TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 95/20/0235

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1995, Zl. 4.345.544/6-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen

Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iraks, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, durch ihren gesetzlichen Vertreter mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 22. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil der Asylantrag ihrer Mutter im Instanzenweg mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1995 abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Da sohin der Mutter der Beschwerdeführerin nicht Asyl gewährt wurde, scheidet eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein aus.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre selbst im Falle einer Aufhebung des von ihrer Mutter mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen, deren Asylantrag abweisenden Bescheides damit noch nicht die Gewährung von Asyl an die Mutter verbunden. Allerdings bestünde dann die Möglichkeit, daß ihrer Mutter im Rahmen der der belangten Behörde dann aufgegebenen neuerlichen Entscheidung über deren Berufung Asyl gewährt werden könnte. Sollte dieser Fall eintreten, läge ein gegenüber der der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Situation geänderter Sachverhalt vor, sodaß die Beschwerdeführerin dann nicht gehindert wäre, einen neuerlichen Ausdehnungsantrag zu stellen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991, demgemäß Fremden, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde, kein Asyl gewährt wird, sei analog auch auf die in § 4 leg. cit. geregelte Ausdehnung von Asyl anzuwenden, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr ist nach den Erläuterungen zu § 4 Asylgesetz 1991 selbst einem Asylwerber, dessen eigener Asylantrag gemäß § 3 leg. cit. abgewiesen wurde, dann im Wege der Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn seinem Ehepartner Asyl gewährt wurde (vgl. Erläuterungen zur 2. Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP).

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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