Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Für den Anspruch des Hauptmieters auf Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 34 Abs 1 WEG, § 5 Abs KlGG und § 27 Abs 3 MRG scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des MRG aus.Für den Anspruch des Hauptmieters auf Betriebskostenabrechnung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, WEG, Paragraph 5, Abs KlGG und Paragraph 27, Absatz 3, MRG scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des MRG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134893Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024