Entscheidungsdatum
26.06.2023Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M. über die Beschwerde des M M, F, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.4.2024, Zl X, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M. über die Beschwerde des M M, F, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.4.2024, Zl römisch zehn, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, Abs 3 Z 3, 25 Abs und § 26 Abs 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2022, GZ 21219174, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen (Spruchpunkt I.). Der Führerschein sei unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache abzugeben (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 24 FSG als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Die Entzugsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnung. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.). 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3,, 25 Abs und Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2022, GZ 21219174, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Führerschein sei unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache abzugeben (Spruchpunkt römisch II.). In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 24, FSG als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Die Entzugsdauer ende nicht vor Befolgung der Anordnung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch IV.).
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der BH F vom 12.3.2024, GZ X, dahingehend bestraft worden sei, dass er am 20.11.2023 um 19:05 Uhr in F auf der K beim Schutzweg zur Kreuzung E das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei einen Fußgänger, welcher ungehindert und ungefährdet die Fahrbahn überqueren habe wollen, gefährdet habe. Gegen dieses Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer fristgerechte Beschwerde erhoben. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Fußgänger auf dem Schutzweg nicht gefährdet. Das Beweisverfahren werde ergeben, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werde. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2023 um 19:05 Uhr in F auf der K beim Schutzweg zur Kreuzung E den Fußgänger, welche sich auf dem Schutzweg befunden habe, nicht gehindert oder gefährdet habe, werde die Einholung eines verkehrstechnischen SV-GA beantragt.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der BH F vom 12.3.2024, GZ römisch zehn, dahingehend bestraft worden sei, dass er am 20.11.2023 um 19:05 Uhr in F auf der K beim Schutzweg zur Kreuzung E das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn gelenkt und dabei einen Fußgänger, welcher ungehindert und ungefährdet die Fahrbahn überqueren habe wollen, gefährdet habe. Gegen dieses Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer fristgerechte Beschwerde erhoben. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Fußgänger auf dem Schutzweg nicht gefährdet. Das Beweisverfahren werde ergeben, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werde. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2023 um 19:05 Uhr in F auf der K beim Schutzweg zur Kreuzung E den Fußgänger, welche sich auf dem Schutzweg befunden habe, nicht gehindert oder gefährdet habe, werde die Einholung eines verkehrstechnischen SV-GA beantragt.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F, die im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2022, GZ: X, beurkundet ist. 3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F, die im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2022, GZ: römisch zehn, beurkundet ist.
3.2 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zl X, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20. November 2023 um 19:05 Uhr in xxxx F, K, Schutzweg K mit der Kreuzung E, betroffenes Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen: X (A) einem Fußgänger, welche sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet, da er mit seinem Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung K gefahren sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO und hat den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO bestraft. Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26.06.2024, Zl X, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis rechtskräftig bestätigt.3.2 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zl römisch zehn, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20. November 2023 um 19:05 Uhr in xxxx F, K, Schutzweg K mit der Kreuzung E, betroffenes Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen: römisch zehn (A) einem Fußgänger, welche sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet, da er mit seinem Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung K gefahren sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO und hat den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO bestraft. Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26.06.2024, Zl römisch zehn, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis rechtskräftig bestätigt.
3.3. In F, im Ortsgebiet, befindet sich in der K ein Schutzweg (K mit der Kreuzung E). Der Beschwerdeführer ist am 20. November 2023 um 19:05 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen X von der Fahrbahn „B F“ kommend in Richtung K und den S gefahren. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es war dunkel und es regnete leicht (Nieselregen). Es handelt sich um eine unübersichtliche Stelle für Fahrer, die von der Fahrbahn „B F“ kommen, mit schlechter Sicht auf den Schutzweg. 3.3. In F, im Ortsgebiet, befindet sich in der K ein Schutzweg (K mit der Kreuzung E). Der Beschwerdeführer ist am 20. November 2023 um 19:05 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen römisch zehn von der Fahrbahn „B F“ kommend in Richtung K und den S gefahren. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es war dunkel und es regnete leicht (Nieselregen). Es handelt sich um eine unübersichtliche Stelle für Fahrer, die von der Fahrbahn „B F“ kommen, mit schlechter Sicht auf den Schutzweg.
Zum gleichen Zeitpunkt sind zwei Fußgänger (Vater und 2-jähriger Sohn) auf dem Bankett der K am linken Fahrbahnrand (von Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) in Richtung Kreuzung gegangen (sie wollten Richtung E Richtung Westen). Das Kind war mit heller Kleidung und Stirnlampe ausgerüstet, der Vater trug zur besseren Erkennbarkeit eine Martinslaterne. Als sie auf der Höhe des Schutzweges waren, hat der Vater nach links und rechts umgeblickt und – mit dem zweijährigen Sohn - den Schutzweg betreten. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer mit dem Pkw auf der Straße „B F“ der Kreuzung genähert. Die beiden Fußgänger waren bereits ein bis eineinhalb Meter auf dem Schutzweg, als der Beschwerdeführer um die Kurve vor dem Schutzweg fuhr und plötzlich – für die Fußgänger überraschend – auf der Fahrbahn auf den Schutzweg zufuhr ohne zu bremsen. Trotz Dunkelheit und damit einhergehenden schlechten Sichtverhältnissen hat der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst und ist ohne zu bremsen um die Kurve gefahren. Er hat auch die Kurve auch nicht ausgefahren. Der Vater ist völlig erschrocken – das Auto war nur ca 6- 7 vom Schutzweg entfernt und kam auf die beiden Personen, die sich bereits auf dem Schutzweg befanden zu – und musste seinen zweijährigen Sohn zurückziehen. Er ist mit ihm, bevor der Beschwerdeführer den Schutzweg überfuhr, auf den Fahrbahnrand gesprungen.
Wie nahe der Beschwerdeführer an den Fußgängern vorbeigefahren ist, kann nicht mehr festgestellt werden, ebenso wenig die konkret gefahrene Geschwindigkeit. Zu einer Kollision kam es nicht. Zum Zeitpunkt, als der Pkw des Beschwerdeführers den Schutzweg passierte, war der Vater mit dem Sohn bereits am Fahrbahnrand.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den Akt des LVwG Vorarlberg, Zl X, und des Akteninhalts als erwiesen angenommen. Der Gerichts- bzw Verwaltungsstrafakt zum von der BH F geführten Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 99 Abs 2 lit c StVO zur Zl X wurde eingeholt. Die Verfahrensparteien erklärten sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden, dass der zuvor genannte Verwaltungsstrafakt für das gegenständliche Verfahren verwertet werden kann. Im Zuge des Strafverfahrens wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge R vom Gericht im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters einvernommen. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den Akt des LVwG Vorarlberg, Zl römisch zehn, und des Akteninhalts als erwiesen angenommen. Der Gerichts- bzw Verwaltungsstrafakt zum von der BH F geführten Strafverfahren wegen Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO zur Zl römisch zehn wurde eingeholt. Die Verfahrensparteien erklärten sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden, dass der zuvor genannte Verwaltungsstrafakt für das gegenständliche Verfahren verwertet werden kann. Im Zuge des Strafverfahrens wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge R vom Gericht im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters einvernommen.
Beweiswürdigend war Folgendes zu erwägen:
Zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers: In der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 20.11.2023 grundsätzlich mit dem im Straferkenntnis genannten Pkw gefahren sei. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er auch am angegebenen Tag um 19:05 Uhr mit diesem Auto gefahren sei. Er konnte dies aber auch nicht ausschließen. Der Zulassungsbesitzer M M gab im Rahmen einer Lenkerhebung konkret an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Auto gelenkt hat. Der Zeuge R gab unter Wahrheitspflicht an, dass er nicht sicher sagen könne, ob der anwesende Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Er sei sich sicher hinsichtlich des Kennzeichens. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Tatzeitpunkt mit dem im Straferkenntnis genannten Pkw gefahren ist. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Zulassungsbesitzer eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat – ein Motiv, dass er seinen Sohn zu Unrecht angeben sollte, ist nicht hervorgekommen. Es ist einem Zulassungsbesitzer vielmehr zuzutrauen, korrekte Lenkerauskünfte zu erteilen. Damit in Einklang steht die Aussage des Zeugen R vor der Bezirkshauptmannschaft, dass die Mutter des Lenkers ihm gegenüber bekanntgegeben habe, dass der Lenker sie nicht wahrgenommen hätte. Ohnehin hat der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, dass er zur Tatzeit den PKW gelenkt hat, sodass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen. Für das Gericht steht daher die Lenkeigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit fest.
Die weiteren Feststellungen waren aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Zeugen R im Strafverfahren zu treffen, welcher es vermochte, dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar den Ablauf der Tat zu schildern, insbesondere auch die Gefährlichkeit der Situation. Er verwies auf seine bisherigen Angaben und gab befragt zum Vorfall im wesentlich übereinstimmend mit den vorherigen Angaben in der Anzeige bzw. der Niederschrift vom 16.1.2024 an, dass er zur angegebenen Tatzeit mit seinem Sohn spazieren gewesen sei. Es sei in F auf der K unterwegs gewesen. Er sei Richtung E unterwegs gewesen. Er und sein Sohn hätte dann über den Schutzweg gehen wollen und seien bereits ein bis eineinhalb m auf dem Schutzweg gewesen, dann sei ein Auto um die Kurve gefahren und sei plötzlich auf der Fahrbahn auf den Schutzweg zu gefahren ohne zu bremsen. Er hätte seinen zweijährigen Sohn zurückziehen müssen. Er gehe davon aus, dass sie der Fahrer gesehen hätte. Er hätte eine Laterne dabei und sein Sohn hätte eine Stirnlampe angehabt. Er sei sich sicher, dass er damals das Kennzeichen identifizierte und richtig angegeben habe. Der Zeuge konnte auch auf dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Plan die Richtungen einzeichnen und ist die Tatörtlichkeit in der im Akt befindlichen Lichtbildbeilage zur Anzeige dargestellt. Er gab weiters an, dass er, bevor sie den Schutzweg überquerten, stehen geblieben und nach links und rechts geschaut hätte. Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge R den Vorfall richtig beobachtet und vor Gericht und Polizei und Behörde geschildert hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er unrichtige Angaben machen sollte. Er zeigte keinerlei übertriebenen Belastungstendenzen (er konnte zB die genaue gefahrene Geschwindigkeit nicht einschätzen) und waren die Angaben durchwegs glaubwürdig. Auch die Feststellungen zu den schlechten Sichtverhältnissen, der Dunkelheit und, dass es zum Tatzeitpunkt genieselt hat, waren aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen festzustellen. Ohnehin wurde durch den in der Verhandlung zugestanden, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um eine unübersichtliche Stelle handelt, was durch die Lichtbildbeilage/Kartenausschnitte belegt wird. Demgegenüber stellte sich die Verantwortung des Beschwerdeführers, der den Vorfall leugnete, als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, zumal auch ein Sachverständiger nicht im Nachhinein anhand objektiver Umstände feststellen könnte, wo sich zB die Fußgänger und der Beschuldigte befunden haben. Die Ausführungen des Zeugen R zum Vorfall waren glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Situation falsch eingeschätzt hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.
Ausgehend davon, dass der Zulassungsbesitzer M M eine Lenkerauskunft erteilt hat, war auch dessen Einvernahme nicht mehr notwendig. Es wurde auch nicht ansatzweise dargelegt, warum die Einvernahme des M M beweisen könnte, dass der Beschwerdeführer selbst den Pkw nicht gelenkt hat. Dass die Lenkerauskunft unrichtig ist und zB der Zulassungsbesitzer selbst den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Dem Beweisantrag war daher keine Folge zu leisten.
5.1 Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 5.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fahrt am 20.11.2023 bestraft, weil er einem Fußgänger, welcher sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet hat, da er mit seinem Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung K fuhren.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26.06.2024, Zl X, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig deswegen gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO bestraft. An das im Sachverhalt angeführte rechtskräftige Straferkenntnis ist das Verwaltungsgericht gebunden. Es ist daher im Führerscheinentziehungsverfahren vom Vorliegen der in diesem Erkenntnis vorgeworfenen Verstößen gegen die StVO auszugehen (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mit Verweis auf Vorjudikatur).Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26.06.2024, Zl römisch zehn, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig deswegen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO bestraft. An das im Sachverhalt angeführte rechtskräftige Straferkenntnis ist das Verwaltungsgericht gebunden. Es ist daher im Führerscheinentziehungsverfahren vom Vorliegen der in diesem Erkenntnis vorgeworfenen Verstößen gegen die StVO auszugehen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mit Verweis auf Vorjudikatur).
Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbaren Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingten Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040, 23.10.1985, 85/11/0052). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommen als besonders gefährliche Verhältnisse insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers in Betracht.
Aus den Feststellungen ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass durch das Verhalten zwei Verkehrsteilnehmer, darunter ein zweijähriges Kind, ernsthaft gefährdet wurden. Es steht fest, dass die Fußgänger (darunter das Kind) bereits ein bis eineinhalb Meter auf dem Schutzweg waren, als der Beschwerdeführer um die Kurve vor dem Schutzweg und plötzlich (unerwartet) auf der Fahrbahn auf den Schutzweg zufuhr ohne zu bremsen. Der Vater ist völlig erschrocken – das Auto war nur ca 6- 7 vom Schutzweg entfernt und kam auf die beiden Personen, die sich bereits auf dem Schutzweg befanden zu – und musste seinen zweijährigen Sohn zurückziehen. Zwar kann zwar nicht mehr festgestellt werden, wie nahe der Beschwerdeführer am Kind vorbeigefahren ist. Er fuhr jedoch mit dem Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung K und bremste nicht. Gerade Kleinkinder sind im Straßenverkehr vielen Gefahren ausgesetzt, da sie Risiken noch nicht abschätzen können. Kindern gegenüber ist die Verkehrslage immer im bedenklichen Sinn auszulegen und jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen. Mit dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kindern, ist in den frühen Abendstunden im Ortsgebiet bei Kreuzungen zu rechnen. Dazu kommt, dass es dunkel war, geregnet hat, die Kreuzung unübersichtlich und die Sichtverhältnisse schlecht waren. Es muss daher auch die Verkehrslage als „besonders gefährlich“ gewürdigt werden. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten dem Beschwerdeführer die die Straße überquerenden Personen auffallen müssen, da diese mit heller Kleidung bekleidet bzw. mit Stirnlampe und Martinslaterne ausgerüstet waren. In Anbetracht konkreten Umstände und dem daraus resultierenden Verstoß gegen die StVO ist vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse auszugehen.
Aufgrund dieser (weiter) festgestellten Umstände hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen. Aufgrund dieser (weiter) festgestellten Umstände hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG herbeizuführen.
Es liegt die bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor. Es liegt die bestimmte Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor.
5.3. Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß § 26 Abs 2 FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. 5.3. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.
Im bekämpften Bescheid wurde die Lenkberechtigung für die Dauer der Mindestentzugszeit von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Da die Lenkberechtigung lediglich für die Mindestentzugsdauer entzogen wurde, hat eine Wertung des Verhaltens zu entfallen. Auf den Umstand, dass das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde, ist hinzuweisen (vgl VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).Im bekämpften Bescheid wurde die Lenkberechtigung für die Dauer der Mindestentzugszeit von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Da die Lenkberechtigung lediglich für die Mindestentzugsdauer entzogen wurde, hat eine Wertung des Verhaltens zu entfallen. Auf den Umstand, dass das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde, ist hinzuweisen vergleiche VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).
5.4. Die Behörde kann bei einer Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG begleitende Maßnahmen anordnen, wobei ausdrücklich auch die Nachschulung genannt wird. Die Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker ist bei gegenständlichen Sachverhalt erforderlich, um den Beschwerdeführer zur Verkehrszuverlässigkeit zu erziehen. Die Vorschreibung der Nachschulung war daher nicht zu bestanden. Die Beschwerde enthält auch keine Gründe, warum die Vorschreibung rechtswidrig sein sollte. 5.4. Die Behörde kann bei einer Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG begleitende Maßnahmen anordnen, wobei ausdrücklich auch die Nachschulung genannt wird. Die Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker ist bei gegenständlichen Sachverhalt erforderlich, um den Beschwerdeführer zur Verkehrszuverlässigkeit zu erziehen. Die Vorschreibung der Nachschulung war daher nicht zu bestanden. Die Beschwerde enthält auch keine Gründe, warum die Vorschreibung rechtswidrig sein sollte.
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochten Bescheid war zu bestätigen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, SchutzwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.411.47.2024.R21Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024