Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AlVG §25Spruch
W255 2296348-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vom 08.07.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.05.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, betreffend die Rückforderung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 803,04 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 08.07.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, betreffend die Rückforderung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 803,04 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Verfahrenshilfewerber den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 18.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Verfahrenshilfewerber den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe.
1.2. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid ein.
1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: XXXX , bestätigt. 1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: römisch 40 , bestätigt.
1.4. Der BF beantragte am 12.06.2023 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: XXXX , wurde der Verfahrenshilfewerber in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 803,04 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass dem Verfahrenshilfewerber im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 in der täglichen Höhe von EUR 14,34 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , wurde der Verfahrenshilfewerber in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 803,04 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass dem Verfahrenshilfewerber im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 in der täglichen Höhe von EUR 14,34 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
1.7. Am 18.06.2024 brachte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der Verfahrenshilfewerber führte zusammengefasst aus, dass sich das Verfahren nunmehr bereits zwei Jahre hinziehen würde und er sehr viele Schriftstücke des AMS und des BVwG erhalten habe. Die Entscheidungen würden ein Verständnis der Sache ohne die entsprechende Ausbildung sehr schwierig machen. Dadurch und durch den Umstand, dass seine Bezüge nicht eingestellt worden seien, sei er davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei. Das AMS habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass eine rechtkräftige Entscheidung über die Bezugssperre vorliege und ihm keine letzte Möglichkeit zur Stellungnahme bei Gericht ermöglicht. Er hätte an das Gericht appelliert, dass die Bezugssperre von acht Wochen auf vier verkürzt werde, da er angesichts der aktuellen Inflation davon ausgehe, dass dies verhältnismäßig sei.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: XXXX bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers abgewiesen worden sei. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis sei nicht zulässig. Somit sei der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, was mit Bescheid vom 24.05.2024 ausgesprochen worden sei. Da eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgeschlossen worden. Diese würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: römisch 40 bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers abgewiesen worden sei. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis sei nicht zulässig. Somit sei der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, was mit Bescheid vom 24.05.2024 ausgesprochen worden sei. Da eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgeschlossen worden. Diese würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
1.9. Am 08.07.2024 beantragte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe bzw. beantragte die Beigebung eines Rechtsbeistandes.
1.10. Am 25.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2024, GZ: W255 2296348-2/2Z, wurde dem Verfahrenshilfewerber die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags vom 08.07.2024 hinsichtlich der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgetragen.
1.12. Der Verfahrenshilfewerber kam einer Verbesserung seines Antrags nicht nach.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der Verfahrenshilfewerber ist am XXXX geboren und seit 04.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Der Verfahrenshilfewerber ist am römisch 40 geboren und seit 04.10.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.
2.1.2. Der Verfahrenshilfewerber brachte am 08.07.2024 einen unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Insbesondere war dem Antrag kein Vermögensverzeichnis beigelegt und fehlten sämtliche Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verfahrenshilfewerbers.
2.1.3. Dem Verfahrenshilfewerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 ein Mängelbehebungsauftrag per RSa-Brief übermittelt. Am 01.08.2024 erfolgte ein Zustellversuch und wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Verfahrenshilfewerbers eingelegt. Das Dokument stand ab 02.08.2024 zur Abholung bereit.
2.1.4. Der Verfahrenshilfewerber hat dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Er legte kein Vermögensverzeichnis vor. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden. Ebenso unterließ es der Verfahrenshilfewerber, Angaben dazu zu machen, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos ist und worauf er seine Beschwerde stützt.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters.
2.2.3. Die Feststellung zu dem unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.07.2024 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Vorlageantrag des Verfahrenshilfewerbers in dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des AMS vom 24.05.2024, in dem der Verfahrenshilfewerber folgendes schrieb: „Außerdem beantrage ich einen Rechtsbeistand (Verfahrenshilfe).“ Weitere Ausführungen oder Dokumente, insbesondere ein Vermögensverzeichnis, sind dem Vorlageantrag nicht beigelegt.
2.2.4. Dass der Verfahrenshilfewerber dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2024 nicht nachgekommen ist (Punkt 2.1.4.), ergibt sich daraus, dass der Verfahrenshilfewerber entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein Vermögensverzeichnis binnen der eingeräumten Frist von einer Woche vorlegte. Er brachte auch keine weiteren Unterlagen oder Belege ein, die Rückschlüsse auf seine Einkommens- oder Vermögenssituation zuließen. Die Feststellung, dass die finanzielle Situation des Verfahrenshilfewerbers nicht beurteilt werden kann, ergibt sich daraus, dass das Vermögensverzeichnis mitsamt den hierfür vorgesehenen Belegen und Nachweise auch nach Aufforderung zur Verbesserung nicht vorgelegt wurde. Der Antrag auf Verfahrenshilfe stützt sich lediglich auf den oben zitierten Satz im Vorlageantrag vom 08.07.2024, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation nicht möglich war.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages
2.3.1. Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). 2.3.1. Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05).
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. 2.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
2.3.3. Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).2.3.3. Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).
2.3.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.07.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber den Auftrag, zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Vermögensverzeichnis binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens an das Bundeverwaltungsgericht zurückzusenden und darüber hinaus Angaben zu machen, wieso die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist. Der Verfahrenshilfewerber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werden kann.
2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag per RSa-Brief übermittelt. Da der Verfahrenshilfewerber nicht angetroffen wurde, wurde die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 02.08.2024. In Anwendung von § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag sohin am 02.08.2024 rechtswirksam zugestellt. 2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag per RSa-Brief übermittelt. Da der Verfahrenshilfewerber nicht angetroffen wurde, wurde die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 02.08.2024. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag sohin am 02.08.2024 rechtswirksam zugestellt.
2.3.6. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). 2.3.6. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).
2.3.7. Im vorliegenden Fall war der erste Tag der Abholfrist der 02.08.2024, sodass an diesem Tag die Zustellung als erfolgt gilt.
2.3.8. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Die Zustellung durch Hinterlegung per 02.08.2024 ist daher als rechtwirksam anzusehen. Der Verfahrenshilfewerber hat den Mängelbehebungsauftrag erhalten.2.3.8. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Die Zustellung durch Hinterlegung per 02.08.2024 ist daher als rechtwirksam anzusehen. Der Verfahrenshilfewerber hat den Mängelbehebungsauftrag erhalten.
2.3.9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 02.08.2024 zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach, da, wie festgestellt, das aufgetragene Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wurde und auch keine Angaben dahingehend gemacht wurden, dass die beabsichtigte Rechtverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist.
2.3.10. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen. 2.3.10. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
2.3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung rechtswirksame Zustellung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2296348.2.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024