Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2275844-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Festnahme am 13.06.2023, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2023 bis 22.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Festnahme am 13.06.2023, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2023 bis 22.06.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 13.06.2023 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 13.06.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird abgewiesen und die Anhaltung von 16.06.2023, 16:10 Uhr bis 22.06.2023, 13:30 Uhr, für rechtmäßig erklärt.römisch II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird abgewiesen und die Anhaltung von 16.06.2023, 16:10 Uhr bis 22.06.2023, 13:30 Uhr, für rechtmäßig erklärt.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 461,00 wird abgewiesen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 461,00 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist eine slowakische Staatsangehörige und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie verfügt auch nicht über eine Anmeldebestätigung für EWR-Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Mit Verständigung vom 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt werde, gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 20.01.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 03.03.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 20.01.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 03.03.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Am 01.02.2022 erging gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag, welcher am selben Tag widerrufen wurde. Die für den 02.02.2022 geplante Abschiebung wurde storniert.
Am 14.03.2022 erging gegen die Beschwerdeführerin erneut ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag und wurde die Beschwerdeführerin am 13.06.2023, 17:57 Uhr festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Zuge ihrer Festnahme hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt bzw. informiert und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in slowakischer Sprache ausgefolgt. Im Zuge der Übergabe der Informationsblätter verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche Unterschriften.
Am 14.06.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, welche jedoch abgebrochen werden musste, nachdem sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhielt und sich weigerte, an der Einvernahme mitzuwirken. Der Beschwerdeführerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und am 16.06.2023 eine Abschiebung in ihren Heimatstaat erfolgen werde.
Gegen die Beschwerdeführerin erging am 15.06.2023 erneut ein Festnahmeauftrag, zumal sie am 15.06.2023 aus einer Gerichtsverwahrungshaft entlassen wurde. Nach erfolgter Festnahme wurde sie erneut in Verwaltungsverwahrungshaft verbracht.
Mit Aktenvermerk vom 16.06.2023 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass sich die Beschwerdeführerin seit 03.03.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie habe durch Untertauchen drei Abschiebungen vereitelt und sei immer wieder nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei sie seit 08.05.2023 wieder im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Sie sei am 21.02.2020 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zur Slowakei vom 23.02.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Bei der Beschwerdeführerin würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk vom 16.06.2023 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass sich die Beschwerdeführerin seit 03.03.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie habe durch Untertauchen drei Abschiebungen vereitelt und sei immer wieder nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei sie seit 08.05.2023 wieder im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Sie sei am 21.02.2020 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zur Slowakei vom 23.02.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Bei der Beschwerdeführerin würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.
Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Anordnung vom 20.06.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung in die Klinik XXXX überstellt und eine Überwachung gemäß § 78 Abs. 7 FPG angeordnet wurde.Mit Anordnung vom 20.06.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung in die Klinik römisch 40 überstellt und eine Überwachung gemäß Paragraph 78, Absatz 7, FPG angeordnet wurde.
Mit Abschiebebericht der LPD Niederösterreich wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2023 am Luftweg nach Kosice/Slowakei abgeschoben wurde.
Am 02.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ein, welche sich (erkennbar) gegen die Verhängung der Schubhaft und Festnahme („Verhaftung“) richtete.
Aufgrund des Umstandes, dass die von der (unvertretenen) Beschwerdeführerin handschriftlich verfasste Beschwerde nicht zur Gänze leserlich war, wurde ihr mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.03.2024 aufgetragen, binnen einer Frist von 4 Wochen die Beschwerdeschrift in leserlicher Schrift nochmals einzubringen. Das Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.
Mit Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung vom 22.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit, dass sie nicht in Kenntnis des Aufenthaltsverbots gewesen sei. Sie sei behördlich gemeldet gewesen und sei einer angemeldeten Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Es habe zum Zeitpunkt der Festnahme daher keine Fluchtgefahr bestanden. Auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, dass die Behörde sich ausreichend mit der Anwendung gelinderer Mittel auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin führte zudem an, dass es im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft zu Misshandlungen und Gewalt seitens der Polizeibeamten gekommen sei. Sie sei widerrechtlich in Einzelhaft angehalten worden und sei ihr auf Nachfrage weder ein Notarzt noch ein Psychiater zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei ihr der Bescheid zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden.
Mit Stellungnahme vom 04.06.2024 gab die belangte Behörde an, dass infolge der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von 5 Jahren ein Versuch unternommen worden sei, die Beschwerdeführerin am 02.02.2022 in die Slowakei abzuschieben. Zumal die Beschwerdeführerin zum Termin am 01.02.2022 nicht erschienen sei, sei die Abschiebung nicht erfolgt. Am 14.03.2022 sei ein Bahnticket für die Abschiebung am 16.03.2022 organisiert worden. Am selben Tag sei ein Festnahmeauftrag an die LPD übermittelt worden, doch sei die Beschwerdeführerin für die Abschiebung am 16.03.2022 nicht angetroffen worden. Am 13.06.2023.2024 [richtig wohl: 13.06.2023] sei die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse aufgesucht worden, jedoch davongelaufen und habe die Beamten nicht ins Haus gelassen. Erst auf Einschreiten einer dritten Person sei die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeanschrift festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert worden.
Eine für den 14.06.2023 angesetzte niederschriftliche Einvernahme sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Aufgrund des Verhaltens am 15.06.2023 sei die Beschwerdeführerin in eine besonders gesicherte Zelle verbracht worden. Eine geplante Landabschiebung für den 16.06.2023 sei wiederum aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen und daraufhin ein Flug in die Slowakei gebucht worden. Die Beschwerdeführerin sei am 20.06.2023 in die Klinik XXXX überstellt worden und am 21.06.2023 aus der psychiatrischen Untersuchung in das PAZ in die Sicherheitszelle überstellt worden. Am 22.06.2023 sei die Beschwerdeführerin schließlich mit drei begleitenden Beamten in die Slowakei abgeschoben worden. Abschließend beantragte die belangte Behörde den Ersatz ihrer Aufwendungen.Eine für den 14.06.2023 angesetzte niederschriftliche Einvernahme sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Aufgrund des Verhaltens am 15.06.2023 sei die Beschwerdeführerin in eine besonders gesicherte Zelle verbracht worden. Eine geplante Landabschiebung für den 16.06.2023 sei wiederum aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen und daraufhin ein Flug in die Slowakei gebucht worden. Die Beschwerdeführerin sei am 20.06.2023 in die Klinik römisch 40 überstellt worden und am 21.06.2023 aus der psychiatrischen Untersuchung in das PAZ in die Sicherheitszelle überstellt worden. Am 22.06.2023 sei die Beschwerdeführerin schließlich mit drei begleitenden Beamten in die Slowakei abgeschoben worden. Abschließend beantragte die belangte Behörde den Ersatz ihrer Aufwendungen.
Mit Parteiengehör vom 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hiefür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme zur Beschwerdevorlage des Bundesamtes zu erstatten.
Mit Stellungnahme vom 11.06.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass keine Einvernahme zur Schubhaft durch die belangte Behörde stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin kein Verhalten gesetzt habe, wonach die Einvernahme nicht stattfinden hätte können. Die Beschwerdeführerin habe vom erlassenen Aufenthaltsverbot erst später erfahren und habe kein Rechtsmittel erheben können. Zudem habe sie sich zum Zeitpunkt der Festnahme in einem mental außerordentlich schlechten Zustand befunden. Die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation und des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Das Bundesamt hätte auf diesen Umstand Rücksicht nehmen müssen.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie besitzt die Staatsbürgerschaft der Slowakei. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über eine aufrechte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß NAG.
Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.08.2019, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.08.2019, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 3. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Das Schriftstück wurde an der aufrechten Meldeanschrift der Beschwerdeführerin per 02.02.2021 hinterlegt. Der Bescheid erwuchs mit 03.03.2021 in Rechtskraft.
Gegen die Beschwerdeführerin ergingen mehrere Festnahmeaufträge, wobei zwei Festnahmeversuche erfolglos verliefen, zumal die Beschwerdeführerin nicht zur vereinbarten Akteneinsicht bei der Behörde erschien bzw. an ihrem Wohnsitz abgemeldet wurde.
Am 13.06.2023 konnte die Beschwerdeführerin schließlich an ihrer Meldeadresse, welche sich auch als Adresse ihrer Arbeitsstätte herausstellte, festgenommen werden und wurde in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Sie zeigte sich im Vorfeld der Festnahme äußerst unkooperativ und versuchte, die Festnahme zu vereiteln.
Am 14.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin wieder in das PAZ Roßauer Lände verbracht.
Mit Aktenvermerk vom 16.06.2023 wurde die Abschiebung für zulässig erachtet.
Die Beschwerdeführerin drohte im Rahmen eines Abschiebeversuchs am 16.06.2023 mit Suizid und wurde in eine besonders gesicherte Zelle untergebracht um Eigenverletzung hintanzuhalten.
Mit Mandatsbescheid vom 16.06.2023 ordnete das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Mandatsbescheid vom 16.06.2023 ordnete das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum 16.06.2023 bis 22.06.2023 in Schubhaft angehalten.
Am 20.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik XXXX überstellt und am 21.06.2023 aus der psychiatrischen Untersuchung entlassen, zumal der dienstführende Arzt von einem weiteren Aufenthalt absah. Bei der Ankunft der Beschwerdeführerin im PAZ Roßauer Lände wurde die Verbringung in eine Sicherheitszelle angeordnet.Am 20.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik römisch 40 überstellt und am 21.06.2023 aus der psychiatrischen Untersuchung entlassen, zumal der dienstführende Arzt von einem weiteren Aufenthalt absah. Bei der Ankunft der Beschwerdeführerin im PAZ Roßauer Lände wurde die Verbringung in eine Sicherheitszelle angeordnet.
Es lagen zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin wurde amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Sie hat keine suizidalen Absichten und war zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung flugtauglich.
Am 22.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die Slowakei abgeschoben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Einer legalen Berufstätigkeit ging die Beschwerdeführerin nicht nach.
Die Beschwerdeführerin hat auch keinen gesicherten Wohnsitz.
Der Familienstand der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.
2.2. Zum Sicherungsbedarf:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 16.06.2023 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 16.06.2023 zugestellt.
Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, rechtskräftig seit 03.03.2021, vor.
Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet von April 2009 bis Juni 2023 an insgesamt 38 Wohnanschriften behördlich gemeldet. Im Zeitraum 04.03.2021 bis 14.06.2021 war die Beschwerdeführerin obdachlos gemeldet. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme (noch) über einen aufrechten Nebenwohnsitz in Österreich.
Die belangte Behörde war in Kenntnis des Vorliegens eines Personalausweises der Beschwerdeführerin mit der Nr. XXXX , Gültigkeitszeitraum 11.07.2016 bis 11.07.2026.Die belangte Behörde war in Kenntnis des Vorliegens eines Personalausweises der Beschwerdeführerin mit der Nr. römisch 40 , Gültigkeitszeitraum 11.07.2016 bis 11.07.2026.
Die Beschwerdeführerin war im Verfahren unkooperativ und vereitelte bereits eine Abschiebung in ihren Heimatstaat. Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass sie eine Verbringung in ihren Herkunftsstaat akzeptieren wird.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten, sowie der Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI.
3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Staatangehörigkeit steht aufgrund des Umstandes fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Verfahren gleichlautend angab, slowakische Staatsangehörige zu sein und auch ein gültiger Personalausweis, ausgestellt von den slowakischen Behörden, vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin beantragte zwar – laut Mitteilung der MA 35 vom 20.04.2020 – am 28.03.2019 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger(-innen) gemäß NAG für Selbständige, doch wurde die Ausstellung versagt, zumal die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Die Feststellungen zum verwendeten Namen und Geburtsdatum stützen sich auf die Ausführungen im Mandatsbescheid vom 16.06.2023, denen die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist.
Weiterhin geht aus der Aktenlage klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Festnahme hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme und betreffend das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots belehrt bzw. informiert wurde und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in slowakischer Sprache ausgefolgt wurde, dessen Erhalt sie verweigerte.
Die Feststellungen betreffend die Schubhaftanordnung sowie die Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Verfahrensakt (vgl. AS 127). Dass das Verfahren über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bereits rechtskräftig beendet wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das behördliche Vorverfahren.Die Feststellungen betreffend die Schubhaftanordnung sowie die Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Verfahrensakt vergleiche AS 127). Dass das Verfahren über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bereits rechtskräftig beendet wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das behördliche Vorverfahren.
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister und der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.01.2020 sowie aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.08.2019.Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister und der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.01.2020 sowie aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.08.2019.
Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 16.06.2023 bis 22.06.2023 ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf die unbedenklichen amtsärztlichen Gutachten vom 14.06.2023 und 21.06.2023. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Impulsdurchbruchs mit fremdaggressivem Verhalten am 20.06.2023 bis 21.06.2023 in der 1. Psychiatrischen Abteilung des Klinikums XXXX stationär in Behandlung war und eine Medikation und Psychotherapie sowie eine weiterführende psychiatrisch-fachärztliche Betreuung wie bisher empfohlen wurde. Eine Suizidgefahr bzw. eine die Haftfähigkeit ausschließenden Gründe wurden nicht festgestellt.Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf die unbedenklichen amtsärztlichen Gutachten vom 14.06.2023 und 21.06.2023. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Impulsdurchbruchs mit fremdaggressivem Verhalten am 20.06.2023 bis 21.06.2023 in der 1. Psychiatrischen Abteilung des Klinikums römisch 40 stationär in Behandlung war und eine Medikation und Psychotherapie sowie eine weiterführende psychiatrisch-fachärztliche Betreuung wie bisher empfohlen wurde. Eine Suizidgefahr bzw. eine die Haftfähigkeit ausschließenden Gründe wurden nicht festgestellt.
Die Feststelllungen zum Krankenhausbericht der Klink XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Patientenbrief vom 21.06.2023. Die Beschwerdeführerin verblieb lediglich eine Nacht im Krankenhaus und wurde wieder ins PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Die Feststelllungen zum Krankenhausbericht der Klink römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Patientenbrief vom 21.06.2023. Die Beschwerdeführerin verblieb lediglich eine Nacht im Krankenhaus und wurde wieder ins PAZ Roßauer Lände eingeliefert.
Eine Minderung der Haftfähigkeit geht somit aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit den ärztlichen Unterlagen nicht hervor. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass die Beschwerdeführerin Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau der Mitteilung der MA 35 vom 20.04.2020, wonach der Beschwerdeführerin keine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Selbständige“ erteilt worden war.
Feststellungen zum Familienstand und zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden, zumal die Beschwerdeführerin die Beantwortung von Fragen in ihrer niederschriftlichen Einvernahme verweigerte.
Dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2023 auf dem Luftweg in die Slowakei abgeschoben wurde, gründet sich auf den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 03.06.2024 und 04.06.2024, der Anhaltedatei sowie dem Abschiebebericht vom 22.06.2023.
3.2. Zum Sicherungsbedarf:
Die Beschwerdeführerin verhielt sich bereits im Vorfeld ihrer Festnahme äußerst unkooperativ, indem sie versuchte, ihre Festnahme zu vereiteln. Dass die Beschwerdeführerin sich auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2023 als nicht kooperativ erwies, zeigte sie dadurch, indem sie Fragen nicht beantwortete und sich weigerte an der Einvernahme mitzuwirken. Auch beharrte sie darauf, dass sie vom Aufenthaltsverbot nichts wisse und dieser daher nicht gültig sei. Aus der Niederschrift des Bundesamtes geht hervor, dass mehrfach versucht worden sei, der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu erklären, diese jedoch uneinsichtig geblieben und weiterhin behauptet habe, dass das Aufenthaltsverbot nicht rechtmäßig sei und bei der Festnahme ihre Rechte nicht beachtet worden seien. Da die Beschwerdeführerin nicht belehrbar gewesen sei, sei die Einvernahme, welche um 10:00 Uhr begonnen habe, schließlich um 10:10 Uhr abgebrochen worden.
Laut Bericht der Begleitbeamten musste die Abschiebung auf dem Landweg am 16.06.2023, 08:15 Uhr, aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon am Vortag der Abschiebung im Rahmen der Essenausgabe ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe und tätlich gegen die Beamten vorgegangen sei. Da sich die Beschwerdeführerin nicht beruhigt habe, sei sie in eine besonders gesicherte Zelle untergebracht worden, um auch eine Eigenverletzung hintanzuhalten. Aufgrund des Verhaltens und dem augenscheinlich labilen Zustand der Beschwerdeführerin habe das Abschiebeteam den Entschluss gefasst, dass zum Schutze der Eigen- und Fremdgefährdung eine Abschiebung nicht gesichert stattfindet könne und das Gefährdungspotential im Zuge der ca. 1,5-stündigen Fahrt nach Nickelsdorf/Kittsee zu hoch sei.
In der Folge wurde am 16.06.2023 über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt und am selben Tage eine Buchungsanfrage beim BMI im Hinblick auf eine Abschiebung ab dem Zeitraum 17.06.2023 gestellt. Mit Buchungsbestätigung wurde angekündigt, dass für den 22.06.2023 ein Flugticket für die Beschwerdeführerin von Wien nach Kosice gebucht wurde.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag legte. Am 13.06.2023 versuchte sie ihre Festnahme zu vereiteln. Zum anderen widersetzte sie sich am 16.06.2023 durch ihr bewusst gesetztes aggressives Verhalten im PAZ Roßauer Lände ihrer am selben Tag geplanten Abschiebung am Landweg in die Slowakei. Auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2023 wirkte sie an der Einvernahme nicht mit, indem sie Fragen nicht beantwortete und die Vernehmung abgebrochen werden musste. Die Beschwerdeführerin verhielt sich auch während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft unkooperativ und vertrauensunwürdig, indem sie sich aggressiv gegenüber den Sicherheitsbeamten verhielt und suizidale Absichten ankündigte. Diese Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Des Weiteren ergingen gegen die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Festnahme am 13.06.2023 mehrfach Festnahmeaufträge, welche nicht vollzogen werden konnten, zumal die Beschwerdeführerin nicht wie vereinbart zu einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde erschien und sich im Rahmen eines Festnahmeversuchs herausstellte, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Unterkunftgeber an ihrem Wohnsitz abgemeldet wurde.
Die Beschwerdeführerin war für die Behörden auch nicht durchgehend greifbar, zumal sie einerseits nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war und aus einer Abfrage aus dem Melderegister hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz häufig änderte und an insgesamt 38 Meldeanschriften behördlich gemeldet war. Damit war nicht von einer Beständigkeit ihres Aufenthaltsortes bzw. eines gesicherten Wohnsitzes auszugehen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu A)
4.1.1. Zu Spruchpunkt I. (Rechtmäßigkeit der Festnahme):4.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtmäßigkeit der Festnahme):
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufsc