Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
W233 2290171-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 515842208-222794116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 515842208-222794116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 4 Z 4 und Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraphen 46,, 52 Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt.römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand und hält sich seit dem Jahr 2010 in Österreich auf. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit von 15.05.2019 bis erteilt. Am 20.04.2022 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
2. Mit Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurde er darüber informiert, dass aufgrund der im Strafregister aufscheinenden strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.06.2022 beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Thailand, Stand 06.05.2022, übermittelt und aufgetragen einen Fragenkatalog betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seine Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten. Zur schriftlichen Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 10.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
3. Am 27.11.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zeugin betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einvernommen.
4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
6. Am 12.04.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Beschwerdevorbringen.
9. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Thailändisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in Österreich, seinem Privat- und Familienleben, seinem strafrechtlichen Fehlverhalten und seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Thailand, Stand vom 06.05.2022, erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 05.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte amtswegig von der Justizanstalt XXXX eine Haftauskunft, eine Besucherliste sowie eine Telefonliste betreffend den Beschwerdeführer ein. 10. Das Bundesverwaltungsgericht holte amtswegig von der Justizanstalt römisch 40 eine Haftauskunft, eine Besucherliste sowie eine Telefonliste betreffend den Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand und wurde am XXXX in Bangkok geboren. Er bekennt sich zum Buddhismus und fühlt sich keiner Volksgruppe zugehörig. Neben seiner Erstsprache Khmer spricht er Deutsch. Zudem verfügt er über einfache Kenntnisse der Sprache Thailändisch. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand und wurde am römisch 40 in Bangkok geboren. Er bekennt sich zum Buddhismus und fühlt sich keiner Volksgruppe zugehörig. Neben seiner Erstsprache Khmer spricht er Deutsch. Zudem verfügt er über einfache Kenntnisse der Sprache Thailändisch.
Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zuletzt in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz bei seinen Großeltern gewohnt und dort den Kindergarten sowie die Volksschule besucht. Im April 2010, sohin im Alter von 12 Jahren, ist er zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester nach Österreich gezogen und lebt seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zuletzt in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz bei seinen Großeltern gewohnt und dort den Kindergarten sowie die Volksschule besucht. Im April 2010, sohin im Alter von 12 Jahren, ist er zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester nach Österreich gezogen und lebt seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit von 15.05.2019 bis erteilt. Am 20.04.2022 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 12.06.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Das Verfahren wurde jedoch nach Gewährung von schriftlichem Parteiengehör sowie Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 16.02.2022 eingestellt.
In Österreich hat der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen. Ferner war er von 01.10.2013 bis 31.05.2014, von 28.07.2014 bis 14.08.2014, von 21.08.2017 bis 14.11.2017 sowie von 17.09.2018 bis 05.03.2019 jeweils als Lehrling beschäftigt, hat jedoch keine der Lehrausbildungen abgeschlossen. Zudem war er im Zeitraum von 2012 bis Ende 2021 insgesamt rund eineinhalb Jahre für verschiedene Unternehmen als Arbeiter tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen Sohn, welcher am 31.01.2022 geboren wurde und österreichischer Staatsangehöriger ist. Die alleinige Obsorge für seinen Sohn kommt der Kindesmutter zu. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zum Unterhalt seines Sohnes geleistet.
Abgesehen von seinem minderjährigen Sohn verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seines Stiefvaters, seiner Schwester sowie seiner Nichte und seines Neffen.
1.1.2. Zum verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.04.2020, XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 28 Monaten entzogen. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 lenkte er viermal ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte einmal trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Alkoholtest. Zudem lenkte er insgesamt neunmal ein Kraftfahrzeug, obwohl er nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.04.2020, römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 28 Monaten entzogen. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 lenkte er viermal ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte einmal trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Alkoholtest. Zudem lenkte er insgesamt neunmal ein Kraftfahrzeug, obwohl er nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.
1.1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.09.2015, GZ. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 5,00 rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar 20 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2014 dem Verfügungsberechtigten eines Modegeschäfts ein T-Shirt im Wert von € 17,95 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden seine Unbescholtenheit sowie sein Geständnis gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2015, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 5,00 rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar 20 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2014 dem Verfügungsberechtigten eines Modegeschäfts ein T-Shirt im Wert von € 17,95 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden seine Unbescholtenheit sowie sein Geständnis gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.11.2015, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.09.2015 zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2015 in Begrenz einen anderen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt in das Gesicht sowie durch eine Ohrfeige vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat einen Nasenbeinbruch, zwei abgeschlagene obere Schneidezähne sowie einen Tinnitus, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte. Als mildernd galten das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.11.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2015 zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2015 in Begrenz einen anderen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt in das Gesicht sowie durch eine Ohrfeige vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat einen Nasenbeinbruch, zwei abgeschlagene obere Schneidezähne sowie einen Tinnitus, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte. Als mildernd galten das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2018 den PKW einer fremden Person ohne deren Einwilligung in Gebrauch nahm und umherfuhr, nachdem der PKW unbeaufsichtigt auf einem Parkplatz abgestellt worden war. Als mildernd galt das Geständnis, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2018 den PKW einer fremden Person ohne deren Einwilligung in Gebrauch nahm und umherfuhr, nachdem der PKW unbeaufsichtigt auf einem Parkplatz abgestellt worden war. Als mildernd galt das Geständnis, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.03.2019, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.08.2018 rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2018 nachgemachtes Geld, nämlich eine gefälschte 50-Euro-Note, als echt und unverfälscht ausgab, indem er für € 20, -- Tipps spielte, mit dem gefälschten Schein an der Kassa bezahlte und dafür € 30, -- an Wechselgeld zurückerhielt. Als mildernd galt das Geständnis. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2019, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2018 rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2018 nachgemachtes Geld, nämlich eine gefälschte 50-Euro-Note, als echt und unverfälscht ausgab, indem er für € 20, -- Tipps spielte, mit dem gefälschten Schein an der Kassa bezahlte und dafür € 30, -- an Wechselgeld zurückerhielt. Als mildernd galt das Geständnis. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.09.2020, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Form des Versuchs nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung in der Form des Versuchs nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 10,-- rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins,, 117 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung in der Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 10,-- rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2020 versuchte, Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, indem er sich gegen die - wegen aggressiven Verhaltens und Störens der Festnahme einer anderen Person – gegen ihn selbst ausgesprochenen Festnahme durch Austeilen von Schlägen sowie Tritten in Richtung von zwei Polizeibeamten wehrte. Durch das Austeilen von Tritten und Schlägen versuchte er gleichzeitig, die zwei Polizeibeamten während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten zu verletzen. Die Polizeibeamten konnten allerdings die Attacken parieren. Darüber hinaus bezeichnete der Beschwerdeführer die Polizeibeamten während der Amtshandlung im Beisein von zumindest circa zehn Personen als Hurensöhne und Fotzen.
Weiters liegt der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020 anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000, -- nicht übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein unversperrtes Mountainbike im Wert von € 3.014,00 sowie durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung ein Citybike im Wert von zumindest € 200,--.
Als mildernd galten das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Vorstrafenbelastung gewertet.
Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an Vermögen einen PKW der Marke Audi, Baujahr 2012, hatte und in einer Bäckerei ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.800, -- erzielte, dies vierzehnmal jährlich. Seinem Einkommen standen Schulden in der Höhe von € 15.000, -- aus Verwaltungsstrafen gegenüber.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.07.2020, GZ XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.07.2020, GZ römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass im Zuge einer Verkehrskontrolle am 28.02.2020 von Polizeibeamten drei Plastiksäcke zu je 100 Gramm Cannabiskraut sichergestellt wurden, welche zur Hälfte dem Beschwerdeführer gehörten. Bei der Anhaltung wies der Beschwerdeführer massive Suchtgiftsymptome auf. Im Zeitraum von September 2019 bis 28.02.2020 erwarb und besaß der Beschwerdeführer unbekannte, geringe Mengen an Cannabiskraut sowie Kokain und konsumierte es.
Mildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend galten die Vorstrafen, die Tatsache, dass mehrere Vergehen vorlagen, und der längere Tatzeitraum. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Ein Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG war nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer weder dem Untersuchungstermin bei der Bezirkshauptmannschaft unterzog, noch zur Hauptverhandlung erschien. Mildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend galten die Vorstrafen, die Tatsache, dass mehrere Vergehen vorlagen, und der längere Tatzeitraum. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Ein Vorgehen nach Paragraphen 35,, 37 SMG war nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer weder dem Untersuchungstermin bei der Bezirkshauptmannschaft unterzog, noch zur Hauptverhandlung erschien.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 30.08.2021, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.03.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht (sechs Monate Freiheitsstrafe) widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 30.08.2021, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht (sechs Monate Freiheitsstrafe) widerrufen.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den Dieb eines Fahrrades, nach der Tat dabei unterstützte, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, indem er mit einem weiteren Täter das Fahrrad verkaufte. Ferner verwendete er im Zeitraum von 11.10.2020 bis 01.11.2020 sowie von 11.09.2020 bis 13.09.2020 jeweils Kennzeichentafeln, welche er zuvor von fremden PKWs abmontiert hatte, für sich.
Als mildernd galten das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, wodurch er wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der abgeurteilten Taten vor dem früheren Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.09.2020, gesetzt wurden. Erschwerend galten demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, drei Verurteilungen wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, die Tatbegehung während zwei anhängiger Strafverfahren sowie der rasche Rückfall. Als schulderhöhend wurde zudem die Tatbegehung während der zu XXXX jeweils des Landesgerichts XXXX offenstehenden Probezeiten gewertet. Die Wirkungslosigkeit bisheriger teilbedingter sowie unbedingt verhängter Geldstrafen und bedingter Freiheitsstrafen erforderten mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers als äußerst rückfallslabilen und von bisherigen Sanktionen unbeeindruckten Straftäter und seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Als mildernd galten das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, wodurch er wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der abgeurteilten Taten vor dem früheren Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020, gesetzt wurden. Erschwerend galten demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, drei Verurteilungen wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, die Tatbegehung während zwei anhängiger Strafverfahren sowie der rasche Rückfall. Als schulderhöhend wurde zudem die Tatbegehung während der zu römisch 40 jeweils des Landesgerichts römisch 40 offenstehenden Probezeiten gewertet. Die Wirkungslosigkeit bisheriger teilbedingter sowie unbedingt verhängter Geldstrafen und bedingter Freiheitsstrafen erforderten mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers als äußerst rückfallslabilen und von bisherigen Sanktionen unbeeindruckten Straftäter und seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.