würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen hätte lassen können, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Anhand der Grobprüfung ist der Beschwerde im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu geben. Es ist der Beschwerde daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu geben. Es ist der Beschwerde daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. 3. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls.
Schlagworte
Antragsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2296880.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024