Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AHStG §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in Klagenfurt, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20. Oktober 1993, Zl. 39/4/52 ex 1992/93, betreffend Prüfungserleichterungen nach § 27 Abs. 5 AHStG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1939 geborene, in Klagenfurt wohnhafte Beschwerdeführer steht als Polizeioberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und studiert nebenberuflich seit 1987 in Graz Rechtswissenschaften.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 13. Oktober 1992, ihn von den schriftlichen Diplomprüfungsklausuren zu befreien und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese Prüfungen in Form eines mündlichen Prüfungsgespräches abzulegen. Er begründete dies
- zusammengefaßt - wie folgt:
"a) schwerwiegende gesundheitliche Probleme
b)
massive gesundheitliche Beeinträchtigungen nach schriftlichen Diplomprüfungsklausuren
c)
wiederholt negativer Prüfungserfolg bei schriftlichen Diplomprüfungsklausuren"
Hiezu legte der Beschwerdeführer eine "fachärztliche Bestätigung" vom 2. Oktober 1992 vor, nach der er als Nieren-Transplantationspatient zur Verhinderung der Abstoßungsreaktion medikamentös therapiert werden müsse, woraus eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit folge. "Aus ärztlicher Sicht ist zu ersuchen, dem Beamten im Rahmen seines Studiums Erleichterungen zu gewähren".
Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 21. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß dieses Gutachten nicht hinreichend sei; weiters wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten von Prüfungserleichterungen aufgezeigt und eine neuerliche Antragstellung empfohlen.
Diese erfolgte mit Schreiben vom 7. Februar 1993, dem der Beschwerdeführer ein Gutachten des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 27. Jänner 1993 beilegte, aber inhaltlich im wesentlichen Gleiches wie seinerzeit beantragte.
Seitens der Behörde erster Instanz wurde daraufhin mit dem ärztlichen Gutachter fernmündlich Kontakt aufgenommen und wurden verschiedene Möglichkeiten von Prüfungserleichterungen für den Beschwerdeführer besprochen, die - so ein Amtsvermerk vom 11. Februar 1993 - aus medizinischer Sicht grundsätzlich als entsprechend anerkannt wurden.
Nach neuerlicher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer wurde dementgegen ärztlicherseits (OA Dr. X) mit Schreiben vom 8. März 1993 der Behörde erster Instanz Folgendes mitgeteilt:
"Nach neuerlicher Rücksprache mit meinem Pat. H u. angesichts der Tatsache, daß lt. § 27 Abs 5 AHStG, der Präses der Diplomprüfungskommission ermächtigt ist, auf Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode für eine Prüfung festzulegen, wenn ein Kandidat auf Grund einer nicht bloß vorübergehenden Behinderung nicht im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen Methode abzulegen, ersuche ich Sie doch dem Pat. einen mündl. Prüfungsmodus zu ermöglichen.
Begründung: Alle bisher abgelegten bzw. versuchten schriftlichen Prüfungsarbeiten waren mit starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden, einmal konnte sogar ein Kreatininanstieg von 1,8 auf 2,4 mg/dl nach einer schriftlichen Prüfung gemessen werden. In diesem Sinne raten wir dem Pat. von schriftlichen Prüfungen eher ab u. würden den Antrag des Pat. aus ärztlicher Sicht unterstützen."
Mit Bescheid des Präses der zweiten Diplomprüfungskommission an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz wurde wie folgt abgesprochen:
"Über Ansuchen des Herrn H vom 7.2.1993 um Befreiung von schriftlichen Diplomprüfungsklausuren gemäß § 27 Abs. 5 AHStG ergeht folgender
Spruch:
I) Der Antrag des Antragstellers, ihn von schriftlichen
Diplomprüfungsklausuren insofern zu befreien, als ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, diese in Form eines mündlichen Prüfungsgesprächs abzulegen, wird
a b g e w i e s e n .
II) Aus Anlaß dieser abgewiesenen Antragstellung wird dem Antragsteller JEDOCH
im Hinblick darauf, daß aufgrund einer 1986 bei ihm durchgeführen Nierentransplantation sein Gesundheitszustand geschwächt ist, weshalb er aufgrund dieser körperlichen Behinderung nicht im stande ist, schriftliche Diplomprüfungen nach der vorgesehenen Methode abzulegen, VON AMTS wegen gemäß § 27 Abs. 5 AHStG FOLGENDE MÖGLICHKEIT eröffnet:
1)
Der Antragsteller muß wegen der Notwendigkeit, unnötige Ansteckungsgefahren möglichst zu vermeiden, nicht an den allgemeinen schriftlichen Diplomprüfungsterminen in Hörsälen teilnehmen.
2)
Der Antragsteller kann während schriftlicher Diplomprüfungen jeweils in einem Zimmer jenes Instituts, das für das betreffende Prüfungsfach zuständig ist, untergebracht werden.
3)
Um die Belastungen zu reduzieren, die mit der ausführlichen handschriftlichen Niederschrift der Antworten auf die bei schriftlichen Diplomprüfungsklausuren gestellten Fragen verbunden sind, kann der Antragsteller - wenn er dies wünscht - sich mit der handschriftlichen Anfertigung von Notizen begnügen und seine Antworten sodann - oder auch sofort ohne vorhergehende Anfertigung von Notizen - entweder auf Tonband oder direkt einer Sekretärin in die Maschine diktieren.
4)
Dem Antragsteller wird freigestellt, einen Prüfungsantritt zu einem schriftlichen Diplomprüfungstermin jederzeit aufgrund der bloßen Behauptung gesundheitlicher Schwierigkeiten abbrechen zu können, sodaß ein solcher Prüfungsantritt gemäß § 29 Abs 3 AHStG nicht benotet würde.
5)
Der Antragsteller kann anstelle des jeweiligen allgemein vorgesehenen Diplomprüfungsthemas, das innerhalb von vier Stunden schriftlich zu beantworten wäre, gesonderte Prüfungsthemen erhalten, die entweder in ungefähr 90 Minuten oder in ungefähr 60 Minuten reiner Arbeitszeit beantwortbar sein sollen; er muß jedoch entweder zwei schriftliche Diplomprüfungen zu je etwa 90 Minuten oder drei schriftliche Diplomprüfungen zu je etwa 60 Minuten reiner Arbeitszeit pro schriftlichem Diplomprüfungsfach absolvieren.
6)
Zusätzlich wird dem Antragsteller ermöglicht, während der Ausarbeitung der Antworten innerhalb der soeben zu 5) erwähnten Prüfungstermine Pausen zu machen, wenn er dies für die Regeneration seines körperlichen Zustandes für zweckmäßig erachtet. Diese Pausen werden in die reine Arbeitszeit nicht eingerechnet; sie dürfen allerdings bei jedem Prüfungsantritt nicht mehr als insgesamt 90 Minuten betragen.
7)
Dem Antragsteller wird freigestellt, seine schriftlichen Prüfungstermine und die Abstände zwischen diesen Terminen mit dem jeweiligen Prüfer unter Bedachtnahme auf die jeweilige Gesundheitssituation des Antragstellers gesondert zu vereinbaren."
In der umfangreichen Begründung dieses Bescheides wurde die Frage der Zuständigkeit behandelt und der Verfahrensablauf dargestellt. Dann wurden im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
Beim Beschwerdeführer sei am 17. November 1986 an der Universitätsklinik Innsbruck eine Nierentransplantation vorgenommen worden. Das dadurch gegebene Infektionsrisiko sei amtsbekannt, sodaß das Zusammensein mit vielen Menschen in geschlossenen Räumen jedenfalls zu vermeiden wäre. Der Beschwerdeführer habe vier Monate nach seiner Transplantation bereits wieder seine Arbeit in der Polizeidirektion Klagenfurt aufnehmen können, wobei es sich aber eher um eine physisch leichte Tätigkeit handle, bei der er die Möglichkeit habe, bei auftretenden Beschwerden kurzfristig und nach eigenem Ermessen Pausen einzulegen. Die gesundheitliche Behinderung des Beschwerdeführers resultiere einerseits daraus, daß er trotz objektiv guter Transplantatfunktion subjektiv eine stark eingeschränkte Belastbarkeit aufweise und von einer stark eingeschränkten physischen und psychischen Leistungsfähigkeit berichte. Andererseits würden diese Beschwerden objektiv auch durch die Blutdruck- und Kreislaufsituation des Beschwerdeführers in Erscheinung treten. Bereits während der Hämodialyse, die der Transplantation vorausgegangen sei, hätte der Beschwerdeführer ständig Probleme mit seinem labilen Kreislauf gehabt. Der Beschwerdeführer leide somit an einer schweren Grunderkrankung, die eine Nierentransplantation notwendig gemacht habe; diese Transplantation erfordere wiederum eine ständige medikamentöse Immunsystem-Behandlung. Der Beschwerdeführer müsse seine Lebensumstände so gestalten, daß daraus keine zusätzlichen Belastungen für sein transplantiertes Organ, für sein Herz-Kreislaufsystem und für sein Abwehrsystem erwüchsen. Bei diesen Erfordernissen an die Gestaltung seiner Lebensumstände habe sich erwiesen, daß bei Übungen, vor allem aber bei den großen Diplomprüfungen, schriftlichen Prüfungsklausuren unter den Anforderungen, die im allgemeinen gestellt würden, mitzuschreiben, für den Beschwerdeführer gesundheitsschädlich sei. Diese schriftlichen Prüfungen hätten ihn so überanstrengt, daß es während der langen Prüfungen zu Blutdruckkrisen gekommen sei, einmal sogar die Heimreise nach der Prüfung um einen Tag hätte verschoben werden müssen und der Beschwerdeführer mitunter auch an den nachfolgenden Tagen körperlich beeinträchtigt gewesen sei.
Zur rechtlichen Beurteilung führte die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe der Rechtslage, Bezugnahme auf die Materialien und allgemeine Überlegungen im wesentlichen weiter aus, nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen sei dem Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Gesundheitszustand zwar die Absolvierung der allgemein vorgesehenen jeweils vierstündigen Diplomklausuren aus den Kernfächern wegen der damit verbundenen körperlichen Anspannungssituation einerseits und wegen der durch das stundenlange Zusammensein mit zahlreichen anderen Studierenden in den Prüfungssälen zwangsläufig auftretenden höheren Ansteckungsmöglichkeit bezüglich Infektionen andererseits sicher nicht zumutbar. Dennoch sei der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen für seine derzeit ausgeübte Berufstätigkeit als Polizeioberst im Hinblick auf die ihm bei dieser Tätigkeit eingeräumten Arbeitserleichterungen wegen der guten Funktion seines Transplantates gegenwärtig als voll rehabilitiert anzusehen. Von einem im aktiven Dienst stehenden Polizeioberst müsse aber erwartet werden können, daß er beispielsweise in der Lage sein müsse, sich mit schriftlich vorgelegten Darstellungen zu befassen und darauf angemessen zu reagieren, selbst wenn diese Reaktionen eine schlüssige schriftliche Gedankenführung von nicht bloß geringfügigem Ausmaß erforderten. Das sei aber im wesentlichen auch jene Leistung, die bei schriftlichen Diplomprüfungen erbracht werden müßte. Der Beschwerdeführer müsse daher bei Berücksichtigung seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich auch in der Lage sein, diese Prüfungsleistung zu erbringen, sofern bei der jeweiligen konkreten Prüfungsgestaltung auf seine besondere gesundheitliche Situation angemessen Rücksicht genommen werde. Der Beschwerdeführer habe bei den schriftlichen Prüfungen theoretisch sogar einen Vorteil gegenüber allen jenen zahlreichen Studierenden, die über keine vergleichbaren beruflichen Vorbildungen und Erfahrungen und mithin auch über keine vergleichbare einschlägige Praxis verfügten, die ihnen die Bewältigung schriftlicher Prüfungen aus den Kernfächern auf solche Weise erleichtern könnte, wie dies beim Beschwerdeführer durch seinen Beruf von vornherein anzunehmen sei. Es erscheine daher beim derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keineswegs sachlich begründbar, seinem Antrag auf generelle Ersetzung der schriftlichen Diplomprüfungsklausuren aus den Kernfächern durch mündliche Prüfungsgespräche stattzugeben. Die selbstverständlich gebotene Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere allerdings ein Abweichen von der in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Art der Prüfungsmethode bei den schriftlichen Prüfungen aus den Kernfächern. Dieser Problematik werde mit Spruchpunkt II) Rechnung getragen.
Zur Rechtfertigung sei noch an Folgendes zu erinnern: Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützten sich im wesentlichen auf die schriftliche Mitteilung des behandelnden Oberarztes Dr. X. Nach Einlangen dieses Schriftstückes habe der Präses mit Dr. X telefoniert und ihm Vorschläge über Maßnahmen mitgeteilt, die im Rahmen des § 27 Abs. 5 AHStG getroffen werden könnten. Dr. X habe sich mit diesen Vorschlägen aus medizinischer Sicht ausdrücklich einverstanden erklärt und somit keineswegs aus medizinischer Sicht eine generelle Ersetzung schriftlicher Prüfung für unbedingt notwendig erachtet. Damit stehe auch die letzte vorliegende schriftliche Äußerung Dris. X vom 8. März 1993 nicht im Widerspruch. Diese Äußerung sei nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer auf Grund der Übermittlung des Aktenvermerkes vom 11. Februar 1993 verfaßt worden. Sie enthalte einerseits die Bestätigung des Erhaltes dieses Aktenvermerkes, ohne dessen inhaltliche Richtigkeit zu verneinen, und andererseits nur das Ersuchen, dem Beschwerdeführer dennoch einen mündlichen Prüfungsmodus zu ermöglichen. Zur Begründung dieses Ersuchens werde aber nur wiederholend darauf hingewiesen, daß die bisherigen Versuche des Beschwerdeführers, schriftliche Prüfungen abzulegen, mit starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden gewesen seien. In diesem Sinne werde ärztlicherseits dem Beschwerdeführer von schriftlichen Prüfungen "eher" abgeraten. Von einem ärztlichen Ratschlag im Sinne der Vorschläge vom 11. Februar 1993 gegenüber dem Beschwerdeführer sei hingegen nichts erwähnt worden. Die früher geäußerte ärztliche Meinung, daß die Vorschläge im Aktenvermerk vom 11. Februar 1993, über welche der vorliegende Spruch zu II) zugunsten des Beschwerdeführers sogar noch hinausgehe, ärztliches Einverständnis fänden, sei also in der letzten Äußerung vom 8. März 1993 keineswegs zurückgenommen worden. Diese ärztliche Meinung sei vielmehr nur im Sinne des aufrecht gebliebenen Antrages nunmehr zugunsten des Beschwerdeführers eher erweitert worden, ohne daß die ursprünglich prinzipiell zustimmende Äußerung vom 11. Februar 1993 dadurch jedoch revidiert worden wäre. Es könne somit nicht behauptet werden, daß der Inhalt des vorliegenden Spruches im Widerspruch zur medizinischen Sicht des behandelnden Arztes stünde, sofern man diesen Teil des Spruches in seinem Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt des Spruchabschnittes II) sehe. Die Behörde habe bezüglich der von § 27 Abs. 5 AHStG ermöglichten Maßnahmen grundsätzlich auf Antrag des Betroffenen tätig zu werden. Wenn - wie vorliegendenfalls - der gestellte Antrag jedoch zu viel begehre, sei es nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zulässig, aus Anlaß der Abweisung des gestellten umfangreichen Begehrens dem Beschwerdeführer weniger zuzusprechen, was aber noch auf der Linie seines Antragsinteresses liegen müsse.
In den folgenden Ausführungen wird dann zu den einzelnen Prüfungserleichterungen eingehend begründet, wieso diese im Hinblick auf die gesundheitlichen Behinderungen des Beschwerdeführers sachgerecht sind. Abschließend weist die Behörde im wesentlichen auf die Möglichkeit von Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) sowie darauf hin, daß § 27 Abs. 5 AHStG nur körperliche Behinderungen, nicht aber psychische Prüfungsschwierigkeiten umfasse.
In der ebenfalls eingehend begründeten Berufung wendete sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die mit Spruchpunkt I) ausgesprochene Abweisung seines Antrages und beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, da die Schriftlichkeit nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften einen besonderen Bestandteil der Berufsvorbildung darstelle und bei den im § 17 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 6 des Studienplans für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 1.a 1989/90, aufgezählten Diplomprüfungsfächern die Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile von der positiven Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit abhängig gemacht werde, erscheine eine generelle Ersetzung schriftlicher Diplomklausuren aus den Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht als gerechtfertigt. Zur Frage, ob die generelle Ersetzung der schriftlichen Diplomprüfung durch mündliche Prüfung zulässig sei, habe die belangte Behörde auch auf die Materialien zum Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgegriffen. Dort werde ausgeführt:
"Damit wird übrigens der schon bisher kaum vertretbare Zustand beendet, daß absolvierte Juristen die Universität verlassen, ohne daß sie einmal (von Arbeiten in Übungen oder bei Kolloquien abgesehen) eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen haben. Gerade bei Juristen kommt der Fähigkeit, ihren Gedanken schriftlich einen angemessenen Ausdruck zu verleihen, größte Bedeutung zu, gleichgültig in welchem Rechtsberuf sie tätig sind."
Die zuständige akademische Behörde könne auch in anderen Fächern aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben. Dies sei im § 17 Abs. 7 des Studienplanes dahingehend vorgenommen, daß aus pädagogischen Gründen auch die Teilprüfung aus dem Fach "Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der internationalen Organisationen" schriftlich durchzuführen sei. Diese ausdrückliche Bezugnahme auf das Erfordernis einer schriftlichen Prüfung in einem weiteren Fach weise ebenfalls auf die Bedeutung der schriftlichen Durchführung von Prüfungen für das Studium der Rechtswissenschaften hin. Das Erfordernis der von den genannten Gesetzesmaterialien betonten Fähigkeit, Gedanken schriftlich einen angemessenen Ausdruck zu verleihen, könne auch nicht durch die schriftliche Diplomarbeit allein bewiesen werden. Die Studierenden hätten für die Abfassung einer Diplomarbeit als Hausarbeit, wie sie im § 18 des Studienplanes vorgesehen sei, ausreichend Zeit und könnten bei entsprechender Studieneinteilung die Diplomarbeit daher ohne jeden Zeitdruck verfassen. Juristen hätten aber, "gleichgültig in welchem Rechtsberuf sie tätig sind", regelmäßig auch Schriftsätze (oder jedenfalls sonstige schriftlich formulierte juristische Gedankengänge) unter beträchtlichem Zeitdruck abzufassen. Dazu befähigt zu sein, solle und könne nicht durch eine schriftliche Diplomarbeit, die als Hausarbeit verfaßt werde, wohl aber durch die schriftlichen Diplomprüfungen aus den Kernfächern, die in der Form einer Klausurarbeit zu verfassen seien, dargelegt werden. Insofern erschienen diese schriftlichen Diplomprüfungen aus den Kernfächern grundsätzlich unersetzbar.
Für die Definition von "Umfang und Inhalt der Anforderungen" und die Klärung der Frage, inwieweit diese durch eine abweichende Prüfungsmethode beeinträchtigt würden, sei auch wesentlich, auf welche Art und Weise die Kontrolle von Kenntnissen vorgenommen werde. Die Bedeutung der Prüfungsmethode für das Studium werde - freilich in anderem Zusammenhang - auch vom Verwaltungsgerichtshof betont. Hier sei zur Frage der Gleichwertigkeit von Prüfungen ausgeführt worden, daß der tiefgreifende Unterschied von Prüfungen nach ihrer Methode einen Unterschied im Wesen dieser Prüfungen bewirke, der die Annahme einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG ausschließe. Die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde, werde demnach auch dann für wesentlich erklärt, wenn Prüfungen anderer Studienrichtungen als gleichwertig mit den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen anerkannt werden sollten. Umsomehr müssen die in der gewählten Studienrichtung selbst absolvierten Prüfungen in ihrer Methode den erklärten Zielen des anzuwendenden Studiengesetzes entsprechen. Die wissenschaftliche Berufsvorbildung erfordere im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften die Ablegung schriftlicher Prüfungen.
Damit werde dem in der Berufung vorgebrachten Argument Rechnung getragen, wonach die Frage, ob gemäß § 27 Abs. 5 AHStG überhaupt die generelle Ersetzung der schriftlichen Diplomprüfungen durch mündliche Prüfungen zulässig sei, nicht ohne weiteres dahingestellt bleiben könne. Diese Frage sei vielmehr zu verneinen.
Es käme im Rahmen des § 27 Abs. 5 AHStG, dessen Wortlaut eine möglichst einschränkende Interpretation geradezu zwingend vorsehe, äußerstenfalls bei Vorliegen ganz besonders schwerer und berücksichtigenswerter körperlicher Behinderungen in Betracht, nach dem erfolgreichen Absolvieren einer schriftlichen Diplomprüfung in irgendeinem der vier Kernfächer von dem weiteren Erfordernis, auch noch in den anderen Kernfächern zusätzlich schriftlich geprüft zu werden, abzusehen. In diesem Falle hätte nämlich der betreffende behinderte Studierende bereits (wenn auch nur in einem der allgemein vorgesehenen vier Fächer) das Vorliegen der Fähigkeit, auf welche der Gesetzestext in Einklang mit den Materialien so großen Wert lege, bewiesen.
Die Berufung bekämpfe auch die Feststellung des Oberarztes Dr. X, dieser habe die ihm am 11. Februar 1993 telefonisch von der Behörde erster Instanz mitgeteilten Prüfungserleichterungen sehr erfreut zur Kenntnis genommen und sei aus medizinischer Sicht mit diesen einverstanden gewesen. Der Inhalt des Aktenvermerkes über das Telefonat mit dem genannten Arzt vom 11. Februar 1993 sei im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben. In einem Schreiben vom 8. März 1993 habe der genannte Oberarzt den Präses der Prüfungskommission ersucht, dem Beschwerdeführer doch einen mündlichen Prüfungsmodus zu ermöglichen. Unter Hinweis auf die starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bei allen bisher abgelegten bzw. versuchten schriftlichen Prüfungsarbeiten aufgetreten seien, sei Folgendes mitgeteilt worden:
"In diesem Sinne raten wir dem Patienten von schriftlichen Prüfungen eher ab und würden den Antrag des Patienten aus ärztlicher Sicht unterstützen."
Dieser Sachverhalt werde von der belangten Behörde nicht angezweifelt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Die schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes vom 8. März 1993 sei so zu verstehen, daß der Erhalt des Aktenvermerkes bestätigt worden sei, ohne dessen inhaltliche Richtigkeit zu verneinen und daß andererseits nur ein Ersuchen geäußert worden sei, dem Beschwerdeführer doch einen mündlichen Prüfungsmodus zu ermöglichen. Der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unbestritten. Diesem Umstand sei im Erstbescheid durch wesentliche Erleichterungen bei der Abhaltung der Prüfungen Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gründe sich das ausgeübte Ermessen sowohl der Behörde erster Instanz als auch der Behörde zweiter Instanz auf den Sachverhalt, der auf Grund der Stellungnahme des behandelnden Arztes festgestellt worden sei. Eine darüber hinausgehende amtswegige, für den Beschwerdeführer womöglich kostspielige Einholung weiterer Gutachten habe sich erübrigt. Auf die sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch in der Berufung angesprochene Frage der konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei weiter nicht einzugehen gewesen, weil der von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwendete Terminus "wissenschaftliche Berufsvorbildung" vom konkreten Studierenden abstrahiert zu betrachten sei.
Da somit nach Ansicht der belangten Behörde eine generelle Ersetzung der schriftlichen Diplomprüfungen aus den Kernfächern des Rechtswissenschaftlichen Studiums nicht gerechtfertigt erscheine, weil die Schriftlichkeit einen unabdingbaren Bestandteil der Berufsvorbildung darstelle, und weil die im erstinstanzlichen Bescheid gewährten Erleichterungen dem derzeit anzunehmenden Gesundheitszustand und der daraus erfließenden körperlichen Behinderung des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung tragen würden, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende umfangreiche und eingehend begründete Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer materiellrechtlich darin verletzt, daß seinem Antrag, die schriftliche Diplomprüfung nach § 27 Abs. 5 AHStG mündlich ablegen zu können, nicht stattgegeben worden ist.
Nach § 27 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 369/1990 und 306/1992, ist der Präses der Prüfungskommission ermächtigt, auf Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 1) für eine Prüfung festzulegen, wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht imstande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen Methode abzulegen. Bei der Feststellung der abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht, als dies im Hinblick auf die Behinderung unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der Anforderungen dürfen durch die Abweichung der Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden.
§ 23 Abs. 1 AHStG unterscheidet nach der Methode folgende Prüfungen:
a)
Die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen mündliche Prüfung);
b)
die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
c)
praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
d)
der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
Nach § 41 VwGG ist die Beweiswürdigung, bei der es sich um einen Denkprozeß, nicht aber um eine Beurteilung rechtlicher Fragen handelt, nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchen handelt - vornehmlich um die Übereinstimmung mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen - und darum, ob das Verfahren, das die Unterlagen für die auf dem Gutachten der Sachverständigen aufgebaute Schlußfolgerung der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A, oder im gleichen Sinn Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A).
Die Feststellung der abweichenden Prüfungsmethoden im Sinne des § 27 Abs. 5 zweiter Satz AHStG ist von der Behörde erster Instanz auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht so verstanden worden, daß nicht nur die Möglichkeit besteht, die im § 23 Abs. 1 AHStG genannten Prüfungsmethoden auf Antrag alternativ einzusetzen, sondern sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Antrag auch durch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragenden Mischung der Methoden bzw. sonstigen Prüfungserleichterungen sinnvoll entsprochen wird. Mit dem Bescheid erster Instanz ist versucht worden, im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers bei der Festlegung der künftigen Prüfungsbedingungen auf die Behinderung des Beschwerdeführers weitgehend Bedacht zu nehmen und die Belastungen der schriftlichen Prüfungen in Verbindung mit anderen Kandidaten und durch die ununterbrochene lange Dauer dieser zu verringern. Unter Beachtung dessen ist weiters zu bedenken, daß gewisse psychische und physische Belastungen von vornherein mit jeder Art von Prüfung verbunden sind und weiters, daß es gesundheitliche Behinderungen gibt, die von vornherein die Absolvierung bestimmter Prüfungen bzw. Studien nicht ermöglichen werden.
Davon ausgehend hätte der Beschwerdeführer auf Grund der Entscheidung der Behörde erster Instanz in seiner Berufung medizinisch begründet darzulegen gehabt, daß die ihm gewährten Erleichterungen im Hinblick auf seine Behinderung nicht ausreichend sind und nur bei der von ihm angestrebten Prüfungsmethode die behauptete Gefahr von gesundheitlichen Schädigungen nicht gegeben ist. Die generelle Behauptung des Beschwerdeführers, er könne keine schriftlichen Prüfungen ablegen, die auf Basis der allgemeinen Ausführungen in den fachärztlichen Gutachten, die für das erstinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sind, aufgestellt worden ist, genügt dieser Verpflichtung nicht. Das zweite vom Beschwerdeführer vorgelegte, am 27. Jänner 1993 erstellte fachärztliche Gutachten enthält zwar eine hinreichende Darstellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (... kann leichten Tätigkeiten nachgehen ... nach eigenem Ermessen Pausen einzulegen ...); in der Zusammenfassung wird auf die Prüfungssituation derart eingegangen, daß es heißt, es sei "während der langen Prüfungen zu Blutdruckkrisen" gekommen, der Beschwerdeführer habe die Prüfung abbrechen müssen und sei auch in der Folge körperlich beeinträchtigt gewesen. An die Darstellung dieses Geschehens wird dann die Empfehlung geknüpft: "Belastungen, wie sie aus den langen schriftlichen Prüfungen erwachsen, zu meiden."
Um dieser ärztlichen Empfehlung nachzukommen und unter Berücksichtigung eines vergleichbaren anderen Studierenden wurden von der Behörde erster Instanz im wesentlichen die unter Punkt II) des erstinstanzlichen Spruches dargestellten Erleichterungen mit dem fachärztlichen Gutachter besprochen und medizinischerseits - wie die belangte Behörde darlegt - Einvernehmen erzielt. Dieses Einverständnis wurde - nach Rücksprache des Arztes mit dem Beschwerdeführer - aber, ohne auf die gewährten Erleichterungen einzugehen und ohne sonst hiefür eine Begründung medizinischerseits zu geben, zurückgezogen. Es wurde lediglich neuerlich darauf hingewiesen, daß die bisherigen abgelegten bzw. versuchten schriftlichen Prüfungsarbeiten des Beschwerdeführers für diesen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden gewesen seien. Daraus folgt aber nicht, daß die gleiche Behinderung bzw. die gleichen gesundheitlichen Schwierigkeiten auch bei der Ablegung schriftlicher Prüfungen unter den im Spruchpunkt II) des erstinstanzlichen Bescheides dargestellten Bedingungen eingetreten wären. Bei diesem Stand des Verfahrens erging der erstinstanzliche Bescheid, mit dem zwar der Antrag des Beschwerdeführers, die schriftlichen Diplomprüfungsklausuren nur mündlich ablegen zu dürfen, abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig im Sinne des § 27 Abs. 5 AHStG die Möglichkeit einer Reihe von Erleichterungen eingeräumt wurde. In seiner Berufung geht der Beschwerdeführer aber auf die ihm angebotenen Erleichterungen nicht ein und besteht auf seinem ursprünglichen Antrag, ohne aber hiefür weitere, insbesondere medizinische Beweise vorzulegen oder anzubieten. Bei dieser Sachlage war die Behörde - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verhalten, von Amts wegen weitere Beweise einzuholen. Der medizinische Status hinsichtlich der Behinderung des Beschwerdeführers war ärztlicherseits hinlänglich geklärt. Dafür, daß die dem Beschwerdeführer eingeräumten Erleichterungen nicht ausreichend gewesen wären, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine medizinisch ausreichend begründeten Einwendungen vorgebracht.
Da bereits auf Grund dessen - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung - erkennbar ist, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120022.X00Im RIS seit
26.02.2001