Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
BFA-VG §17Spruch
G312 2297553-1/4Z
T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist nordmazedonischer Staatsbürger, am XXXX in XXXX geboren, ledig und verfügt seit XXXX über den unbefristeten Aufenthaltstitel „begünstigter Drittstaatsangehöriger“, da sein Vater die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und in Österreich lebt. Der BF hält sich seit April 2015 in Österreich auf und wohnt bei seinem Vater. Er spricht serbokroatisch, albanisch, mazedonisch und deutsch. Der Beschwerdeführer (BF) ist nordmazedonischer Staatsbürger, am römisch 40 in römisch 40 geboren, ledig und verfügt seit römisch 40 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „begünstigter Drittstaatsangehöriger“, da sein Vater die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und in Österreich lebt. Der BF hält sich seit April 2015 in Österreich auf und wohnt bei seinem Vater. Er spricht serbokroatisch, albanisch, mazedonisch und deutsch.
Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht. Er steht derzeit in Ausbildung (Lehrverhältnis) zum Installateur und möchte im Herbst 2024 seine Gesellenprüfung ablegen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten.
Im Herkunftsstaat leben seine Mutter und sein Bruder.
Der BF ging in Österreich bereits unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und stand zeitweise im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er verfügt in Österreich bis auf seinen Vater über keine weiteren Familienangehörige.
Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil vom LG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB als Beteiligter (Bestimmungstäter) iSd § 12 zweiter Fall; die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB; das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, sowie Kostenersatz verurteilt. Mit Urteil vom LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 144 Absatz eins, StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 83 Absatz eins, StGB als Beteiligter (Bestimmungstäter) iSd Paragraph 12, zweiter Fall; die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB; das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, sowie Kostenersatz verurteilt.
Der Verurteilung liegen die Verbrechen bzw. Vergehen der Erpressung, Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis, teilweise Versuch; erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit acht Vergehen, die Fortsetzung der Delinquenz trotz Anhängigkeit mehrerer Verfahren. Desweiteren wurde dem BF für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet, sowie die Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings angewiesen.
Mit Bescheid vom 10.07.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 10.07.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Der BF sei wegen Gewaltdelikten verurteilt worden, könne es nicht unterlagen, ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken. Vom BF gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen.
Am 06.08.2024 ging beim BFA die Beschwerde des BF über die BBU als Rechtsvertretung ein und richtet sich vollinhaltlich gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte er hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an, dass sein Aufenthalt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine sofortige Ausreise sei somit nicht erforderlich und die Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit keinesfalls gegeben. Er lebe seit 2015 in Österreich bei seinem Vater, habe hier seine Schulbildung absolviert und eine Ausbildung begonnen, welche er im Herbst abschließen möchte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Da der Vater des BF als italienischer Staatsbürger als EU Bürger in Österreich lebt, ist der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen. Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Da der Vater des BF als italienischer Staatsbürger als EU Bürger in Österreich lebt, ist der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen.
Der BF hält sich seit 2016 in Österreich auf, demnach seit fast 8 Jahren.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der BF mit seinem Verhalten eine gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Verhalten richte sich gegen besonders geschützte Rechtsgüter und sei somit die sofortige Umsetzung geboten.
Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass im Bundesgebiet ein Familienleben mit seinem Vater - mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt – stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass im Bundesgebiet ein Familienleben mit seinem Vater - mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt – stattfindet, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2297553.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024