Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I403 2297630-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Schülers XXXX , vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater Ing. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 29.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Schülers römisch 40 , vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater Ing. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2m-Klasse (sechste Schulstufe) der Mittelschule XXXX (im Folgenden: Schule).Der minderjährige römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2m-Klasse (sechste Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 (im Folgenden: Schule).
Am 26.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der 2m-Klasse der Schule, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wird, weil er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Lebende Fremdsprache Englisch", "Mathematik", "Digitale Grundbildung", "Physik", "Biologie und Umweltbildung", "Geografie und wirtschaftliche Bildung", "Bewegung und Sport" sowie "Mathematik – Informatik - Naturwissenschaften – Technik (MINT)" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater, mit Schreiben vom 29.06.2024 fristgerecht Widerspruch. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beurteilung seiner Leistungen in den neun negativ beurteilten Pflichtgegenständen nicht möglich gewesen sei, da er insgesamt dreimal vom Unterricht suspendiert worden sei. Darüber hinaus habe es faktisch einen vollständigen Ausschluss vom Unterricht in den angeführten neun Pflichtgegenständen während des gesamten zweiten Semesters gegeben. Während der Zeiten, die der Beschwerdeführer mit der Schulassistenz verbracht habe, habe es keine nennenswerte sonstige Betreuung durch die jeweiligen Lehrpersonen gegeben, es seien ihm nicht einmal Hausübungen aufgegeben worden. Auch die Lernplattform "TSNmoodle" sei nur in Ausnahmefällen und nur von sehr wenigen Lehrpersonen mit Inhalt befüllt worden. Ausschließlich durch die Teilnahme an Schularbeiten - ohne dazugehörigen Unterricht - sei eine Leistungsbeurteilung in den drei Hauptfächern nicht zulässig. Daher seien alle neun angeführten Pflichtgegenstände als "Nicht beurteilt" zu werten. Eine Beurteilung mit "Nicht genügend" sei nur zulässig, wenn überhaupt ein Unterricht stattgefunden habe. ln den restlichen Unterrichtsgegenständen, in denen es eine Teilnahme am Unterricht gegeben habe, seien auch entsprechende positive Noten zu verzeichnen.
Der Schulakt wurde der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 03.07.2024 vorgelegt.Der Schulakt wurde der Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 03.07.2024 vorgelegt.
Die im Schulakt enthaltenen Stellungnahmen der Schulleitung sowie jener Lehrpersonen, die die negativ beurteilten Pflichtgegenstände unterrichteten, wurden am 12.07.2024 im Wege des Parteiengehörs (als Ergebnis der Beweisaufnahme) dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung Stellung zu beziehen.
Mit Eingabe vom 19.07.2024 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater, im Rahmen des Parteiengehörs eine ergänzende Stellungnahme, in der er die im Widerspruch bereits vorgebrachten Argumente im Wesentlichen wiederholte und erneut betonte, dass eine Beurteilung in den neun monierten Pflichtgegenständen nicht möglich gewesen sei, da er auf Grund der Suspendierungen und der Betreuung durch die Schulassistenz im zweiten Semester des Schuljahres 2023/24 nie bzw. so gut wie nie am Unterricht teilgenommen habe.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde der Widerspruch gegen die Nichtberechtigung des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die Beurteilungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Lebende Fremdsprache Englisch", "Mathematik", "Digitale Grundbildung", "Physik", "Biologie und Umweltbildung", "Geografie und wirtschaftliche Bildung", "Bewegung und Sport" sowie "Mathematik – Informatik – Naturwissenschaften – Technik (MINT)" wurden jeweils mit "Nicht genügend" festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe jeweils mit der Note "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Lebende Fremdsprache Englisch", "Mathematik", "Digitale Grundbildung", "Physik", "Biologie und Umweltbildung", "Geografie und wirtschaftliche Bildung", "Bewegung und Sport" sowie "Mathematik – Informatik – Naturwissenschaften – Technik (MINT)" nicht berechtigt ist (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den im Schulakt befindlichen, ausnahmslos schlüssigen Darstellungen in den Stellungnahmen der Lehrpersonen ergebe, dass der Beschwerdeführer ausreichend Anwesenheit in den einzelnen Gegenständen aufgewiesen habe, um zu einer sicheren Jahresbeurteilung gelangen zu können und seine hierbei erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt seien. Den Einschätzungen der Lehrpersonen, die die belangte Behörde als nachvollziehbar und glaubhaft werte, sei seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, am 29.01.2024 sei bei einer Besprechung im Stadtmagistrat seitens der Kinder- und Jugendhilfe XXXX versucht worden, den Beschwerdeführer mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2023/24 in einer Sonderschule im XXXX unterzubringen, wogegen sich der Vater und die Kindesmutter - als gemeinsame Erziehungsberechtigte – ausgesprochen hätten, da dies zwangsweise mit einer unbefristeten Fremdunterbringung des Beschwerdeführers verbunden gewesen wäre. Daraufhin sei von der Kinder- und Jugendhilfe eine Klage auf Entzug des Sorgerechtes gegen beide Elternteile eingebracht worden, dieses Gerichtsverfahren sei nach wie vor anhängig. Ab diesem Zeitpunkt - also mit Beginn des 2. Schulsemesters - sei in der Schule, offensichtlich abgestimmt mit der belangten Behörde, de facto der Unterricht in den insgesamt neun Schulfächern, in denen es später zu den Beurteilungen mit "Nicht genügend" kam, eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit nicht den Unterricht verweigert, sondern sei ihm gar nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an diesem teilzunehmen, was einem längeren Fernblieben ohne eigenem Verschulden gleichgesetzt werden könne. Dieser Umstand sei in den Stellungsnahmen der Lehrpersonen unisono verschwiegen bzw. nicht vollumfänglich richtig dargestellt und anscheinend auch nicht in der Klassenkonferenz am 26.06.2024 objektiv gewürdigt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den neun mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen weniger als die Hälfte der jeweiligen Jahresstunden am Unterricht teilnahm, was aus seinen zwei Suspendierungen im 1. Semester, einer weiteren Suspendierung im 2. Semester und dem bereits erwähnten de facto Schulausschluss im 2. Semester resultiere, wo er beispielsweise auch keine Hausübungen mehr bekommen habe. Damit sei eine sichere Leistungsbeurteilung nicht möglich und seien die betreffenden Schulfächer mit "Nicht beurteilt" zu werten. lm Unterrichtsgegenstand "Mathematik" sei dem Vater des Beschwerdeführers seitens des zuständigen Lehrers im Zuge des Elternsprechtages am 03.05.2024 anscheinend bewusst die Unwahrheit gesagt worden, indem dieser behauptet habe, dass der Beschwerdeführer in seinem „Arbeitszimmer“ von den Lehrpersonen für Mathematik betreut werde – dies sei zumindest im 2. Semester nachweislich nicht der Fall gewesen. lm Unterrichtsgegenstand "Mathematik - Informatik - Naturwissenschaften - Technik (MINT)" habe der Beschwerdeführer im 4. Quartal des Schuljahres 2023/24 nie während der Unterrichtszeiten in der Schule sein können, da diese gemäß einer seitens des Vaters mit der Schule am 26.04.2024 unterfertigten – und der Beschwerde als Beweismittel angeschlossenen – Einverständniserklärung zum verkürzten Präsenzunterricht täglich auf die ersten vier Unterrichtsstunden begrenzt worden sei. In dieser Einverständniserklärung sei auch vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer Lernpakete für Schulfächer, denen er nicht in Präsenz beiwohnen könne, für die Heimarbeit erhalte, was von der Schule jedoch nicht umgesetzt worden sei. Eine Begründung, weswegen der Beschwerdeführer in neun Pflichtgegenständen de facto vom Unterricht ausgeschlossen worden sei, obwohl Schulassistenten installiert gewesen seien, und wieso speziell diese Fächer (einschließlich der drei Hauptfächer) ausgewählt worden seien, sei von der Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 nicht kommuniziert worden. Ob und inwieweit das Fernbleiben bzw. das Unterrichtsversäumnis - speziell auch im 1. Semester - in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, sei eventuell aus den Klassenbucheintragungen ersichtlich. Die Wahrnehmungen der Schulassistenten würden in den Stellungnahmen der Schulen ebenfalls fehlen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, am 29.01.2024 sei bei einer Besprechung im Stadtmagistrat seitens der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 versucht worden, den Beschwerdeführer mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2023/24 in einer Sonderschule im römisch 40 unterzubringen, wogegen sich der Vater und die Kindesmutter - als gemeinsame Erziehungsberechtigte – ausgesprochen hätten, da dies zwangsweise mit einer unbefristeten Fremdunterbringung des Beschwerdeführers verbunden gewesen wäre. Daraufhin sei von der Kinder- und Jugendhilfe eine Klage auf Entzug des Sorgerechtes gegen beide Elternteile eingebracht worden, dieses Gerichtsverfahren sei nach wie vor anhängig. Ab diesem Zeitpunkt - also mit Beginn des 2. Schulsemesters - sei in der Schule, offensichtlich abgestimmt mit der belangten Behörde, de facto der Unterricht in den insgesamt neun Schulfächern, in denen es später zu den Beurteilungen mit "Nicht genügend" kam, eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit nicht den Unterricht verweigert, sondern sei ihm gar nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an diesem teilzunehmen, was einem längeren Fernblieben ohne eigenem Verschulden gleichgesetzt werden könne. Dieser Umstand sei in den Stellungsnahmen der Lehrpersonen unisono verschwiegen bzw. nicht vollumfänglich richtig dargestellt und anscheinend auch nicht in der Klassenkonferenz am 26.06.2024 objektiv gewürdigt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den neun mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen weniger als die Hälfte der jeweiligen Jahresstunden am Unterricht teilnahm, was aus seinen zwei Suspendierungen im 1. Semester, einer weiteren Suspendierung im 2. Semester und dem bereits erwähnten de facto Schulausschluss im 2. Semester resultiere, wo er beispielsweise auch keine Hausübungen mehr bekommen habe. Damit sei eine sichere Leistungsbeurteilung nicht möglich und seien die betreffenden Schulfächer mit "Nicht beurteilt" zu werten. lm Unterrichtsgegenstand "Mathematik" sei dem Vater des Beschwerdeführers seitens des zuständigen Lehrers im Zuge des Elternsprechtages am 03.05.2024 anscheinend bewusst die Unwahrheit gesagt worden, indem dieser behauptet habe, dass der Beschwerdeführer in seinem „Arbeitszimmer“ von den Lehrpersonen für Mathematik betreut werde – dies sei zumindest im 2. Semester nachweislich nicht der Fall gewesen. lm Unterrichtsgegenstand "Mathematik - Informatik - Naturwissenschaften - Technik (MINT)" habe der Beschwerdeführer im 4. Quartal des Schuljahres 2023/24 nie während der Unterrichtszeiten in der Schule sein können, da diese gemäß einer seitens des Vaters mit der Schule am 26.04.2024 unterfertigten – und der Beschwerde als Beweismittel angeschlossenen – Einverständniserklärung zum verkürzten Präsenzunterricht täglich auf die ersten vier Unterrichtsstunden begrenzt worden sei. In dieser Einverständniserklärung sei auch vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer Lernpakete für Schulfächer, denen er nicht in Präsenz beiwohnen könne, für die Heimarbeit erhalte, was von der Schule jedoch nicht umgesetzt worden sei. Eine Begründung, weswegen der Beschwerdeführer in neun Pflichtgegenständen de facto vom Unterricht ausgeschlossen worden sei, obwohl Schulassistenten installiert gewesen seien, und wieso speziell diese Fächer (einschließlich der drei Hauptfächer) ausgewählt worden seien, sei von der Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 nicht kommuniziert worden. Ob und inwieweit das Fernbleiben bzw. das Unterrichtsversäumnis - speziell auch im 1. Semester - in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, sei eventuell aus den Klassenbucheintragungen ersichtlich. Die Wahrnehmungen der Schulassistenten würden in den Stellungnahmen der Schulen ebenfalls fehlen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2024 vorgelegt und langten am 20.08.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Einer angeschlossenen Stellungnahme der belangten Behörde war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer seitens seines Vaters unterfertigten Einverständniserklärung im Zeitraum von 29.04.2024 bis 28.06.2024 lediglich verkürzt (in der Regel vier Stunden am Vormittag) am Unterricht teilgenommen und die restlichen Arbeiten von zu Hause aus erledigt habe. Von einem Ausschluss vom Unterricht während des 2. Semesters könne folglich keine Rede sein, da der verkürzte Unterricht lediglich den Zeitraum von 29.04.2024 bis 28.06.2024 betroffen und der Beschwerdeführer auch währenddessen, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß, am Präsenzunterricht teilgenommen habe (was er jedoch häufig von sich aus verweigert habe). Ausnahmslos alle Lehrpersonen der insgesamt dreizehn Pflichtgegenstände seien zum Schluss gekommen, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers im jeweiligen Pflichtgegenstand möglich sei. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen könne oder nicht, obliege alleine der Lehrperson auf Grund des gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen. In Bezug auf die neun mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstände sei dies seitens der belangten Behörde überprüft und für nachvollziehbar befunden worden. Der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2023/24 insgesamt nur 21 Schultage aufgrund von Suspendierungen versäumt, was seitens der belangten Behörde als nicht ausreichend angesehen worden sei, um von dem aus den Stellungnahmen der Lehrpersonen gewonnenen Ergebnis abzugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2m-Klasse (sechste Schulstufe) und wurde dabei in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Schule unterrichtet. Zur Unterstützung war ihm auch eine Schulassistenz zur Seite gestellt worden.
Er war im Schuljahr 2023/24 jeweils vom 14.12.2023 bis zum 22.12.2023 (mittels Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023), vom 05.02.2024 bis zum 09.02.2024 (mittels Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024), sowie vom 27.02.2024 bis zum 08.03.2024 (mittels Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024) – sohin für insgesamt 21 Schultage – vom Unterreicht suspendiert worden.
Von 29.04.2024 bis 28.06.2024 nahm der Beschwerdeführer auf Grundlage einer seitens seines Vaters unterfertigten Einverständniserklärung zum verkürzten Präsenzunterricht lediglich bis einschließlich der 4. Unterrichtsstunde (Unterrichtsbeginn: 07:45 Uhr; Unterrichtsende: 11:40 Uhr) – ausgenommen donnerstags zusätzlich am Nachmittag von 16:20 Uhr bis 18:00 Uhr - am Präsenzunterricht teil.
Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/24 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage einer Entscheidung der Klassenkonferenz vom 26.06.2024 in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Lebende Fremdsprache Englisch", "Mathematik", "Digitale Grundbildung", "Physik", "Biologie und Umweltbildung", "Geografie und wirtschaftliche Bildung", "Bewegung und Sport" sowie "Mathematik – Informatik - Naturwissenschaften – Technik (MINT)" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt und infolge dessen festgestellt, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wird. In den übrigen vier Pflichtfächern des Lehrplans erhielt er eine positive Note, sodass ausnahmslos alle Lehrpersonen der insgesamt dreizehn Pflichtgegenstände zum Schluss kamen, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers im jeweiligen Pflichtgegenstand möglich ist.
Dem Beschwerdeführer wurde auch im zweiten Semester ausreichend Möglichkeit eingeräumt, am Unterricht teilzunehmen und wurden ihm auch Lernpakete zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der Schule im Verfahren, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Schriftsätze.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 vom Unterricht suspendiert worden war, gehen aus dem unbestrittenen Akteninhalt hervor und wurden zuletzt in der zugleich mit der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde noch einmal detailliert aufgeschlüsselt.
Die seitens des Vaters des Beschwerdeführers unterfertigte Einverständniserklärung zum verkürzten Präsenzunterricht findet sich ebenfalls im Verwaltungsakt und war auch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch einmal als Beweismittel angeschlossen worden. Aus dem Inhalt dieses Dokuments ergeben sich auch die Unterrichtsmodalitäten im Hinblick auf den Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum.
Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2023/24 liegt ebenfalls im Akt ein und basieren auf dessen Inhalt die im gegebenen Zusammenhang getroffenen Feststellungen.
Sofern moniert wird, der Beschwerdeführer sei infolge von Suspendierungen und verkürztem Präsenzunterricht mit Beginn des 2. Semesters im Schuljahr 2023/24 in den später mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtfächern de facto vom Unterricht ausgeschlossen gewesen oder habe zumindest weniger als die Hälfte der jeweiligen Jahresstunden am Unterricht teilgenommen, steht dies nicht in Einklang mit dem Akteninhalt. Die bescheidmäßig ausgesprochenen Unterrichtssuspendierungen des Beschwerdeführers beliefen sich im gesamten Schuljahr 2023/24 gerade einmal auf 21 Schultage. Auch wenn der Beschwerdeführer für zwei Monate – konkret von 29.04.2024 bis 28.06.2024 - auf Grundlage einer seitens seines Vaters unterfertigten Einverständniserklärung zum verkürzten Präsenzunterricht lediglich bis einschließlich der 4. Unterrichtsstunde (sowie zusätzlich donnerstags nachmittags) in der Schule anwesend war, wurde in der Vereinbarung auch vorgesehen, dass der Beschwerdeführer, unter anderem über eine Online-Plattform Heimarbeit erhalten solle. Aus all dem geht keineswegs hervor, dass dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, im zweiten Semester keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, am Unterricht teilzunehmen. In der Beschwerde wurde auch moniert, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Vereinbarung keine Lernpakete zugewiesen worden seien. Dies steht aber im Widerspruch zu den im Akt enthaltenen und im Parteiengehör dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahmen des Lehrkörpers: So ist etwa der Stellungnahme des Lehrers für Physik zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Videos anzusehen und Aufgaben zu machen, welche über die Internetseite „Sofatutor“ abrufbar waren; dies wurde auch durch einen entsprechenden Auszug der Internetseite belegt. Der Stellungnahme der beiden Englischlehrer ist zu entnehmen, dass in diesem Unterrichtsfach über „Moodle“ ein Hausübungskurs eingerichtet war, dass der Beschwerdeführer zu Schuljahresende auf dieser Seite aber seit 72 Tagen inaktiv war. Diesem Umstand wurde in dem zu den Stellungnahmen der Lehrer abgegebenen Schriftsatz des Vaters des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten; vielmehr wurde nur beanstandet, dass die Hausübungen nur zum Teil auf „Moodle“ abrufbar gewesen seien und dass teilweise auf Schulbücher verwiesen worden sei, die sich im Klassenraum befunden hätten.
Wenn in der Beschwerde konkret ins Treffen geführt wird, dass der Beschwerdeführer im Unterrichtsgegenstand "Mathematik – Informatik - Naturwissenschaften – Technik (MINT)" im 4. Quartal des Schuljahres 2023/24 aufgrund seines damals verkürzten Präsenzunterrichts gar nie während der Unterrichtszeiten anwesend gewesen sei, so wird mit der im Akt einliegenden Stellungnahme der zuständigen Lehrpersonen eingeräumt, dass es im 4. Quartal aufgrund des verkürzten Präsenzunterrichts kaum mehr möglich gewesen sei, die Mitarbeit des Beschwerdeführers zu bewerten und er für den betreffenden Zeitraum auch die Beurteilung "Nicht beurteilt" erhalten habe. Dies betrifft aber nur das letzte Quartal und war die Beurteilung für die Leistungen in den restlichen drei Quartale mit "Nicht genügend" erfolgt, so dass im Rahmen einer Gesamtschau die Jahresbeurteilung "Nicht genügend" schlüssig und nachvollziehbar erscheint.
Auch die Lehrpersonen für das Fach "Mathematik", hinsichtlich welcher in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei während des 2. Semesters niemals adäquat betreut worden, führen in ihrer Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr hindurch ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sein Wissen unter Beweis zu stellen, seine Leistungen jedoch in den allermeisten Fällen mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Entweder hätten sich diese schlicht als ungenügend erwiesen, oder der Beschwerdeführer habe die Arbeitsblätter sofort mit der Bemerkung „Das kann ich nicht!“ zurückgegeben, woraus sich in einer Gesamtschau „die aussagekräftige Note "Nicht genügend"“ ergeben habe.
Insgesamt ergibt sich aus den Stellungnahmen der Lehrer übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig im Unterricht anwesend war, eine (aktive) Teilnahme am Unterricht aber verweigerte und die erbrachten Leistungen jedenfalls als ungenügend zu beurteilen waren. Die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 19.07.2024, wonach der Beschwerdeführer „im gesamten 2. Semester nicht am Unterricht teilgenommen“ habe, steht in Widerspruch zu den Aussagen der mehr als zehn unterschiedlichen Lehrpersonen, die eine Beurteilung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Präsenz im Unterricht für möglich hielten. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer „im gesamten 2. Semester nicht am Unterricht teilgenommen“ habe, ist auch nicht damit