TE Bvwg Beschluss 2024/8/26 W141 2293513-1

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2293513-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.              Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

1.1. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage, eine relevante Mobilitätseinschränkung nicht bestehe und der Aktionsradius des Beschwerdeführers 10 Minuten betrage.

1.2. Mit Schreiben vom 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes informiert. 1.2. Mit Schreiben vom 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes informiert.

1.3. Mit Eingabe vom 19.03.2024 führte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Befunde und Unterlagen zusammengefasst aus, dass ihm die Ablehnung seines Behindertenpasses nicht nachvollziehbar sei. Er sei auf die Rufhilfe des Roten Kreuzes angewiesen und sei seine Wirbelsäule durch zwei Unfälle geschädigt. Seine Bewegungsfreiheit werde stark beeinträchtigt und er sei auf Schmerzmittel angewiesen. Zur Bewältigung des Alltags bedürfe er auch der Hilfe anderer Personen und verwende er einen Rollator.

Das Sachverständigengutachten sei unschlüssig, da unter anderem nicht nachvollziehbar sei, was der genannte Aktionsradius von 10 Minuten bedeuten solle. Hier fehle ein Parameter, da dies keine Aussage über die Entfernung treffe. Das nächstgelegene öffentliche Verkehrsmittel liege für ihn überdies 600 Meter entfernt, was 9 Minuten Gehzeit entspreche. Es sei ihm unter Verweis auf näher ausgeführte Berechnungen aber mit seiner Behinderung keinesfalls möglich, dieses innerhalb von 10 Minuten zu erreichen. Dass seine Extremitäten funktionsfähig seien, habe er nicht bestritten, aber die Probleme lägen in der Wirbelsäule. Näher bezeichnete Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel seien für ihn nicht in 10 Minuten erreichbar und würden diese auch teilweise bloß über Stufen verfügen. Das Zurücklegen von Strecken über 200 Metern sei ihm ohne Pause nicht möglich.

1.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Änderung des Gutachtens nicht indiziert sei. Es seien keine Befunde nachgereicht worden, welche geeignet wären, das orthopädische Kalkül zu verändern. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche das Kalkül bezüglich der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ändern würde, sehe der Sachverständige nicht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht erfüllt seien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 40,, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht erfüllt seien.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden seien, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG über die Ausstellung von Behindertenpässen.

3.       Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Unterlagen und Befunde führte er aus, dass es ihm nicht mehr möglich sei 100 oder 150 Meter am Stück zu gehen. Auf einer genannten 250 Meter langen Strecke habe er 3 Mal stehenbleiben müssen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, sei ihm unmöglich. Zum Einkaufen sei er auf Taxis oder Liefermöglichkeiten angewiesen. Wenn die Entwicklung so weitergehe, würde er bald einen Rollator benötigen und in weiterer Folge einen Rollstuhl. Der angeführte Bewegungsradius von 10 Minuten sei illusorisch.

3.1. Mit Eingabe vom 09.06.2024 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung sein Auto habe verkaufen müssen. Das Ansuchen sei damit hinfällig. Auf die Mehrkosten wolle er hinweisen. Er müsse leider festhalten, dass die Einschätzung des Gutachters völlig verfehlt gewesen sei.

4. Mittels Beschwerdevorlage vom 12.06.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.06.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

4.1. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 02.07.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Beschwerde zurückzuziehen. Ein Behindertenpass sei aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr erforderlich, weshalb er um die Einstellung des Verfahrens ersuche.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.Mit Bescheid vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 40,, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 27.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am 13.06.2024 ist der Verwaltungsakt im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit am 02.07.2024 eingelangter Eingabe führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Betrifft: Einspruch
AZ: W141 2293513 – 1

Teile ihnen höflichst mit , daß ich den unter obiger AZ laufenden Einspruch zurückziehe.

Ein Behindertenausweis ist auf Grund der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes trotz der Einschätzung des Gutachters nicht mehr erforderlich.

Ersuche daher um Einstellung des Verfahrens .


Mit freundlichen Grüßen


Mit freundlichen Grüßen


XXXX Sozialversicherungsnummer XXXX “

römisch 40 Sozialversicherungsnummer römisch 40 “

Das Schreiben weist die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer hat mit diesem Schreiben seine Beschwerde zurückgezogen.

2.       Beweiswürdigung:

Die den Verfahrensgang betreffenden Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.

Das am 02.07.2024 eingelangte und eigenhändig unterzeichnete Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt insbesondere aufgrund der eindeutigen Bezeichnung der Verfahrenszahl keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 27.05.2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.04.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständlich hing die Entscheidung von der Auslegung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.07.2024, welche unmissverständlich formuliert ist. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2293513.1.00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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